Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SBK 2025 19 • KG GR SBK 2025 19 KI-generiert

Creditor Challenge to Debt Collection Fees Based on Incorrect Claim Calculation

Geschäftsnummer SBK 2025 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor challenged the administrative fees charged by the debt collection office following the issuance of a payment order, claiming the billed amount of CHF 54.00 was incorrect based on an initial claim of CHF 380.00. The court found that the creditor's complaints regarding the underlying payment order were time-barred, but reviewed the fee calculation, noting that the office had incorrectly based the fee on a total claim of CHF 760.00 (by adding a second CHF 380.00 when the initial request only explicitly detailed CHF 380.00). The court reasoned that the office was bound by the explicit claim amount in the request and, in the absence of clarification following a potentially confusing notation, should have based the fee on CHF 380.00, leading to a correct fee of CHF 20.00 plus CHF 14.00 in expenses, thus reducing the total assessed costs from CHF 54.00 to CHF 34.00.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 11 Abs. 1 OGV, Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG; Creditor Challenge to Debt Collection Fees Based on Incorrect Claim Calculation: The court found that the creditor's complaints regarding the underlying payment order were time-barred, but reviewed the fee calculation, noting that the office had incorrectly based the fee on a total claim of CHF 760.00 (by adding a second CHF 380.00 when the initial request only explicitly detailed CHF 380.00). The court reasoned that the office was bound by the explicit claim amount in the request and, in the absence of clarification following a potentially confusing notation, should have based the fee on CHF 380.00, leading to a correct fee of CHF 20.00 plus CHF 14.00 in expenses, thus reducing the total assessed costs from CHF 54.00 to CHF 34.00.

Schlagwörter

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Inkasso Auferlegung von Verfahrenskosten Kostenberechnung Zahlungsauftrag Verwaltungsbeschwerde Pfändungsberechnung Gebühren Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to determine the correct fee for the payment order based on the amount claimed (CHF 380.00), leading to the reduction of the fee from CHF 40.00 to CHF 20.00.

Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to justify the inclusion of actual expenses (CHF 14.00) alongside the calculated fee.

Art. 68 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the general rule that collection costs are borne by the debtor but prepaid by the creditor, although the main ruling concerns the reduction of these costs.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section (Point 6) as the basis for not levying any costs, which is then explicitly stated in order No. 3.

Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

Cited in the reasoning (Point 5) as the basis for deciding the matter in single-judge competence, which supports the final decision structure.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning (Point 1.4) regarding the application of the official investigation principle, supporting the court's power to directly determine the correct costs.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning (Point 1.3) to confirm the timely filing of the appeal based on the 10-day deadline.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited multiple times (Points 1.1, 1.2, 1.3) as the legal basis for filing the supervisory appeal against the decision of the collection office.

Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

Cited in the reasoning (Point 3.6) regarding the content requirements for the payment order, used to establish that the office should have adhered to the claimant's stated amount.

Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

Cited in the reasoning (Point 3.6) regarding the content requirements for the payment order, used to establish that the office should have adhered to the claimant's stated amount.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning (Point 1.4) confirming the official duty of the supervisory authority to establish the facts of its own motion.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning (Point 1.4) regarding the procedural rules applicable before the supervisory authority.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning (Point 1.4) regarding the principle of free evaluation of evidence by the supervisory authority.

Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000)

Cited in the reasoning (Point 1.1) to establish the cantonal jurisdiction of the High Court as the supervisory authority.

Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG

Cited in the reasoning (Point 1.3) establishing the written form requirement for the appeal.

Art. 22 SchKG

Cited in the reasoning (Point 2.1) regarding the nullity of collection actions, which is a matter the court must check ex officio.

Art. 11 Abs. 1 OGV (BR 173.010)

Cited in the reasoning (Point 1.1) to confirm that the Chamber for Debt Collection and Bankruptcy is the competent body.

Art. 16 SchKG

Cited in the reasoning (Point 3.1) stating that fees are determined according to the Ordinance on Fees (GebV SchKG).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 93 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders.

