Appeal Regarding Reduction of Disability Pension Based on Revised Medical Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed the decision to reduce her full disability pension (83% invalidity degree) to a quarter pension (43% invalidity degree) effective August 1, 2014, based on a revised medical assessment indicating an improvement in her psychological condition and a capacity for five hours of suitable work daily. The court upheld the reduction, reasoning that the prior full pension granted in 2005 was based on a significantly worse state, and the subsequent medical reports from specialized regional services demonstrated a substantial improvement in the claimant's psychological and orthopedic conditions since 2005, justifying the reassessment of her residual earning capacity according to the established income comparison method, despite conflicting opinions from her treating physician.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Appeal Regarding Reduction of Disability Pension Based on Revised Medical Assessment: The court upheld the reduction, reasoning that the prior full pension granted in 2005 was based on a significantly worse state, and the subsequent medical reports from specialized regional services demonstrated a substantial improvement in the claimant's psychological and orthopedic conditions since 2005, justifying the reassessment of her residual earning capacity according to the established income comparison method, despite conflicting opinions from her treating physician.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning (Erwägung 3.d) as the basis for finding that a ground for revision exists due to a significant change in health status.
Cited in the reasoning (Erwägung 3.d) as the basis for finding that a ground for revision exists.
Cited to establish that the appeal proceedings before the cantonal insurance court are subject to costs.
Cited in the reasoning (Erwägung 5) as the basis for ordering the costs to be borne by the losing party (the Appellant).
Cited in the reasoning (Erwägung 5) to state that the prevailing party (the Respondent) has no claim to out-of-court compensation.
Cited in the reasoning (Erwägung 5) as a provision that is deviated from regarding the imposition of costs in appeal proceedings concerning disability benefits.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.a) to establish the local jurisdiction of the Administrative Court for appeals concerning disability benefits.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.a) as a provision defining the right to appeal against decisions where objection is excluded.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.a) as a provision establishing the right to appeal to the competent cantonal insurance court.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.b) to establish the Appellant's standing and interest in challenging the decision.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.b) to establish the material and functional jurisdiction of the Administrative Court as the cantonal insurance court.
Cited in the reasoning (Erwägung 1.b) concerning the jurisdiction of the Administrative Court as the cantonal insurance court.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) to define the entitlement levels for disability pensions based on the degree of disability.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) to state the time frame after claiming the right when the pension entitlement begins.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) to define the prerequisites for a disability degree qualifying for a pension.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b and 4.a) as the basis for determining the degree of disability through the income comparison method.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) concerning the determination of the disability degree based on income comparison.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) in conjunction with Art. 1 IVG to define disability as work incapacity caused by impairment.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b and 2.c) defining disability and amendment of pension entitlements, respectively.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.b) stating that disability can result from congenital defect, illness, or accident.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.c) to determine the earliest date for pension reduction following a review.
Cited in the reasoning (Erwägung 2.c) concerning the conditions under which a review is conducted ex officio.
Cited in the reasoning (Erwägung 3.b) regarding the RAD's responsibility to determine the functionally assessable work capacity.
Cited in the reasoning (Erwägung 3.b) regarding the documents that authorities and courts can rely on for assessing disability.
Cited in the reasoning (Erwägung 3.b) concerning the role of the RADs in determining functional work capacity.
Cited in the reasoning (Erwägung 3.c) establishing the free assessment of medical documents by the insurance court.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 14 98
3. Kammer als Versicherungsgericht
bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin ad hoc Parolini
URTEIL vom 9. Dezember 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführerin gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
1. A._____ (Jahrgang 1966) absolvierte eine Verkaufslehre, machte jedoch keinen Abschluss. Erstmals meldete sie sich nach einer Schilddrüsenoperation wegen psychischer Probleme im Februar 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV- Leistungen an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 wurden ihr mit Wirkung ab dem 1. September 2001 eine monatliche Viertelsrente (IV-Grad
40 %) sowie eine Kinderrente zugesprochen.
