Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2020 116 • VG GR S 2020 116 KI-generiert

Supplementary Benefits Appeal: Rent Ceiling and Legal Interest

Geschäftsnummer S 2020 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed a decision concerning supplementary benefits, challenging the calculation of deductible rent expenses by limiting the recognized annual rent to the maximum statutory amount of CHF 13,200, despite the petitioner submitting a lease for CHF 1,250 monthly (CHF 15,000 annually) which included space for parking and storage, arguing against a customary CHF 50 monthly deduction for the parking space. The court dismissed the appeal because, even assuming the petitioner's argument regarding the unchargeable parking space was correct and no deduction should be made, the actual rent of CHF 14,400 (after a customary deduction) or the full CHF 15,000 would still exceed the maximum allowable rent of CHF 13,200 for supplementary benefits, meaning the outcome of the dispute would not alter the benefit amount and thus the petitioner lacked a legally protected interest to seek review.

Legislator-Regeste

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Art. 41 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; Supplementary Benefits Appeal: Rent Ceiling and Legal Interest: The court dismissed the appeal because, even assuming the petitioner's argument regarding the unchargeable parking space was correct and no deduction should be made, the actual rent of CHF 14,400 (after a customary deduction) or the full CHF 15,000 would still exceed the maximum allowable rent of CHF 13,200 for supplementary benefits, meaning the outcome of the dispute would not alter the benefit amount and thus the petitioner lacked a legally protected interest to seek review.

Schlagwörter

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Mietzinsabzug bei Ergänzungsleistungen statutarische Leistung rechtlich geschütztes Interesse gesetzliche Höchstgrenze Mehrleistung des Vermieters Verzugszinsberechnung Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

The court confirmed it was deciding under the single-judge competence because the appeal was obviously unfounded.

Art. 61 lit. a ATSG

Used to decide that no costs are levied because the cantonal appeal procedure in social security matters is free of charge, except in cases of frivolous litigation.

Art. 61 lit. g ATSG

Used to decide that the respondent is not entitled to party cost compensation.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 116

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis Aktuarin Maurer

URTEIL vom 13. Januar 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

I. Sachverhalt:

1. Am 13. Juli 2020 reichte A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) den neuen Mietvertrag vom 10. Juli 2020 mit einer monatlichen Miete von CHF 1'250.-

- ein. Infolge der veränderten Wohnkosten berechnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu und rechnete A._____ ab Juli 2020 anstatt den von ihm geltend gemachten jährlichen Mietzins von CHF 15'000.-- den maximalen Mietzins von total CHF 13'200.-- an.

2. Dagegen erhob A._____ am 13. September 2020 Einsprache mit der Begründung, dass die Berechnung zu korrigieren und als jährlicher Mietbetrag CHF 15'000.-- zu berücksichtigen seien.

3. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

am 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Abzug von monatlich CHF 50.-- für den Abstellplatz nicht rechtens und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die volle Miete von monatlich CHF 1'250.-- abzustellen sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Abzug bei der Miete für einen Stellplatz nicht zulässig sei, wenn dieser gemäss Mietvertrag zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werde. Ein Abzug würde vorliegendenfalls nicht mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Verfahren S 18

38 übereinstimmen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und ergänzte, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, feststellen zu lassen, ob der ortsübliche Abzug für einen Stellplatz zu Unrecht erfolgt sei. Wie der mitangefochtenen Verfügung entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer aktuell unabhängig von der Beantwortung der hier strittigen Frage lediglich Anspruch auf das gesetzliche Mietzinsmaximum von CHF 13'200.-- jährlich. Damit habe der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein Abzug bei der Miete für einen Stellplatz nicht zulässig sei, wenn dieser im Mietvertrag zur unentgeltlichen Nutzung vereinbart sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zulässig, vom Mietvertrag einen ortsüblichen Abzug vorzunehmen, wenn eine Garage im Mietvertrag als Zusatzobjekt aufgeführt werde. Es sei von der Entgeltlichkeit des Abstellplatzes auszugehen, so dass der monatliche Abzug von CHF 50.-- rechtens sei.

6. Mit nicht fristgerecht ergangener Replik, datiert vom 16. November 2020 (Poststempel 17. November 2020), bat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Replik und um Zustellung des Urteils im Verfahren S

18 38. Mit Schreiben vom 19. November 2020 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Frist zur Einreichung der Replik versäumt habe. Überdies wurde er auf die Möglichkeit des Ersuchens um Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG bis zum 17. Dezember 2020 hingewiesen.

7. Mit Replik vom 16. Dezember 2020 (Poststempel 17. Dezember 2020)

hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt.

8. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichkasse, vom 1. Oktober 2020.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprachentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und damit unmittelbar betroffen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch

den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, wobei verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E.3, 136 V 7 E.2.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids hat.

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Ob die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist nachfolgend ebenfalls zu prüfen.

2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der Fassung in Kraft bis

31. Dezember 2020) wurde bei alleinstehenden Personen als Ausgaben für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 13'200.-- anerkannt. Im Mietzins der neuen Wohnung des Beschwerdeführers in B._____ ist folgendes enthalten: die Mitbenützung einer ca. 15 m² grossen Scheune als Abstellfläche, die unentgeltliche Benützung eines Abstellplatzes sowie die unentgeltliche Mitbenützung des Gartenbunkers für Gartengeräte (Beschwerdeführerische Akte 2). Ob die Benützung der im Mietzins enthaltenen genannten Flächen und Gebäude entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, kann, wie im Folgenden dargelegt, offenbleiben.

2.2. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gehören der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu den anerkannten Ausgaben. Bei Entgeltlichkeit dienen die genannten drei Bestandteile des Mietvertrags nicht dem existentiellen Wohnbedürfnis, so dass ein angemessener Abzug zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7f.). Umfasst ein Mietverhältnis auch

Objekte, welche nicht existenziellen Wohnbedürfnissen dienen, kann dafür nach der Rechtsprechung bei der EL-Bemessung ein ortsüblicher Betrag vom gesamten Mietzins abgezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 vom 24. Oktober 2005 E.3.3). Bei einem ortsüblichen Abzug in der Höhe von CHF 50.-- würde der monatliche Mietzins noch CHF 1'200.-- betragen, d.h. jährlich CHF 14'400.--, was den Maximalbetrag von CHF 13'200.-- übersteigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2020). Damit besteht in casu kein Rechtsschutzinteresse, ob der Beschwerdeführer obsiegt oder unterliegt, da der maximal anrechenbare Mietzins von jährlich CHF 13'200.-- mit dem geltend gemachten Mietzins ohnehin überschritten wird und die Ergänzungsleistungen unverändert bleiben.

2.3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG (in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2020 in Verbindung mit Art. 83 ATSG [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019]) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht der Beschwerdegegnerin kein Parteikostenersatz zu.

3.2. Der Beschwerdeführer hat am 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist das Gesuch obsolet.

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]