Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2020 64 • VG GR S 2020 64 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Unsigned Submission and Lack of Response

Geschäftsnummer S 2020 64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal concerning short-time work, initiated by a company's submission that was forwarded by the administrative authority after being deemed a complaint, was dismissed because the submission was initially an unsigned copy, and the appellant failed to remedy this formal defect by responding to the court's deadline extension, leading the court to conclude that the appellant had demonstrated a lack of interest, thereby eliminating the requisite legal interest for a decision and resulting in the case being struck off without cost assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Appeal Dismissed Due to Unsigned Submission and Lack of Response: Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Kurzarbeit formungültige Eingabe verspätete Einreichung von Urkunden Kostenfestsetzung Ergebnislose Ausschreibung Kurzarbeit | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 GOG

The provision likely justifies the termination (striking off) of the proceedings due to the lack of interest shown by the party, although it is cited in the considerations, the final order implies this procedural outcome.

Art. 61 lit. a ATSG

This article is cited in the reasoning leading to the order that no costs are to be imposed on the proceedings.

Art. 61 lit. g ATSG

This article is cited in the reasoning leading to the order that the opposing party (KIGA) is not entitled to a party indemnity.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 64

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

URTEIL

vom 18. Juni 2020

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Kurzarbeit

1. Mit Brief vom 28. Mai 2020 liess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) ein Schreiben von B._____, A._____ GmbH, zukommen, welches dem KIGA am 20. Mai 2020 zugegangen war. Darin bezieht sich Frau B._____ auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 12. Mai 2020, woraus das KIGA auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert Beschwerdefrist schloss und dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Gleichzeitig informierte das KIGA Frau B._____ über die Weiterleitung ihres Schreibens zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

2. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 64. Da die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefkopie ohne Originalunterschrift war, setzte das Verwaltungsgericht der A._____ GmbH am 29. Mai 2020 eine Frist bis 12. Juni 2020 zur Behebung des Mangels. Es teilte mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

3. Bis dato (18. Juni 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens

das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (Art. 1 Abs. 1;

SR 837.0) und des ATSG (Art. 61; SR 830.) in Verbindung mit Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den

Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die A._____ GmbH auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 29. Mai 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 64 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.

4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 64 wird infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]