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SBK 2025 26 • KG GR SBK 2025 26 KI-generiert

Appeal of Bankruptcy Proceedings Overturned Due to Solvency Proof and Debt Deposit

Geschäftsnummer SBK 2025 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a company upon the creditor's petition, as the debtor successfully appealed by demonstrating plausibility of solvency and proving that the debt, including interest and costs, had been deposited. The court reasoned that the debtor met the criteria for reversal under the relevant statute by depositing the required sum and, despite some existing enforcement proceedings, provided sufficient evidence of recent payment history, a surplus of receivables over payables, and substantial pending orders indicating economic viability, making its solvency more probable than insolvency.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 7 Abs. 1 i.V.m, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO, Art. 11 Abs. 2 OGV; Appeal of Bankruptcy Proceedings Overturned Due to Solvency Proof and Debt Deposit: The court reasoned that the debtor met the criteria for reversal under the relevant statute by depositing the required sum and, despite some existing enforcement proceedings, provided sufficient evidence of recent payment history, a surplus of receivables over payables, and substantial pending orders indicating economic viability, making its solvency more probable than insolvency.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Verfahrenskosten Betreibungskosten Leistung des Kostenvorschusses Verfahrensvorschriften Konkurseröffnung | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision was the basis for granting the appeal and lifting the bankruptcy decision because the debtor proved payment capacity and deposited the amount owed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for assigning procedural costs to the losing party.

Art. 107 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis allowing the court to distribute procedural costs based on discretion.

Art. 108 ZPO

Cited regarding the obligation to pay unnecessary procedural costs incurred by one party.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the rule that compensation for party costs is only granted upon request, leading to the denial of compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 21. Mai 2025 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 13. Juni 2025

Referenz SBK 25 26

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitz Toneatti, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger Pfenninger Law GmbH

gegen

B._____ AG Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung

Anfechtungsobj. Konkursentscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 24.

März 2025, mitgeteilt am 24. März 2025 (Proz. Nr. 335-2025-10)

Sachverhalt

A. Die A._____ GmbH ist seit dem 25. Mai 2020 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft hat Sitz in O.1._____ und bezweckt den Handel und Verkauf von Modellbahnen und Zubehör.

B. Auf Gesuch der B._____ AG eröffnete das Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 24. März 2025 den Konkurs über die A._____ GmbH. Zugrunde lag dem Gesuch die Konkursandrohung vom 24. Januar 2025 aus der Betreibung Nr. C._____ über einen Betrag von CHF 31'025.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. April 2024.

C. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung.

D. Am 4. April 2025 erteilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungsund Konkurskammer der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als der Konkurs eröffnet blieb, bis auf Weiteres jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben hatten und bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht zu erhalten waren.

E. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 innert Frist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

F. Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 11. April 2025 ihre Beschwerdeantwort ein.

G. Daraufhin, am 28. April bzw. 8. Mai 2025, erfolgte je eine freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin.

H. Mit Entscheid vom 21. Mai 2025 hob das Obergericht den Konkurs über die Beschwerdeführerin auf. Es eröffnete diesen Entscheid am 22. Mai 2025 ohne schriftliche Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 verlangte die Beschwerdegegnerin innert Frist eine vollständige Ausfertigung (Art. 112 Abs. 2 BGG).

2/7

Erwägungen

1. Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1─3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom 24. März 2025 am 3. April 2025 innert der zehntägigen Frist eingereicht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht ihre Zahlungsfähigkeit geltend und, dass sie inzwischen die Schuld inklusive Zinsen und Kosten hinterlegt hat.

2.2. Nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen

3/7 Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der z.B. Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Falls Konkursandrohungen oder Pfändungsankündigungen (in den Fällen von Art. 43 SchKG) gegen ihn vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er überflüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngster Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zahlungsfähigkeit sprechen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022

E. 2.3 m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N. 26─26c m.w.H.).

Die Hinterlegung des geschuldeten Betrags kann nicht nur beim Obergericht, sondern auch bei der ersten Instanz, beim Betreibungsoder beim Konkursamt erfolgen (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., Art. 174 N. 22a).

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Konkursamt der Region Surselva am

29. März 2025 einen Betrag von CHF 10'000.00 und am 1. April 2025 einen Betrag von CHF 25'049.20, insgesamt also CHF 35'049.20 überwiesen (act. B.4). Wie aus der Berechnung des Konkursamtes vom 28. März 2025 hervorgeht (act. B.3), deckt dieser Betrag die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten (CHF 32'916.85) sowie die geschätzten Kosten des Konkursverfahrens und die Gerichtskosten erster Instanz (CHF 1'632.35). Damit hat die Beschwerdeführerin die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt. Der Beschwerdegegnerin kann der Vorschuss von CHF 4'000.00, den sie zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens für die Konkurskosten geleistet hat (act. B.1; RG-act. IV/3), vollumfänglich zurückerstattet werden.

