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S 2020 99 • VG GR S 2020 99 KI-generiert

Dismissal for Failure to Remedy Deficient Complaint in Insurance Benefits Case

Geschäftsnummer S 2020 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an unaddressed, undated submission concerning accident insurance benefits against the opposing party, which was forwarded to the court as a complaint but lacked the mandatory elements of a legal claim, specifically a formal request and legal reasoning, and omitted the contested decision and any supporting evidence. Following notification and a granted extension to correct these formal deficiencies, the party failed to respond or remedy the submission within the specified deadline, leading the court to conclude that the party had shown a lack of serious interest in pursuing the matter, thereby justifying a decision of non-admittance and the dismissal of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. b ATSG, Art. 38 VRG, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Dismissal for Failure to Remedy Deficient Complaint in Insurance Benefits Case: Following notification and a granted extension to correct these formal deficiencies, the party failed to respond or remedy the submission within the specified deadline, leading the court to conclude that the party had shown a lack of serious interest in pursuing the matter, thereby justifying a decision of non-admittance and the dismissal of the proceedings.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Beweismängel Eröffnung des Entscheids Leistungsfreiheit des Versicherers Inkonvenienzentschädigung Vergeltungskündigung Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited to establish that the cantonal appeal procedure in social security matters is free of charge.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for not awarding party costs.

Art. 38 VRG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG as the procedural requirement for the content of the appeal, the non-fulfillment of which led to the non-entry decision.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited as the legal basis requiring specific content (facts, legal request, reasoning) for an appeal in accident insurance matters, the lack of which justified the instruction for correction.

Art. 9 Abs. 2 GOG

Cited by analogy (through the court's reasoning that interest in the decision has ceased) as the basis for dismissing the proceedings as closed.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 99

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

URTEIL vom 23. September 2020

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer gegen

Suva Chur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. Am 4. September 2020 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 3. September 2020 die undatierte Eingabe von A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden (Poststempel Eingang beim Kantonsgericht und Weiterleitung an das Verwaltungsgericht jeweils am 3. September 2020) zuständigkeitshalber überwiesen. A._____ wurde über die Weiterleitung seiner Eingabe durch das Kantonsgericht mit Briefkopie in Kenntnis gesetzt. A._____ bezeichnete seine Eingabe als "Klage". Das Verwaltungsgericht nahm sie als Beschwerde gegen einen angeblichen Entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren S

20 99.

2. Mit Instruktionshandlung vom 4. September 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass die undatierte Klage (richtigerweise Beschwerde) den gesetzlichen Erfordernissen einer Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 38 VRG nicht genüge und es werde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. September 2020 zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.

3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und der Beschwerdeführer liess sich bis dato (23. September 2020) nicht vernehmen, obschon ihm das Schreiben der Instruktionsrichterin am 7.

September 2020 zugestellt worden war.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).

2. Gemäss Art. 61 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs.

1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) muss eine Beschwerde im Unfallversicherungsbereich eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Nach Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten.

Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den obgenannten gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe Klage (recte: Beschwerde) erheben will gegen die Suva. Seine handgeschriebene Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und keine Begründung, so dass nicht erkennbar ist, was der

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht und verlangt.

Dem Sachverhalt kann sinngemäss entnommen werden, dass ihm als österreichischem Gastarbeiter nach einem Arbeitsunfall in diskriminierender Weise und in Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von angeblich 20 % (nach Untersuchung durch das Bundessozialamt Österreich) von der Suva abgesprochen werde. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde nicht beigelegt, ebensowenig wie allfällige Beweismittel. Auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 4. September 2020 reagierte der Beschwerdeführer nicht und liess somit die angesetzte Frist zur Behebung der Mängel seiner Eingabe ungenutzt verstreichen. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 99 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.

4. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten – ausser bei vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen – kostenlos. Es ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die undatierte Eingabe von A._____, welche am 3. September 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden einging und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständigkeitshalber überwiesen wurde, wird nicht eingetreten und damit das Verfahren S 20 99 als infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]