Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2021 71 • VG GR S 2021 71 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Objection to Benefit Suspension

Geschäftsnummer S 2021 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the administrative decision which refused to rule on the merits of the appellant's objection because it was filed late. The initial decision suspending entitlement to unemployment benefits for 15 days, dated April 20, 2021, was considered delivered on April 22, 2021, via A-Post Plus, triggering the 30-day objection deadline which expired on May 25, 2021, as May 24 was a public holiday; the appellant's objection was indisputably filed on May 26, 2021, and the court reasoned that the administrative office was correct in not entering a ruling on the merits due to the late filing, as no request for reinstatement of the missed deadline was made, and the appellant's subsequent arguments focused only on the substance of the initial penalty and her personal circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 85 AVIG, Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG; Appeal Dismissed for Untimely Objection to Benefit Suspension: The initial decision suspending entitlement to unemployment benefits for 15 days, dated April 20, 2021, was considered delivered on April 22, 2021, via A-Post Plus, triggering the 30-day objection deadline which expired on May 25, 2021, as May 24 was a public holiday; the appellant's objection was indisputably filed on May 26, 2021, and the court reasoned that the administrative office was correct in not entering a ruling on the merits due to the late filing, as no request for reinstatement of the missed deadline was made, and the appellant's subsequent arguments focused only on the substance of the initial penalty and her personal circumstances.

Schlagwörter

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Einstellung in der Anspruchsberechtigung verspätete Einreichung Fristversäumnis verspätete Kündigung Rückzug des Gesuchs substantiierte Begründung Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Applied to deny the prevailing respondent (Beschwerdegegner) the right to cost compensation.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Applied to rule that no court costs should be imposed on the appellant because no wilfulness or recklessness was present.

Art. 41 ATSG

Mentioned in the reasoning regarding the missed deadline, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited in reasoning regarding the deadline calculation, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in reasoning regarding the deadline calculation, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 59 ATSG

Cited in reasoning to establish the appellant's standing, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 60 ATSG

Cited in reasoning regarding formal requirements, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in reasoning regarding formal requirements, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

Cited in reasoning regarding judicial competence, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 43 Abs. 2 VRG

Cited in reasoning regarding judicial competence, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG

Cited in reasoning to establish material jurisdiction, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 57 ATSG

Cited in reasoning to establish jurisdiction, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in reasoning to establish jurisdiction, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in reasoning to establish jurisdiction, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 85 AVIG

Cited in reasoning to establish local jurisdiction, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 40a AVIV

Cited in reasoning regarding the calculation of the daily allowance, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 22 Abs. 1 AVIG

Cited in reasoning regarding the calculation of the daily allowance, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 23 AVIG

Cited in reasoning regarding the basis for calculating the dispute value, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited in reasoning regarding appeal against administrative decisions, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 56 ATSG

Cited in reasoning regarding appeal against administrative decisions, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 57 ATSG

Cited in reasoning regarding appeal against administrative decisions, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 2 ATSG

Cited in reasoning regarding the application of the AVIG, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in reasoning to establish the legal framework for unemployment insurance appeals, but not explicitly cited in the final orders, therefore excluded.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 21 71

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis Aktuar Gees

URTEIL vom 24. März 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A.________, Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

I. Sachverhalt:

1. A.________, geboren 1972, wohnt in B.________ und war zuletzt als Patisseriemitarbeiterin tätig. Am 5. März 2021 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 70 % ab dem selbigen Tag an.

2. Mit Verfügung vom 20. April 2021, zugestellt am 22. April 2021, teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A.________ mit, dass sie in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 15 Tage eingestellt werde. Begründend hielt das KIGA fest, dass A.________ für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen könne.

3. Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2021 beim KIGA sinngemäss Einsprache. Sie sei mit der Strafe (Anmerkung des Gerichts: Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 15 Tage)

nicht einverstanden. Ihre Chefin habe ihr eine Erhöhung des Pensums von

50 % auf 80 % in Aussicht gestellt. Da sich die Pandemiesituation besserte, habe sie zugewartet, sich anderweitig zu bewerben, und sich daran gehalten, was man ihr gesagt habe und dies respektiert. Ihre selbständige Erwerbstätigkeit laufe derweil gar nicht gut. Bei den Akten liegt eine weitere Eingabe an das KIGA, datiert vom 27. Mai 2021, worin sich A.________ erneut zur Sache äusserte. Sie arbeite legal, bezahle alle Versicherungsgebühren, beziehe keine Sozialhilfe, sei geschieden, lebe nur mit ihrem Sohn, der noch die Schule besuche, und sei auf das Geld angewiesen.

4. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 trat das KIGA nicht auf die Einsprache ein. Begründend wurde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 am 22. April 2021 per A-Post Plus zugestellt worden sei. Damit habe die dreissigtägige Frist am 23. April 2021 zu laufen begonnen und folglich am 25. Mai 2021 geendet. Die Einsprache vom

26. Mai 2021 (Datum auf der Eingabe sowie Poststempel) sei somit offensichtlich verspätet abgegeben worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne.