Art. 90 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 3. Juni 2025 mitgeteilt am 4. Juni 2025

Referenz SBK 25 19

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Gebühren Zahlungsbefehl

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja vom 13. Januar 2025

Sachverhalt

A. A._____ reichte am 19. November 2024 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbegehren gegen die B._____ ein. Darin führte er unter dem Titel "Ford. Summe" einen Betrag von CHF 380.00 nebst Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 auf. Im Rahmen der Begründung führte er für die Berechnung der Forderung Mängel an der Ware im Umfang von CHF 330.00, Fahrund Abholkosten von etwa CHF 31.00 und Porto sowie Administrationskosten von CHF 20.00 auf. Links neben diesen Ausführungen findet sich eine Klammer, welche mit dem Ausdruck "weitere Forderung" versehen war.

B. In der Folge erliess das Betreibungsamt Maloja einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____ gegen die B._____ über den Betrag von CHF 380.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 sowie über weitere CHF 380.00. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025 CHF 54.00.

C. Am 13. Januar 2025 wurden A._____ Betreibungskosten in der Höhe von CHF 54.00 in Rechnung gestellt. Die Kosten setzten sich aus einer Gebühr für den Zahlungsbefehl von CHF 40.00, Auslagen der Post von CHF 8.20 sowie aus den Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls von CHF 5.80 zusammen.

D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025, eingegangen am 4. Februar 2025, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Regionalgericht Maloja, welches diese mit Schreiben vom 5. März 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete. Der Beschwerdeführer monierte, dass die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 54.00 nicht korrekt berechnet worden seien.

E. Mit Eingabe vom 10. März 2025 verzichtete das Betreibungsamt Maloja auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, erläuterte jedoch mit ergänzter Eingabe vom

13. März 2025 die Zusammensetzung der Betreibungskosten.

F. Am 24. März 2025 sowie 4. April 2025 erfolgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers, in welchen er unter anderem eine Fristerstreckung für die Stellungnahme verlangte.

G. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

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Erwägungen

1. Eintretensvoraussetzungen

1.1. Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

1.2. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III

400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). Eine Gebührenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer wird durch die Gebührenverfügung in seinen rechtlichen Interessen tangiert, weil die Gebühren vorschussweise erhoben werden und die Kosten bei ihm verbleiben, sollte der Schuldner diese nicht bezahlen. Somit ist er grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.3. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Gebührenrechnung Nr. 22500343 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 zugestellt (act. B.2). Die schriftliche Beschwerde erfolgte am 31. Januar 2025 und damit – in Beachtung der Weiterleitungspflicht des Regionalgerichts Maloja – innert der gesetzlichen Frist. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letz-

3/9 tere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG).

2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Eingabe unter Hinweis auf Beilagen die Arbeit des Betreibungsamts Maloja seit 15. November 2024. Gegenstand der Beschwerde kann jedoch aufgrund der Beschwerdefrist von 10 Tagen nur eine betreibungsamtliche Verfügung sein, welche dem Beschwerdeführer 10 Tage vor Beschwerdeerhebung zugestellt worden ist. Dies ist vorliegend lediglich die Gebührenrechnung vom 13. Januar 2025 (act. B.2). Soweit die Beschwerde gegen Betreibungshandlungen gerichtet ist, welcher früher erfolgt sind, erfolgt die Beschwerde verspätet und ist darauf nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass er ein Anrecht darauf habe, zu erfahren, wie ein Zahlungsbefehl korrekt ausgestellt sein müsse und wer diesen unterschrieben habe, so dass auch der zahlende Gläubiger sicher sein könne, wer am Zahlungsbefehl beteiligt sei. Dies gehe aus dem Zahlungsbefehl jedoch nicht hervor. Er sei ungenügend informiert und es müsse geklärt werden, inwiefern ein Gläubiger ein vollumfängliches Recht auf Informationen gegenüber dem Betreibungsamt habe. Der Beschwerdeführer bezieht sich offensichtlich auf Rügen, die den – soweit rechtsfehlerhaft erfolgt – grundsätzlich anfechtbaren Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024 betreffen (act. B.1). Soweit der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2025 Einwände betreffend den Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024 und die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen des Betreibungsamts Maloja und/oder fehlenden Auskünfte des Amtsleiters erhebt, hätten diese – unter Vorbehalt einer jederzeit festzustellenden Nichtigkeit - im Rahmen der Anfechtung des Zahlungsbefehls – und nicht der späteren Gebührenrechnung – erfolgen müssen. Auf diese Rügen ist infolge Verspätung nicht weiter einzutreten. Vorbehalten ist wie erwähnt die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG, welche von Amtes wegen festzustellen ist (dazu nachstehend). Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Gebührenrechnung Nr. 22500343 vom 13. Januar 2025 (act. B.2).