2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 teilten die psychiatrischen Dienste Graubünden mit, der psychische Gesundheitszustand von A._____ habe sich verschlechtert, weshalb um Revision der IV-Rente ersucht wurde. Mit zwei Verfügungen, beide datiert vom 8. März 2004, wurde für die Zeit vom
1. Februar 2003 bis zum 31. Juli 2003 eine ganze IV-Rente (IV-Grad
100 %) sowie für die Zeit ab dem 1. August 2003 eine monatliche Viertelsrente (IV-Grad 48 %) zugesprochen.
3. Mit Schreiben vom 24. September 2004 teilte die Amtsvormundin von A._____ mit, deren psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie stellte das Gesuch um Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden, nahmen am 8. März 2005 eine psychiatrische Begutachtung vor und hielten fest, dass bei A._____ seit dem 1. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen (Lebensmittelverkäuferin)
bzw. in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 verfügte die IV-Stelle für die Zeit ab dem 1. September 2004 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 83 %).
4. Im Rahmen einer Rentenrevision in den Jahren 2010/2011 wurde A._____ vom RAD Ostschweiz (Regionaler Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung AI, AR, GR, SG, TG) (Dr. med. B._____) psychiatrisch untersucht. Gemäss dessen Bericht vom 18. Januar 2012 sei es bei der
Versicherten in den letzten drei Jahren zu einer deutlichen Verbesserung des psychischen Zustands gekommen, sodass eine Hilfsarbeitertätigkeit im Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar sei. Mit Vorbescheid vom
28. Februar 2012 wurde die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine monatliche Viertelsrente in Aussicht gestellt.
5. Aufgrund des dagegen am 27. März 2012 erhobenen Einwands mit dem Hinweis auf eine wegen starker Rückenbeschwerden bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erfolgte am 15. Februar 2012 und am 5. April 2012 eine weitere Beurteilung durch den RAD Ostschweiz (Dr. med. C._____). Diese bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich in einer adaptierten Tätigkeit ab November 2010. Mit Verfügung vom 26. April 2012 wurde die mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 angekündigte Herabsetzung der IV-Rente auf eine Viertelsrente (IV- Grad 40 %) bestätigt.
6. Dagegen liess A._____ am 11. Mai 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben (Verfahren S 12 62) und darauf hinweisen, dass am 10. Mai 2012 eine erneute Rückenoperation durchgeführt worden sei. Daraufhin zog die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 26. April 2012 mit Schreiben vom 14. Juni 2012 in Wiedererwägung, worauf das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 15.
Juni 2012 abgeschrieben wurde. Mit erneuter Verfügung vom 2. Juli 2012 stellte die IV-Stelle fest, dass es bei einem IV-Grad von 83 % bleibe, womit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe.
7. In der Folge wurden beim RAD Ostschweiz erneut ein psychiatrischer (Bericht Dr. med. B._____ vom 16. November 2012) sowie ein rheumatischer (Bericht Dr. med. D._____ vom 19. November 2012) Untersuchungsbericht eingeholt. Dr. med. B._____ und Dr. med. D._____ hielten in ihrer Konsensbeurteilung vom 20. November 2012 fest, es habe keine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit Januar 2012 stattgefunden, eine Hilfsarbeitertätigkeit von fünf Stunden täglich sei aus psychiatrischer Sicht wieder möglich. Was den rheumatologischorthopädischen Teil betreffe, so müsse von einem noch instabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden, weshalb das Resultat der vorgesehenen Abklärungen abgewartet werden solle.
8. Die rheumatologische Untersuchung beim RAD Ostschweiz (Dr. med.
D._____) vom 6. Februar 2014 sowie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Kliniken Valens (Dr. med. E._____) vom 17.
März 2014 ergaben eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende August 2013 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Im Abschlussbericht des RAD Ostschweiz (Dr. med. C._____)
vom 14. April 2014 wird von einer Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ab September 2013 ausgegangen.
9. Mit Vorbescheid vom 16. April 2014 wurde die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente (IV-Grad 45 %) in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde die Herabsetzung der bisherigen ganzen IV-Rente (IV-Grad 83 %) auf eine monatliche Viertelsrente (IV- Grad 43 %) für die Zeit ab dem 1. August 2014 bestätigt.
10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12.
Juni 2014 und die ununterbrochene Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.
