Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2023 75 • VG GR S 2023 75 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld for Missed Work Placement

Geschäftsnummer S 2023 75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the suspension of unemployment insurance benefit entitlement for 37 days, imposed because the appellant failed to attend a scheduled trial work placement without providing credible evidence of justifiable absence due to illness. The court reasoned that the appellant violated her obligation to mitigate damages under unemployment insurance law by failing to appear for a presumably suitable work opportunity and subsequently failing to submit verifiable documentation, such as a consistent medical certificate, to substantiate her claim of a sudden disc problem preventing attendance, thereby meeting the conditions for the sanction stipulated in the relevant statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 85 AVIG, Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Missed Work Placement: The court reasoned that the appellant violated her obligation to mitigate damages under unemployment insurance law by failing to appear for a presumably suitable work opportunity and subsequently failing to submit verifiable documentation, such as a consistent medical certificate, to substantiate her claim of a sudden disc problem preventing attendance, thereby meeting the conditions for the sanction stipulated in the relevant statutes.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsversuch Leistungsanspruch Verwaltungssanktion Verwaltungsbehörde Arbeitslosigkeit Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This provision served as the legal basis for the justified suspension of unemployment benefits because the claimant failed to comply with control requirements/instructions (not attending the trial work day).

Art. 17 AVIG

This provision, concerning the duty to mitigate damages, was cited in the reasoning to establish that the claimant failed to comply with her obligations by missing the trial work day.

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

This provision was used to determine that the duration of the suspension (37 days) is based on the degree of fault, which was assessed in the reasoning.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This provision, referencing suspension durations based on fault, was used to frame the assessment of the 37-day suspension period.

Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV

This provision, classifying the rejection of a reasonable job without justifiable cause as serious fault, was used to justify the initial assessment of the fault level.

Art. 61 lit. fbis ATSG

This procedural provision was cited in the dispositive orders regarding the non-imposition of costs.

Art. 61 lit. g ATSG

This procedural provision was cited in the dispositive orders regarding the non-award of party costs to the successful opposing party.

Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV

These provisions established the local jurisdiction of the Administrative Court for appeals against decisions of cantonal administrative authorities, which was confirmed for entry into the appeal (Consideration 1).

Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG

These provisions established the subject-matter jurisdiction of the Administrative Court, which was confirmed for entry into the appeal (Consideration 1).

Art. 59 ATSG

This provision confirmed the claimant's standing (active legitimacy) to appeal, which was confirmed for entry into the appeal (Consideration 1).

Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG

These provisions concerning the timeliness and formal correctness of the appeal were confirmed, leading to the entry into the appeal (Consideration 1).

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

This provision was cited to confirm the competence of the single judge, as the value of the dispute did not exceed CHF 5,000.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG

These provisions established the right to appeal against unemployment insurance decisions to the cantonal court, which was confirmed for entry into the appeal (Consideration 1).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 23 75

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis Aktuarin ad hoc Donatsch

URTEIL vom 1. Februar 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

I. Sachverhalt:

1. A._____, Jahrgang 1962, war zuletzt als Reinigungskraft tätig. Mit Datum vom 28. Dezember 2022 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 50 % ab demselben Datum an.

2. Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend:

RAV) B._____ erhielt im Rahmen der Stellenmeldepflicht vom C._____ die Mitteilung, dass eine offene Stelle als Mitarbeiterin Hauswirtschaft/Raumpflegerin mit einem Arbeitspensum von 50 % bestehe. Infolgedessen schlug das zuständige RAV B._____ die Versicherte am 21. März 2023 als mögliche Kandidatin vor. Daraufhin lud das C._____ die Versicherte für ein Probearbeiten am 5. April 2023 ein.

Diesen Schnuppereinsatz nahm sie jedoch nicht wahr mit der Begründung, dass sie zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei.

3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Versicherte auf, zu ihrer Abwesenheit am 5. April 2023 Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte nicht nach.

