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S 2024 55 • VG GR S 2024 55 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Remedy Procedural Defects

Geschäftsnummer S 2024 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party dissatisfied with a 25% disability pension ruling filed a preliminary appeal, claiming the assessment did not accurately reflect their situation, but failed to subsequently amend the submission to include a specific legal request and substantive justification despite being formally warned of the procedural deficiency. The court ruled that because the initial complaint lacked the mandatory elements of a specific request and reasoned grounds as required by law, and the appealing party did not remedy these omissions by the extended deadline, the appeal was inadmissible, resulting in a non-entry into proceedings and the imposition of procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. b ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 38 VRG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. fbis ATSG; Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Remedy Procedural Defects: The court ruled that because the initial complaint lacked the mandatory elements of a specific request and reasoned grounds as required by law, and the appealing party did not remedy these omissions by the extended deadline, the appeal was inadmissible, resulting in a non-entry into proceedings and the imposition of procedural costs.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel gesetzliche Verfahrensfrist Invalidenrente Vorverfahren Beschwerdelegitimation materielle Begründetheit Invalidenversicherung | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. b ATSG

The appeal was rejected (non-admission) because the appellant failed to rectify the deficient submission within the set deadline, as required by this provision.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG to establish the cost liability for the appellant in this invalidity insurance dispute.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with Art. 69 Abs. 1bis IVG to establish the cost liability for the appellant in this invalidity insurance dispute.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 24 55

3. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin Parolini Aktuar ad hoc Erhard

URTEIL vom 27. August 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenversicherung

I. Sachverhalt:

1. A._____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren am B._____, wurde mit Verfügung der IV-Stelle der SVA Graubünden vom 05. Juni 2024 eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente zugesprochen.

Gegen diese Verfügung reichte sie am 27. Juni 2024 (Datum Poststempel)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. In ihrem Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vorsorglich schriftliche Beschwerde gegen den ergangenen Rentenentscheid einlegen möchte. Sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, weil ihre Situation im monodisziplinären Gutachten nicht korrekt dargestellt und deswegen eine zu tiefe Rente verfügt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Form im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge.

Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde innert Frist bzw. unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis spätestens zum

16. August 2024 zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren und einer kurzen Begründung, inwiefern die Verfügung der IV-Stelle in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sei, zu ergänzen. Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.

3. Bis dato (27. August 2024) reichte die Beschwerdeführerin keine Nachbesserung ihrer Beschwerdeschrift ein.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle der SVA Graubünden vom

05. Juni 2024 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten.

Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Zum einen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen soll die auf wenige Sätze beschränkbare Sachverhaltsdarstellung der Gerichtsinstanz ermöglichen, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,

Art. 61, Rz. 87 f.). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335 E.1b; 118 Ib 134 E.2).

3. Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift den oben genannten Anforderungen nicht. So fehlt der Eingabe namentlich zunächst ein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe auch keine sachbezogene Begründung, inwiefern die Verfügung der IV-Stelle in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll.

4. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG). Vorliegend ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 1. Juli 2024 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge.

5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Da dieser Fall nur einen geringen Aufwand verursacht hat,

werden die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 200.-- festgesetzt.

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von CHF 200.-- gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]