Sie legte einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. F._____, vom
11. August 2014 bei, nach dessen Meinung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
11. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
12. Nachdem es der Beschwerdeführerin freigestellt wurde, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, ging am 20. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein handschriftliches Schreiben ein, das am 17. Oktober 2014 abgeschickt worden war.
Darin erläuterte die Beschwerdeführerin, wie es ihr persönlich gehe. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann die versicherte Person gegen Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht desjenigen Kantons erheben, in welchem sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist.
b) Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin von dieser überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. a) Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.
Juni 2104 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 165 und 167 sowie E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2014). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete ganze IV-Rente (IV-Grad 83 %) zu Recht mit Wirkung ab dem 1. August 2014 auf eine Viertelsrente (IV-Grad 43 %) herabgesetzt hat oder nicht. Dabei sind das Vorliegen eines Revisionsgrundes, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie das Invalideneinkommen zu beurteilen. Unbestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 54‘754.75.
b) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende IV-Grad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen) (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, BGE 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender IV-Grad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs (…) (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem IV-Grad von mindestens
40 % eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs.
2 IVG).
c) Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des IV-Grades als
möglich erscheinen lassen. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die IV-Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Rahmen einer Rentenrevision bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die letzte, anspruchsändernde (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE
133 V 108 E.4.1 und 5.4, BGE 109 V 265 E.4a). Verfügungen, die eine laufende Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 133 V 108 E.4.1, BGE 125 V 36 E.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der IV-Grad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der fest-
gestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 13).
3. a) Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12.
Juni 2014 von einem medizinisch verbesserten Gesundheitszustand aus, der eine leichte einfache wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in der Hocke im Rahmen eines 60%-Pensums (fünf Stunden pro Tag) ermögliche.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Rückenbeschwerden auch nach der letzten Rückenoperation nicht gebessert hätten. Die gesundheitliche Stabilität bestehe nur scheinbar und aus dem Grund, dass sie sehr zurückgezogen lebe und von ihrem Partner in allem unterstützt werde. Die zwei-tägige IV-Abklärung habe sie nur mit Schmerzmitteln durchgestanden, danach sei sie tagelang erschöpft gewesen und habe zusätzliche starke Nackenund Rückenschmerzen, die ins linke Bein ausstrahlten, gehabt. Es sei ihr völlig unmöglich, eine Arbeit von fünf Stunden täglich auszuführen. Sie leide, trotz Schmerzmitteln, unter ständigen Schmerzen im Nacken, Rücken und im linken Bein. Sie könne nur unregelmässig Arbeiten im Haushalt erledigen und könne nur noch kürzere Strecken - ca. 20 Minuten mit mehreren Pausen - zurücklegen. Seit der vierten Rückenoperation habe sie im linken grossen Zehen kein Gefühl mehr. Um nicht zu stürzen, benütze sie deshalb Krücken. Der Hausarzt habe sie beim Neurologen zur Abklärung angemeldet. Die ständigen Schmerzen wirkten sich auch auf ihre Psyche aus. Die Angstzustände hätten sich nicht verbessert.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - zumindest der psychische - habe
sich im Vergleich zu demjenigen im Jahr 2005 (Zeitpunkt der Zusprache einer ganzen IV-Rente) seit September 2013 wesentlich verbessert, sodass ein Revisionsgrund vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne im Wesentlichen abgestellt werden auf die rheumatologisch-psychiatrische Konsensbeurteilung des RAD Ostschweiz vom 20. November 2012 und auf den rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD Ostschweiz vom 6. Februar 2014. Diese würden durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichte Beurteilung von Dr. med.
