Appeal Dismissed: Failure to Meet Unemployment Insurance Contribution Period Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the refusal of unemployment insurance benefits because the appellant failed to meet the minimum contribution period requirement of 12 months of insurable employment within the relevant two-year reference period (April 1, 2018, to March 31, 2020), having only demonstrably worked for 8 months and 5 days, with even the inclusion of two disputed months only bringing the total to 10 months and 5 days. Furthermore, the court reasoned that the documented periods of incapacity to work due to illness or accident amounted to only about two months, which is insufficient to qualify for the statutory exemption from the contribution period requirement, as such an exemption necessitates proving an inability to work for more than 12 months within the reference period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 85 AVIG, Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 ATSG; Appeal Dismissed: Failure to Meet Unemployment Insurance Contribution Period Requirements: Furthermore, the court reasoned that the documented periods of incapacity to work due to illness or accident amounted to only about two months, which is insufficient to qualify for the statutory exemption from the contribution period requirement, as such an exemption necessitates proving an inability to work for more than 12 months within the reference period.
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KI-generiertThis provision establishes the requirement of fulfilling the contribution period for unemployment benefit entitlement, which was the core issue being decided.
This provision defines the fulfillment of the contribution period (at least 12 months of insured employment within the reference period), which was not met by the appellant.
This provision defines the exemption from the contribution period due to illness/accident, which the court explicitly ruled was not met by the appellant.
Cited in conjunction with ATSG articles to establish the jurisdiction over unemployment insurance matters.
Cited to define the two-year reference period for calculating the contribution period, which was used to assess the facts.
Cited to define the start of the reference period for benefit entitlement, which is relevant for determining the reference period for the contribution period.
Cited to define the start of the reference period for the contribution period.
Cited as the basis for the material jurisdiction of the Administrative Court.
Cited to establish the appellant's standing to appeal the decision.
Cited to confirm that the appeal was filed in a timely manner.
Cited to confirm that the appeal was filed in a timely manner (alongside Art. 61 VRG mentioned implicitly through Art. 100 Abs. 3 AVIG context).
Cited to establish the local jurisdiction of the Administrative Court for appeals against decisions of cantonal authorities in unemployment insurance matters.
Cited alongside Art. 1 Abs. 1 AVIG to establish the jurisdiction over unemployment insurance matters.
Cited alongside Art. 1 Abs. 1 AVIG to establish the jurisdiction over unemployment insurance matters.
Cited alongside Art. 100 Abs. 3 AVIG to establish the local jurisdiction of the Administrative Court.
Cited alongside Art. 57 ATSG to establish the material jurisdiction of the Administrative Court.
Cited to identify the Issuing Authority (KIGA) whose decision is subject to appeal.
Cited in the dispositive to justify why no costs are levied in the appeal proceeding.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG to establish that the cantonal appeal procedure in social insurance matters is free of charge, leading to order 2.
Cited in the dispositive to state that the prevailing party (Beschwerdegegner) is not entitled to party cost reimbursement.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 20 82
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz von Salis Richter Meisser und Audétat Aktuarin ad hoc Strässle
URTEIL vom 24. August 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner
betreffend Anspruch nach AVIG
I. Sachverhalt:
1. A._____, geboren 1967, meldete am 11. März 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. April 2020 an. Zuvor war er zuletzt vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 als Hilfskoch für das Restaurant B._____ tätig.
2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da A._____ nur 8 Monate und 5 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne und damit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe.
3. Gegen diese Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden erhob A._____ am 14. Mai 2020 sinngemäss Einsprache. Begründend brachte er vor, er habe nach Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende Mai 2018 durch seine Kinder und die Sozialen Dienste C._____ unterstützt werden müssen. Er habe sich lange erfolglos um Stellen bemüht. Im Juli 2019 habe er dann eine Arbeitsstelle gefunden, welche er aber wegen Überforderung wieder habe aufgeben müssen. Anschliessend habe er eine neue Stelle angetreten, welche ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Ende März 2020 gekündigt worden sei. In den letzten zwei Jahren habe er keine Option und Chance gehabt, für eine Zeit von mindestens 12 Monate zu arbeiten, da er erst seit Juli 2019 wieder eine Arbeitsstelle gehabt habe. Hinzu komme, dass es wegen des Coronavirus deutlich schwerer sei, eine Arbeit in der Gastronomie zu finden.
4. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 26. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, A._____ habe während der Rahmenfrist für die Beitragsbemessung vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2020 nur während 8 Monaten und 5 Tagen gearbeitet, was unbestritten sei.
A._____ mache im Weiteren keinen der gesetzlich abschliessend geregelten Beitragsbefreiungsgründe (Unfall, Krankheit, Schulausbildung etc.) geltend und es seien auch keine solchen ersichtlich, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweise.
5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juli 2020 sinngemäss eine Beschwerde an das KIGA. Die entsprechende Eingabe wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2020 vom KIGA an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. Seinen Antrag begründete er damit, dass er seine gesamten Unterlagen durchforscht habe und dabei zwei Lohnabrechnungen von April und Mai 2019 gefunden habe, als er bei der Firma D._____ gearbeitet habe. Ebenso habe er diverse Arztzeugnisse gefunden, die während der letzten zwei Jahre aufgrund Krankheit und Unfall durch seinen Hausarzt oder das Kantonsspital E._____ ausgestellt worden seien.
