Dismissal for Failure to Meet Statutory Appeal Requirements in Unemployment Benefits Recovery Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal because the initial submission regarding the recovery of unemployment insurance benefits failed to meet the statutory requirements for an appeal, specifically lacking a formal legal request, proper reasoning, and a concise statement of facts, as mandated by social security law. Despite being explicitly granted a deadline to correct these deficiencies, the appellant did not respond or amend the submission, leading the court to rule that, pursuant to the law, it could not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. b ATSG, Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 38 VRG, Art. 60 Abs. 2 i.V.m, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. fbis ATSG; Dismissal for Failure to Meet Statutory Appeal Requirements in Unemployment Benefits Recovery Case: Despite being explicitly granted a deadline to correct these deficiencies, the appellant did not respond or amend the submission, leading the court to rule that, pursuant to the law, it could not proceed with the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not processed because the submission did not meet the legal requirements, as stipulated in the grounds for non-entry into the merits.
The failure to observe the deadline for improving the submission led to the decision not to enter into the merits.
This article establishes the competence of the single judge because the appeal was found to be obviously inadmissible.
Used to decide that no court costs are to be imposed on the appellant.
Used to rule that the respondent (KIGA) has no claim to reimbursement of party costs.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 24 42
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross
URTEIL vom 5. Juni 2024
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner
betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
I. Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 28. April 2024 (Eingang beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA] am 7. Mai 2024) hat sich A._____ (mutmasslich) gegen einen Einspracheentscheid des KIGA gewehrt. Ihre Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet.
2. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (Versand mit A-Post Plus) teilte die zuständige Instruktionsrichterin A._____ mit, dass unklar sei, ob sie eine Beschwerde bei Gericht einreichen möchte, und dass ihre Eingabe vom
28. April 2024 den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, nicht genüge. Insbesondere enthalte ihre Eingabe kein Rechtsbegehren, d.h. keinen Antrag an das Gericht, wie der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Zudem fehlten auch eine entsprechende Begründung dafür – der Verweis auf Begründungen aus dem bisherigen (Verwaltungs-)Verfahren genüge den Anforderungen nicht
– sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht gebe ihr hiermit Gelegenheit, ihre Eingabe bis zum 24. Mai 2024 zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung sowie einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, und diese zu unterschreiben. Zu diesem Zweck werde ihre Eingabe (vom 28. April 2024) zurückgesandt. Bei ungenutztem Fristablauf werde gemäss Art. 61 lit. b ATSG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
3. Bis dato (5. Juni 2024) ging keine Reaktion auf das Schreiben vom 14.
Mai 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Die gesetzte (Nachbesserungs- )Frist bis zum 24. Mai 2024 ist demnach ungenutzt verstrichen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweist sich die Eingabe/Beschwerde von A._____
– wie nachstehend ausgeführt wird - als offensichtlich unzulässig, was in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin fällt.
2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten.
Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2024 – welches ihr zunächst mit A-Post Plus zugestellt und dann an den Absender, d.h. an das Verwaltungsgericht, am 17. Mai 2024 im ungeöffneten Briefumschlag mit dem Vermerk "Weggezogen" retourniert wurde – nicht innert der ihr explizit gesetzten Frist bis Freitag, 24. Mai 2024, reagierte. Infolge zwischenzeitlicher Adressänderung von A._____ wurde das Schreiben vom 14. Mai 2024 nochmals mit A-Post Plus am 17. Mai 2024 an A._____
versandt und ihr nachweislich am 21. Mai 2024 um 09:47 Uhr zugestellt.
Nach Erhalt des Schreibens hätte sie somit noch mindestens drei Tage Zeit gehabt, um zu reagieren, was jedoch nicht geschah. A._____ hat damit die ihr gesetzte Nachfrist offensichtlich ungenutzt verstreichen lassen. Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die im konkreten Fall festgestellte Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Nachbesserung einer ungenügenden Eingabe an das Verwaltungsgericht hat deshalb androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge; unbesehen allfälliger weiterer Mängel der Eingabe.
4.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen.
4.2. Das KIGA hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]