Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2024 13 • VG GR S 2024 13 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer S 2024 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning a claim under the Unemployment Insurance Act because the appellant's initial submission failed to meet the legal requirements for a formal appeal, specifically lacking a clear legal request, a summary of the facts, and the challenged decision. After being explicitly warned and granted a deadline to rectify these deficiencies, the appellant submitted a revised version postmarked after the expiry of the grace period, leading the court to rule that, pursuant to the procedural rules concerning deficient submissions and deadlines, it could not proceed to the merits of the case and must therefore refuse to enter a judgment on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 38 VRG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: After being explicitly warned and granted a deadline to rectify these deficiencies, the appellant submitted a revised version postmarked after the expiry of the grace period, leading the court to rule that, pursuant to the procedural rules concerning deficient submissions and deadlines, it could not proceed to the merits of the case and must therefore refuse to enter a judgment on the appeal.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Fristwahrung formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Applied by the single judge to decide the case due to the obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning regarding the requirements for an appeal, but not explicitly used in the dispositive orders, thus excluded based on the rules.

Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to establish the late submission of the improved filing, but not explicitly used in the dispositive orders, thus excluded based on the rules.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Applied to determine that no court costs should be imposed on the appellant.

Art. 61 lit. g ATSG

Applied to determine that the respondent is not entitled to party cost reimbursement.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 24 13

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross

URTEIL vom 21. März 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Anspruch nach AVIG

I. Sachverhalt:

1. Am 8. Februar 2024 (Datum Poststempel; Datum Posteingang 12. Februar 2024) erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben von A._____ vom 6. Februar 2024 zugestellt, womit er sinngemäss Beschwerde erheben wollte gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) vom 8. Januar 2024 (betreffend Verfügung Nr. 1309 vom 9. Oktober 2023). Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 24 13.

2. Mit Instruktionshandlung vom 13. Februar 2024 teilte die Instruktionsrichterin A._____ mit, dass die Eingabe vom 6. Februar 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit.

b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht genüge, wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine kurze Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, und überdies Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) nicht genüge, wonach u.a. der angefochtene Entscheid einzureichen sei. Es wurde A._____ unter Fristansetzung bis zum 26. Februar 2024 die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Eingabe eingeräumt, um sie zu vervollständigen, d.h. dem Gericht den KIGA-Entscheid, um den es geht, einzureichen, und dem Gericht mitzuteilen, ob er anfechten möchte und was er in einem gerichtlichen Entscheid beantrage (Rechtsbegehren).

Dies erging explizit unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.

3. Mit Poststempel vom 27. Februar 2024 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 28. Februar 2024 eine überarbeitete Version der ursprünglichen Eingabe/Beschwerde von A._____, datierend vom 26.

Februar 2024, ein. Abermals wurden darin keine konkreten Rechtsbegehren gestellt, wofür und wie lange er von der Arbeitslosenkasse entschädigt werden sollte.

II. Die Einzelricherin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweist sich die Eingabe/Beschwerde von A._____

– wie nachstehend ausgeführt wird - als offensichtlich unzulässig, was in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin fällt.

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten.

Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 13. Februar 2024, welches ihm am 14. Februar 2024 zugestellt wurde, nicht innert der ihm explizit gesetzten Frist bis Montag, 26. Februar 2024, und damit nachweislich (Poststempel 27.

Februar 2024 samt Original-Couvert) zu spät reagierte. Nach Art. 60 Abs.

2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die im konkreten Fall festgestellte Verspätung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Nachbesserung einer ungenügenden Eingabe an das Verwaltungsgericht hat deshalb androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge; unbesehen allfälliger weiterer Mängel der Eingabe.

4.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen.

4.2. Das KIGA hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]