F._____ vom 11. August 2014 nicht erschüttert. Aufgrund der Beurteilung des RAD Ostschweiz, dessen Ärzte auf eine objektive und rechtsgleiche Einschätzung spezialisiert seien, sei eine behinderungsgeeignete, nämlich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit von fünf Stunden pro Tag (60 %) seit September 2013 zumutbar. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Die Arbeitsfähigkeit von 60 % führe zu einem IV- Grad von 43 % (Valideneinkommen von Fr. 54‘754.75, Invalideneinkommen von Fr. 31‘210.20), weshalb die Herabsetzung der bisherigen ganzen IV-Rente auf eine Viertels-Rente rechtens sei.
b) Um beurteilen zu können, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verbessert und sich dadurch die Arbeitsfähigkeit in einer ihr zumutbaren Tätigkeit derart verändert hat, dass ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert und die Beschwerdeführerin infolgedessen eine Herabsetzung der ihr zugesprochenen ganzen IV-Rente gewärtigen muss, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwick-
lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen (BGE 140 V 193 E.3.2). Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind (BGE 140 V 193 E.3.2). Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu; vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet (BGE 140 V
193 E.3.2, BGE 125 V 256 E.4).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 IVG setzen die RAD’s die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. Art. 49 IVV), wobei sie in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig sind (Art. 59 Abs. 2bis Satz 3 IVG). Sinn und Zweck dieser Bestimmungen liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten
ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2).
Die Stellungnahmen des RAD haben den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen (BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Berichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Hierbei hat das Sozialversicherungsgericht einen strengen Massstab anzulegen. Zu berücksichtigen gilt, dass der RAD zur Verwaltung gehört, es sich bei ihm mithin um einen versicherungsinternen Dienst handelt (BGE 135 V 254 E.3.4.2 in fine).
Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 465 festgehalten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar stets Beweiswert zuzuerkennen ist, dass ihnen jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 122 V 157 E.1.d).
c) Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Bei der Würdigung eines Arztberichts hat das Verwaltungsgericht sodann rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte bisweilen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V
351 E.3b/cc).
d) Vorliegend dient als Vergleichsbasis für die Prüfung, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist oder nicht, die rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2005. In jener Verfügung vom 21. Oktober 2005 (Bg-act. 58)
hatte die Beschwerdegegnerin wegen der bestehenden psychischen Leiden, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin bzw. in einer adaptierten Tätigkeit einen IV-Grad von 83 % ermittelt und neu eine ganze IV-Rente ab dem 1.
September 2004 zugesprochen. Massgebend dafür war die Einschätzung vom 8. März 2005 der Psychiatrischen Dienste Graubünden gewesen (Bg-act. 49, S. 14 f.), welche die Diagnosen „emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode), Dysthymia, Agoraphobie, schädlicher Alkoholgebrauch und schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden“ gestellt hatten. Die Gutachter führten damals aus, die genannten Störungen würden die Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf der psychischen-geistigen Ebene beeinträchtigen (Bg-act. 49, S. 16). Auf der körperlichen Ebene sei dies mit einer sehr raschen psycho-physischen Erschöpfbarkeit verbunden, wie es sich bereits bei der deutlich erschwerten Bewältigung alltäglicher Aufgaben im Haushalt zeige (Bg-act. 49, S. 16). Im sozialen Bereich erweise sich die Agoraphobie als grosses Hindernis, zumal die Explorandin trotz erheblicher Willensanstrengung kaum in der Lage sei, die dörfliche
Gemeinschaft zu verlassen (Bg-act. 49, S. 16). Die krankheitsbedingten Funktionseinbussen würden sich so auf die bisherige Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft auswirken, dass sie einerseits kaum in der Lage sei, den Weg zur Arbeit allein zu bewältigen, und andererseits kaum mehr als 90 Minuten pro Tag arbeiten könne (Bg-act. 49, S. 16). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätzten die Gutachter auf 80 % seit dem 1. Februar 2004, unterbrochen von tageoder wochenweisen Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit in Episoden, in denen sich das depressive Syndrom verschlechtert habe (Bg-act. 49, S. 17).