4. Mit Datum vom 30. Mai 2023 verfügte das KIGA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Versicherten auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für 37 Tage.

5. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. Mai 2023 (Posteingang RAV B._____ am 13. Juni 2023) Einsprache. Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. Begründend hielt es fest, dass die Einsprecherin den angeforderten Nachweis schuldig blieb,

dass es ihr am 5. April 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, am Probearbeiten teilzunehmen.

6. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte infolgedessen gegen den Einspracheentscheid am 28. Juni 2023 eine Beschwerde beim KIGA ein, welches sie zuständigkeitshalber am 6. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterleitete. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde zu unterzeichnen und formgerecht einzureichen. Die entsprechend verbesserte Beschwerde ging am 28. Juli 2023 ein.

Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung respektive die Kürzung der Einstelltage. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie am Tag des Probearbeitens an einem Bandscheibenvorfall gelitten und sie das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags nicht verschuldet habe.

7. Im Rahmen der Frist zur Vernehmlassung forderte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Beschwerdeführerin auf, ihm die in Aussicht gestellte korrigierte Bestätigung des Notfalltermins des Physiotherapeuten nachzureichen. Eine solche Bestätigung ging jedoch nicht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 reichte der Beschwerdegegner dem Gericht seine Vernehmlassung ein. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten.

2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG)

vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist

vorliegend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 1'922.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 70.90 (ermittelt aus: CHF 1'922.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einstellungsdauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 2'623.30 (37 x CHF 70.90), was unterhalb der Grenze von CHF 5'000.-- liegt, weshalb hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist.

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil sie Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt hat. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von 37 Tagen.

4. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Dieser Grundsatz gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG statuiert eine Schadenminderungspflicht der versicherten Person, welche das Sozialversicherungsrecht kennzeichnet (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N

12 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Dieser Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG weiter

konkretisiert. Danach ist die Versicherte verpflichtet, eine ihr vermittelte zumutbare Stelle anzunehmen. Für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 95 vom 13.

Juni 2022 E.3.1 und E.3.2).

5. Um diese Schadensminderungspflicht der versicherten Person auch tatsächlich durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber in Art. 30 AVIG eine versicherungsrechtliche Sanktionsmöglichkeit implementiert (GERHARDS, a.a.O., N 17 zu Art. 17). Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Amtsstelle das Arbeitslosenversicherungstaggeld für eine bestimmte Dauer einstellen kann, wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Daraus folgert die Lehre, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (KUPFER BUCHER, in:

Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.;

CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S.

134; vgl. VGU S 22 42 vom 10. Februar 2023 E.2.3; vgl. BGE 122 V

34 E.3b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem

künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2 mit weiteren Hinweisen).

6. Vorliegend ist unbestritten, dass das C._____ auf Stellenzuweisung des RAV hin die Beschwerdeführerin zum Probearbeiten am 5. April 2023 eingeladen hat. Dass diese Probearbeit für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, macht sie nicht geltend und es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, dass sie aus Krankheitsgründen nicht zum Probearbeiten am 5. April 2023 erschienen ist, und daher ein entschuldbarer Grund für ihre Abwesenheit vorgelegen habe. Sie führt dahingehend aus, dass sie am besagten Datum aufgrund ihres Bandscheibenvorfalls eine physiotherapeutische Notfallbehandlung in Anspruch genommen habe.

Der mit Datum vom 13. Juni 2023 nachträglich durch den Physiotherapeuten bestätigte Notfalltermin (vgl. Bg-act. 8 S. 2) lautet jedoch nicht auf den 5. April 2023, sondern auf den 5. Mai 2023 und erfolgte damit einen Monat nach dem nichtangetretenen Probearbeitstag.

Dies deckt sich im Übrigen auch mit den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz, wonach die physiotherapeutische Notfallbehandlung am 5. Mai 2023 stattgefunden hat (vgl. Bg-act. 8 S. 1).

Diesen Widerspruch versuchte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dadurch aufzulösen, dass sie ausführte, der Physiotherapeut habe das Datum für die Notfallbehandlung falsch bestätigt und die Behandlung sei tatsächlich bereits am 5. April 2023 erfolgt. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass sie nachweislich nicht zur Probearbeit am 5.

April 2023 in der Lage gewesen und ihrer Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 17 AVIG nachgekommen sei. Zur Klärung des Sachverhalts

forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ihm den korrekten Nachweis über den Physiotherapietermin vom 5. April 2023 einzureichen (Gerichtsakte D4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

7. Auch dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat April 2023", welches die Beschwerdeführerin auszufüllen hat, ist nicht zu entnehmen, dass sie im Monat April 2023 arbeitsunfähig gewesen wäre (vgl. Bg-act. 12). Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass sie das Häklein bei der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit fälschlicherweise bei "Nein" statt bei "Ja" gesetzt habe. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das nicht korrekte Ausfüllen des Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat April 2023", welches die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung des fehlenden Arztbzw.

Physiotherapiezeugnisses vorbringt, ebenfalls androhungsgemäss sanktioniert würde (vgl. Bg-act. 12 S. 1: "[...] Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen.

[…]"). Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem angeblich unwahren Ausfüllen des Formulars nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie den Probearbeitstag am 5. April 2023 angeblich aus Krankheitsgründen unverschuldet nicht wahrnehmen konnte, weder mit einem Arztnoch einem Physiotherapiezeugnis (vgl. Bg-act. 8)

nachzuweisen vermag. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin damit ihrer Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 AVIG nachweislich nicht nachkommen und die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind erfüllt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ist damit rechtmässig erfolgt. Aus der zusätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht durch die angeblich falschen

Angaben auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat April 2023" kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Einstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit nicht zu beanstanden.

9. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 37 Tagen angemessen ist.

9.1. Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs.

3 Satz 3 AVIG). Eine Einstellung des Arbeitslosenversicherungstaggelds dauert bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom

18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2;

VGU S 22 71 vom 29. August 2023 E.5.1).

9.2. Lehnt eine versicherte Person eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund ab, so stellt dies grundsätzlich ein schweres Verschulden dar

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Gründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verschulden im konkret zu beurteilenden Einzelfall als nur als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen (BGE 130 V 125 E.3.1). Solche Gründe können die subjektive Situation der Person, wie etwa beispielsweise gesundheitliche Probleme, oder auch objektive Umstände betreffen, wie beispielsweise die Befristung einer Stelle (BGE 130 V 125 E.3.5). Die Beurteilung erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V

125 E.3.4.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.3.2.1; TRABER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022, S. 160 ff.;

NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Auflage, Basel 2016, S. 2524, Rz. 864).

9.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein Probearbeiten nicht angetreten und tut dar, aufgrund eines Bandscheibenvorfalles gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. Diesen medizinischen Nachweis, dass es ihr tatsächlich gesundheitlich nicht zumutbar gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen, vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu erbringen (siehe Erwägungen 6 f. hiervor). Es ist vorliegend somit grundsätzlich von einem schweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Subjektive oder objektive Gründe, welche das Verschulden ausnahmsweise als nur mittelschwer oder leicht erscheinen lassen, sind in casu nicht ersichtlich. Damit liegt die Einstellung von 37 Tagen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungsdauer (Art. 45 Abs.

4 lit. b AVIV). Da die Einstellung jedoch einzig dem fehlenden medizinischen Nachweis geschuldet ist, wiegt das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht übermässig schwer. Der Beschwerdegegner hat mit der angeordneten Einstellungsdauer von 37 Tagen seinen

behördlichen Ermessenspielraum in nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen.

10. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld der Beschwerdeführerin für die Dauer von 37 Tagen rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11.1. Auf der Grundlage von Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen nur dann kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist.

Ebenfalls kann das Gericht im Falle von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit eine Kostenpflicht vorsehen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG, noch liegt ein Fall von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.

11.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]