Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB 2006 19 • KG GR SB 2006 19 KI-generiert

Revocation of Suspended Sentence Based on Procedural Error

Geschäftsnummer SB 2006 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a lower court decision that revoked the suspension of a prison sentence previously imposed for neglecting maintenance obligations, a decision based on the appellant's repeated failure to comply with installment payment orders and provide required financial documentation despite the conditional suspension. The appellate court ruled that the appeal was admissible, as the proper legal recourse was an appeal rather than an objection, and overturned the revocation because the lower court violated the appellant's fundamental right to be heard by failing to grant a requested oral hearing despite the complexity of assessing mitigating factors related to the sentence revocation, remanding the matter for a new hearing and decision by the original authority.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 174 StPO, Art. 191 Abs. 3 StPO, Art. 141 StPO, Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 146 Abs. 1 StPO; Revocation of Suspended Sentence Based on Procedural Error: The appellate court ruled that the appeal was admissible, as the proper legal recourse was an appeal rather than an objection, and overturned the revocation because the lower court violated the appellant's fundamental right to be heard by failing to grant a requested oral hearing despite the complexity of assessing mitigating factors related to the sentence revocation, remanding the matter for a new hearing and decision by the original authority.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafbescheid verfahrensrechtliche Fragen Zahlungseinstellung Anspruch auf rechtliches Gehör Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 141 ff. StPO

This provision defines the permissible appeal (Berufung) against the contested decision, which the court accepted to review.

Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO

Cited in conjunction with Art. 141 ff. StPO as the basis for the admissibility of the appeal against the decision regarding the revocation of the suspended sentence.

Art. 146 Abs. 1 StPO

The court based its comprehensive review of the lower court's decision on this procedural article.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as a fundamental guarantee of the right to be heard, which was violated by the lower court when denying the oral hearing requested by the appellant.

Art. 6 Abs. 1 EMRK

Cited alongside Art. 29 Abs. 2 BV as the basis for the right to a fair procedure, violated by the lower court's refusal to grant an oral hearing.

Art. 6 Abs. 3 EMRK

Cited as protecting the right to personal participation in the procedure, violated by the denial of the requested oral hearing.

Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO

Cited to support the requirement that the affected party must be given the opportunity to comment when revoking a suspended sentence decision issued in a summary penalty proceeding.

Art. 41 Ziff. 3 StGB

The court discussed this article in relation to the possibility of examining the prerequisites for revoking the suspended sentence.

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

The court discussed this article concerning the judge's obligation to examine the possibility of abstaining from execution, issuing a warning, or extending the probation period when revocation grounds exist.

Art. 2 Nr. 2

The court considered this rule when discussing the appellant's request for an oral hearing.

Art. 146 Abs. 2 StPO

Cited to confirm the court's ability to decide the case itself if the file allows and the right to be heard is not violated or the defect is remedied.

Art. 191 Abs. 3 lit. b StPO

Cited to support the principle that in other cases concerning the revocation of a suspended sentence, a decision may only be made based on a hearing.

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB

The court cited this provision as the basis for the existence of a ground for revocation, which must be examined before considering alternatives.

Art. 66 Abs. 1 LTF

No costs are imposed for the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 13. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 19 (nicht/mündlich eröffnet)

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Zanetti

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In der strafrechtlichen Berufung

des A., Berufungskläger,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, in Sachen des Berufungsklägers

betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs, hat sich ergeben:

A. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. vom 7. Mai 2004, mitgeteilt am 12. Mai 2004, wurde A. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig befunden und dafür mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben. A. erhielt die Weisung, bis zur Tilgung der gesamten Schuld, die Fr. 20'699.-- betrug, monatlich Fr. 1'000.-- zu überweisen, ansonsten die Strafe vollzogen werde. Für die Kontrolle über die Einhaltung der Weisung war die Schutzaufsicht Graubünden zuständig.