In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 (Bg-act. 165 und 167 sowie Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2014) ging die Beschwerdegegnerin von einem verbesserten Gesundheitszustand seit September 2003 und einer zumutbaren leichten, einfachen wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in der Hocke im Rahmen eines 60%-Pensums (nämlich fünf Stunden pro Tag) aus. Dieser Beurteilung lagen die Berichte des RAD Ostschweiz (Dr. med. B._____) vom 18. Januar 2012 (Bg-act. 98, S. 6 f.) und vom 16. November 2012 (Bg.-act. 139) sowie die Konsensbeurteilung von Dr. med. B._____ und Dr. med. D._____ vom 20. November 2012 (Bg-act. 140) zugrunde. Nach der im Januar 2012 erfolgten Begutachtung bestanden nach wie vor gesundheitliche Beeinträchtigungen mit den Diagnosen „emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Agoraphobie“. Die Dysthymie sowie der schädliche Gebrauch von Alkohol und Drogen wurden nicht mehr erwähnt. Die depressive Störung erwies sich als remittiert, das heisst, die Voraussetzungen für die Bejahung der im Jahr 2005 dokumentierten leichten Depression würden nicht mehr erfüllt. Dr. med. B._____ hielt im Bericht vom 18. Januar 2012 (Bg-act. 98) fest, dass es bei der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren zu einer deutlichen Verbesserung des psychischen Zustands gekommen sei, was die Versicherte auch
selbst bestätige. Der psychische Gesundheitszustand sei deutlich besser als im Jahr 2005 und mindestens ebenso gut, eher besser, als 2001. Aktuell verstärkt sei die Antriebsminderung mit erhöhter Ermüdbarkeit, was die Durchhaltefähigkeit beeinträchtige und eine vollschichtige Arbeitstätigkeit seines Erachtens weiterhin verunmögliche. Eine Hilfsarbeiter- Tätigkeit von fünf Stunden täglich, wie 2001 als zumutbar erachtet, sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Wesentliche Leistungsminderungen würden keine bestehen. In seinem Bericht vom 16. November 2012 (Bg-act. 139) stellte Dr. med. B._____ dieselben Diagnosen und führte aus, es finde sich kein Hinweis auf eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustands seit der Beurteilung im Januar 2012. Solches würden auch weder die Versicherte noch der Hausarzt geltend machen. Im Vordergrund würden die körperlichen Beschwerden stehen. Die psychiatrische Beurteilung wurde im Konsensbericht von Dr. med. B._____ und Dr. med. D._____ vom 20. November 2012 (Bg-act. 140) bestätigt (keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit Januar 2012). In rheumatologischorthopädischer Hinsicht wurde jedoch ein noch instabiler Gesundheitszustand festgestellt, weshalb das Resultat der vorgesehenen Abklärungen abgewartet werden solle.
Diese medizinische Beurteilung, mit der eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands dokumentiert wird, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Immerhin bestätigte auch die Beschwerdeführerin selbst gegenüber Dr. med. B._____, dass es ihr psychisch besser gehe. Die dagegen von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Einschätzung ihres Hausarztes, Dr. med. F._____, vom 11. August 2014 (Beilage Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3) vermag die Einschätzung der RAD-Ärzte nicht zu erschüttern. Dr. med. F._____ führte aus, die festgestellte Verbesserung des psychischen Zustands hänge damit zusammen, dass die Patientin in ihrem Haus, mit ihrem Partner in einer stressfreien
Umgebung leben könne. Das Gleichgewicht sei labil. Sobald schon nur kleine, unvorhergesehene Probleme aufträten, reagiere die Patientin unbeholfen und oft inadäquat. Sie meide den Kontakt zu ihr fremden Leuten und Behörden, es sei denn, ihr Partner begleite sie. Dies habe sich deutlich gezeigt im Zusammenhang mit der angekündigten Kürzung der Rente. Zum Teil aus Angst vor dem Kontakt mit den Behörden seien Fristen verpasst worden. Dies dürfe nicht als Nachlässigkeit, sondern müsse als Teil der Krankheit angesehen werden. Darüber hinaus beschrieb Dr. med. F._____ zahlreiche körperliche Beschwerden. Er erachtete die Patientin als nicht in die Arbeitswelt integrierbar und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf 100 %.
