Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2020 90 • VG GR S 2020 90 KI-generiert

Unemployment Benefit Overpayment Recovery Limited Due to Insurer Error and Time Bar

Geschäftsnummer S 2020 90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an appeal challenging the full retroactive recovery of unemployment benefits totaling CHF 614.05 because the overpayment resulted from the insurer's own administrative error regarding a reduction in the insured person's job availability, which had been duly reported. The court reasoned that recovery for the January overpayment was time-barred because the initial correction was made outside the 30-day unconditional review period, making the associated CHF 189.75 legally binding, whereas recovery for the April overpayment, though factually incorrect, was impermissible as it required a reconsideration based on "significant materiality," which was not met for the amount of CHF 424.30 where no fault by the insured existed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 85 AVIG, Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG; Unemployment Benefit Overpayment Recovery Limited Due to Insurer Error and Time Bar: The court reasoned that recovery for the January overpayment was time-barred because the initial correction was made outside the 30-day unconditional review period, making the associated CHF 189.75 legally binding, whereas recovery for the April overpayment, though factually incorrect, was impermissible as it required a reconsideration based on "significant materiality," which was not met for the amount of CHF 424.30 where no fault by the insured existed.

Schlagwörter

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unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Ganzarbeitslosigkeit Wiedererwägung durch den Versicherer Leistungskürzung Wiederaufleben des Anspruchs Kanzleiversehen Rückforderung von Leistungen nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 AVIG

Basis for the general requirement that unlawfully received benefits must be reimbursed, which is implicitly used to uphold the partial reimbursement.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

Cited as the legal basis for the requirements of reconsideration (Wiedererwägung), which the court found not to be met for the larger part of the claim.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited in conjunction with Art. 95 Abs. 1 AVIG regarding the duty to reimburse, and later referenced regarding the good faith/hardship exception (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for the decision that no court costs are to be levied in this social insurance appeal.

Art. 82a ATSG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG to confirm that the cantonal appeal procedure in social insurance matters is generally free of charge.

Art. 95 Abs. 3 AVIG

Cited to inform the appellant about the procedure for submitting a request for remission (Erlassgesuch) to the unemployment office.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited to establish the subject matter jurisdiction of the Insurance Court regarding unemployment insurance.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited along with Art. 1 Abs. 1 AVIG to confirm the appeal route against unemployment insurance decisions.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the subject matter jurisdiction of the cantonal court.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited to establish the local jurisdiction of the cantonal administrative court for appeals against decisions of cantonal offices in AVIG matters.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited to establish the local jurisdiction of the cantonal administrative court for appeals against decisions of cantonal offices in AVIG matters.

Art. 85 AVIG

Cited to identify the issuing authority (KIGA) as a cantonal office whose decisions are appealable to the cantonal court.

Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG

Cited to determine the factual jurisdiction of the court.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (Legitimation) to file the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the appeal was filed in accordance with procedural requirements.

Art. 61 ATSG

Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limit.

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

Cited to confirm the single-judge competence (Einzelrichterkompetenz) based on the case value.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited to deny an award of party compensation to the respondent office.

Art. 43 Abs. 2 VRG

Cited in contrast to Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG to confirm that a five-member panel was not required.

Art. 2 AVIG

Cited to establish the subject matter jurisdiction of the Insurance Court regarding unemployment insurance.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited to establish the local jurisdiction of the cantonal administrative court for appeals against decisions of cantonal offices in AVIG matters.

Art. 2 ATSG

Cited along with Art. 1 Abs. 1 AVIG to confirm the appeal route against unemployment insurance decisions.

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG

Cited when discussing the possibility of remission (Erlass) due to great hardship if benefits were received in good faith.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for the decision that no court costs are to be levied in this social insurance appeal.

Art. 93 al. 1 LTF

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Art. 64 LTF

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Art. 66 al. 1 LTF

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Volltext

§

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 90

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis Aktuarin ad hoc Strässle

URTEIL vom 8. September 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

I. Sachverhalt:

1. A._____, geboren 1989, meldete am 2. Dezember 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Zuletzt war er als Sicherheitsangestellter tätig. In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse Graubünden ab diesem Datum Leistungen aus.

2. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27. Januar 2020 teilte A._____ seiner Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) B.________ mit, dass er sich der Arbeitsvermittlung ab dem

1. Februar 2020 nur noch zu 80 % zur Verfügung stelle. Dies gab A._____ auch entsprechend auf dem Formular «Angaben der versicherten Person»

für den Monat Januar 2020 an.

3. In der Folge rechnete die Arbeitslosenkasse Graubünden weiterhin Leistungen ab, ohne die Reduktion im Vermittlungsumfang zu berücksichtigen. Anlässlich einer Revision stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden dies fest, weshalb sie mit Verfügung vom 1. Juli 2020 Leistungen in der Höhe von CHF 614.05 zurückforderte.