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2.2. Der Beschwerdeführer führt zur Gebührenrechnung aus, dass eine Rechnung nachvollziehbar sein müsse, damit sie ordentlich geprüft werden könne. Des Weiteren seien die Kosten von Herrn C._____ zu tragen, da dieser nicht korrekt gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich betreffend die anfallenden Kosten beim Betreibungsamt Maloja vorab erkundigt, wonach bei einer Forderungssumme von bis zu CHF 500.00, Betreibungskosten von CHF 34.00 anfallen würden. Der Verdacht liege nahe, dass die vormalig fälschlicherweise in Rechnung gestellten Kosten von CHF 18.80 hier insgeheim wieder in Rechnung gestellt worden seien. Deshalb sei der Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten zu erbringen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Zusammensetzung der Gebühren anficht, weshalb diese auf ihre Richtigkeit geprüft werden sollen (act. A.1).

2.3. Das Betreibungsamt Maloja hielt mit Eingabe vom 13. März 2025 fest, die CHF 54.00 würden sich aus einer Grundgebühr von CHF 40.00 Auslagen der Post von CHF 8.20 sowie Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls von CHF 5.80 (Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer) zusammensetzen (act. D.4).

3.1. Das Betreibungsamt erhebt für seine Tätigkeit Betreibungskosten, welche vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Die erhobenen Gebühren richten sich gemäss Art. 16 SchKG nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Sie beträgt CHF 20.00 bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00 und CHF 40.00 bei Forderungen über CHF

500.00 bis CHF 1'000.00. Dazu sind auch Auslagen wie Posttaxen etc. zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG).

3.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe sinngemäss fest, ein Bekannter habe für eine Forderung unter CHF 500.00 lediglich CHF 34.00 bezahlt, wogegen er CHF 54.00 bezahlen müsse (act. A.1 S. 2).

3.3. Aus den vom Betreibungsamt Maloja eingereichten Geschäftsfallprotokoll geht hervor, dass dem Betreibungsamt Auslagen von CHF 14.00 angefallen sind, bestehend aus Auslagen der Post von CHF 8.20 und Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Diese sind gemäss Art.

13 Abs. 1 GebV SchKG dem Betreibungsamt ohne Weiteres zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, in dieser Position sei ein Betrag von CHF 18.80,

5/9 welcher früher zurückgezogen worden sei, wieder in die Rechnung eingebracht worden, fehlt diesem Einwand offensichtlich jegliche Grundlage. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.4. Die Höhe der Gebühren für den Zahlungsbefehl hängt von der Forderungssumme ab, welche vom Gläubiger in Betreibung gesetzt wird. Aus dem Betreibungsbegehren vom 19. November 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 380.00 nebst Zins von 5% ab 1. Dezember 2023 in Betreibung gesetzt hat. Die CHF 380.00 würden sich aus CHF 330.00 (Mängel an der Ware), CHF 31.00 (Fahrund Abfahrkosten 2 x 22km x CHF 0.70/km) und CHF 20.00 (Porto, Admin und Verwaltungskosten) zusammensetzen (BA-act. 03). Im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. Z.1._____ vom 18. Dezember 2024 wird nebst der Forderung von CHF 380.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Dezember 2023, eine weitere Forderung von CHF 380.00 aufgeführt. Dem Zahlungsbefehl ist zu entnehmen, wie die erste Forderung über CHF 380.00 zusammengesetzt wird. Betreffend die zweite Forderung wird auf ein Beilagenblatt zur Betreibung Nr. Z.1._____ verwiesen. Daraus ergibt sich gemäss Zahlungsbefehl eine Forderungssumme von insgesamt CHF 760.00. Daraus abgeleitet ermittelte die Vorinstanz eine Betreibungsgebühr von CHF 40.00, welche zusätzlich der Kosten für die Auslagen von CHF 14.00, Betreibungskosten von CHF 54.00 ergab (act. B.1).

