Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SBK 2025 3 • KG GR SBK 2025 3 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed as Moot Due to Enforcement Proceedings Settlement

Geschäftsnummer SBK 2025 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant filed a supervisory appeal alleging unreasonable delay by the enforcement office regarding the immediate execution of a seizure related to two enforcement proceedings seeking recovery of a principal debt, accrued interest, and various legal and administrative costs stemming from a prior successful acknowledgment action. The court reasoned that because the enforcement office subsequently confirmed that both enforcement proceedings had been fully settled through payment by the debtor and the credited amounts were forwarded to the appellant, the requested actions could no longer be ordered, rendering the appeal devoid of a practical and current procedural purpose, thus leading to its dismissal as moot.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 12 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 17 ff. SchKG, Art. 61 f. GebV SchKG; Supervisory Appeal Dismissed as Moot Due to Enforcement Proceedings Settlement: The court reasoned that because the enforcement office subsequently confirmed that both enforcement proceedings had been fully settled through payment by the debtor and the credited amounts were forwarded to the appellant, the requested actions could no longer be ordered, rendering the appeal devoid of a practical and current procedural purpose, thus leading to its dismissal as moot.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren administrative Entlassung Aufsichtszuständigkeit Gegenstandslosigkeit der Überstellung Pfändungsvollzug Einziehung von Forderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ff. SchKG

The appeal itself was based on this provision, although ultimately dismissed as moot.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that no legal costs are levied in this specific appeal procedure before the cantonal supervisory authority.

Art. 61 f. GebV SchKG

Cited in the reasoning to confirm that no party compensation can be awarded in this specific appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 6. Februar 2025

Referenz SBK 25 3

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran Erduran & Partner Rechtsanwälte AG, Postfach 54, Zürcherstrasse 1, 7320 Sargans

Gegenstand Durchführung der Pfändung / Rechtsverzögerung

Sachverhalt

A. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erhob am 14. Januar 2025 Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin moniert er im Wesentlichen eine Rechtsverzögerung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Landquart (fortan: Betreibungsamt) und beantragt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, umgehend die Pfändung in seiner gegen die Schuldnerin B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibung Nr. C._____ über den Betrag von CHF 48'743.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 30. April 2021) durchzuführen.

B. Das Betreibungsamt nahm mit Eingabe vom 21. Januar 2025 zur Beschwerde Stellung, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen.

C. Mit Nachtrag zur Eingabe vom 21. Januar 2025 wies das Betreibungsamt auf die vollumfängliche Zahlung der gesamten vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen (Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____) hin.

Erwägungen

1. Zum besseren Verständnis ist auf den der vorliegenden Streitsache zugrundeliegender Sachverhalt kurz einzugehen. Der im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungsverfahren Nr. C._____ ausgestellte Zahlungsbefehl (betreffend eine Forderung von CHF 31'000.00 aus Darlehen) wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 zugestellt. Dagegen wurde Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Anerkennungsklage. Die Klage wurde mit Entscheid des Regionalgericht Landquart vom 28. Juni 2023 gutgeheissen. Darin wurde die Beschwerdegegnerin zur Leistung von CHF 31'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 30. April 2021 an den Beschwerdeführer verpflichtet und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C._____ aufgehoben. Ferner wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'500.00 zu bezahlen und den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 6'500.00 zu ersetzen. Auf die von der Beschwerdegegnerin erhobene Berufung trat das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden mit

Entscheid vom 8. Oktober 2024 nicht ein und sprach dem Beschwerdeführer weitere CHF 3'340.30 Parteientschädigung zu.

Mit Eingabe vom 13. November 2024 an das Betreibungsamt beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Betreibung Nr. C._____. Unter Forderung führte er nebst der Darlehensforderung von CHF 31'000.00 zusätzlich CHF 103.00

2/6 (Betreibungskosten des Betreibungsamtes), CHF 6'500.00 ("Rechtsöffnungskosten Gerichtskosten 1. Instanz"), CHF 7500.00 ("Rechtsöffnungskosten Parteientschädigung 1. Instanz"), CHF 3'340.00 ("Rechtsöffnungskosten Parteientschädigung 2. Instanz") sowie CHF 300.00 ("Vermittleramt Landquart Kostenvorschuss") auf. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wies das Betreibungsamt die geltend gemachten Kosten von CHF 17'640.00 für das zivilrechtliche Verfahren (CHF 6'500.00 / CHF 7'500.00 / CHF 3'340.00 / CHF 300.00) ab bzw. zeigte an, diese nicht an die Betreibung Nr. C._____ anzurechnen. Hierfür habe der Beschwerdeführer eine neue Betreibung einzuleiten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit weiterem Betreibungsbegehren vom 19. November 2024 setzte der Beschwerdeführer diese Positionen gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung. Die Betreibung wird unter der Nummer D._____ geführt.

2. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, sofern keine gerichtliche Klagemöglichkeit besteht. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (vgl. Abs. 2), es sei denn, es werde Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht. Dagegen kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3).

Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung(en). Sein Beschwerdeantrag sowie dessen Begründung sind jedoch widersprüchlich und werfen Fragen auf. Er beantragt, die "Pfändung" "aufgrund des Fortsetzungsbegehrens der Betreibung Nr. C._____" umgehend durchzuführen, dies für den Betrag von CHF 48'743.00 (act. A.1). Dieser Betrag wurde zwar für die erwähnte Betreibung mit Fortsetzungsbegehren vom 13. November 2024 geltend gemacht. Das Betreibungsamt wies den Betrag mit Verfügung vom 14. November 2024 im Umfang von CHF 17'640.00 zurück (vgl. oben E. 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer leitete in der Folge eine weitere Betreibung gegen die Schuldnerin ein, in welcher er den zurückgewiesenen Forderungsbetrag geltend macht (Betreibung Nr. D._____). Es erscheint fraglich, ob sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch auf diese Betreibung bezieht. Immerhin finden sich in der Beschwerdebegründung auch Äusserungen zu dieser ("[…]. Bis zum heutigen Tag habe ich keinerlei Information, wie der Stand der Zustellung des zusätzlichen Zahlungsbefehls ist. […] Nachdem ich am 5. und 6. Dezember 2024 […] die Auskunft erhalten habe, dass offenbar bis zu diesem Datum

3/6 weder die Pfändung vollzogen wurde, noch der neue Zahlungsbefehl an Frau B._____ zugestellt wurde, schickte ich am 6. Dezember 2024 einen Brief […], mit der Bitte um umgehende Erledigung […]."). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2009 vom 5. August 2010 E. 3.3.2). Dabei ist nicht einfach die allenfalls unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise massgebend (Urteil des Bundesgerichts 5C.159/2000 vom 6. September 2000 E. 3.c.aa). Bei Laienbeschwerden werden geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt. Es rechtfertigt sich vorliegend, den Beschwerdeantrag umfassend, das heisst auch die Betreibung Nr. D._____ betreffend, zu verstehen. Darüber hinaus ist nicht eindeutig erkennbar, welche Handlunge(n) der Beschwerdeführer seitens des Betreibungsamtes vorgenommen haben möchte. Im Antrag spricht der Beschwerdeführer pauschal von "Pfändung", welche umgehend durchzuführen sei (vgl. act. A.1). In der Begründung moniert er jedoch auch die unterbliebene Zustellung der Pfändungsurkunde und ersucht um Anweisung des Betreibungsamtes, die Pfändung "zu vollziehen". Vorliegend ist auf diese Problematik nicht weiter einzugehen, da die Beschwerde davon unbesehen abzuschreiben ist.

3. Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (DIETH/WOHL, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 31 m.w.H.). Die Funktion der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG bringt es mit sich, dass sie einem praktischen und aktuellen Verfahrenszweck dienen muss. Der Beschwerdeentscheid kann unter anderem dann keine praktische Wirkung mehr entfalten, wenn im Falle der Rechtsverweigerung oder -verzögerung die beantragte Betreibungshandlung nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 17 N. 5 f. und 12). Ist diese Voraussetzung von Anfang an nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt sie während hängigem Beschwerdeverfahren dahin, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

4. Mit Nachtrag vom 4. Februar 2025 informierte das Betreibungsamt unter Beilage aktualisierter Geschäftsprotokolle (act. E. 4 und 5), dass die beiden Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ zwischenzeitlich vollumfänglich bezahlt und erledigt worden seien. Die Zahlungen seien dem Beschwerdeführer mittels

4/6 Vergütung vom 28. Januar 2025 weitergeleitet worden (vgl. act. A.3). Mit der bedingungsund vorbehaltlosen Zahlung an das Betreibungsamt für Rechnung des Beschwerdeführers erloschen die Betreibungen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG sowie MÖCKLI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 12

N. 3). Infolge Wegfalls der Betreibungen können die diesbezüglich beantragten Handlungen nicht mehr angeordnet bzw. vollzogen werden. Damit fehlt es der Beschwerde an einem praktischen und aktuellen Verfahrenszweck. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

5. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG [SR 281.35]).

5/6 Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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