4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. Juli 2020 Einsprache.

Begründend brachte er zusammengefasst vor, er habe nicht bemerkt, dass er zu Unrecht Leistungen der Versicherung erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass seine Personalberaterin des RAV die neu abgemachte Vermittlungsbereitschaft von 80 % ab dem 1. Februar 2020 der Arbeitslosenkasse Graubünden mitgeteilt habe. Zudem sei auch aus dem Formular «Angaben der versicherten Person» ersichtlich gewesen, dass er ab dem 1. Februar 2020 eine Vermittlungsbereitschaft von 80 % wünsche. Der Fehler liege somit nicht bei ihm.

5. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, A._____ habe im vorliegenden Fall tatsächlich keinen Fehler gemacht. Er habe transparent sowohl die zuständige Personalberaterin als auch den zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitslosenkasse Graubünden darüber informiert, dass er sich ab Februar 2020 nur noch im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen möchte. Die Arbeitslosenkasse sei jedoch verpflichtet, auch Leistungen zurückzufordern, wenn die fehlerhafte Auszahlung auf ein Versehen bei der Arbeitslosenkasse selbst zurückzuführen sei.

6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Juli 2020 (Datum Poststempel; Posteingang 3. August 2020) sinngemäss eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Rückforderung von CHF 614.05 sei abzusehen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe alle nötigen Angaben fristgerecht, transparent und korrekt der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV mitgeteilt. Da er keinen Fehler gemacht habe, sei er mit der Rückforderung nicht einverstanden. Für ihn als Geringverdiener sei der zu Unrecht erhaltene Betrag von CHF 614.25 (recte: CHF 614.05), welchen er im guten Glauben erhalten und nicht mehr zur Verfügung habe, eine sehr grosse Summe.

7. Mit Stellungnahme vom 27. August 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die zu hoch ausgefallenen Leistungen der Arbeitslosenkasse Graubünden seien nicht auf Fehler des Beschwerdeführers zurückzuführen. So habe die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden in der Kontrollperiode Januar 2020 bei der ersten Abrechnung ein Einkommen aus Zwischenverdienst nicht miteingerechnet. Weiter habe sie bei der

Abrechnung der Kontrollperiode April 2020 nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen Vermittlungsumfang auf 80 % reduziert habe.

Allerdings müsse die zuständige Arbeitslosenkasse zu Unrecht ausgerichtete Leistungen auch dann zurückfordern, wenn die zu hohen Zahlungen nicht auf ein Fehlverhalten der versicherten Person zurückzuführen seien.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2020 (Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs.

1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG)

einzutreten ist.

2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG)

vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung CHF 614.05, womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 614.05 zurückzufordern.

4. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4.

Auflage, 2020, Art. 53 Rz. 52). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (BGE 125 V

475 E.1). Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger, der einen formlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abändern. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und

Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Januar 2014, Rz. A3; BGE 129 V 110 E.1.2.3). Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E.1.2.3).

5.1. Vorliegend ist die konkrete Berechnung der Rückforderungssumme zwischen den Parteien nicht umstritten. Ebenso ist unbestritten, dass die zu viel geleisteten Zahlungen fälschlicherweise erfolgten. Zu unterscheiden ist im vorliegenden Fall zwischen der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2020 (Beilage Beschwerdegegner [Bg-act.] 7) und derjenigen für den Monat April 2020 (Bg-act. 10). In der Taggeldabrechnung des Monats Januar 2020 vom 25. Februar 2020 (Bgact. 7) wurde ein vom Beschwerdeführer erzielter Zwischenverdienst im Umfang von CHF 357.50 nicht berücksichtigt. Dies wurde mit Abrechnung vom 27. Februar 2020 korrigiert, woraus eine Rückforderung von CHF 189.75 resultierte. Da diese Korrektur der Abrechnung innert zwei Tagen – und damit innert der Frist von 30 Tagen – erfolgte, konnte die Arbeitslosenkasse Graubünden voraussetzungslos auf diese Leistungsausrichtung zurückkommen. In Bezug auf die Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2020 (Bg-act. 7 S. 2 f.) ist sodann Rechtsbeständigkeit eingetreten. Bei formlosen Verwaltungsakten, wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungsund Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von

90 Tagen ausgegangen (BGE 129 V 110 E. 1.2.2; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 448 f. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Rückforderung erstmals mit Einsprache vom 7. Juli 2020 (Bf-act. 2) rügte, steht die Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2020 (Bgact. 10 S. 2 f.) fest. Damit stellen die zuviel zugesprochenen Taggelder in Höhe von CHF 189.75 unrechtmässig bezogene Leistungen dar, die zurückzuerstatten sind.