4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen kann.

4/7

4.1. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 2. April 2025 ist zu entnehmen, dass gegen sie – neben der Betreibung, die zum vorliegenden Konkurs geführt hat – sieben weitere offene Betreibungen bestehen (act. B.5). Eine davon befindet sich im Stadium der Konkursandrohung und beläuft sich auf CHF 3'314.15. Sechs Betreibungen wurden infolge Rechtsvorschlags eingestellt und umfassen Forderungen von insgesamt CHF 17'876.35 (CHF 3'610.48 + CHF 3'850.00 + CHF 3'762.25 + CHF 2'360.77 + CHF 3'450.00 + CHF 842.85). Gemäss Betreibungsregisterauszug bestehen gegen die Beschwerdeführerin somit Schulden im Umfang von total CHF 21'190.50. Durch die Überweisung von CHF 8'000.00 an das Betreibungsund Konkursamt Surselva, die die Beschwerdeführerin am 3. April 2025 getätigt hat (act. B.15), hat sich dieser Betrag auf CHF 13'190.50 reduziert und ist insbesondere die Forderung, für die die Konkursandrohung ausgestellt wurde, getilgt worden. Die verbleibenden Betreibungen bewegen sich damit in einem überschaubaren Mass.

4.2. Gemäss den eingereichten Debitorenlisten verfügt die Beschwerdeführerin über Debitoren in der Höhe von CHF 46'740.15 (act. B.9). Die Kreditoren sollen sich demgegenüber auf CHF 22'717.10 belaufen (act. B.10). Auch wenn mangels Vorliegens einer geprüften Zwischenbilanz fraglich bleibt, ob diese Angaben vollumfänglich der Realität entsprechen, bestehen doch schlüssige Hinweise, dass die Beschwerdeführerin über einen Debitorenüberschuss verfügt, mit dem sie Schulden decken kann.

4.3. Weiter zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten offenbar einen durchschnittlichen Monatsumsatz von CHF 33'109.85 erzielt hat (act. B.7), dies bei monatlichen Fixkosten in der Höhe von CHF 6'293.70 (act. B.8). Die offenen Aufträge sollen sich auf ein Gesamtvolumen von CHF 4'253'645.11 belaufen (act. B.11). Auch wenn Zweifel bestehen, ob diese Positionen tatsächlich alle bestellt und noch nicht erledigt worden sind, so besteht doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass zumindest ein Teil dieser Summe noch der Umsetzung harrt und einen Gewinn abwerfen wird, der es der Beschwerdeführerin erlauben sollte, nicht nur die laufenden Kosten zu bezahlen, sondern auch die offenen Betreibungen, soweit sie gerechtfertigt sind, in absehbarer Zeit zu decken.

4.4. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit, zumal in diesem Bereich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Jedenfalls kann aufgrund der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Belegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie wirtschaftlich überlebensfähig wäre.

5/7

5. Die Beschwerde ist folglich gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass – sollte es entgegen den Erwartungen zu einer erneuten Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin kommen – der Massstab in einem weiteren Konkursverfahren strenger und die Tatsache der erneuten Konkurseröffnung in einem Beschwerdeverfahren ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wäre.

6.1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz kann in gewissen Fällen abgewichen werden, indem die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

6.2. Durch die verspätete Zahlung hat die Beschwerdeführerin sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen wie auch die Kosten des Konkursamtes, soweit solche mit der Konkurseröffnung entstanden sind, zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und jene des Konkursamtes, total CHF 1'632.35, sind aus der zugunsten des Konkursamts der Region Surselva ausgeführten Zahlung der Beschwerdeführerin über CHF 35'049.20 zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist der von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) werden aus dem Kostenvorschuss von CHF 500.00 bezogen, welchen die Beschwerdeführerin dem Obergericht geleistet hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

6.3. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erübrigt sich somit. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Entscheidbegründung vom 28. Mai 2025 erklärt hat, sie sei nicht einverstanden, dass sie trotz grossen Aufwands keine Entschädigung erhalte (act. D.8), ändert daran nichts, machte sie dies doch erst im Nachgang zum Beschwerdeentscheid geltend.

6/7 Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Surselva vom 24. März 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren der B._____ AG vom 18. Februar 2025 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zulasten der A._____ GmbH. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Betreibungsund Konkursamts der Region Surselva sowie die Forderung der B._____ AG samt Zinsen und Kosten aus dem von der A._____ GmbH beim Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva einbezahlten Betrag von CHF 35'049.20 bezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist der A._____ GmbH zurückzuerstatten.

3. Der beim Regionalgericht Surselva einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ist der B._____ AG zurückzuerstatten.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten der A._____ GmbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Mitteilungen]

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