Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2022 127 • VG GR S 2022 127 KI-generiert

Swiss AHV vs. German Social Security for Cross-Border Director

Geschäftsnummer S 2022 127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a decision confirming mandatory AHV contributions for an individual residing in Switzerland but receiving expense allowances as a self-employed director for a company based in another country, where all work was performed. The court determined that because the individual was a German national residing in Switzerland and working exclusively in Germany, the coordination rules of the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA) and the associated EU Regulations (EC) No 883/2004 and No 987/2009 apply, mandating the application of the *lex loci laboris* (place of work) principle. Following this principle, the individual is subject to the social security legislation of the country where the work is performed (Germany), meaning the Swiss AHV legislation is inapplicable for the relevant period, irrespective of whether Germany ultimately imposes social security obligations on the received allowance. Consequently, the appeal was granted, and the contribution assessment was overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 84 i.V.m, Art. 59 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 8 FZA, Art. 15 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO; Swiss AHV vs. German Social Security for Cross-Border Director: The court determined that because the individual was a German national residing in Switzerland and working exclusively in Germany, the coordination rules of the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA) and the associated EU Regulations (EC) No 883/2004 and No 987/2009 apply, mandating the application of the *lex loci laboris* (place of work) principle. Following this principle, the individual is subject to the social security legislation of the country where the work is performed (Germany), meaning the Swiss AHV legislation is inapplicable for the relevant period, irrespective of whether Germany ultimately imposes social security obligations on the received allowance. Consequently, the appeal was granted, and the contribution assessment was overturned.

Schlagwörter

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grenzüberschreitende Zuständigkeit AHV-Beiträge Sozialversicherungsrecht Sozialbeitrag Sozialzulage Assoziiertes Land AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 ATSG

Cited in relation to the cost allocation for the insurance court proceedings.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to determine that costs shall be borne by the respondent (AHV-Ausgleichskasse) given the outcome.

Art. 75 Abs. 2 VRG

Used to set the state fee for the proceedings at CHF 500.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for denying party cost compensation to the unrepresented appellant.

Art. 84 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited regarding the appealability of the decision to the cantonal administrative court.

Art. 57 ATSG

Cited regarding the jurisdiction of the insurance court.

Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG

Cited regarding the jurisdiction of the court to review the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 60 und Art. 61 ATSG

Cited to confirm the admissibility (timeliness and form) of the appeal.

Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG

Cited in relation to the personal scope of application of the coordination regulations.

Art. 2 Abs. 1 VO [EG] Nr. 883/2004

Cited to confirm the personal scope of application of the coordination regulations.

Art. 3 Abs. 1 lit. d VO [EG] Nr. 883/2004

Cited to confirm the material scope of application of the coordination regulations concerning old-age benefits.

Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004

Cited as the fundamental rule establishing that a person exercising employment or self-employment in a Member State is subject to that state's legislation (lex loci laboris principle).

Art. 1 lit. a und b VO [EG] Nr. 883/2004

Cited to define 'employment' and 'self-employment' for the purpose of applying the coordination rules.

Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA

Cited as the provision through which Regulations (EC) No 883/2004 and No 987/2009 are applied in Switzerland.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 22 127

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz von Salis RichterIn Zanolari Hasse und Audétat Aktuarin ad hoc Fuchs

URTEIL vom 7. November 2023

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend AHV-Beiträge

I. Sachverhalt:

1. Per 1. April 2018 zog A._____, damaliger selbständiger Geschäftsführer der B._____ GmbH mit Sitz in C._____, von D._____ nach E._____ um.

Aus diesem Anlass übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 12. November 2021 die Steuermeldung AHV für das Jahr 2019 an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse). In dieser wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 53'399.-- als Aufwandsentschädigung aus einem Geschäftsführervertrag ausgewiesen.

2. Die AHV-Ausgleichskasse forderte in der Folge A._____ mit Schreiben vom 29. November 2021 zwecks Überprüfung der AHV-Beitragspflicht dazu auf, eine Anmeldung als Selbständigerwerbender einzureichen. Eine schriftliche Erinnerung erfolgte am 4. Januar 2022 und eine weitere am

28. Januar 2022. Am 25. Februar 2022 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der AHV-Ausgleichskasse die AHV-Meldung für Selbständige für das Jahr 2018, welche sie der AHV-Ausgleichskasse bereits am 8. Januar 2021 übermittelt hatte. Darin wurde festgehalten, dass keine im Ausland erzielten Einkommen vorhanden seien und dass A._____ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 55'434.-- erzielt habe. Mangels jeglicher Kontaktaufnahme von A._____ und aufgrund der Tatsache, dass er bislang keine AHV-Beiträge bezahlt hatte, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 29. April 2022 die Beitragsverfügungen als Selbständigerwerbender (Persönliche Beiträge, Akontobeiträge, Verzugszinsen für Beitragsnachforderung, Differenzrechnung) für die Jahre 2018 bis und mit 2022.