3.5. Unbestritten ist, dass bei einem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 760.00 Betreibungsgebühren von CHF 40.00 zu erheben sind. Vorliegend geht jedoch nicht klar hervor, weshalb das Betreibungsamt Maloja gestützt auf das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers eine Forderungssumme von CHF 760.00 in den Zahlungsbefehl aufgenommen hat. Beim Betreibungsamt Maloja sind am 18. Dezember 2024 zwei Dokumente eingegangen, nämlich eine Kopie des Betreibungsbegehrens vom 11. November 2024, auf welcher eine Forderungssumme von CHF 380.00 inkl. deren Berechnung aufgeführt wurde. Im Weiteren ging ein Schreiben vom 15. November 2024 mit demselben Inhalt ein (BA-act. 03). Aus beiden Dokumenten geht eine Forderungssumme von CHF 380.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 hervor (BA-act. 02). Kein anderer Schluss ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren vom 15. November 2024 (BA-act. 03). Zwar wirkt der sich am Rande des Betreibungsbegehrens in gesetzte Zusatz "weitere Ford." irritierend, was dazu verleiten könnte, es würde sich um eine weitere Forderung von CHF 380.00 handeln, doch wird in derselben Zeile die Berechnung der Forderungssumme von insgesamt CHF 380.00 aufgeführt, woraufhin ersichtlich ist, dass damit nur eine Forderung in Höhe von CHF 380.00 gemeint sein kann, welche sich aber aus verschiedenen Teilbeträgen zusammensetzt.

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3.6. Zahlungsbefehle enthalten grundsätzlich die Angaben des Betreibungsbegehrens (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). An diese Angaben des Schuldners ist das Amt gebunden. Es darf von sich aus keine Änderungen am Betreibungsbegehren vornehmen. Bei der Berichtigung offensichtlicher Versehen oder erkennbarer Fehler des Gläubigers ist äusserste Zurückhaltung geboten. Ist das Betreibungsbegehren jedoch unklar oder unvollständig, hat das Betreibungsamt den Betreibenden zur Verdeutlichung bzw. Vervollständigung anzuhalten (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 17; vgl. BGE 141 III 173 E. 2.3). Vorliegend hätte sich eine Rückfrage an den Beschwerdeführer aufgrund der etwas irritierenden Angaben des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der weiteren eingereichten Unterlagen aufgedrängt, hätte das Betreibungsamt die Auffassung vertreten, dass zwei Mal der Betrag von CHF 380.00 im Betreibungsbegehren enthalten sei. Eine Rückfrage ist hingegen nicht erfolgt. Vielmehr hätte das Betreibungsamt Maloja von einem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 380.00 ausgehen müssen. Demgemäss hätten die gestützt darauf erhobenen Gebühren in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 GebV enthaltenen CHF 20.00 für den Zahlungsbefehl betragen müssen. Zusammen mit den Auslagen von CHF 14.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 34.00. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Gebühren auf CHF 34.00, bestehend aus einer Gebühr für den Zahlungsbefehl von CHF 20.00 und Auslagen von CHF 14.00, hätten festgesetzt werden müssen. Die ist vorliegend durch die Aufsichtsbehörde direkt festzulegen, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Festlegung verzichtet werden kann.

3.7. Weil die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen wird, erübrigt sich der Entscheid über die vom Beschwerdeführer anbegehrte nochmalige Fristerstreckung.

4. Gegen den dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben. Welche Auswirkungen die unter Ziffer 2 zusätzlich aufgeführte Forderung von CHF 380.00 auf den Zahlungsbefehl hat – namentlich ob diesbezüglich eine (Teil-)Nichtigkeit vorliegt, muss vorliegend nicht weiter erörtert werden, zumal dies auch von der Erkennbarkeit durch den Schuldner abhängt (vgl. dazu WÜTH- RICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 69 N. 35).

5. Da sich die Aufsichtsbeschwerde hinsichtlich der Auslagen von CHF 14.00 und der allgemein gegenüber dem Betreibungsamt angebrachten Rügen sowie der der in Betreibung gesetzten Forderung als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

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6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

8/9 Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die in der Betreibung Nr.

Z.1._____ am 13. Januar 2025 verfügten Gebühren von CHF 54.00 auf CHF 34.00 reduziert werden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung an:]

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