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SBK 2025 27 • KG GR SBK 2025 27 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Enforcement Order

Geschäftsnummer SBK 2025 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an enforcement order that included both an income attachment exceeding the subsistence minimum and the seizure of a motorcycle, arguing the latter was necessary for professional use and thus unattachable. The court dismissed the appeal without entering into the merits of the seizure, finding that the appeal was submitted one day late because the ten-day statutory deadline, which began the day after service on March 24th, expired on April 3rd, and the appeal was not filed until April 4th, rendering the appeal inadmissible as a lapse deadline must be reviewed ex officio.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 31 SchKG, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Enforcement Order: The court dismissed the appeal without entering into the merits of the seizure, finding that the appeal was submitted one day late because the ten-day statutory deadline, which began the day after service on March 24th, expired on April 3rd, and the appeal was not filed until April 4th, rendering the appeal inadmissible as a lapse deadline must be reviewed ex officio.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Zulassung der Zwangsvollstreckung Reihenfolge der Pfändung gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The court determined that the proceedings are free of charge under this provision, resulting in no costs being levied.

Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

This provision determines that the decision is rendered in single-judge competence.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 2. Mai 2025 "mitgeteilt am"

Referenz SBK 25 27

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Pfändung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur vom

20. März 2025 Nach Feststellung und in Erwägung,

– dass das Betreibungsamtund Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend:

Betreibungsamt Plessur) am 20. März 2025 die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. Z.1._____ erliess und diese A._____ am 24. März 2025 zugestellt wurde,

– dass dabei eine Einkommenspfändung, nämlich das Existenzminimum von CHF 2'976.00 übersteigende Einkommen, sowie eine Sachpfändung durch Pfändung des Motorrads KTM 690 SMC R vorgenommen wurden,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 4. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, dass das Motorrad KTM 690 SMC R aus der Pfändungsurkunde zu streichen und die Pfändung dieses Gegenstands aufzuheben sei,

– dass der Beschwerdeführer als Begründung unter anderem aufführte, dass das Motorrad zur Berufsausübung notwendig und i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar sei,

– dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern darauf einzutreten sei, und ausführte, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei und der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit nicht hinreichend dargelegt habe,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerdefrist am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO)

und eingehalten ist, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO),

– dass die Beschwerdefrist eine Verwirkungsfrist ist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2),

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– dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. März 2025 am 24. März 2025 zugestellt wurde,

– dass die 10-tägige Beschwerdefrist damit am 25. März 2025 begann und am 3.

April 2025 endete,

– dass die Beschwerde am 4. April 2025 (Poststempel) bei der Post aufgegeben wurde,

– dass die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde, so dass darauf nicht einzutreten ist,

– dass sie ohnehin abgewiesen werden müsste, zumal der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in O.1._____ weder nachgewiesen noch vor der Beschwerdeerhebung überhaupt jemals behauptet hat,

– dass dem Beschwerdeführer zudem bei der Existenzminimumberechnung die Kosten für ein Streckenabonnement O.2._____ – O.3._____ im Umfang von monatlich CHF 152.00 zur Wahrnehmung seiner Arbeitstätigkeit bei den B._____ AG aufgerechnet wurden,

– dass schliesslich – insbesondere angesichts der noch bestehenden Restforderungen in den Pfändungsgruppen Nr. Z.2._____, Nr. Z.3._____ und Z.4._____

– nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Pfändung eines Motorrads eine Unverhältnismässigkeit der Pfändung vorliegen könnte,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

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