5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2021 sinngemäss Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit im Wesentlichen derselben Begründung wie in der Einsprache vom 26. Mai 2021. Sie sei mit der "Strafe" nicht einverstanden. Bis Ende des Jahres 2020 habe sie in einem Pensum von 80 % gearbeitet, jetzt noch in einem solchen von 50 %. Deshalb habe sie sich im Januar bzw. Februar 2021 selbständig gemacht, damit sie nicht zum RAV gehen müsse. Das Geschäft laufe aber nicht gut, weshalb sie sich am 5. März 2021 beim RAV angemeldet habe.

Dieses habe sie mit 15 Tagen "bestraft". Am 18. Mai 2021 sei sie beim RAV gewesen, um mit dem zuständigen Mitarbeiter zu sprechen, welcher aber in den Ferien gewesen sei. Am 26. Mai 2021 habe er ihr gesagt, dass sie einen Brief schreiben müsse und diesen in den Briefkasten vom RAV legen könne, was sie noch am selben Tag gemacht habe.

6. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, abermals mit der Begründung, die Einsprache vom 26. Mai 2021 sei verspätet erfolgt. Am 26. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin beim KIGA persönlich vorgesprochen und man habe sie darauf hingewiesen, dass sie eine Einsprache erheben müsse, um die Verfügung gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass sie eventuell bereits zu spät für eine Einsprache sei. Noch am selben Tag habe sie eine Einsprache verfasst und beim KIGA eingereicht.

7. Mit Eingabe vom 18. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein.

8. Am 24. August 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Juni 2021, womit er auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 20. April 2021 nicht eintrat und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m.

Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)

ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

1.2. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht am 8. Juli 2021 eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'033.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG)

entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 111.80 (ermittelt aus CHF 3'033.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'677.-- (15 x CHF 111.80). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2) zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021, ergänzt durch die Eingabe vom

27. Mai 2021 (Bf-act. 3, 9 und 10), eingetreten ist.

3.1. Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter interessierenden prozessund verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2 m.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2018 vom 10. November 2020 E.2.2).

3.2. Vorliegend wurde die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 am 21. April 2021 per A-Post Plus versandt und am 22. April 2021 zugestellt (vgl. Bg-act. 7 und 8).

3.3. Zunächst gilt es zwischen der Versandmethode der eingeschriebenen Sendung und der Zustellung mittels A-Post Plus zu unterscheiden. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.

Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E.3.2.2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Machtbzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl.

BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom

11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5).

3.4. Der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 der Beschwerdeführerin am 22. April 2021 (10:28 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 8). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E.3.2.2, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1 m.w.H.).

3.5. Mit dem ins Recht gelegten "Track & Trace"-Auszug (Bg-act. 8) ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 am Donnerstag, 22. April 2021, zugegangen ist, was als fristauslösender Moment zu gelten hat. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mithin am darauffolgenden Tag, am Freitag, 23. April 2021, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Somit endete die Frist – unter Berücksichtigung des Pfingstmontags am 24. Mai 2021 als staatlich anerkannter Feiertag gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG (vgl.

https://www.feiertagskalender.ch/feiertag.php?geo=1102&ft_id=35; Stand am 24. März 2022) – am Dienstag, 25. Mai 2021. Dies bedeutet, dass die Einsprache spätestens am 25. Mai 2021 hätte beim Beschwerdegegner eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Tatsächlich aber verfasste die Beschwerdeführerin die Einsprache unbestrittenermassen am 26. Mai 2021 und legte sie gleichentags in den Briefkasten des RAV B.________, welches ebenfalls gleichentags den Eingangsstempel anbrachte (Bg-act.

9).

4. Die Beschwerdeführerin äusserte sich weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2021 sowie Eingabe vom 18. August 2021) noch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (vgl.

Bf-act. 3 und 9 sowie Bg-act. 9) zu der – wie der Beschwerdegegner zu Recht feststellte – verpassten Einsprachefrist. Ihre angebliche Vorsprache am 18. Mai 2021 beim Beschwerdegegner ist nicht substanziiert und nicht dokumentiert. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist stellte und damit dargetan hätte, dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln (Art. 41 ATSG). Solche Wiederherstellungsgründe sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich stattdessen auf Ausführungen zu ihrer beruflichen, persönlichen und finanziellen Situation und zu den Gründen für das Zuwarten mit Bewerbungen und betonte, mit der Einstellung von 15 Tagen nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdegegner seinerseits trat nach dem vorstehend Gesagten (vgl.

Erwägung 3.5 hiervor) zu Recht wegen Nichteinhaltung der dreissigtägigen Einsprachefrist nicht auf die Einsprache vom 26. Mai 2021 ein.

5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 auf Nichteintreten ist demnach rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.

6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]