Bei dieser Beurteilung muss vorerst berücksichtigt werden, dass Dr. med. F._____ Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und damit, im Gegensatz zum begutachtenden Arzt des RAD, Dr. med. B._____, kein Spezialist im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie ist, und dass er als Hausarzt der Beschwerdeführerin näher steht und erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu ihren Gunsten aussagt (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3b/cc). Die Ausführungen von Dr. med. F._____ zum psychischen Gesundheitszustand beschränken sich auf eine Beschreibung von alltäglichen Umständen, welche die Beschwerdeführerin als belastend erlebt und die sie aus dem Gleichgewicht bringen. Auch Dr. med. B._____ berücksichtigt die geklagten Beschwerden - diese stimmen durchaus im Kern mit den Angaben von Dr. med. F._____ überein -, nämlich eine gewisse Stimmungsinstabilität mit gelegentlichen Stimmungseinbrüchen, eine weiterhin bestehende Agoraphobie sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit als Restsymptome einer Antriebsminderung der rezidivierend depressiven Störung (gegenwärtig remittiert) (Bg-act. 98, S. 6). Er setzt diese allerdings, in Gegensatz zu Dr. med. F._____, in einen psychiatrischen Gesamtzusammenhang. Die Einschätzung von Dr. med. B._____ erweist sich dabei als schlüssig und überzeugend und es bestehen keine Hinwei-
se, die an der Zuverlässigkeit seiner ärztlichen Feststellungen zweifeln liessen (BGE 125 V 351 E.3a, BGE 122 V 157 E.1c). Sein Bericht ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. B._____ aufgrund seiner Stellung als RAD-Arzt und seiner speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse beauftragt und gehalten ist, eine objektive Einschätzung abzugeben. Vorliegend kann auf diese Einschätzung abgestellt werden. Weitere ergänzende Abklärungen sind nicht erforderlich. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen ist, womit ein Revisionsgrund nach Art.
17 IVG bzw. Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV zu bejahen ist.
e) Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann auf die Konsensbeurteilung des RAD Ostschweiz vom 20. November 2012 (Bg-act. 140), die rheumatische Untersuchung von Dr. med. D._____ am
29. Januar 2014 (Bg-act. 159), die EFL der Kliniken Valens vom 26./27.
Februar 2014 (Bg-act. 160) sowie auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. April 2014 (Bg-act. 166) abgestellt werden.
In der Konsensbeurteilung des RAD Ostschweiz vom 20. November 2012 (Bg-act. 140) diagnostizierten Dr. med. D._____ und Dr. med. B._____ (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) nach wie vor und wie bereits erwähnt in psychiatrischer Hinsicht eine „emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, eine rezidivierende, gegenwärtig remittierte, depressive Störung, eine Agoraphobie“ sowie darüber hinaus in rheumatologisch Hinsicht „ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Leistenschmerzen rechts (in Abklärung)“. Mit Bericht vom 6. Februar 2014 (Bg-act. 159), nach erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Beizug des Arztberichts Orthopädie des Kantonsspitals Graubünden vom
7. Mai 2013, des Arztberichts Neurochirurgie Kantonsspital Graubünden vom 12. August 2013 und des EFL der Kliniken Valens vom 17. März 2014 (Bg-act. 160) gab Dr. med. D._____ folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ab:
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
Status nach Mikrodiskektomie L4/5 und erweiterter dekompressiver Fenestration L4/5 links am 02.08.2010 Status nach Re-Mikrodiskektomie L4/L5 links bei Diskushernien- Rezidiv am 14.03.2011 Status nach Foraminotomie L4/5 mit Sequesterentfernung am 10.05.2012 Status nach Re-Mikrodiskektomie L4/5 links am 27.05.2013, Fehlstatik der Wirbelsäule sowie muskuläre Insuffizienz und Dysbalance
2. Status nach Hüftarthroskopie rechts mit Débridement im linken Labrum-antero-cranial sowie Schenkelhalsplastik antero-cranial bei CAM-Impingement am 20.03.2013
3. Cerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom Status nach Traumatisierung der Halswirbelsäule am 22.12.2013
Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen bzw. in einer adaptierten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit, in Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen, mit Ausschluss von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien und in der Hocke) 8 ½ Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse arbeiten könne, womit er die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach drei bis vier Monaten seit der letzten Rückenoperation am 27. Mai 2013 auf 100 % schätzte. Gestützt darauf hielt Dr. med. C._____ in ihrem RAD-Abschlussbericht vom
14. April 2014 (Bg-act. 166, S. 7 f.) fest, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Beschwerden ab Ende August 2013 (drei Monate nach der letzten Operation) eine fünfstündige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Einschätzung anführt, dass nämlich eine Arbeit von fünf Stunden täglich wegen der täglichen Schmerzen im Nacken, Rücken und im linken Bein und der leichten Er-
müdbarkeit und der nach wie vor bestehenden Angstzustände nicht möglich sei, vermag keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der RAD- Einschätzungen zu wecken. Dasselbe gilt für die medizinische Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 11. August 2014 (Bf-act.