B. Am 16. Juni 2004 stellte A. in einem Gespräch mit der Schutzaufsicht Graubünden eine Zahlung von Fr. 500.-- in Aussicht. Mit Brief vom 15. Juli 2004 erinnerte die Schutzaufsicht A. an diese Vereinbarung, weil noch keine Zahlung eingegangen war und setzte ihm eine Frist bis 26. Juli 2004, um ihr mitzuteilen, wann und in welcher Höhe mit einer Zahlung gerechnet werden könne. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, wandte sich die Schutzaufsicht mit Schreiben vom

2. August 2004 erneut an A., indem sie ihn erneut aufforderte, über seine finanzielle Situation bis 16. August 2004 Auskunft zu geben. Als bis zum 10. September 2004 keine Antwort erfolgte, setzte die Schutzaufsicht A. schriftlich erneut eine Frist bis zum 20. September 2004, ansonsten sie die Justiz informieren müsse. In einem zweiten Gespräch mit der Schutzaufsicht vom 22. September 2004 sicherte A. zu, dass er ihr jeweils am Ende eines Monates den Bankkontoauszug zustellen und die Mitteilung machen würde, wann und wie viel er einzahlen könne. Diese Vereinbarung bestätigte die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 23. September 2004. Ausserdem legte A. Bankkontoauszüge für die Zeit von April 2004 bis Juni 2004 vor, gemäss denen ersichtlich war, dass ihm monatliche Zahlungen von mindestens Fr. 500.-- möglich gewesen wären. Nachdem wieder keine Einzahlung eingetroffen war, versprach A. am 11. Oktober 2004 telefonisch gegenüber der Schutzaufsicht, dass er am nächsten Tag Fr. 500.-- zahlen würde, was wiederum nicht geschah. In der Zeit von Juni bis November 2004 erfolgte also keine einzige Einzahlung.

C. Hierauf stellte die Schutzaufsicht Graubünden am 15. November 2004 dem Kreispräsidenten X. den Antrag, A. im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB förmlich zu ermahnen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 kam der Kreispräsident dem Antrag nach und ermahnte A. förmlich, sich an die Weisung gemäss Strafmandat vom 7. Mai 2004 zu halten und forderte ihn auf, monatlich Fr. 1000.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y. zu überweisen, ansonsten die 30-tägige Gefängnisstrafe zu vollziehen sei.

D. A. zahlte trotz förmlicher Ermahnung des Kreispräsidenten wieder nicht, worauf ihn die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 7. Februar 2005 erneut aufforderte, ihr bis zum 28. Februar 2005 schriftlich seine finanzielle Situation darzulegen, die Bankauszüge sämtlicher Konti seit Juli 2004 beizulegen und einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.

E. Am 9. Februar 2005 zahlte A. zum ersten Mal Fr. 500.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y. Er meldete sich jedoch nicht bei der Schutzaufsicht, um die eingeforderten Unterlagen zu übergeben.

F. Mit eingeschriebenem Brief vom 4. April 2005 setzte die Schutzaufsicht erneut eine Frist, ihr die verlangten Bankauszüge und alle Quittungen über Bareinnahmen einzureichen. Dieser Brief wurde nicht bei der Post abgeholt. Erneut lud die Schutzaufsicht A. zu einem Gespräch ein, das auf den 29. April 2005 angesetzt wurde. Sie bat auch um die Vorlage sämtlicher Bankauszüge und Quittungen. Diesen Termin nahm A. wahr.

