Dismissal of AHV Pension Deferral Appeal for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant filed a complaint regarding an administrative decision concerning their old-age and survivors' insurance (AHV) pension, claiming the original decision failed to address their chosen strategy of deferring the pension application until age 70 to receive a supplemental percentage increase. The court noted that the complaint failed to include the required legal petition, reasoning, a copy of the contested decision, or any evidence, prompting an order to remedy these formal deficiencies within a set deadline. Since the applicant did not respond to this instruction, allowing the deadline to expire, the court dismissed the appeal and closed the proceedings, concluding that the applicant's failure to pursue the matter demonstrated a loss of legally relevant interest in a decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. b ATSG, Art. 38 VRG, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Dismissal of AHV Pension Deferral Appeal for Procedural Non-Compliance: The court noted that the complaint failed to include the required legal petition, reasoning, a copy of the contested decision, or any evidence, prompting an order to remedy these formal deficiencies within a set deadline. Since the applicant did not respond to this instruction, allowing the deadline to expire, the court dismissed the appeal and closed the proceedings, concluding that the applicant's failure to pursue the matter demonstrated a loss of legally relevant interest in a decision.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 38 VRG, this provision outlines the formal requirements for a complaint, the failure of which led to the decision not to enter a decision.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG, this provision details the formal requirements for legal submissions, the non-fulfillment of which justified the decision not to enter a decision.
Used as the procedural basis to dismiss the case as closed due to the disappearance of the legally relevant interest, manifested by the appellant's lack of action.
Cited in the reasoning for ruling that no costs are to be levied in this social insurance matter.
Cited in the reasoning for ruling that no party costs are to be awarded to the Social Insurance Institution.
Volltext
Mitgeteilt am
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 20 113 ang
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
URTEIL
vom 26. Oktober 2020
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend AHV-Rente
1. Am 6. Oktober 2020 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A._____ vom 4. Oktober 2020 (Datum Poststempel 5. Oktober 2020), mit welchem er Einspruch einlegen wollte gegen den Einsprache-Entscheid der SVA Graubünden vom 10.
September 2020. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Beschwerde gegen einen angeblichen Einspracheentscheid der SVA Graubünden betreffend AHV-Rente entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren S 20 113.
2. Mit Instruktionshandlung vom 6. Oktober 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von Art. 61 lit.
b ATSG in Verbindung mit Art. 38 VRG nicht genüge und es werde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. Oktober 2020 zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.
3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und der Beschwerdeführer liess sich bis dato (26. Oktober 2020) nicht vernehmen, obschon ihm das Schreiben der Instruktionsrichterin am 9. Oktober 2020 zugestellt worden war.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)
leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das
rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).
2. Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Nach Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten.
Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den obgenannten gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werde.
3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben will gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 10. September 2020, welcher seine AHV-Rente betrifft. Er führt aus, er habe sich bewusst entschieden, die AHV-Rente erst mit dem Erreichen des 70. Lebensjahres zu beantragen, um den prozentualen Zuschlag fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters zu erhalten. Er sei weiterhin zu 100% berufstätig gewesen und habe alle AHV-Beiträge entrichtet. Er könne nicht verstehen, warum auf diesen Sachverhalt von Seiten der SVA Graubünden nicht eingegangen worden sei. Seine Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und keine Begründung, so dass nicht erkennbar ist, was der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht und verlangt.
Auch der angefochtene Entscheid war der Beschwerde nicht beigelegt, ebensowenig wie allfällige Beweismittel. Auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 6. Oktober 2020 reagierte der Beschwerdeführer nicht und liess somit die angesetzte Frist zur Behebung der Mängel seiner Eingabe ungenutzt verstreichen. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 113 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.
4. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten – ausser bei vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen – kostenlos. Es ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden kein Parteikostenersatz zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde von A._____ vom 4. Oktober 2020 (Datum Poststempel 5. Oktober 2020) wird nicht eingetreten und damit das Verfahren S 20 113 als infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]