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S 2021 126 • VG GR S 2021 126 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Remedy Formal Deficiencies in Short-Time Work Challenge

Geschäftsnummer S 2021 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenging a decision regarding short-time work submitted an initial electronic communication to the administrative authority, which was subsequently forwarded to the administrative court for handling as an appeal. The court, acting as the insurance court, informed the appellant that only written submissions were accepted and granted a final, non-extendable deadline to remedy deficiencies in the submission, specifically the lack of a proper signature, legal request, factual summary, and reasoning, under threat of non-admission. Since the appellant failed to submit the required corrected, signed appeal within the granted deadline, the court dismissed the appeal for failure to meet the statutory requirements for admissibility, and consequently, no court fees were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. b ATSG, Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Dismissal of Appeal for Failure to Remedy Formal Deficiencies in Short-Time Work Challenge: The court, acting as the insurance court, informed the appellant that only written submissions were accepted and granted a final, non-extendable deadline to remedy deficiencies in the submission, specifically the lack of a proper signature, legal request, factual summary, and reasoning, under threat of non-admission. Since the appellant failed to submit the required corrected, signed appeal within the granted deadline, the court dismissed the appeal for failure to meet the statutory requirements for admissibility, and consequently, no court fees were imposed.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Kurzarbeit gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation gesetzliche Arbeitszeit Formerfordernisse Kurzarbeit | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. b ATSG

This provision, concerning the required content of a submission, was the basis for ordering the correction of the appeal.

Art. 61 lit. fbis ATSG

This provision governed the decision not to impose court costs because the law did not provide for them and frivolous conduct was absent.

Art. 61 lit. g ATSG

This provision was cited in the reasoning regarding the denial of a party indemnity to the opposing authority.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 21 126

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

URTEIL vom 14. Januar 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Kurzarbeit

I. Sachverhalt:

1. Am 13. Dezember 2021 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das E-Mail-Schreiben der A._____ GmbH, B._____, vom 3.

Dezember 2021, welches an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) gesandt worden war, vom KIGA zugestellt. Es lautete im Betreff "Erneute Einsprache der Verfügung" und bezog sich auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 25. November 2021, so dass es zuständigkeitshalber vom KIGA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 21 126.

2. Mit Instruktionshandlung vom 15. Dezember 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin)

mit, dass das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht ausschliesslich Eingaben per Post entgegennimmt. Da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge, werde ihr eine Frist bis zum 11. Januar 2022 zur Verbesserung der Eingabe, d.h. eine rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerde mit einem Rechtsbegehren, einer kurzen Sachverhaltsdarstellung und einer kurzen Begründung einzureichen, eingeräumt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.

3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und die Beschwerdeführerin liess sich bis dato (14. Januar 2022) nicht vernehmen, obschon ihr das Schreiben der Instruktionsrichterin am 16. Dezember 2021 zugestellt wurde.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2021 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge.

4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

II. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]