G. Im Gespräch vom 29. April 2005 vereinbarten die Schutzaufsicht und A., dass er jeweils anfangs Monat den Bankkontoauszug, sämtliche Quittungen über Bareinnahmen sowie Kopien seiner Kundenrechnungen zustellen werde. Die Schutzaufsicht bestätigte das Vereinbarte gleichentags schriftlich und bat ihn, sich bei wesentlicher Veränderung seiner finanziellen Situation zu melden. In der Folge liess A. der Schutzaufsicht die Bankauszüge für die Zeit vom 8. Februar 2005 bis

30. Juni 2005 zukommen.

H. Die Schutzaufsicht wollte diese Bankauszüge mit A. besprechen, weshalb sie ihn bat, am 12. August 2005 bei ihr vorbeizukommen. A. nahm den Termin nicht wahr, worauf die Schutzaufsicht einen neuen Termin ansetzte. Das Gespräch fand am 26. August 2005 statt. Wieder wurde vereinbart, dass A. jeweils anfangs Monat pünktlich den Bankkontoauszug unterbreiten werde. Ausserdem gab A. im Gespräch an, dass er momentan monatliche Einkünfte von etwa Fr. 4000.-- habe.

I. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 ermahnte die Schutzaufsicht A., die Bankkontoauszüge für die Monate Juli bis September 2005 sowie einen Gesamtauszug von Januar bis September 2005 bis spätestens 24. Oktober 2005 einzureichen. Wieder kündigte die Schutzaufsicht an, bei mangelhafter Kooperation das Gericht informieren zu müssen. Bis zum 31. Oktober 2005 erhielt die Schutzaufsicht keine der verlangten Unterlagen, worauf sie sich erneut schriftlich an A. wandte, mit ausdrücklich letzter Aufforderung, sich an die Vereinbarungen zu halten und die Bankkontoauszüge für die Zeit von Juli bis September 2005 sowie sämtliche Belege über Bareinnahmen einzureichen. Die letzte Frist wurde auf den 11. November 2005 angesetzt mit der Androhung, dass sonst das Kreisamt X. informiert werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass A. die verlangten Bankkontoauszüge einreichte.

J. Mit Schreiben vom 18. November 2005 beantragte die Schutzaufsicht Graubünden beim Kreisamt X. die Anordnung des Strafvollzugs. Sie begründete den Antrag damit, dass A. sich nicht an die Weisung gemäss Strafmandat vom 7. Mai 2004 gehalten habe. Er habe dies mit seiner schlechten finanziellen Situation begründet, diese aber mit den Bankauszügen von April 2004 bis Juni 2004 und von Februar 2005 bis Juni 2005 nur ungenügend belegt; die restliche Zeit sei nicht dokumentiert. Ausserdem habe A. im Gespräch vom 26. August 2005 angegeben, über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- zu verfügen. Überwiesen habe er bis anhin lediglich Fr. 500.--.

K. Das Kreisamt X. sandte das Schreiben der Schutzaufsicht vom 18. November 2005 A. und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis am

8. Dezember 2005. Dieser antwortete mit Schreiben vom 6. Dezember 2005, dass er bis zu diesem Zeitpunkt finanziell vollständig am Boden gewesen sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, etwas zu zahlen. Seit Juni 2005 habe sich seine Situation gebessert, und er habe ab jetzt Aufträge für Montage über ca. Fr. 30'000.--, weshalb er nun die Zahlungen leisten werde. Er bat auch um einen Termin für eine Besprechung. In der Anlage befand sich ein Kontoauszug für die Zeit von 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005. Ausserdem zahlte A. am 7. Dezember 2005 Fr. 500.-- ein.

L. Das Kreisamt X. leitete die Stellungnahme von A. der Schutzaufsicht weiter und fragte an, ob sie am Antrag um Anordnung des Strafvollzuges festhalte oder nochmals ein weiteres Gespräch mit ihm führen wolle. Die Schutzaufsicht Graubünden lehnte ein nochmaliges Gespräch sinngemäss mit der Begründung ab,

A. habe seit Beginn der Probezeit am 12. Mai 2004 schlecht mit dem Amt kooperiert, es würden bis heute immer noch die Bankkontoauszüge von Juli 2004 bis Januar 2005 sowie sämtliche Quittungen über Bareinnahmen fehlen. Ausserdem habe er in der Zeit von 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 über ein Einkommen von fast Fr. 40'000.-- verfügt, doch keine einzige Alimentenzahlung geleistet. Es sei offensichtlich, dass A. die Weisung des Kreisamtes X. nicht ernst nehme. Deshalb hielt die Schutzaufsicht im Schreiben vom 15. Dezember 2005 an ihrem Antrag fest.

