Claimant's Appeal Dismissed for Non-Admission Due to Deficient Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a decision regarding supplementary benefits to the cantonal administrative court, but the initial filing lacked the required specific relief sought and a brief justification as mandated by law. The court duly instructed the claimant to remedy these deficiencies within the remaining appeal period, explicitly warning that failure to comply would result in a decision of non-admission. Since the claimant ignored this instruction and let the deadline pass without supplementing the submission, the court dismissed the appeal for non-admission, ordering no court costs as the relevant law did not provide for cost imposition in such benefit disputes and there was no evidence of willful or negligent conduct by the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. b ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Claimant's Appeal Dismissed for Non-Admission Due to Deficient Filing: The court duly instructed the claimant to remedy these deficiencies within the remaining appeal period, explicitly warning that failure to comply would result in a decision of non-admission. Since the claimant ignored this instruction and let the deadline pass without supplementing the submission, the court dismissed the appeal for non-admission, ordering no court costs as the relevant law did not provide for cost imposition in such benefit disputes and there was no evidence of willful or negligent conduct by the claimant.
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KI-generiertThe court did not enter a decision on the appeal because the submission failed to meet the formal requirements (lack of a legal request and brief reasoning) specified in this article.
This provision was cited to justify the decision not to impose costs on the appellant because the relevant law (ELG) does not stipulate cost liability.
This article was cited to justify the decision that the opposing party is not entitled to a party indemnity.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 22 1
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
URTEIL vom 1. Februar 2022
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.________, Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
I. Sachverhalt:
1. Am 4. Januar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 3. Januar 2022 (Datum Poststempel), womit sie den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2021 betreffend Ergänzungsleistungen anfechten wollte. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 1.
2. Mit Instruktionshandlung vom 4. Januar 2022 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Form im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert der laufenden Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 – ihre Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren und einer kurzen Begründung zu ergänzen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.
3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und die Beschwerdeführerin liess sich bis dato (1. Februar 2022) nicht vernehmen, obschon ihr das Schreiben der Instruktionsrichterin am 6. Januar 2022 zugestellt worden war.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)
leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.
2. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 ELG; SR 831.30) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge.
4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Die
AHV-Ausgleichskasse hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]