Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2014 153 • VG GR S 2014 153 KI-generiert

Social Insurance Recoupment of Disability Benefits Due to Withholding Tax Error

Geschäftsnummer S 2014 153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against a social insurance institution's decision to reclaim CHF 13,485 in disability insurance benefits from which the withholding tax was erroneously not deducted between March 1, 2011, and September 30, 2014, following a retroactive rent increase. The court reasoned that under social insurance law, improperly paid benefits must be reimbursed, and the payer's fault is irrelevant to the finding of unjust enrichment; the court further held that the appellant's argument regarding exemption from withholding tax due to receiving supplementary benefits must be settled in a separate tax proceeding, not in the social insurance matter, leading to the dismissal of the appeal in part and a referral of the tax question to the proper authority.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 88 Abs. 3 DBG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 25 Rz, Art. 25 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 1 zwei; Social Insurance Recoupment of Disability Benefits Due to Withholding Tax Error: The court reasoned that under social insurance law, improperly paid benefits must be reimbursed, and the payer's fault is irrelevant to the finding of unjust enrichment; the court further held that the appellant's argument regarding exemption from withholding tax due to receiving supplementary benefits must be settled in a separate tax proceeding, not in the social insurance matter, leading to the dismissal of the appeal in part and a referral of the tax question to the proper authority.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung Quellensteuer Invalidenversicherungsrecht rückwirkende Ergänzungsleistungen Steuerbehörde ungerechtfertigte Bereicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

This provision constitutes the basis for ordering the repayment of undue benefits, which the court upheld in the dispositive for the wrongly received tax amounts.

Art. 137 und 139 DBG

Cited to explain why the court could not rule on the question of tax exemption for supplementary benefit recipients, leading to the non-admission of the appeal on that point.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision establishes that the appeal proceedings concerning decisions on IV benefits are subject to costs before the cantonal court.

Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]

Applied to determine that the costs of CHF 200 are to be borne by the unsuccessful appellant.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

S 14 153

3. Kammer als Versicherungsgericht

bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Paganini als Aktuar ad hoc

URTEIL vom 20. Januar 2015

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung Quellensteuer)

1. A._____ bezieht seit dem 1. August 2005 eine IV-Rente inkl. Kinderrenten, wobei die Quellensteuern von den Rentenleistungen jeweils abgezogen wurden (vgl. beschwerdegegnerische Akten I [Bg-act. I.] 45, 46, 55).

2. Im Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 entrichtete A._____ Quellensteuern in der Höhe von Fr. 2'955.-- (15 x Fr. 197.-- [vgl. Bg-act.

I.55]). Seit dem 1. Juni 2012 wurden die Quellensteuern fälschlicherweise nicht mehr von den Rentenleistungen abgezogen (vgl. beschwerdegegnerische Akten II [Bg-act II.] 9).

3. Mit Verfügungen vom 17. April 2013 wurde die bisherige halbe IV-Rente von A._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2011 auf eine ganze IV-Rente erhöht, wobei bei der rückwirkenden Neufestsetzung der IV-Rente inkl.

Kinderrenten fälschlicherweise kein Quellensteuerabzug erfolgte (vgl. Bgact. I.89 und 94).

4. Am 6. August 2014 wurde festgestellt, dass die Quellensteuern von den seit dem 1. März 2011 von A._____ bezogenen Rentenleistungen abzuziehen sind (vgl. Bg-act. II.9).

5. Vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 bezog A._____ Rentenleistungen inkl. Kinderrenten von insgesamt Fr. 161'444.-- (Fr. 164'399.--

– Fr. 2'955.-- [bereits abgezogene Quellensteuern]) (vgl. Bg-act. II.11).

6. Abzüglich der Quellensteuern von Fr. 16'440.-- wurde betreffend A._____ für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 ein Anspruch auf Rentenleistungen inkl. Kinderrenten von insgesamt Fr. 147'959.-- (Fr.

164'399.-- – Fr. 16'440.--) berechnet (vgl. Bg-act. II.10).

7. Mit Verfügungen vom 30. September 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 infolge fehlenden Quellensteuerabzugs Rentenleistungen von insgesamt Fr. 13'485.-- (Fr.

161'444.-- – Fr. 147'959.--) zu Unrecht bezogen habe und dass er deshalb Fr. 13'485.-- zurückzuerstatten habe (vgl. Bg-act. II.10-13).

8. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, dass die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) in Abzug gebrachte und in Rechnung gestellte Quellensteuernachzahlung von Fr. 13'485.-- rückgängig zu machen sei und die entsprechenden Verfügungen vom 30. September 2014 aufzuheben seien. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Kanton Graubünden Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Bezahlung von Steuern befreit seien.

