Voluntary Resignation and Early Pension Bars Unemployment Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, who voluntarily resigned from her last position and began drawing a partial early pension from her occupational benefit plan, was denied unemployment benefits on the grounds of insufficient contribution time. The court reasoned that since the claimant voluntarily resigned and simultaneously claimed early retirement benefits, the general rule applies: only contribution-generating employment pursued *after* the pension commencement counts towards the contribution period for unemployment benefits, and since the claimant performed no such post-retirement work, her claim fails, as the exception for involuntary early retirement due to economic reasons or mandatory pension rules was not met, despite her asserted health reasons for leaving the job.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 ATSG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 9 Abs. 1 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG, Art. 21 Abs. 1 AHVG; Voluntary Resignation and Early Pension Bars Unemployment Benefits: The court reasoned that since the claimant voluntarily resigned and simultaneously claimed early retirement benefits, the general rule applies: only contribution-generating employment pursued *after* the pension commencement counts towards the contribution period for unemployment benefits, and since the claimant performed no such post-retirement work, her claim fails, as the exception for involuntary early retirement due to economic reasons or mandatory pension rules was not met, despite her asserted health reasons for leaving the job.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to rule that no costs are to be levied in this social insurance appeal case.
Used to deny the winning party (Beschwerdegegner) any claim for compensation of party costs.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 36
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Moser Richter Meisser, Stecher Aktuar Paganini
URTEIL
vom 31. Mai 2016
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführerin gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner
betreffend Anspruch nach AVIG
1. A._____ war zuletzt als Sachbearbeiterin bei der Firma B._____ AG in X._____ tätig. Diese Stelle kündigte sie am 26. Juli 2015 zum 31. Oktober 2015 und beantragte ab dem 21. Dezember 2015 Arbeitslosenentschädigung.
2. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung von A._____ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab.
3. Am 27. Januar 2016 erhob A._____ Einsprache gegen die erwähnte Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung bzw. die Gewährung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung.
4. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ auf, mittels Bestätigung ihrer Pensionskasse bis zum 11. März 2016 nachzuweisen, dass es in ihrem Fall ausgeschlossen gewesen sei, eine zeitverschobene Rente zu beziehen und dass diese Möglichkeit auch zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Innert Frist ging die Austrittsmeldung der Pensionskasse der B._____ AG vom 30. Oktober 2015 sowie ein Schreiben der Firma B._____ AG vom 24. August 2015 mit Informationen zum Austritt von A._____ per 31. Oktober 2015 beim KIGA ein.
5. Mit Entscheid vom 8. März 2016 wies das KIGA die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass aufgrund der Kündigung von A._____ von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung auszugehen sei, bei welcher nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, wenn nach erfolgter Pensionierung während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Eine entsprechende Beschäftigung nach der Pensionierung sei aber weder
behauptet noch ersichtlich, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld abzulehnen sei.
6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 9. März 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung – gleichlautend wie in ihrer Einsprache – hielt sie fest, dass sie zur Zeit noch keine AHV-Rente erhalte sondern lediglich eine Rente aus der Pensionskasse von CHF 364.80 pro Monat. Beim Austritt aus der Firma ihrer ehemaligen Arbeitgeberin habe sie bloss über zwei Möglichkeiten verfügt: entweder die Auszahlung des gesamten Pensionskassenguthabens oder den Bezug in Form einer verkürzten Rente ab sofort. Wenn sie das Geld auf ein Stillhaltekonto bei ihrer Bank eingezahlt und keinen Job mehr gefunden hätte, hätte sie das Geld nur noch in bar beziehen können. Also habe sie sich für eine Rente entschieden. Sie gab schliesslich an, dass sie zwar ihre Stelle freiwillig gekündigt habe. Dies sei aber vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.
7. Am 18. März 2015 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner)
seine Stellungnahme ein, worin die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Begründung im Einspracheentscheid bestätigt wurde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs.
2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt bildet hier der Einspracheentscheid vom 8. März 2016.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre Arbeitsstelle gekündigt hat, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat oder nicht.
3. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben Versicherte, die u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine 2-jährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art.
13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn eine Versicherte die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis
standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Unfall, Krankheit oder Schulausbildung etc. nicht erfüllen konnten (lit. a und b). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs.
1 lit. a und b AVIG erfüllt, hat die Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
b) Wie die Beschwerdeführerin selber angibt, bezieht sie eine monatliche Rente aus der Pensionskasse von Fr. 364.80. Dabei handelt es sich um eine Altersleistung (vgl. Rentenmeldung der Pensionskasse der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2015 [Akten des Beschwerdegegners {Bg-act.} 14]). Angesichts des Bezugs dieser Altersleistung vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vorliegend des 64. Altersjahres, vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG;
SR 831.10]) gilt die 1953 geborene Beschwerdeführerin als vorzeitig pensionierte Person. Bei vorzeitig pensionierten Personen ist der gleichzeitige Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und Pensionskassenleistungen nicht verboten, es soll aber der ungerechtfertigte Bezug verhindert werden (vgl. KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2015, S. 93). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Dementsprechend schreibt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vor, dass versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, grundsätzlich nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als
Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Damit soll vermieden werden, dass Kündigungen erfolgen (vorzeitiger freiwilliger Altersrücktritt), um neben der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge noch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist die Anrechnung der Beitragszeit vor Erreichung des AHV-Rentenalters aber zulässig, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist. Ausserdem muss kumulativ Abs. 2 lit. b von Art. 12 AVIV erfüllt sein: Die versicherte Person darf nur einen Anspruch auf Altersleistungen erwerben, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 93). Die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV kommt jedoch nur für Personen in Frage, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausscheiden müssen (KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 13 S. 54 m.w.H.). Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser besonderen Beitragszeitregelung sind somit die Freiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Freiwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht. Eine versicherte Person, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Form einer Rente oder Kapitalabfindung bezieht, hat nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie nach ihrer Pensionierung während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübt (vgl.
Rz. B174 und B175 der Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Oktober 2012, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]).
c) Dass die Kündigung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2015 (Bg-act.
5) – wie in deren Beschwerde angegeben – aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. auch Antrag auf Arbeitslosentschädigung [Bg-act.
6], worin als Kündigungsgründe Stress und ein schlechtes Arbeitsklima angeführt wurden), reicht nicht aus, um die Anwendung der oben erwähnten Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu bejahen (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 93; AVIG-Praxis ALE, Rz. B175).
Entscheidend ist hier nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis selbst auflöste und die vorzeitige Pensionierung somit nicht aufgrund objektiver, ausserhalb ihrer Person liegender Umstände, sondern freiwillig erfolgte (vgl. KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER, a.a.O., S. 55). Demnach liegen die Anspruchsvoraussetzungen von Art.
12 Abs. 2 AVIV nicht vor. Zudem wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch befinden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde, weshalb die allgemeine Regelung gilt, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die die Beschwerdeführerin nach der Pensionierung ausgeübt hat (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Da die Beschwerdeführerin – wie aus der durch diese nicht bestrittenen Aktenlage ersichtlich – nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kann keine Beitragszeit angerechnet werden, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keinen Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
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