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SBK 2025 36 • KG GR SBK 2025 36 KI-generiert

Appeal Dismissed for Challenge to Seizure Order Lacking Specific Legal Ground

Geschäftsnummer SBK 2025 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an enforcement office's seizure order following a continuation request in debt collection proceedings, arguing that the office improperly withheld information from and refused to recognize the appellant's representative. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's submissions failed to specify how the challenged seizure order itself was unlawful or unreasonable, instead focusing on prior communication issues with the representative that were either outside the appeal period or factually disputed, and noting that the representative had in fact received the challenged seizure document.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 11 Abs. 1 OGV, Art. 38 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG; Appeal Dismissed for Challenge to Seizure Order Lacking Specific Legal Ground: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's submissions failed to specify how the challenged seizure order itself was unlawful or unreasonable, instead focusing on prior communication issues with the representative that were either outside the appeal period or factually disputed, and noting that the representative had in fact received the challenged seizure document.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Schriftstückbeschlagnahme Zulassung der Zwangsvollstreckung Zulässige Gründe Inkasso Einrede der Verfassungswidrigkeit Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

Cited as the legal basis for the single-judge decision due to the obviously unfounded nature of the supervisory appeal.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited to rule that the costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Graubünden.

Art. 62 GebVSchKG

Cited to rule that no party compensation is awarded in the appeal proceedings.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Entscheid vom 11. Juni 2025 mitgeteilt am 11. Juni 2025

Referenz SBK 25 36

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

Gegenstand Pfändung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 29. April 2025 In Erwägung,

– dass A._____ die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. C._____ des Betreibungsund Konkursamtes der Region Prättigau/Davos (nachfolgend:

Betreibungsamt Prättigau/Davos) angezeigt wurde, nachdem in den Betreibungen Nr. D._____ und E._____ via E-SchKG Fortsetzungsbegehren eingegangen waren,

– dass A._____ in der Folge zur Pfändungseinvernahme vorgeladen wurde, wobei die Vorladung von B._____ als sein Vertreter entgegengenommen wurde,

– dass in der Folge B._____ am 10. März 2025 zur Pfändungseinvernahme erschien, nachdem vorerst weder A._____ noch B._____ der Vorladung Folge geleistet hatten und A._____ der Kantonspolizei Graubünden bei einem Besuch vom 7. März 2025 die Türe nicht geöffnet hatte,

– dass die Pfändungsurkunde Nr. C._____ am 29. April 2025 ausgestellt und versandt wurde,

– dass diese gemäss der Sendungsverfolgung am 30. April 2025 zugestellt wurde,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B._____, dagegen am Montag, 12. Mai 2025, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, die Pfändungsurkunde vom 29. April 2025 sei zu annullieren,

– dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Eingabe vom 21. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

– dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist,

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– dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist,

– dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte, nachdem der letzte Tag der Beschwerdefrist auf den Samstag, 10. Mai 2025, gefallen war,

– dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17),

– dass bei der Beurteilung von Laieneingaben die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, m. w. H.),

– dass Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren die Pfändungsurkunde vom

29. April 2025 bildet,

– dass der Beschwerdeführer zwar beantragt, die Pfändung vom 29. April 2025 sei zu annullieren,

– dass der Beschwerdeführer als Begründung hierfür lediglich ausführt, es sei dem Betreibungsamt Prättigau/Davos nicht erlaubt, dem Vertreter Informationen und Sendungen des Beschwerdeführers vorzuenthalten und ihn als Vertreter abzulehnen,

– dass der Beschwerdeführer des Weiteren das Verhalten der Kantonspolizei zu Beginn des Jahres 2025 rügte (act. A.2 S. 2),

– dass er schliesslich festhielt, er beantrage Prämienverbilligungen und unternehme alles, um Betreibungen zu vermeiden, was ihm bei der F._____ nicht gelungen sei,

– dass das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde jedoch nur die Pfändungsurkunde vom 29. April 2025 sein kann, während die Beschwerdefrist gegen frühere Betreibungshandlungen längstens abgelaufen ist,

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– dass aber aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise hervorgeht, inwiefern diese Verfügung aus den von ihm vorgebrachten Rügen rechtsfehlerhaft oder unangemessen sein soll,

– dass insbesondere nicht vorgebracht wurde, dass es an einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl und dem notwendigen Fortsetzungsbegehren fehle,

– dass solches auch nicht ersichtlich ist,

– dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete mangelhafte Kommunikation und Information mit B._____ auf den Zeitraum Herbst 2024 bezieht, welche vom Betreibungsamt Prättigau/Davos bestritten wird (act. A.2), zum Vornherein nicht

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein und weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,

– dass der Vertreter des Beschwerdeführers die angefochtene Pfändungsurkunde zudem erhalten hat und somit nicht gesagt werden kann, diese sei ihm vorenthalten worden,

– dass somit die Beschwerde abzuweisen ist,

– dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

4/5 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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