Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2014 7 • VG GR S 2014 7 KI-generiert

Board Member Disqualified from Insolvency Compensation Due to Influential Status

Geschäftsnummer S 2014 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who was a long-time employee, shareholder, and member of the Board of Directors of a company that subsequently went bankrupt, sought insolvency compensation for the period immediately preceding the bankruptcy filing. The administrative authority denied the compensation, asserting that the individual's status as a board member and significant shareholder meant they possessed a decisive or influential role in the employer's decisions, thereby disqualifying them under relevant statute. The court upheld the denial, reasoning that, according to established precedent, holding a position on the Board of Directors inherently implies a substantial ability to influence company decisions, irrespective of the individual's claims about diminished operational influence after a management reshuffle, thus excluding the applicant from entitlement to insolvency compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 59 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIG; Board Member Disqualified from Insolvency Compensation Due to Influential Status: The administrative authority denied the compensation, asserting that the individual's status as a board member and significant shareholder meant they possessed a decisive or influential role in the employer's decisions, thereby disqualifying them under relevant statute. The court upheld the denial, reasoning that, according to established precedent, holding a position on the Board of Directors inherently implies a substantial ability to influence company decisions, irrespective of the individual's claims about diminished operational influence after a management reshuffle, thus excluding the applicant from entitlement to insolvency compensation.

Schlagwörter

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Aktionär Insolvenzentschädigung Holdinggesellschaft Taggeldanspruch von Organpersonen Verantwortlichkeit der Organperson Auflösung der Gesellschaft Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 2 AVIG

This provision establishes that individuals determining or significantly influencing employer decisions, such as board members, are not entitled to insolvency compensation, which is the core reason for rejecting the appeal.

Art. 61 lit. a ATSG

This provision was cited in the dispositive orders concerning the non-imposition of court costs.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

S 14 7

Versicherungsgericht

Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Baumann- Maissen als Aktuarin

URTEIL vom 24. April 2014

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Insolvenzentschädigung

1. A._____ war seit dem 1. Oktober 1989 bei der B._____AG mit Sitz in O._____ tätig. Seit 1995 war er ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates derselben und erwarb Ende 1997 252 von insgesamt 700 Namenaktien der B._____AG. Am 19. September 2013 wurde der Konkurs über die B._____AG eröffnet, weshalb diese seither mit der Bezeichnung B._____AG in Liquidation (nachfolgend: B._____AG) im Handelsregister eingetragen ist.

2. Am 23. September 2013 stellte A._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013. Mit Verfügung vom

1. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Ausrichtung der begehrten Insolvenzentschädigung ab, da der Gesuchsteller die Entscheide der B._____AG in seiner Eigenschaft als finanziell am fraglichen Betrieb Beteiligter massgeblich beeinflusst habe.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 ab.

3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013 eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

Zur Begründung dieses Antrags führte er im Wesentlichen aus, zwar besitze er einen Drittel des Aktienkapitals der B._____AG und sei Mitglied des Verwaltungsrates derselben gewesen. Effektiv habe er aber – seit C._____ im September 2012 an der Seite von D._____ als Geschäftsleiter eingesetzt worden sei – wenig bis gar keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der B._____AG gehabt. Neu seien es nämlich die Herren C._____ und D._____ gewesen, welche die strategischen

Entscheide erarbeitet und umgesetzt hätten. Er hätte die Geschäftsführung der B._____AG nicht bzw. nur mehr wenig beeinflussen können. Damit habe er Anspruch auf die begehrte Insolvenzentschädigung.

4. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte der Beschwerdegegner hauptsächlich vor, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrats der B._____AG gewesen und habe einen Drittel des Aktienkapitals derselben besessen. Aus diesen beiden Gründen müsse das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung abgelehnt werden.