5.2. Bei der Taggeldabrechnung des Monats April 2020 vom 18. Mai 2020 (Bgact. 10) wurde nicht berücksichtigt, dass der Vermittlungsumfang des Beschwerdeführers nur noch bei 80 % lag und diesem demzufolge für diesen Monat zu viel Leistungen ausbezahlt wurden. Die diesbezügliche Rückforderung verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden erst am 1. Juli 2020 (Bg-act. 1) und damit nach der Frist von 30 Tagen, weshalb die Arbeitslosenkasse Graubünden die mit der Taggeldabrechnung vom

18. Mai 2020 (Bg-act. 10) zugesprochenen Leistungen nur unten den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision zurückfordern durfte. Hier steht eine Wiedererwägung zur Diskussion.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist einerseits, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hiermit immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) besteht. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Andererseits setzt die Wiedererwägung voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche

Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.2.1 ff.;

KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 Rz. 65 ff., AVIG-Praxis RVEI, Rz. A7). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:

Bundesgericht) bejahte die Erheblichkeit in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von CHF 706.25 (ARV 2000 Nr. 40 S. 208), verneinte sie aber bei einer nur wenige Monate nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von CHF 494.-- (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E.3b) und bei einer über zwei Jahre nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von CHF 601.20 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E.5). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen (oder allenfalls: einigen) Hundert Franken auf dem Spiel steht (erhebliche Bedeutung abgelehnt bei Beträgen von CHF 165.90, CHF 265.20 sowie CHF 568.10 pro Jahr [vgl. ZAK 1989 518] bzw. von CHF 954.25 [vgl. SVR 1995 KZ Nr. 13]) (KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., Art. 53 Rz. 66).

5.3. Es ist unbestritten, dass die Taggeldabrechnung des Monats April 2020 vom 18. Mai 2020 (Bg-act. 10) zweifellos unrichtig ist, da bei einer Berücksichtigung des korrekten Vermittlungsumfangs des Beschwerdeführers von 80 % und des erzielten Zwischenverdienstes von CHF 1'939.10 brutto kein Anspruch auf Leistungen bestanden hätte.

Demzufolge hat der Beschwerdeführer für den Monat April 2020 CHF

424.30 zu viel Leistungen erhalten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, der Fehler, der zu Unrecht bezogenen Leistungen geführt habe, habe nicht bei ihm gelegen, ist festzuhalten, dass es bei einer rückwirkenden Korrektur einer Leistungsausrichtung keine Rolle spielt, wer die fehlerhafte Leistungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug – wie vorliegend – auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., Art. 25 Rz. 29). Damit zielt dieser Einwand ins Leere.

Es fragt sich allerdings, ob die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorliegt. Der vorliegend von der Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgeforderte Betrag beläuft sich auf CHF 614.05, wobei in Bezug auf den Rückforderungsbetrag im Umfang von CHF 189.75 Rechtsbeständigkeit vorliegt (vgl. Erwägung 4.1 vorstehend). Der zurückgeforderte Betrag für den Monat April 2020 von CHF 424.30 erscheint bei Würdigung der gesamten Umstände nicht als derart erheblich, dass das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen würde, zumal ein schuldhaftes Verhalten des Versicherten weder behauptet wird noch erstellt ist. Demnach ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine wiedererwägungsweise Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder im Betrag von CHF 424.30 ist deshalb in casu nicht zulässig.

5.4. Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnung für den Monat April 2020 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse Graubünden im Zeitpunkt der Erstellung dieser faktischen Verfügung am

18. Mai 2020 zumindest das Formular "Angaben der versicherten Person"

für den Monat Januar 2020 (Bg-act. 6) vorlag. In diesem hatte der Beschwerdeführer explizit angegeben, dass er ab dem 1. Februar 2020 nur noch eine Vermittlungsbereitschaft von 80 % wünsche. Von einer bereits im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bestehenden unverschuldeterweise unbekannt gewesenen oder unbewiesen gebliebenen Tatsache im Sinne der prozessualen Revision kann mithin keine Rede sein.

6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen im Umfang von CHF 424.30 mangels Erfüllung der Rückkommensvoraussetzungen (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) nicht zulässig ist.

Demgegenüber ist eine Rückforderung im Umfang von CHF 189.75 aufgrund rechtsbeständiger Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2020 (Bg-act. 10 S. 2 f.) rechtens.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach teilweise als begründet, weshalb sie in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2020 teilweise gutzuheissen und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen auf CHF 189.75 zu reduzieren ist.

8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG derjenige, der Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, für ihn als Geringverdiener sei der zu Unrecht erhaltene Betrag, welchen er im guten Glauben erhalten und nicht mehr zur Verfügung habe, eine sehr grosse Summe, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er ein entsprechendes Erlassgesuch zu stellen befugt ist, dieses aber bei der Arbeitslosenkasse Graubünden einzureichen ist. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist.

9. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Dem nicht anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, weil er lediglich – sofern überhaupt – in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 15. Juli 2020 aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen auf CHF 189.75 reduziert.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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