Gemäss Informationen, die er von der Beratungsstelle Pro Infirmis Graubünden erhalten habe, werde bei Bezügern von Ergänzungsleistungen eine Nullveranlagung geprüft, sofern bestimmte Vermögensfreigrenzen (Fr. 40'000.-- bei einem Ehepaar) nicht überschritten würden und bei 100%iger Anrechnung der Erwerbseinkünfte noch Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Da er und seine Frau eine Aufenthaltsbewilligung B hätten, unterlägen sie der Quellensteuer und würden durch die Gemeinde X._____ nicht ordentlich besteuert. So entstehe ihnen ein erheblicher Nachteil. Hiermit mache er eine Gleichstellung der Steuerplicht bei Bezügern von Ergänzungsleistungen geltend und beantrage somit die Befreiung der Quellensteuerpflicht auf die IV-Rente.

9. In der Folge reichte die SVA Graubünden bzw. die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 11. November 2014 ihre Vernehmlassung ein mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-

treten sei. Begründend brachte sie insbesondere vor, gemäss Gesetz seien auch Rentenleistungen der Quellensteuer unterworfen und unrechtmässig bezogene Leistungen könnten zurückgefordert werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen zu befreien sei, sei nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht habe die Steuerveranlagungsbehörde festzustellen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt sind hier die Verfügungen der IV-Stelle vom 30. September 2014 betreffend Rückforderung der Quellensteuer auf IV-Renten.

Die am 28. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde erfüllt die an sie gestellten Fristund Formerfordernisse, weshalb auf sie einzutreten ist.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die irrtümlich nicht von der Rente abgezogenen Quellensteuerbeträge als rückerstattungspflichtig angesehen hat. Nicht bestritten ist die die Höhe (Fr. 13'485.--) der nach Verrechnung verbliebenen Rückforderungssumme an sich.

2. a) Die Quellensteuer ist eine gesetzliche vorgeschriebene besondere Art der Steuererhebung, welche darin besteht, dass die geschuldete Steuer durch einen Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen (Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte) erhoben wird. Die Steuer ist nicht vom Leistungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei sozialversicherungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Quellensteuer unterworfen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2) i.V.m. Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) alle an die

Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtiger Personen aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invalidenund Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er nach Art. 137 und 139 DBG von der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Abzug der Quellensteuer erfolgt im Rahmen der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses.

Hierzu ist die Verwaltung als Leistungsschuldnerin aufgrund ihrer öffentlich-rechtlich begründeten Haftung für die Entrichtung der Quellensteuer verpflichtet (Art. 88 Abs. 3 DBG).

b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer – für Bestand, Art oder Höhe der Leistungsausrichtung bestimmenden – Norm des gesamten Rechts unvereinbar sind. Demzufolge kann der Rückforderungsgrund durchaus auch ausserhalb der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs liegen. Es besteht keine Beschränkung der Rückforderbarkeit auf den originären Inhalt einer sozialversicherungsrechtlichen Verfügung. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 129 V

110 E.1.1). Art. 25 Abs. 1 ATSG erstreckt sich auch auf Sachverhalte, in denen ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dazu sind etwa Fälle zu zählen, wo eine Leistung versehentlich an

eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 6). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist dabei vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. BGE 124 V 383 E.1).

3. a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Invalidenrenten bezogen, von welchen die Beschwerdegegnerin kraft Gesetzes jeweils gehalten war, die Quellensteuer abzuziehen, was aber seit dem 1. Juni 2012 irrtümlicherweise nicht mehr erfolgte. Die mit den Renten ausbezahlten, eigentlich der Quellensteuer zuzuweisenden und somit der Steuerverwaltung auszurichtenden Beträge (insgesamt Fr. 13'485.--) wurden dem dafür nicht leistungsberechtigten Beschwerdeführer daher unrechtmässig ausgerichtet. Dass die Rückforderung auf ein Versehen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, ist für die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht von Belang, da es bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss Lehre und Rechtsprechung auf den Grund der unrechtmässigen Ausrichtung nicht ankommt (vgl. Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts C 314/00 vom 15. Dezember 2000 E.3c; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 477 f.; BGE 130 V 318 E.5.2 wonach die massgeblichen Prinzipien für die Rückerstattung, die aus der früheren, vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Regelung hervorgegangen sind, übernommen werden können). Da die IV-Stelle erst anlässlich

einer Überprüfung am 6. August 2014 die fehlerhafte Ausrichtung an den Beschwerdeführer der als Quellensteuerabzug eigentlich der Steuerverwaltung auszurichtenden Beträge bemerkte, ist der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht die Quellensteuern in der Höhe von Fr. 13'485.-- zurückgefordert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

b) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Quellensteuer zu befreien sei, so ist festzuhalten, dass diese Frage – Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht – nicht in diesem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, sondern in einem separaten steuerrechtlichen Verfahren zu beantworten ist (vgl. Art. 137 und 139 DBG). Diesbezüglich ist er an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

4. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anführte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis spätestens

30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein begründetes Erlassgesuch stellen kann. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kann die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen werden.

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr.

200.-- festgesetzt, welche der unterliegende Beschwerdeführer zu übernehmen hat (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

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