6. Mit Stellungnahme vom 26. August 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2020 ausgehend von seinen Angaben sowie den eingegangenen Arbeitgeberbescheinigungen nur während 8 Monaten und
5 Tagen gearbeitet. Zum Arbeitsverhältnis bei der D._____ seien trotz entsprechender Aufforderung der Arbeitslosenkasse Graubünden bisher weder die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung noch andere Unterlagen eingegangen. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass diese Unterlagen zum Entscheid zwingend erforderlich seien, werde der Beschwerdegegner die notwendigen Schritte (Mahnung an die Arbeitgeberin, falls nicht zielführend Strafanzeige) einleiten. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer während der gesamten beiden Monate gearbeitet hätte, würde sich die Beitragszeit um maximal zwei Monate auf insgesamt 10 Monate und 5 Tage erhöhen, womit der Beschwerdeführer die geforderten 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erreiche. Im Weiteren liege aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse, welche einen Zeitraum von rund zwei Monaten abdecken würden, kein Betragsbefreiungsgrund von ausreichender Dauer vor.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2020 (Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs.
1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheides zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) einzutreten ist.
2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit zu Recht erfolgt ist.
3. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV).
4.1 Vorliegend ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2018 bis
31. März 2020 unbestritten. In den Akten ausgewiesen sind die beitragspflichtigen Beschäftigungen als Hilfskoch/Bäckereimitarbeiter bei der F._____ AG vom 15. Juli 2019 bis 16. August 2019 (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 28. April 2020 [Beilage Beschwerdegegner {Bg-act.} 10]) und als Koch bei der B._____ vom
1. September 2019 bis 31. März 2020 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom
30. März 2020 [Bg-act. 11]). Daraus ermittelte der Beschwerdegegner korrekt eine Beitragszeit von total 8 Monaten und 5 Tagen, nämlich 7 Monate bei der B._____ und 1 Monat und 5 Tage (15. Juli bis 31. Juli Monate = 13 Werktage x 1.4 = 18.2 Kalendertage; 1. August bis
16. August = 12 Werktage x 1.4 = 16.8 Kalendertage; insgesamt somit 35 Tage bzw. 1 Monat und 5 Tage [vgl. zur Ermittlung der Beitragszeit: AVIG- Praxis ALE, Rz. B150]) bei der F._____ AG.
4.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann zwei Lohnabrechnungen vom April 2019 und Mai 2019 der Firma D._____ (Bfact. 2) ein. Eine entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2020 an die Firma D._____ zur Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung inkl. aller Lohnabrechnungen sowie des Arbeitsvertrages und der Kündigung (Bg-act. 8) blieb unbeantwortet. Die Frage, ob diese zwei Monate bei der Beitragszeit vollumfänglich zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn diese zwei Monate vollumfänglich an die Beitragszeit angerechnet werden würden, würde erst eine Beitragszeit von 10 Monaten und 5 Tagen resultieren. Damit wäre die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nach wie vor nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer länger als diese zwei Monate bei der Firma D._____ gearbeitet hat, macht er nicht geltend. Im Gegenteil führte er in seiner Einsprache vom 14. Mai 2020 aus, dass er seit Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende Mai 2018 durch seine Kinder und die Sozialen Dienste C._____ habe unterstützt werden müssen und erst im Juli 2019 wieder eine Stelle angetreten habe. Zudem deutet die Stundenanzahl von 69.02 Stunden auf der Lohnabrechnung April 2019 im Vergleich zur Stundenanzahl von 119.22 Stunden auf der Lohnabrechnung Mai 2019 (vgl. Bf-act. 2) daraufhin hin, dass das Arbeitsverhältnis überwiegend wahrscheinlich erst im Verlaufe des Monats April 2019 begonnen hat.
5.1 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könnte. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde diverse Arztzeugnisse (Bf-act. 3) ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit in mehreren Zeiträumen während der Rahmenfrist bescheinigen, und er bringt sinngemäss vor, dass er gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG während dieser Zeit von der Beitragszeit befreit gewesen sei.
5.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG statuiert, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht aufgrund Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, wobei sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG verlangt nach einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit, wobei das Hindernis während mehr als 12 Monaten bestanden haben muss. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020 vom 10. September 2020 E.3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 336).
5.3 Der Beschwerdeführer reichte vier Arztzeugnisse (Bf-act. 3) ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli 2018 bis 15. Juli 2018, vom 13. August 2018 bis 26. August 2018, vom 27. August 2018 bis 26. September 2018 sowie vom 6. März 2020 bis 8. März 2020 attestieren. Hinsichtlich der letzten Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dannzumal in einem Arbeitsverhältnis stand, weshalb diese Zeit beim Befreiungsgrund nicht zu berücksichtigen ist und ihm folgerichtig der volle Monat März 2020 an die Beitragszeit angerechnet wurde (vgl. Erwägung
4.1 vorstehend). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer krankheitsbedingte Befreiungsgründe von mehr als 12 Monaten geltend machen müssen, um von der Beitragspflicht befreit zu werden. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer vorliegend innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 eine Beitragszeit von unter 12 Monaten vorweist und lediglich rund zwei Monate an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert war, wären ihm immer noch rund zwölf Monate geblieben, in welchen er eine beitragspflichtige Beschäftigung hätte ausüben können. Vorliegend reichen deshalb rund zwei Monate, in denen der Beschwerdeführer aufgrund Krankheit bzw. Unfall nicht arbeitsfähig war, nicht aus, um ihn von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu befreien.
6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine Beitragszeit von maximal 10 Monaten und 5 Tagen ausweisen kann, womit die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners ist demzufolge rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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