3. Gegen die Beitragsverfügungen erhob A._____ am 8. Juni 2022 per Mail Einsprache. Zur Begründung – welche am 13. Juni 2022 per Schreiben und per Mail nachgereicht wurde – führte er an, dass es sich bei der Entschädigung um eine monatliche Kostenpauschale handle, die kein

Einkommen, sondern Spesenersatz darstelle, welche nicht sozialabgabepflichtig sei. Überdies habe er ab 2021 wegen Corona nicht mehr Euro 4'000.-- sondern nur noch Euro 2'000.-- erhalten. Die Zahlungen endeten mit Antritt des Vorruhestandes am 30. Juni 2022.

4. Die AHV-Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 mit der Begründung ab, dass die von A._____ im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die B._____ GmbH in Deutschland erzielten Einkünfte gemäss dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der Schweiz beitragspflichtig seien. Falls die Einkünfte nach deutschem Recht nicht beitragspflichtig seien, bestimme sich nach Schweizer Recht, ob eine Beitragsflicht bestehe. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU käme nicht zur Anwendung, da A._____ nur in einem Staat (Deutschland)

tätig sei und eine Koordination aus diesem Grunde nicht erforderlich sei.

5. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss dessen Überprüfung und Aufhebung. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer der B._____ GmbH eine monatliche Aufwandsbzw. Kostenpauschale von Euro 4'000.-- erhalten habe, die in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er in der Schweiz ein Einkommen erzielt.

6. Mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen seitens des Beschwerdeführers verzichtete die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) am 9. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung und hielt an ihren Ausführungen in der Verfügung vom 29. April 2022 und im Einspracheentscheid vom 2. November 2022 fest, so dass die Beschwerde abzuweisen sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022. Solche Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 84 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig.

1.2. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG).

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den durch die B._____ GmbH, C._____, ausbezahlten monatlichen Pauschalbeträgen in Höhe von Euro 4000.-- (bis 31. Dezember 2020)

bzw. Euro 2000.-- (ab 1. Januar 2021) in der Schweiz beitragspflichtig ist, was mit den Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende vom

29. April 2022 festgestellt und mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 bestätigt wurde.

3. Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger seit April 2018 mindestens bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 2. November 2022 Wohnsitz in E._____ gehabt hat, er ab Dezember 2012 als Selbständigerwerbender für seine Geschäftsführertätigkeit bei der B._____ GmbH in C._____ eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von Euro 4'000.-- bzw.

coronabedingt ab Januar 2021 reduziert auf Euro 2'000.-- ausbezahlt erhalten hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6), er sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz deklariert und versteuert hat (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1, 16, 17), und dass er in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen ist.

4. Weist ein Sachverhalt einen internationalen Zusammenhang auf, ist vorab zu klären, welches nationale Recht zur Anwendung gelangt. Der internationale Zusammenhang des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger ab dem Jahr 2012 (ausschliesslich) in Deutschland für seine in C._____ ansässige Firma – die B._____ GmbH – tätig war und eine Aufwandsentschädigung dafür ausbezahlt erhalten hat und andererseits aus seiner Wohnsitzbegründung in D._____ bzw. später – im Jahr 2018 – in E._____. Somit sind Anknüpfungspunkte zu mindestens zwei Staaten gegeben (FORSTER, AHV-Beitragsrecht, in: MEYER/GÄCHTER (Hrsg.), Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2007, S. 53).

5. Durch den Auslandsbezug handelt es sich um einen internationalen

Sachverhalt, sodass vorab festzustellen ist, welches Kollisionsrecht zur Anwendung gelangt (FREY, in: FREY/MOSIMANN/BOLLINGER (Hrsg.), AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 1a N 25). Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist auf die in den internationalen Sozialversicherungsabkommen geregelten Kollisionsnormen abzustellen.

Diese geben die Kriterien (Anknüpfungsbegriffe) vor, anhand derer sich die anwendbare nationale Rechtsordnung (lex causae) bestimmt (FORSTER, a.a.O., S. 52).

