Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2020 80 • VG GR S 2020 80 KI-generiert

Dismissal of Unemployment Benefit Appeal for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer S 2020 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision regarding the cessation of unemployment benefit entitlement, where the initial submission to the court was an incomplete copy of a prior appeal to the administrative office concerning unpaid benefits and suspended short-stay allowances. The court subsequently requested the appellant to rectify the formal deficiencies of the submission, including providing an original signature, by a specified deadline, threatening non-admission upon failure to comply. As the appellant did not respond to this request, the court dismissed the appeal and terminated the proceedings due to the resulting lack of demonstrable legal interest in a ruling, manifesting as a clear disinterest in pursuing the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Dismissal of Unemployment Benefit Appeal for Procedural Non-Compliance: The court subsequently requested the appellant to rectify the formal deficiencies of the submission, including providing an original signature, by a specified deadline, threatening non-admission upon failure to comply. As the appellant did not respond to this request, the court dismissed the appeal and terminated the proceedings due to the resulting lack of demonstrable legal interest in a ruling, manifesting as a clear disinterest in pursuing the matter further.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Leistungseinstellung administrative Entlassung Sistierung des Verfahrens gesetzliche Verfahrensfrist fehlende Anspruchsberechtigung Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 GOG

The decision to dismiss the appeal is based on the failure to pursue the procedure, which corresponds to the case where the interest in a decision ceases to exist.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited to justify the decision not to impose costs in the absence of willful or reckless conduct.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning section to confirm that the opposing party is not entitled to party compensation, which informs the dispositive regarding costs.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 80

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

URTEIL

vom 17. Juli 2020

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1. Mit Brief vom 24. Juni 2020 liess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) eine Eingabe von A._____ zukommen, welche dem KIGA am 23. Juni 2020 zugegangen war. Darin bezieht sich Herr A._____ auf nicht ausgezahltes Arbeitslosengeld im April und besteht auf seiner Anspruchsberechtigung. Zudem erhebt er Einspruch gegen die Einstellung der Wochenaufenthaltsbeiträge. Das KIGA legte seinem Brief den Einspracheentscheid zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei, welcher vom 7. Mai 2020 datiert. Aus der Eingabe von Herrn A._____ schloss das KIGA auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und liess seine Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zukommen.

2. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 80. Da die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefkopie ohne Originalunterschrift war und fristauslösende bzw.

fristwahrende Angaben unklar waren, setzte das Verwaltungsgericht Herrn A._____ am 30. Juni 2020 eine Frist bis 13. Juli 2020 zur Behebung des Mangels. Das Verwaltungsgericht teilte Herrn A._____ mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

3. Bis dato (17. Juli 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie

schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (Art. 1 Abs. 1;

SR 837.0) und des ATSG (Art. 61; SR 830.) in Verbindung mit Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den

Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels seiner Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 80 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.

Der Information halber wird A._____ darauf hingewiesen, dass er gegen einen allfälligen Einspracheentscheid des KIGA zur Einstellung von

Wochenaufenthaltsbeiträgen innert Rechtsmittelfrist eine neue Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen kann.

4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 80 wird infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]