Appeal Barred Against Interlocutory Evidentiary Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, facing charges for money laundering and violation of reporting obligations, appealed a lower court decision that partially denied his requests for further investigation and the inclusion of specific bank statements in the case file. The appellate court dismissed the appeal without further proceedings, reasoning that the lower court's ruling on evidence supplementation was a procedural, interlocutory decision regarding the conduct of the proceedings, against which an appeal is expressly barred under the relevant procedural code, and that the appellant's objections to the denial of evidence can only be raised again during the main hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 37 GWG, Art. 143 Abs. 1 StPO, Art. 103 StPO, Art. 103 Abs. 3 StPO, Art. 145 Abs. 3 StPO; Appeal Barred Against Interlocutory Evidentiary Ruling: The appellate court dismissed the appeal without further proceedings, reasoning that the lower court's ruling on evidence supplementation was a procedural, interlocutory decision regarding the conduct of the proceedings, against which an appeal is expressly barred under the relevant procedural code, and that the appellant's objections to the denial of evidence can only be raised again during the main hearing.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without further procedure due to inadmissibility, as per this article.
Mentioned to inform the appellant that he can revert to his evidence requests at the main hearing.
Mentioned in conjunction with Art. 103 Abs. 3 StPO regarding reverting to evidence requests at the main hearing.
Cited to establish that the contested decision, being procedural, is explicitly excluded from appeal.
Cited in reasoning regarding the possibility to supplement evidence in the appeal procedure, although the appeal itself was rejected as inadmissible.
Cited in reasoning regarding the initial right to request supplementary investigation before the main hearing.
Cited regarding the appellant's initial motions for evidence supplementation.
Cited regarding the possibility to raise evidence requests again at the main hearing.
Cited to confirm that an appeal against a procedural ruling is expressly excluded.
Although the decision cites 'Es werden keine Kosten erhoben' in the dispositive, the cost rule is usually derived from cantonal law or general principles. Since no specific cost article is cited in the final order (order 2), no cost provision is included based on the strict rule (unless it were Art. 66 BGG/LTF, which is not cited here).
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.: Chur, 02. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 36
Verfügung Kantonsgerichtspräsidium
Vizepräsident Schlenker, Aktuarin ad hoc van der Wees.
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In der strafrechtlichen Berufung
des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan,
gegen
die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger,
betreffend Geldwäscherei,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1. A. wurde mit Anklageverfügung vom 26. März 2003 von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GWG in den Anklagezustand versetzt. Gleichentags erging auch die Anklageschrift. Der Fall wurde alsdann dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja zur Beurteilung überwiesen.
2. Am 8. Mai 2003 reichte A. daraufhin beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja zwei Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO) ein. Zudem bat er, beiliegende Abrechnungen der Banken X. (vom 15.01.2001), Y. (vom 18.12.2000) und zwei der Z. (vom 20.12.2000) zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 betreffend Beweisergänzung, mitgeteilt gleichentags, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, dass die vom Angeklagten am
8. Mai 2003 eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen werden. Die übrigen Beweisergänzungsanträge des Angeklagten wurden abgewiesen und die Untersuchung wurde nicht ergänzt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass gegen die Verfügung Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden könne.
3. A. erhob sodann am 24. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003. Sein Rechtsbegehren beinhaltet den Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs der genannten Verfügung, worin die gestellten Beweisergänzungsanträge abgewiesen wurden. Diesen sei gemäss Eingabe vom 8. Mai 2003 stattzugeben.
4. Gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO schreibt das Kantonsgerichtspräsidium unzulässige Berufungen ohne weiteres Verfahren ab.
a.) Nach Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht, also während hängigem Gerichtsverfahren, ist gegen prozessleitende Verfügungen des Gerichtspräsidenten weder strafrechtliche Berufung noch strafrechtliche Beschwerde gegeben (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3 zu Art. 103 StPO; PKG 1982 Nr. 10). Unter einer prozessleitenden Verfügung ist eine Zwischenverfügung über den Gang des Verfahrens, wie zum Beispiel eine Verfügung bezüglich Aktenergänzung, zu verstehen. Lehnt der Präsident den Antrag des Verteidigers bezüglich Beweisbzw.
Aktenergänzung ganz oder teilweise ab, so kann dieser gemäss Art. 103 Abs. 3 StPO darauf lediglich an der Hauptverhandlung zurückkommen.
b.) Der Berufungskläger führt richtig aus, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StPO der Verteidiger innert einer ihm gesetzten Frist Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann und der Präsident dem Antrag insofern zu entsprechen hat, als die Beweisergänzung für die weitere Abklärung des Straftatbestandes erheblich erscheint. Lehnt der Präsident die Anträge ganz oder teilweise ab, so kann der Verteidiger an der Hauptverhandlung darauf zurückkommen und einen Gerichtsentscheid verlangen (vgl. Art. 103 Abs. 3 StPO). Der Gerichtsentscheid kann alsdann mit Berufung angefochten werden, wobei zu vermerken ist, dass auch im Berufungsverfahren das Beweisverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag ergänzt oder wiederholt werden kann (Art. 145 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 141 StPO kann gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichtsund Kreispräsidenten durch den Verurteilten und den Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung eingelegt werden. Der Berufungskläger sowie das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verkennen hierbei jedoch, dass es sich bei der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003 betreffend Beweisergänzung um eine Zwischenverfügung über den Gang des Verfahrens handelt und diese somit eine prozessleitende Verfügung darstellt. Gemäss Klammerbemerkung im Gesetzestext des Art. 141 Abs. 1 StPO ist eine Berufung gegen eine solche - wie auch gegen Untersuchungshandlungen und Strafmandate - jedoch ausdrücklich ausgenommen (vgl. auch Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 103 StPO sowie Ziff. 2.3 zu Art. 141 StPO). Die Berufung ist daher als offensichtlich unzulässig ohne weiteres Verfahren abzuschreiben.
Insofern, als A. an seinen Anträgen auf Aktenergänzung festhalten will, kann - wie erwähnt - gemäss Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 StPO darauf an der Hauptverhandlung zurückgekommen werden. Dem Betroffenen erwachsen somit aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003 keine Nachteile.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die Berufung wird zufolge Unzulässigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung an:
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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc