Unemployment Benefit Suspension for Failure to Attend Appointments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, a trained cook, claimed unemployment benefits but failed to attend three scheduled appointments (one information day and two consultation meetings) without providing timely justification. The administrative authority imposed three separate five-day suspensions from benefit eligibility because the applicant did not follow up on requests for explanation regarding the missed appointments. The court reasoned that the applicant had the fundamental duty to ensure proper postal communication, and since he failed to formally register a change of address to his temporary location, he could not credibly claim he was unaware of the appointments due to mail not being forwarded, thus constituting culpable failure to comply with control requirements, affirming the total fifteen-day suspension as proportionate to the light fault demonstrated by missing the minimum required appointments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 43 Abs. 2 VRG; Unemployment Benefit Suspension for Failure to Attend Appointments: The administrative authority imposed three separate five-day suspensions from benefit eligibility because the applicant did not follow up on requests for explanation regarding the missed appointments. The court reasoned that the applicant had the fundamental duty to ensure proper postal communication, and since he failed to formally register a change of address to his temporary location, he could not credibly claim he was unaware of the appointments due to mail not being forwarded, thus constituting culpable failure to comply with control requirements, affirming the total fifteen-day suspension as proportionate to the light fault demonstrated by missing the minimum required appointments.
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KI-generiertThe background provisions regarding compliance with control requirements are cited in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.
The obligation of the insured person to attend advisory discussions and information events upon instruction from the competent office is cited in the reasoning.
This provision establishes the legal basis for suspending entitlement to benefits if instructions from the competent office are not followed, which underpins the entire dispute.
This article is cited to determine the duration of the benefit suspension based on the degree of fault.
This provision defines the insured person's duty to ensure they can be reached within a day and to report changes in residence, which the court used to establish the insured's fault.
This provision is cited to establish the scale for the duration of suspension based on the severity of fault (light, medium, severe).
This article mandates that the cantonal appeal procedure in social security matters is free of charge unless in case of reckless or vexatious litigation, leading to the order not to levy costs.
This article is cited in the reasoning to support the decision that the prevailing party (KIGA) is not entitled to compensation for party costs.
Cited in conjunction with Art. 56 and 57 ATSG to establish the court's jurisdiction to hear appeals against decisions on unemployment insurance.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG to establish jurisdiction for appeals against decisions in unemployment insurance.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG to establish the court's jurisdiction, and separately to establish the cantonal court's substantive jurisdiction.
Cited to confirm the territorial jurisdiction of the court based on the appellant's residence at the time of the appeal.
Cited to confirm the appellant's legitimacy to file the appeal as the addressee of the objection decision.
Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the substantive jurisdiction of the court.
Cited to confirm that the decision could be made by a single judge based on the low value of the dispute.
Cited to confirm the obvious jurisdiction of the single judge given the dispute value.
Cited to calculate the daily allowance used to determine the dispute value for jurisdictional purposes.
Cited to calculate the daily allowance used to determine the dispute value for jurisdictional purposes.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 15 77
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und Seres als Aktuarin ad hoc
URTEIL
vom 29. September 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführer gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. A._____, gelernter Koch und zuletzt als solcher tätig, meldete am 24.
März 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 24. März 2015 an.
2. Am 26. März 2015 wurde A._____ schriftlich zu einem Beratungsgespräch am 13. April 2015 beim RAV Chur eingeladen. Mit Schreiben vom 2. April 2015 wurde A._____ sodann vom RAV Chur eingeladen, am 9. April 2015 an einem Infotag teilzunehmen. An beiden Terminen nahm A._____ ohne Angabe von Gründen nicht teil.
3. Mit Schreiben vom 15. April 2014 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) aufgefordert, zu diesen beiden versäumten Terminen Stellung zu nehmen.
4. Nachdem von A._____ keine Stellungnahmen eingingen, erliess das KIGA am 30. April 2015 zwei Verfügungen und stellte A._____ für jeweils fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er dem Infotag vom 9.
April 2015 und dem Beratungsgespräch vom 13. April 2015 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben war.
5. Am 13. April 2015 wurde A._____ erneut schriftlich aufgefordert, am 17.
April 2015 zu einem Beratungsgespräch beim RAV Chur zu erscheinen.
Da A._____ auch dieser Einladung ohne Angabe von Gründen keine Folge leistete, wurde er mit Schreiben vom 20. April 2015 aufgefordert, zu seinem wiederholten Versäumnis eine Stellungnahme einzureichen.
6. Auch in diesem Zusammenhang ging keine Stellungnahme von A._____ ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 stellte das KIGA A._____ wiederum für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er dem Beratungsgespräch vom 17. April 2015 unentschuldigt ferngeblieben war.
7. Gegen diese drei Verfügungen erhob A._____ am 15. Mai 2015 Einsprache beim KIGA. Begründend führte er aus, er habe sich aufgrund der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt im März entschlossen, eine Arbeitsstelle im Unterland zu suchen. Deshalb habe er sich am 25.
März 2015 beim KIGA gemeldet mit der Bitte, sämtliche Korrespondenz an die Adresse seiner Eltern in O.1._____ zu schicken. Er wohne dort seit Ende März und habe dort auch einen Job gefunden. Er habe wegen Geldmangels nicht regelmässig nach O.2._____ fahren können, so dass er auch von den Vorladungen des KIGA keine Kenntnis erhalten habe.
8. Diese Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ab. Es sei unbestritten, dass A._____ die drei Termine versäumt habe und die Einladungen zu besagten Terminen rechtzeitig versandt worden seien.
Die Behauptung, er habe mitgeteilt, dass er sich zeitweilig in O.1._____ aufhalte, habe er weder auf dem Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ noch auf dem Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ festgehalten. Der erste Beratungstermin, den er tatsächlich wahrgenommen habe, habe am 29. April 2015 stattgefunden.
Somit sei es da zu spät gewesen für entsprechende Angaben, da die drei Termine zu diesem Zeitpunkt bereits versäumt gewesen seien. Hätte A._____ tatsächlich, wie er behaupte, mitgeteilt, dass er sich am Wohnort seiner Eltern aufhalten wolle, hätte man ihm mitgeteilt, dass er sich in diesem Falle am Wohnort seiner Eltern zur Arbeitsvermittlung anmelden müsse, um sich entsprechend den dortigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen.
Somit habe A._____ durch sein eigenes Verschulden die Einladungen zu den drei Terminen nicht rechtzeitig erhalten, da er sich, ohne sich korrekt umzumelden, während längerer Zeit von seinem Wohnort in O.2._____ ferngehalten habe.
9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Dabei machte er u.a. geltend, er habe mit Schreiben vom 25. März 2015 an das RAV erklärt, warum er die Stellensuche auf das Unterland ausgedehnt habe. Der gesetzliche Wohnsitz sei zwar O.2._____ gewesen, aus nachvollziehbaren Gründen habe er sich aber an verschiedenen Orten aufgehalten (O.1._____, O.3._____ und O.4._____ und zwar alternierend). Unter diesen Umständen hätte nicht jedes Mal innert dieser kurzen Zeit Anund Abmeldungen erfolgen können. Die Abmeldung in O.2._____ sei per 30. Juni 2015 erfolgt. Da die Korrespondenz entgegen den ordentlich abgegebenen Weisungen nicht an die Interimsadresse gesandt worden sei, habe er die Termine gar nicht wahrnehmen können, weil er darüber nicht ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe beim Betreibungsamt zahlreiche Schulden zurückführen müssen. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, die Bahnkosten für die Fahrten nach O.2._____ auf sich zu nehmen. Es sei unverständlich, dass man ihm zweimal fünf Einstelltage aufgebürdet habe.
10. Mit Stellungnahme vom 14. August 2015 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei bisher unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer den drei Terminen ferngeblieben sei. Die Einladungen zu diesen Gesprächen seien rechtzeitig verschickt worden.
Wiederholt habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe mitgeteilt, dass er sich nicht in O.2._____ aufhalte. Zum Beweis lege er dem Verwaltungsgericht ein Schreiben vor, welches er am 25. März 2015 seinem Personalberater geschickt haben wolle. Dieses Schreiben sei nie beim KIGA eingegangen. Zum anderen habe der Beschwerdeführer im selben Zeitraum zum einen das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ und zum anderen das Formular „Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung“ ausgefüllt. Auf keinem dieser Formulare fänden sich vergleichbare Hinweise. Möglicherweise habe er zum damaligen Zeitpunkt daran gedacht, die Adresse seines Wochenaufenthalts bekannt zu geben. Er habe dies allerdings nie getan. Dazu wäre er allerdings verpflichtet gewesen. Entsprechend habe er die drei Beratungsgespräche schuldhaft versäumt.
11. Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte das KIGA auf Aufforderung der Instruktionsrichterin die Formulare "Meldung bei der Wohngemeinde"
und "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung" nach.
12. Am 29. August 2015 führte der Beschwerdeführer replicando u.a. aus, eine Adressänderung nach O.1._____, wo er Arbeit gesucht habe, habe er nicht durchführen können, weil er, in Absprache mit dem Betreibungsamt O.2._____, dort habe gemeldet bleiben sollen. Er habe alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In O.2._____ seien im Sommer die Stellenangebote weit dünner gesät als beispielsweise in der Region Zürich. Er habe sich daher immens um einen Job im Unterland bemüht, was ihm ja mit der Anstellung als Koch im C._____ auch gelungen sei. Er habe stets versucht, alles korrekt zu erledigen, was gewisse Fehler sicherlich nicht ausschliessen könne. Ihm aber deswegen Streichtage in diesem Umfange aufzubrummen sei absolut stossend.
13. Mit Schreiben vom 17. September 2015 verzichtete das KIGA ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Juni 2015. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und
57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt noch Wohnsitz im Kanton Graubünden gehabt hat, ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'605.--, welcher ihm im Umfang von 70% entschädigt wird. Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 148.55 (Fr. 4’605.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Mit
den Verfügungen vom 30. April 2015 und vom 6. Mai 2015, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015, wurde der Beschwerdeführer insgesamt für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Streitwert beträgt folglich Fr.
2'183.25 (15 x Fr. 148.55) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Juni 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtteilnahme an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen bzw. Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen ohne entschuldbaren Grund für insgesamt fünfzehn Tage (dreimal je fünf Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Replik zu seinen Arbeitsbemühungen, Schulden sowie zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit seiner Lebenspartnerin und dem RAV bilden hier nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.
3. a) Ein Versicherter hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs.
1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle
zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG bestimmt, dass der Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen hat.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 2 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungsund Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden muss.
Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungsund Kontrollgespräche durch (Abs. 2). Ferner legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Abs. 4).
b) Befolgt der Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Eine Sanktionierung durch die Einstellung der Anspruchsberechtigung ist insbesondere dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Auswirkungen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat, so insbesondere
wenn dadurch die Vermittlungsfähigkeit erschwert oder vereitelt wird (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 146 mit weiteren Hinweisen). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt sie dazu auffordert. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamtes, indem sie einen Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 87 mit weiteren Hinweisen).
c) Der Beschwerdeführer wurde in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Einladung vom 26. März 2015 zum Beratungsgespräch am 13. April 2015, der Einladung vom 2. April 2015 zum Infotag am 9. April 2015 sowie der Einladung vom 13. April 2015 zum Beratungsgespräch vom 17. April 2015 ohne Angabe von Gründen keine Folge leistete. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen drei Terminen ferngeblieben ist und dass die Einladungen zu diesen Gesprächen rechtzeitig verschickt worden sind. Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügungen, mit welchen er für jeden versäumten Termin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, jeweils aufgefordert, Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach. Erstmals mit Einsprache vom 15. Mai 2015 äusserte er sich zu der Nichtteilnahme an den Beratungsgesprächen und am Infotag. In der Einsprache vom 15. Mai 2015 und in der Beschwerde vom 30. Juni 2015 macht er geltend, er habe sich aufgrund der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt im März entschlossen, eine Arbeitsstelle im Unterland zu suchen. Deshalb habe er sich am 25. März 2015 schriftlich beim KIGA gemeldet mit der
Bitte, sämtliche Korrespondenz an die Adresse seiner Eltern in O.1._____ zu schicken. Er wohne dort seit Ende März und habe dort auch tatsächlich einen Job gefunden. Er habe wegen Geldmangels nicht regelmässig nach O.2._____ fahren können. Da die Korrespondenz entgegen den ordentlich abgegebenen Weisungen nicht an die Interimsadresse gesandt worden sei, habe er die Termine gar nicht wahrnehmen können, weil er darüber nicht ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzt worden sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Einladungen zu den Gesprächen am 9. April 2015, am 13. April 2015 sowie am 17. April 2015 unbestrittenermassen keine Folge geleistet hat, liegt ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht vor. Die an sich zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob entschuldbare Gründe vorgelegen haben, welche die Nichtteilnahme an den Beratungsgesprächen sowie am Infotag zu entschuldigen vermocht hätten und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre. Zu prüfen gilt in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mitgeteilt, dass er sich zeitweilig nicht mehr in O.2._____ sondern am Wohnsitz seiner Eltern aufhalte und dass die Korrespondenz deshalb nach O.1._____ geschickt werden solle. Da die Korrespondenz entgegen den ordentlich abgegebenen Weisungen nicht an die Interimsadresse gesandt worden sei, habe er die besagten Termine nicht wahrnehmen können, weil er darüber nicht ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzt worden sei.
4. a) Aus der Verpflichtung eines Arbeitslosen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, ergibt sich ohne weiteres auch die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt. Eine solche Zusammenarbeit setzt aber grundlegend voraus, dass die postalische
Kommunikation zwischen dem Amt und der versicherten Person funktioniert. Daraus erwächst dem Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem er Arbeitslosenentschädigung geltend macht, die Pflicht, sich so zu organisieren, dass das Amt ihm die Post auch tatsächlich zustellen kann und er die in seinem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhält, besonders da er mit derartiger Korrespondenz rechnen muss. Vom Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass er in seinem Machtbereich die jeweiligen Vorkehrungen trifft, damit er die Post auch entgegennehmen kann. In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zustellung einer Sendung auch nicht erforderlich, dass der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BGE 115 Ia 12 E.3b).
b) Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch der Versicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art.
61 lit. c ATSG von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE
120 V 33 E.3d). Zu folgen ist jener Sachverhaltsdarstellung, die der Sozialversicherungsträger von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 53 N 27 ff.).
c) Das KIGA hält den Einwänden des Beschwerdeführers entgegen, dieser habe wiederholt behauptet, er habe mitgeteilt, dass er sich nicht in O.2._____ aufhalte. Zum Beweis lege er dem Verwaltungsgericht ein Schreiben vor, welches er am 25. März 2015 seinem Personalberater geschickt haben wolle. Dieses Schreiben sei nie beim KIGA eingegangen sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer im selben Zeitraum zum einen das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ und zum anderen das Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ ausgefüllt. Auf keinem dieser Formulare fänden sich vergleichbare Hinweise. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt daran gedacht, die Adresse seines Wochenaufenthalts bekannt zu geben. Er habe dies allerdings nie getan. Dazu sei er allerdings gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV verpflichtet gewesen. Entsprechend habe er die drei Beratungsgespräche schuldhaft versäumt.
d) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mit Schreiben vom 25. März 2015 an das RAV erklärt, dass er sich zeitweilig nicht mehr in O.2._____ sondern am Wohnsitz seiner Eltern aufhalte und dass die Korrespondenz deshalb nach O.1._____ geschickt werden solle. Im Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ vom 23. März 2015 (vgl. nachgereichte Akten des KIGA) gab der Beschwerdeführer jedoch seine Adresse in O.2._____ an. Genauso im Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ vom 26.
März 2015, wo ebenfalls die Adresse in O.2._____ aufgeführt wurde (vgl.
nachgereichte Akten des KIGA). Es ist mit dem KIGA festzustellen, dass diese widersprüchlichen Angaben innerhalb weniger Tage doch einige Fragen zur Glaubwürdigkeit der Darstellungen des Beschwerdeführers aufwerfen. Der Beschwerdeführer reicht dem Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Kopie des angeblich am 25.
März 2015 abgeschickten Schreibens ein. Demgegenüber stellt sich das KIGA auf den Standpunkt, ein solches Schreiben nie erhalten zu haben.
Dieses Schreiben vom 25. März 2015 wurde jedoch - wie sich aus dem Schreiben selber ergibt - nicht per Einschreiben versandt, solches wurde vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet. Der Beschwerdeführer kann demnach den Nachweis, dass er dieses Schreiben tatsächlich abgeschickt hat und dieses beim Empfänger auch eingegangen ist, nicht erbringen. Der Beschwerdeführer nimmt denn auch zum Einwand des KIGA, das Schreiben sei beim Amt nie eingetroffen, keine Stellung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei uneingeschriebenen Postsendungen die zustellende Person (hier somit der Beschwerdeführer) für die Tatsache der Zustellung und den Zeitpunkt der Zustellung beweispflichtig. Im Falle der Bestreitung des Datums der Zustellung oder der Zustellung überhaupt muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers (hier somit des KIGA) abgestellt werden.
Sofern dieser Beweis misslingt, fällt der Entscheid zu Ungunsten der Anspruch stellenden Partei aus (vgl. BGE 136 V 295 E.5.9, 96 V 95; Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3 mit weiteren Hinweisen).
e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun vermag, er habe dem KIGA die Adresse seines Wochenaufenthalts bei seinen Eltern bekannt gegeben. Dazu wäre er allerdings gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV verpflichtet gewesen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verschulden die Einladungen zu den drei Terminen nicht rechtzeitig erhalten, da er sich, ohne sich korrekt umzumelden, während längerer Zeit von seinem Wohnort in O.2._____ ferngehalten hat.
Zusammenfassen kann nach dem Ausgeführten festgehalten werden, dass vorliegend insgesamt keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind, welche dazu führen würden, von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers abzusehen. Das KIGA
hat somit den Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.
5. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von insgesamt fünfzehn Tagen (je dreimal fünf Tage)
rechtens ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2; VGU S 11 167 vom 9. März 2012 E.3c).
b) Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 3.A enthaltenen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben vom Infotag und von einem Beratungsoder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen. Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu.
Dieser Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom
22. August 2011 E.3.2.1).
c) Der Beschwerdeführer wurde für jeden versäumten Termin für jeweils fünf Tage (Verfügungen vom 30. April 2015 sowie Verfügung vom 6. Mai 2015) in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich
– soweit aktenkundig – keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften zu Schulden kommen lassen, weshalb die verfügte Mindesteinstelldauer von je fünf Tagen für jeden verpassten Termin seinem Verschulden angemessen ist.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden KIGA steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]