Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2017 53 • VG GR S 2017 53 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Despite Lateness Claim

Geschäftsnummer S 2017 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the reduction of supplementary benefits because the appellant filed the appeal one day late, as the statutory 30-day appeal period, beginning the day after the decision was served on February 8, 2017, expired on March 10, 2017, and the appeal was not submitted until March 29, 2017. The court reasoned that the appeal deadline is a non-extendable statutory deadline, and the appellant's delay in obtaining a new property valuation, cited as the reason for lateness, did not constitute an excusable impediment warranting reinstatement of the deadline under the relevant social insurance law.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG; Appeal Dismissed for Untimely Filing Despite Lateness Claim: The court reasoned that the appeal deadline is a non-extendable statutory deadline, and the appellant's delay in obtaining a new property valuation, cited as the reason for lateness, did not constitute an excusable impediment warranting reinstatement of the deadline under the relevant social insurance law.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe gesetzliche Frist unverschuldete Säumnis Forderungseingabe Kürzung der Ergänzungsleistungen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 1 ATSG

The appeal was not entered because it was filed outside the statutory 30-day deadline.

Art. 40 Abs. 1 ATSG

Cited as the legal basis confirming that the statutory deadline cannot be extended.

Art. 41 ATSG

Cited to reject the request for reinstatement of the time limit because the reasons provided by the appellant did not meet the legal requirements.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for the decision not to levy court costs in the appeal proceedings before the cantonal insurance court.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 17 53

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc

URTEIL

vom 12. Mai 2017

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

1. Am 3. Mai 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 27. September 2012 anerkannte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ und sprach ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 991.-- zu. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infolge veränderter Berechnungsgrundlagen jeweils neu berechnet.

2. Aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. November 2016 auf Fr. 61.-

- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) ab 1.

Dezember 2016 herabgesetzt. Dabei wurde das Grundeigentum von A._____ zu 63 % als selbstbewohnte Liegenschaft (Eigenmiete) und zu

37 % als nicht selbstbewohnte Liegenschaft (Vermietung) gemäss der amtlichen Schätzung vom 14. Juni 2007 berücksichtigt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 berechnete die AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen infolge der veränderten Berechnungsgrundlage neu und anerkannte weiterhin Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 61.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) mit Wirkung ab

1. Januar 2017. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom

29. Dezember 2016 wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom

6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) ab.

3. Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, mit Hinweis auf die eingereichte amtliche Schätzung vom 23. März 2017, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie eine erneute Prüfung ihrer Ergänzungsleistungen.

4. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2017 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid vom

6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) infolge Fristversäumnisses der Beschwerdeführerin inzwischen formell rechtskräftig geworden sei.

5. Mit Verfügung vom 11. April 2017 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage mit Wirkung ab 1. März 2017 auf Fr. 769.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) sowie die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017). Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte

Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig.

b) Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Nachstehend gilt es zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht.

2. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innerhalb von

30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen, wobei der Zustellungstag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38 - 40 ATSG (Abs. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3).

Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass

schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

b) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte:

3. Februar 2017) wurde am 3. Februar 2017 der Post übergeben und per Einschreiben an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerdegegnerischen Beilagen). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 zugestellt wurde (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerdegegnerischen Beilagen). Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Folgetag, d.h. am 9. Februar 2017 zu laufen und endete am 10. März 2017. Damit ist die am 29. März 2017 (Poststempel)

eingereichte Beschwerde offensichtlich verspätet.

c) Das beschwerdeführerische Argument, die von ihr beantragte neue amtliche Schätzung der Liegenschaft (vgl. Bf-act. 1) habe Zeit benötigt, weshalb sie die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können, vermag daran nichts zu ändern. Bei der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ausserdem sind vorliegend keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG gegeben. Art. 41

ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht und die Hinderung auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen ist. Darunter fallen beispielsweise eine schwere Krankheit, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen auch sprachliche Schwierigkeiten (vgl. zum Ganzen KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 7 ff. zu Art. 41 ATSG mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschaffung einer amtlichen Schätzung länger dauerte als die Beschwerdefrist, stellt indessen keinen Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG dar. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Beschwerde fristgerecht mit dem Hinweis einreichen können, die amtliche Schätzung nachzureichen, sobald diese vorliegt.

d) Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich die materiellrechtliche Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zu Recht auf monatlich Fr. 61.-- festgesetzt hat.

Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund der neuen amtlichen Schätzung des Grundeigentums vom 23. März 2017 neu berechnet und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2017 (vgl.

beschwerdegegnerische Beilage) mit Wirkung ab 1. März 2017 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 769.-- pro Monat (exkl.

Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen hat.

3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde verspätet erhoben hat und auch die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nicht gegeben sind. Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Gerichtskosten sind keine zu erheben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG – unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen – kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht ausserdem keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]