Auf die weiteren Ausführungen und die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

Bezieht sich die Beschwerde auf eine Insolvenzentschädigung, so ist hierfür gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)

das kantonale Versicherungsgericht am Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamts zuständig. Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind im Handelsregister eingetragene juristische Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Der Sitz der konkursiten B._____AG, bei welcher der Beschwerdeführer beschäftigt war, befindet sich in O._____. Demzufolge hat das Konkursamt des O1._____ das Konkursverfahren gegen die B._____AG durchzuführen (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum SchKG [GVV zum SchKG; BR 210.100]). Demzufolge ist das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hierbei handelt es sich laut Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.109) um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 1'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschwerdeführer bei Gutheissung seines Begehrens um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ausgehend von einem zuletzt erzielten Bruttoeinkommen von Fr. 6'650.-- maximal Fr. 4'212.-- beanspruchen könnte (Fr. 6'650.-- : 30 x 19) und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Angelegenheit fällt somit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin des angerufenen Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Einspracheentscheid ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (Art. 59 ATSG). Auf die vom Beschwerdeführer im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013 eine Insolvenzentschädigung beanspruchen kann.

a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben indes Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese in Art. 51 Abs. 2 AVIG verankerte Regelung betrifft Personen, denen im Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, die jedoch beitragsrechtliche als Unselbständigerwerbende einzustufen sind (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, in:

KÖLZ/MEYER-BLASER [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 42). Ob ein leitender Angestellter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügt, ist grundsätzlich nicht nach rein formalen Kriterien, sondern aufgrund der konkreten betrieblichen Struktur und der dem leitenden Angestellten darin zugewiesenen Position zu beurteilen. Vom Grundsatz, dass im Einzelfall abzuklären ist, ob eine massgebliche Einflussmöglichkeit vorliegt, hat das Bundesgericht jedoch den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ausgenommen, da diesem von Gesetzes wegen (Art. 716-716b des Obligationenrechts [OR; SR 220]) erhebliche Entscheidungsbefugnisse zukommen. Es gehört also begriffsnotwendig zum Wesen eines Verwaltungsrats, dass dieser die gesellschaftlichen Entscheidungen massgeblich beeinflusst,

und sei es auch nur in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung deshalb ohne weitere Prüfung der konkreten Verantwortlichkeit in der in Frage stehenden Aktiengesellschaft zu verneinen (BGE 123 V 234 E.7a, 122 V 272 E.3;

Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E.2, 8C_239/2009 E.2; ARV 2000 Nr. 34 S. 178 E.1; BURGHERR, a.a.O., S. 45;

HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 252; THOMAS NUSSBAUMER, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,

2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2356 f. N. 591). Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Verwaltungsrat aus, verbleibt jedoch weiterhin im Betrieb, so muss ab diesem Zeitpunkt im Einzelfall geprüft werden, ob er in der von ihm fortan ausgeübten leitenden Funktion weiterhin massgeblich Einfluss auf die Gesellschaftsführung nehmen kann. Bei Verwaltungsräten ist dabei – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 52 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) – der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts massgebend und nicht die formelle Löschung im Handelsregister oder das Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (ARV 2000 Nr. 34 S. 178 E.1; BURGHERR, a.a.O., S. 46;

STAUFER/KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 252).

b) In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 1989 bei der am 19. September 2013 in Konkurs gegangenen B._____AG tätig war, im Jahr 1995 Einsitz in deren Verwaltungsrat genommen und Ende 1997 252 von insgesamt 700

Namenaktien der B._____AG erworben hat. Erstellt ist im Weiteren, dass er am 8. Oktober 2013 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der B._____AG gelöscht wurde. Dass er sein Verwaltungsratsmandat bereits früher niedergelegt hatte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil hält er in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2014 fest, als Verwaltungsratsmitglied an Sitzungen der Geschäftsleitung teilgenommen zu haben, jedoch habe er seit C._____ im September 2012 an der Seite von D._____ als Geschäftsleiter eingesetzt worden sei, wenig bis gar keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der B._____AG gehabt. Neu seien es die Herren C._____ und D._____ gewesen, welche die strategischen Entscheide erarbeitet und umgesetzt hätten. Er hätte die Geschäftsführung der B._____AG nicht bzw. nur mehr wenig beeinflussen können. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Funktion als Verwaltungsrat der B._____AG sicherlich bis zur Konkurseröffnung am 19. September 2013 ausgeübt hat. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung zu Recht abgewiesen, ohne sich mit der innerbetrieblichen Aufgabenteilung, dem Umfang der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._____AG oder den arbeitsvertraglichen Elemente seiner Tätigkeit für die B._____AG auseinandersetzen, gehört doch eine massgebliche Einflussmöglichkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wesen des Verwaltungsratsmandats (vgl. E.2a hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben

werden. Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]