M. A. zahlte am 21. Februar 2006 und am 16. März 2006 jeweils Fr. 500.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y.

N. Der Kreispräsident X. verfügte am 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, wie folgt:

„1. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. vom 7. Mai 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wird widerrufen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr des Kreisamtes

X. von Fr. 100.--, werden dem Angeschuldigten auferlegt und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt X. zu überweisen.

3. Gegen diese Verfügung können der Angeschuldigte und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 174 StPO innert 10 Tagen seit Zustellung beim Kreispräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird. Wird keine Einsprache erhoben, so erwächst das Strafmandat in Rechtskraft und ist gleich einem strafgerichtlichen Urteil vollziehbar.

4. (Mitteilung)“

Im Wesentlichen begründete der Kreispräsident diese Verfügung damit, dass

A. der Weisung, monatlich Fr. 1'000.-- der rückständigen Alimente abzuzahlen, nicht nachgekommen sei. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, mehr als die insgesamt Fr. 1'500.-- (recte Fr. 2'000.--) zu zahlen. Insbesondere in den Monaten Juni 2005 bis Oktober 2005, als er insgesamt Zahlungseingänge von mehr als Fr. 39'000.-- habe verbuchen können, habe er keinen Rappen bezahlt. Auch sei A. den vielfachen Aufforderungen, seine Lohneingänge offen zu legen, nur bemühend und nur teilweise nachgekommen. Von den Monaten Juli 2004 bis Januar 2005 lägen nach wie vor keine Bankbelege vor. Es wäre A. sehr wohl möglich gewesen, seine finanzielle Lage offen zu legen und mehr Zahlungen zu leisten. Daher würde es sich rechtfertigen, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs anzuordnen. Folglich seien die 30 Tage Gefängnis zu vollziehen.

Diese eingeschrieben zugestellte Verfügung wurde am 11. April 2006 auf der Post abgeholt.

O. Dagegen erhob A. mit eingeschriebenem Brief vom 22. April 2006 schriftlich Einsprache. Darin machte er geltend, dass er im Dezember 2005 um einen Termin gebeten habe, um eine Lösung zu finden, da er nicht in der Lage gewesen sei, so viel auf einmal zu bezahlen. Er sei sich seiner Schuld bewusst und werde auch alles zahlen, brauche aber ein wenig Zeit.

P. Der Kreispräsident X. antwortete darauf am 26. April 2006 zunächst, dass die Einsprache verspätet sei. Dies weil die Verfügung vom 4. April 2006 von

A. am 11. April 2006 abgeholt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 12. April 2006 zu laufen begonnen und habe am 21. April 2006 geendet. Die Einsprache sei jedoch erst am 22. April 2006 bei der Post aufgegeben worden, weshalb die Frist um einen Tag verpasst worden sei.

Q. Am 3. Mai 2006 leitete der Kreispräsident X. die Akten jedoch an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiter, weil er der Ansicht war, dass gegen seine Verfügung vom 4. April 2006 die strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 191 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 StPO das zulässige Rechtsmittel sei. Am 16. Mai 2006 leitete der Kreispräsident den Schlussbericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 15. Mai 2006 an den Kantonsgerichtsausschuss weiter. Darin teilte die Schutzaufsicht mit, dass die Probezeit von A. am 12. Mai 2006 abgelaufen sei. Während dieser Zeit habe A. insgesamt Fr. 2'500.-- zur Tilgung der gesamten Schuld geleistet und schlechte Kooperation gezeigt. Sie erachtete, dass damit den Weisungen des Kreisamtes nicht nachgekommen worden sei.

R. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts forderte daraufhin den Kreispräsidenten X. sowie die Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung auf, auf welche beide mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Mai 2006 verzichteten. Diese Schreiben wurden A. per Einschreiben am 16. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugesendet; der Brief kam jedoch mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ zurück.

Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichtsund Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einreichen. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 141 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden; StPO, BR 350.000). Wie der Kreispräsident erkannte, ist - entgegen der anders lautenden Rechtsmittelbelehrung - gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom

4. April 2006 betreffend die nachträgliche Anordnung eines im Strafmandatsverfahren ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs die Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO in Verbindung mit Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO das zulässige Rechtsmittel (vgl. auch Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 363 und S. 466). Als solche kann die von A. am 22. April 2006 eingereichte „Einsprache“ an den Kreispräsidenten entgegengenommen werden. Der 22. April 2006 war der 11. Tag seit Beginn der 20-tägigen Berufungsfrist am 12. April 2006, weshalb die Berufung innert Frist eingereicht worden ist. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung des A. vom 22. April 2006 ist somit einzutreten (vgl. dazu PKG 1995 Nr. 33).

b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognition, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (vgl. Art.

146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 376).

2.a) Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Er erblickt eine Verletzung dieses Grundsatzes in der Tatsache, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich mündlich vernehmen zu lassen, obwohl er im Dezember 2005 schriftlich um einen Termin gebeten hatte. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Partei im Verfahren vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Verfahrensgarantie stellt eine fundamentale Garantie im rechtsstaatlichen Verfahren dar; es dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teil des allgemeinen Grundsatzes des „fairen Verfahrens“ und gilt für alle Rechtsanwendungsverfahren. Das rechtliche Gehör ist ein Grundrecht formeller Natur; bei seiner Verletzung wird ein angefochtener Entscheid unabhängig davon, ob er bei korrektem Verfahrensgang anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

6. Aufl., Zürich 2005, N 835 ff; sowie BGE 122 I 53). Weiter garantiert Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Prinzip der Fairness des Verfahrens. Insbesondere wird der Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren durch Art. 6 Abs. 3 EMRK geschützt, der im Strafverfahren das Recht, „sich selbst zu verteidigen“ verankert und als Mindestgarantie im Rechtsstaat gilt (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 303 N

473 ff).

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren gelten selbstverständlich auch für das Verfahren betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). In diesem speziellen Verfahren ist das Gewicht, das dem rechtlichen Gehör zukommt, sogar sehr gross. Der Strafvollzug darf erst angeordnet werden, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern (vgl. Schneider, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 181 zu Art. 41 StGB).

Dies ergibt sich auch aus Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO, wo für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vorgesehen ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist. Diese Möglichkeit hat der Kreispräsident A. gewährt, welcher davon dann auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Gebrauch gemacht hat. Mit diesem Schreiben hat er ausdrücklich um einen Termin für eine Besprechung, also für eine Verhandlung, an welcher er seinen Standpunkt mündlich darlegen wollte, ersucht.

Auf Grund der oben dargelegten Grundsätze muss eine Verhandlung - unabhängig vom Verfahrensausgang - immer dann durchgeführt werden, wenn der Betroffene dies verlangt (vgl. dazu Willy Padrutt, a.a.O. S. 372, welche Ausführungen zum Berufungsverfahren selbstredend und vorallem auch für ein erstinstanzliches Verfahren gelten). Die Frage, ob bei einem Entscheid über den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges - unter dem Vorbehalt eines unmissverständlichen Verzichts, welcher ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden kann - eine mündliche Verhandlung auch dann durchgeführt werden muss, wenn sie nicht beantragt wird und ob Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO vor Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK standhält, kann hier insofern offen bleiben, als hier - wie dargelegt - eine solche ausdrücklich verlangt worden ist.

Art. 191 Abs. 3 lit. b StPO bestimmt denn richtigerweise auch, dass in den übrigen Fällen über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nur auf Grund einer Gerichtsverhandlung entschieden werden darf, zu der der Betroffene vorgeladen wurde (vgl. PKG 1970 Nr. 40). Dies ist umso mehr geboten, als der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB in einer zweiten Phase prüfen muss, ob in einem leichten Fall und bei begründeter Aussicht auf Bewährung statt dessen, je nach den Umständen, der Verurteilte verwarnt, ob zusätzliche Massnahmen (nach Art. 41 Ziff.