3). Aus dessen Bericht sind keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Untersuchung durch Dr. med.
D._____ vom 29. Januar 2014 (Bg-act. 159) zu entnehmen. Die von ihm aufgeführten Einschränkungen wie z.B., dass die Patientin nur noch leichte Arbeiten ausführen könne, dabei rasch ermüde und einen eigenen Arbeitsrhythmus mit Pausen einhalten müsse, werden in den RAD- Beurteilungen durchaus berücksichtigt. Insofern bringt Dr. med. F._____ nichts Anderes vor. Auch miteinbezogen sind in den RAD-Beurteilungen die Angstzustände (Agoraphobie). Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass es sich beim Bericht von Dr. med. F._____ vom 11. August 2014 (Bf-act. 3) lediglich um eine andere Beurteilung des bereits im Januar 2014 vorgelegenen Gesundheitszustandes handelt. Zudem ist auch, wie bereits erwähnt, bei der Berücksichtigung von hausärztlichen Einschätzungen eine gewisse Zurückhaltung zu üben (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit der RAD-Berichte vom 20. November 2012 (Bgact. 140; Konsensbeurteilung Dr. med. B._____ und Dr. med. D._____)
und vom 6. Februar 2014 (Bg-act. 159; rheumatologischer Bericht Dr.
med. D._____) zu zweifeln, weshalb diesen voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Weitere Abklärungen erscheinen unter diesen Umständen nicht angezeigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von fünf Stunden pro Tag zuzumuten und somit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4. a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre) (Art. 16 ATSG).
b) Vorliegend ist das Valideneinkommen von Fr. 54‘754.75, das auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet wurde (LSE 2010, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], weiblich, Arbeitspensum 100 %, angepasst an die Nominallohnentwicklung), nicht umstritten.
c) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 129 V 472 E.4.2.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen sogenannten Leidensabzug zu kürzen, mit dem weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person, die Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad) Rechnung getragen werden kann. Dieser Leidensabzug soll nicht automatisch, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines oder mehrerer Merkmale, gewährt werden. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ist bei der
Bestimmung des Leidensabzugs massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE
134 V 322 E.5.2).
Im vorliegenden Fall wurde das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2010 (Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], weiblich, Arbeitspensum 60 %, angepasst an die Nominallohnentwicklung) unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % (Beschränkung auf leichte Tätigkeiten) ermittelt.
Dabei resultierte ein Einkommen mit Behinderung von Fr. 31‘210.20.
Gegen diese Berechnung wurden keine entscheidenden Einwände erhoben. Einzig zu beanstanden ist dem Grundsatz nach, dass lediglich ein Leidensabzug von 5 % zugestanden wurde, während dieser nach Lehre (MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 104) und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 60 vom 6. Januar 2015 mit Hinweisen) bei nur mehr leichten Tätigkeiten in der Regel bei 10 % festzusetzen ist. Tatsächlich muss vorliegend jedoch nicht weiter darauf eingegangen werden, weil der IV-Grad selbst bei Gewährung eines Leidensabzugs von 10 % (oder gar 15 %) bei rund 46 % (oder gar 49 %)
und somit unter einem IV-Grad von 50 %, der die Zusprechung einer halben IV-Rente nach sich ziehen würde, zu liegen käme. Somit könnte auch die Vornahme eines Leidensabzugs von 10 % bis 15 % nichts daran ändern, dass der IV-Grad weniger als 50 % beträgt und der Beschwerdeführerin demnach lediglich eine Viertelsrente zusteht. Die Frage nach der Höhe des vorzunehmenden Leidensabzugs kann somit an dieser Stelle offen gelassen werden.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung des IV-Grads von
43 % und die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. August 2014 nicht zu beanstanden ist.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]