6.1. Die Sozialversicherungssysteme der verschiedenen Staaten sind unterschiedlich organisiert und auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt.

Beim Wechsel von einem Land zu einem anderen kann es zu doppelten Beitragsbelastungen oder Versicherungslücken sowie zum Verlust von Ansprüchen kommen. Um diese Probleme zu lösen, ist eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme notwendig (vgl.

NIEDERER/MEYER, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit aus sozialversicherungsund steuerrechtlicher Sicht, in: Der Schweizer Treuhänder 10/2013, S. 712). Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) sieht die Koordination der sozialen Sicherheit nach dem Muster der in der Europäischen Gemeinschaft massgebenden Regelungen vor, damit der freie Personenverkehr nicht durch einschränkende sozialversicherungsrechtliche Regelungen behindert wird. Die Schweiz wird dadurch in die Koordination der sozialen Sicherheit der Europäischen Gemeinschaft integriert. Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der sozialen Sicherheit gemäss dessen Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA).

Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien insbesondere die Verordnungen VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO [EG] Nr. 883/2004) und VO (EG)

Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;

nachfolgend: VO [EG] Nr. 987/2009) an. Diese Verordnungen sind durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA per 1. April 2012 in Kraft getreten (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 68 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 147 V 387 E.3.2, 144 V 127 E.4.1;

Art. 153a Abs. 1 lit. a und b AHVG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 68 vom 23. Dezember 2019 E.3.1.2.1). Sie regeln die Koordination der staatlichen Rechtsordnungen zur Versicherungsunterstellung, wobei materielle Versicherungsnormen nicht enthalten sind (FREY, a.a.O., Art. 1a N 26).

6.2. Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO (EG) Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 152 E.4.2.3.1).

7. Voraussetzung für die persönliche Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 für die versicherte Person sind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 VO [EG] Nr. 883/2004, Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Im vorliegenden Fall besitzt der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit und hat jahrelang für die B._____ GmbH in Deutschland gearbeitet, auch, als er Wohnsitz in der Schweiz hatte, womit der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens bzw. der Verordnungen erfüllt ist.

7.1. In sachlicher Hinsicht sind die Abkommen einschlägig, wenn es sich (letztlich) um Leistungen im Alter (Art. 3 Abs. 1 lit. d VO [EG] Nr. 883/2004)

oder um Leistungen für die Hinterbliebenen dreht (lit. e derselben Bestimmung). Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer AHV-beitragspflichtig in der Schweiz ist oder nicht. Damit ist auch der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bzw. der beiden Verordnungen erfüllt.

7.2. Die beiden Verordnungen sind ab dem 1. April 2012 in Kraft getreten und von der Schweiz entsprechend ratifiziert worden. Die Beitragspflicht umfasst im vorliegenden Fall den Zeitraum vom 1. April 2018 bis ins Jahr 2022, weshalb die Verordnungen auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind.

7.3. In einem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die beiden Verordnungen VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2017 vom 22. Juni 2018 E.4.2 m.w.H.). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass diese nicht anwendbar seien, da der Beschwerdeführer nur in einem Staat (Deutschland) tätig sei und eine Koordination aus diesem Grunde nicht erforderlich sei, kann somit nicht gefolgt werden.

8.1. Bereits der Ingress der VO (EG) Nr. 883/2004 besagt, dass es erforderlich ist, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden (Ziff. 15). Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmässig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Ziff. 17). Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (BGE 147 V 387 E.3.2). Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Anm. des Gerichts: Titel II – Bestimmung des anwendbaren Rechts). Abs. 2 Satz 1 dieser Norm bestimmt, dass für die Zwecke dieses Titels bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen wird, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 gilt im Grundsatz, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, dessen Rechtsvorschriften unterliegt. Der Ort, an dem gearbeitet wird, ist hierbei Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Landrechts. Die Versicherteneigenschaft bestimmt sich somit grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Landes, in dessen Gebiet die Person beschäftigt ist bzw. ihre Erwerbstätigkeit ausübt (lex loci laboris). Es gilt das sog. Erwerbsortprinzip (FORSTER, a.a.O., S. 52). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Versicherungsnehmer folglich in dem Staat versichert, in dem er (ausschliesslich) tätig ist (BGE

149 V 57 E.3.2). Das Erwerbsortprinzip gilt selbst dann, wenn die versicherte Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (FORSTER, a.a.O., S. 54; vgl. VGU S 19 168 vom 23. Dezember 2019 E.3.1.2.2). Staatsangehörige der EU, die nur in einem EU-Staat arbeiten, sind folglich in der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung nicht versichert (FREY, a.a.O., Art. 1a N 37; vgl. Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand 1. Januar 2023,

Rz. 2009, 2016, insbes. Rz. 2040 und Anhänge 3 und 9). Nichts anderes hält auch das Bundesgericht in seiner ständigen Praxis fest. Es betont, dass eine Person nach dem Erwerbsortprinzip in demjenigen Staat versichert ist, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BGE 149 V 57 E.3.2). Dies gelte sowohl für abhängige Beschäftigte als auch für selbständig tätige Personen unabhängig vom Wohnort (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2017 vom 22. Juni 2018 E.5.2.1).

8.2. Nur wenn es an einem Abkommen zwischen der Schweiz und dem Staat, dem die versicherte Person angehört, fehlt, gilt die Rechtsordnung der Schweiz, mit der Folge, dass die Frage der Versicherungsunterstellung sich allein nach AHVG richtet (FREY, a.a.O., Art. 1a N 27).

8.3. Das FZA knüpft daran an, ob eine Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender ausgeübt wird. Als "Beschäftigung" und "selbständige Erwerbstätigkeit" gilt jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt (Art. 1 lit. a und b VO [EG] Nr. 883/2004). Die Qualifikation der Tätigkeit erfolgt nach dem Recht desjenigen Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (FREY, a.a.O., Art. 1a N 34 und 42; EUGSTER, a.a.O., Rz. 78).

8.4. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er während zwei bis drei Tagen die Woche als Berater und Geschäftsführer seiner Firma B._____ GmbH gearbeitet. Unter anderem habe er einbis zweimal die Woche die Baustelle in der F._____ in C._____ kontrolliert. Sein Zeitaufwand habe hierfür insg. 16-24 Stunden pro Woche betragen. Zu keinem Zeitpunkt habe er in der Schweiz gearbeitet. Sein Tätigkeitsfeld beschränkte sich stets und ausschliesslich auf C._____ (Bf-act. 7; Bg-act. 63 S. 3). In seiner E-Mail vom 10. August 2022 (Bf-act. 2; Bg-act. 91 S. 2) erläutert der Steuerberater und Anwalt des Beschwerdeführers in Deutschland, dass hinsichtlich der (potentiellen) Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern für pauschale Kostenund Auslagenerstattungen die Qualifikation der Beträge (Auslagenersatz resp. Werbungskostenersatz)

entscheidend sei. Er vertieft seine Einschätzung zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in Deutschland mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 (Bg-act. 70 und 71). Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit wird nach deutschem Recht zu qualifizieren sein.

8.5. Dem Erwerbsortprinzip folgend unterliegt der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin damit nicht dem schweizerischen AHV-Recht, sondern es ist die Koordination zugunsten von Deutschland vorzunehmen, dessen System der sozialen Sicherheit Anwendung findet. Für Schweizer Recht verbleibt kein Raum und zwar unabhängig davon, ob und wie Deutschland als zuständiger Staat die selbständig erworbene Aufwandsentschädigung von Euro 4'000.-- bzw.

Euro 2'000.-- behandelt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer in Deutschland tatsächlich der Beitragspflicht untersteht, ist ohne Belang, denn selbst wenn Deutschland als zuständiger Staat von einer Beitragspflicht absieht, kann sich die Schweiz nicht über die kollisionsrechtliche Regelung hinwegsetzen und die Beitragspflicht für sich beanspruchen. Die Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 dient dazu, die im konkreten Fall anwendbare Sozialrechtsordnung zu finden, sie bezweckt hingegen nicht, in jedem Fall eine Unterstellung unter eine Beitragspflicht vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 216 E.4.3).

8.6. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, womit der Beschwerdeführer keiner Beitragspflicht nach AHVG untersteht.

9.1. In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGU S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1 ff. und VGU S 21 49 vom

8. Februar 2022 E.3.1 ff.) richten sich die Kostenpflicht und der

Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittelund Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 ATSG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.--- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festzusetzen (vgl. VGU S 21 53 vom

7. Dezember 2022 E.3.1 f.).

9.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 2. November 2022 aufgehoben, womit A._____ keiner Beitragspflicht nach AHVG untersteht.

2. Die Staatsgebühr in Höhe von CHF 500.-- geht zulasten der AHV- Ausgleichskasse.

3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]]

5. [Mitteilung]