2 StGB) angeordnet oder ob die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert werden soll (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ob der Verzicht auf Vollstreckung der Strafe in Frage kommt, ist bei allen Widerrufsgründen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu prüfen. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Vollzugsgrund gegeben ist, aber die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, hat er die Vollstreckung anzuordnen (vgl. BGE 118 IV 330, 336 und BGE

100 IV 197, 199).

c) Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun im Rahmen seiner umfassenden Kognition prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch von A. um eine mündliche Verhandlung hätte eingehen müssen oder nicht. Der Berufungskläger hat gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 um einen Termin für eine Besprechung gebeten. Der Kreispräsident verstand dies dahin, dass A. nochmals um einen Termin mit der Schutzaufsicht gebeten habe und leitete dieses Begehren an die Schutzaufsicht weiter, welche eine weitere Besprechung mit A. ablehnte und an ihrem Antrag vom 18.

November 2005 betreffend Anordnung des Strafvollzuges festhielt. Da dieses Schreiben vom 6. Dezember 2005 von A. aber an das Kreisamt X. adressiert war, hätte der Kreispräsident das Begehren als Gesuch um eine mündliche Verhandlung bei ihm verstehen müssen, stand doch die von ihm zu treffende Entscheidung an, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen sei oder nicht. Wie dargelegt sieht das Gesetz für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vor, dem Betroffenen sei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO).

Der Kreispräsident gab A. mit Schreiben vom 23. November 2005 die Gelegenheit, sich bis am 8. Dezember 2005 schriftlich zu äussern, worauf der Betroffene am 6. Dezember 2005 auch antwortete, er sei auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage nicht in der Lage gewesen, zu bezahlen. Auch legte er Bankauszüge bei und überwies den Sozialen Diensten der Stadt Y. am nächsten Tag Fr. 500.--. Weshalb er allerdings nicht in der Lage gewesen sei, zu bezahlen, begründete er schriftlich nicht weiter. Stattdessen verlangte er den besagten Termin beim Kreispräsidenten, der auf dieses Gesuch nicht näher einging.

Damit hat der Kreispräsident X. dem Berufungskläger in klarer Weise das rechtliche Gehör verweigert. Im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK hat A. einen Anspruch drauf, im Verfahren über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gehört zu werden. Wie einlässlich dargelegt, muss eine Verhandlung immer dann durchgeführt werden, wenn der Betroffene dies verlangt. Die Anhörung drängte sich im vorliegenden Fall auch auf, weil Fragen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, über die Gründe für die Missachtung der Weisung und über die künftigen Verhältnisse zu beantworten wären.

Dass A. keine Tatsachen zu seinen Gunsten eingebracht hat, hat er zwar selbst zu verantworten durch sein unkooperatives Verhalten gegenüber der Schutzaufsicht, doch hatte er gleichwohl einen Anspruch, sein Anliegen und seinen Standpunkt auch unter dem Aspekt der gesamten persönlichen Verhältnisse dem Richter vorzutragen. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) hat der Kreispräsident sodann zu prüfen, ob eventuell auf den Vollzug verzichtet werden kann (Art. 41 Ziff.

3 Abs. 2 StGB) und stattdessen A. zu verwarnen ist oder zusätzliche Massnahmen in Frage kommen oder die Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte in Frage kommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 170 ff.). Falls der Kreispräsident dennoch zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht gegeben sind - was er zu begründen hat - hat er den Vollzug anzuordnen. Die Berufung von A. erweist sich unter diesen Umständen als begründet und ist gutzuheissen. Somit ist die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, aufzuheben und die Sache zur Anhörung und zur neuen Entscheidung an den Kreispräsidenten X. zurückzuweisen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Anhörung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: