Claimant v. Insurance Provider (Entitlement to Complementary Accident Insurance Benefit based on Prior Disability Rating)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled in favor of the claimant, who sought to establish her entitlement to an accident insurance benefit (UVG) based on an 83% disability rating, arguing that a prior, unchallenged administrative decision from 2006 implicitly set this rating following an increase in her disability insurance (IV) pension to a full pension based on the same 83% rating. The court reasoned that the 2006 decision, which explicitly referenced the new IV data and awarded a "UVG complementary pension," could only be legally consistent and make sense in the context of the increased 83% disability rating, as a lower rating would not have triggered a complementary pension under the relevant legal thresholds, thus finding that the subsequent decision relying on the old 72% rating was based on a substantial error that could not be justified as a permissible review of a final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 Abs. 2 UVG, Art. 15 UVG, Art. 20 UVG, Art. 20 Abs. 1 UVG, Art. 69 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Claimant v. Insurance Provider (Entitlement to Complementary Accident Insurance Benefit based on Prior Disability Rating): The court reasoned that the 2006 decision, which explicitly referenced the new IV data and awarded a "UVG complementary pension," could only be legally consistent and make sense in the context of the increased 83% disability rating, as a lower rating would not have triggered a complementary pension under the relevant legal thresholds, thus finding that the subsequent decision relying on the old 72% rating was based on a substantial error that could not be justified as a permissible review of a final decision.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the applicant's legitimate interest in having the degree of disability determined, which is a prerequisite for the appeal to be heard.
Cited to establish the legal basis for the calculation of the complementary pension and the threshold against over-compensation, which was crucial in interpreting the previous decision.
Cited in the reasoning concerning the insured earnings used for pension calculation.
Cited in the reasoning to define the basis for the degree of invalidity used for the pension amount.
Cited in the reasoning regarding the applicable calculation bases when adjusting the pension due to the cessation of child benefits.
Cited in the reasoning when discussing whether the contested decision was implicitly reviewing the previous decision based on the conditions for reopening a case.
Applied in the dispositive orders, stating that no court costs are levied because proceedings in social security matters are generally free.
Applied in the dispositive orders to grant the prevailing party reimbursement of party costs.
Cited in the reasoning to determine which costs related to the preceding objection procedure are not normally reimbursable.
This provision is not explicitly cited in the final orders, although legal aid considerations are present in the reasoning (point 11.b). The rule mandates inclusion only if cited in the dispositive orders.
This provision is not explicitly cited in the final orders.
Volltext
S 12 8
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 24. April 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
1. Die Beschwerdeführerin ... geboren 1950, war als Verwaltungsdirektorin des Spitals ... bei der ... Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch unfallversichert, als am 17. Januar 1994 ein ihr entgegenkommendes Fahrzeug auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern geriet und seitlich in ihr Fahrzeug prallte. Sie erlitt ein HWS-Schleudertrauma, eine Hirnerschütterung, eine Parese des VII. Hirnnervs mit Hörsturz links, eine Kieferfraktur mit Zahnschäden und eine Quetschung am Fuss. Leider konnte sie sich von den Unfallfolgen nicht erholen und musste ihre bisherige berufliche Tätigkeit niederlegen. Von 1996 bis 1999 war sie in einem Teilzeitpensum als selbständige Unternehmensberaterin tätig, seither kann sie nicht mehr arbeiten.
2. Die Versicherung kam für die Heilungskosten auf und zahlte Taggeld bis Ende März 1998. Die Invalidenversicherung (IV) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 1996 mit Wirkung ab Januar 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% eine halbe IV-Rente zu. Die Versicherung sprach ihr mit Verfügung vom 19. Juni 1998 eine Integritätsentschädigung und eine UVG- Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72% und einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.-- zu, beginnend am 1. April 1998. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Die IV erhöhte die IV-Rente mit Verfügung vom 18. Mai 2006 revisionsweise auf eine ganze Rente. Dabei wurde ein Invaliditätsgrad von 83% angenommen und der Beginn des Anspruchs auf Juli 2004 festgelegt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 machte die Beschwerdeführerin die Versicherung auf diese Erhöhung aufmerksam. Sie legte die IV-Verfügung vom 18. Mai 2006 in Kopie bei und äusserte die Erwartung, dass auch die UVG-Rente entsprechend erhöht werde.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 antwortete die Versicherung, gemäss ihren Akten sei eine unfallkausale Verschlechterung ihrer Resterwerbsfähigkeit nicht belegt und damit auch kein Revisionsgrund vorhanden. Hinzu komme, dass ihre aktuelle UVG-Rente mit Teuerungszulagen bereits heute praktisch der maximal möglichen Komplementärrente in Ergänzung zur IV-Rente entspreche. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin die Versicherung erneut, die UVG-Rente der revidierten IV-Rente anzupassen.
Gleichzeitig veranlasste sie, dass der Versicherung das Gutachten der ... vom
2. März 2006 zugestellt wurde. Auf dieses Gutachten hatte sich die Rentenrevision durch die IV abgestützt; es schliesst auf eine Arbeitsfähigkeit von 30% in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit Juli 2002. Am
8. November 2006 erliess die Versicherung eine „Rentenanpassungsverfügung“. Sie sprach der Beschwerdeführerin ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 104'101.20 eine UVG- Komplementärrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2004 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Mit Schreiben vom 15. April 2010 teilte die Beschwerdeführerin der Versicherung mit, ihre Tochter habe die Ausbildung abgeschlossen und die IV habe die bisher bezahlte Kinderrente per Ende März 2010 eingestellt. Sie bat um entsprechende Anpassung der Komplementärrente. Mit Verfügung vom 17.
Juni 2010 sprach die Versicherung der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 72% eine UVG-Normalrente von Fr. 5'371.-- monatlich zu. Da der Grenzbetrag gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG mit den Rentenleistungen der IV unterschritten werde, komme inskünftig die UVG-Normalrente zur Auszahlung. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache und rügte, es sei von einem Invaliditätsgrad von 83% auszugehen und die Rentenberechnung sei zu berichtigen. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Versicherung mit Entscheid vom 21. November 2011 ab.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83% habe.
Zur Begründung machte sie geltend, die Versicherung ziehe ihre rechtskräftige Verfügung vom 8. November 2006 implizit in Wiedererwägung, obwohl die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Mit der Verfügung vom 8. November 2006 sei der Invaliditätsgrad von bisher 72% auf 83% heraufgesetzt worden. Dies ergebe sich aus den Umständen und daraus, dass die Rente nach der Anpassung höher gewesen sei als zuvor. Wäre nicht ein Invaliditätsgrad von 83% angenommen worden, so wäre gar keine Komplementärrente zu leisten gewesen, da dies falls die Überversicherungsgrenze gar nicht erreicht worden wäre.
6. Die Versicherung beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an ihrer Sichtweise fest und machte geltend, mit der Verfügung vom 8. November 2006 sei keine Rentenrevision, sondern bloss eine Anpassung der Rente aufgrund der veränderten IV-Rente erfolgt. Dabei sei irrtümlich eine Komplementärrente anstatt der eigentlich gebotenen, knapp tiefer liegenden Normalrente zugesprochen worden. Aus der vorangehenden Korrespondenz lasse sich nicht ableiten, dass der Invaliditätsgrad erhöht worden sei. Dieser sei durch die Verfügung vom 8. November 2006 nicht verändert worden, so dass die vorliegend streitige Verfügung letztere nicht in Wiedererwägung ziehe.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83% habe. Dieses Feststellungsbegehren verfolgt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art.
59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), hat doch das Bundesgericht in BGE 115 V 416 E.3 grundsätzlich festgehalten hat, dass die Versicherten ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades haben, wenn es um eine Invalidenrente der Unfallversicherung geht, welche als Komplementärrente gewährt wird oder zu gewähren wäre, und dies auch in jenen Fällen, in denen sich ein höherer Invaliditätsgrad nicht unmittelbar auf die Höhe der Rente auswirkt. Weil somit die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses ebenso wie die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 72% eine UVG-Normalrente von Fr. 5'371.-- monatlich ab dem 1. April 2010 zugesprochen hat. Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu klären, welcher Invaliditätsgrad der vorangehenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. November 2006 zu Grunde lag, beziehungsweise worüber die Beschwerdegegnerin damals effektiv verfügt hatte.
3. Die Verfügung vom 8. November 2006 hat folgenden Wortlaut: „Wir beziehen uns auf oben erwähnten Unfall, Ihr Schreiben vom 27. Oktober 2006, die neue Rentenverfügung der IV vom 18. Mai 2006 sowie das ...-Gutachten vom 2. März 2006 und erlassen folgende RENTENANPASSUNGS-VERFÜGUNG: Gestützt auf die erwähnten neuen Daten der IV sowie unsere bisherige Rentenverfügung vom 19. Juni 1998 ändert sich die UVG-Rente ab dem 1. Juli 2004. Für die Anpassung ist der versicherte Verdienst zur Zeit des Rentenbeginns 1998, also Fr. 97'200.-- (UVG-Maximallohn) massgebend. Es ergibt sich folgende neue, maximal mögliche UVG-Komplementärrente zur IV-Rente: ab 1. Juli 2004 Fr.
5'056.-- monatlich, ab 1. Januar 2005 Fr. 5'113.-- monatlich.“
4. Der Wortlaut dieser Verfügung ist nicht klar; es wird nicht erwähnt, ob der Berechnung der bisherige UVG-Invaliditätsgrad von 72% oder der neue IV- Invaliditätsgrad von 83% gemäss Verfügung der IV vom 18. Mai 2006 zu Grunde gelegt worden ist. Während die Beschwerdeführerin sich für einen Invaliditätsgrad von 83% ausspricht, geht die Beschwerdegegnerin von einem solchen von 72% aus. Welche Sichtweise zutrifft, wird im Folgenden untersucht.
Dabei wird in erster Linie darauf abgestellt, bei welcher Sichtweise sich der Verfügungsinhalt als gesetzeskonform erweist. Massgebend sind dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), insbesondere Art. 15 UVG über den versicherten Verdienst und Art. 20 UVG über die Höhe der Invalidenrente. Gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG wird der Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV hat; die Komplementärrente entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Volloder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Der Zweck von Art. 20 Abs. 2 UVG liegt in der Vermeidung von Überentschädigung (BGE 112 V 39 E.
3b).
5. Bis im Juli 2004 hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe IV-Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50% (Verfügung der IV vom 3. Mai 1996) sowie Anspruch auf eine Normalrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 72% (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juni 1998). Ab Juli 2004 hatte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung der IV vom 18. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 83%. Für die Neuberechnung der UVG-Rente präsentierten sich die Eckdaten wie folgt:
2004 2005 Versicherter Verdienst Fr. 97'200.00 Fr. 97'200.00 Versicherter Verdienst inkl. Teuerungszulage: Fr. 104’101.20 Fr. 105'559.20 Überversicherungsgrenze (Art. 20 Abs. 2 UVG): Fr. 93'691.10 Fr. 95’003.30 IV-Rente Fr. 33'024.00 Fr. 33'648.00
Geht man, wie dies die Beschwerdegegnerin tut, davon aus, dass der für die UVG-Rente massgebliche Invaliditätsgrad nach wie vor bei 72% lag, so ergibt sich für 2004 eine UVG-Normalrente von Fr. 59'962.30 (Fr. 104'101.20 x 0.8 x 0.72), für 2005 eine solche von Fr. 60'802.10 (Fr. 105'559.20 x 0.8 x 0.72). Die Summe der IV- und UVG-Rente beträgt so Fr. 92'986.30 (2004) beziehungsweise Fr. 94'450.10 (2005). Mit diesen Werten wird die Überversicherungsgrenze von Fr. 93'691.10 (2004) und Fr. 95’003.30 (2005) nicht erreicht. Dies bedeutet, dass unter der Annahme eines Invaliditätsgrades von 72% eine Normalrente und nicht eine Komplementärrente hätte zugesprochen werden müssen. Geht man hingegen von einem Invaliditätsgrad von 83% aus, so ergibt sich für 2004 eine UVG-Normalrente von Fr. 69’123.20 (Fr. 104'101.20 x 0.8 x 0.83), für 2005 eine solche von Fr. 70'091.30 (Fr. 105'559.20 x 0.8 x 0.83). Die Summe der IV- und UVG-Rente liegt so bei Fr. 102'147.20 (2004) und bei Fr. 103’739.30 (2005), so dass die Überversicherungsgrenze deutlich überschritten wird und eine Komplementärrente geboten ist. Die Verfügung vom 8. November 2006 spricht klar und eindeutig von einer „UVG- Komplementärrente“. Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf Art. 20 Abs. 2 UVG für das Jahr 2004 eine Komplementärrente von Fr. 60'667.10 (monatlich Fr. 5'056.00), für das Jahr 2005 eine solche von Fr. 61'355.30 (monatlich Fr. 5'113.00). Damit ist die Verfügung nur dann als gesetzeskonform zu betrachten, wenn man einen Invaliditätsgrad von 83% zu Grunde legt. Bei einem Invaliditätsgrad von bloss 72% wäre die Überversicherungsgrenze wie gezeigt nicht erreicht, und es wäre statt der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2004 bezahlten Komplementärrente die Normalrente von geringerer Höhe geboten gewesen.
6. Bei der Auslegung des streitigen Verfügungsinhaltes ist weiter zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang die Verfügung steht.
Ausgangspunkt ist dabei die revisionsweise Erhöhung der IV-Rente auf eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83% mit Verfügung der zuständigen IV-Stelle vom 18. Mai 2006. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diese IV-Verfügung in Kopie zu und äusserte die Erwartung, dass auch die UVG-Rente entsprechend erhöht werde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 antwortete die Beschwerdegegnerin, gemäss ihren Akten sei eine unfallkausale Verschlechterung der Resterwerbsfähigkeit nicht belegt und damit auch kein Revisionsgrund vorhanden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut, die UVG-Rente der revidierten IV-Rente anzupassen, und am 6. November 2011 wurde der Beschwerdegegnerin auf Veranlassung der Beschwerdeführerin das Gutachten der ... zugestellt, auf welches sich die Rentenrevision durch die IV abgestützt hatte. Am 8. November 2006 erliess die Beschwerdegegnerin dann die umstrittene Verfügung. Dieser Ablauf, zusammen mit dem expliziten Hinweis im Verfügungstext auf „Ihr Schreiben vom 27. Oktober 2006, die neue Rentenverfügung der IV vom 18. Mai 2006 sowie das ...-Gutachten vom 2. März 2006“ spricht für die Sichtweise der Beschwerdeführerin. Diese Sichtweise wird auch bestätigt durch einen späteren Briefwechsel. Mit Schreiben vom 31.
Oktober 2009 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass die IV die Rentenrevision fälschlicherweise mit Wirkung ab Juli 2004 statt ab Juli 2002 vorgenommen habe, und sie bat die Beschwerdegegnerin um entsprechende Anpassung der UVG-Rente. Mit Schreiben vom 9. November 2009 antwortete die Beschwerdegegnerin: „Bezüglich der Rentensituation ist zu sagen, dass wir die Anpassung unserer Leistungen nur überprüfen können, wenn eine neue Verfügung der IV und eine entsprechende Zahlung vorliegt. Daher wurde unsere Anpassung analog der IV auch ab 1. Juli 2004 vorgenommen.“ Eine „Anpassung analog der IV“ kann vernünftigerweise nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Invaliditätsgrad der IV von 83% übernommen wurde.
7. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, eine Rentenrevision sei nicht
Gegenstand der Verfügung vom 8. November 2006 gewesen; weder finde sich ein Hinweis auf die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen, noch fänden sich Ausführungen zum Invaliditätsgrad beziehungsweise einer Änderung desselben. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Die Verfügung enthält nämlich überhaupt keine rechtlichen Grundlagen und auch keine Gesetzesbestimmungen, welche die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stützen würden. Ausführungen zum Invaliditätsgrad finden sich zwar in der Tat nicht. Im Verfügungstext findet sich aber folgender Verweis: “Gestützt auf die erwähnten neuen Daten der IV …“. Bezöge sich dieser Verweis nur auf die neue Rentenhöhe, wäre nicht von „die Daten“ in der Mehrzahl die Rede. Diese Aussage kann sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass mit den neuen Daten der IV die neue Rentenhöhe und der neue Invaliditätsgrad gemeint sind.
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, eine Rentenrevision könne nicht in dem Umstand erblickt werden, dass irrtümlich eine Komplementärrente zugesprochen worden sei, obwohl die ordentliche Rente knapp unter diesem Betrag gelegen habe. Dies sei offensichtlich von der verfügenden Instanz übersehen worden. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich, ist es doch äusserst unwahrscheinlich, dass tatsächlich ein Irrtum vorliegt. Die Frage, ob die Überversicherungsgrenze angesichts einer erhöhten IV-Rente erreicht werde, lässt sich aufgrund einer einfachen Berechnung beantworten (vgl.
vorstehend Erw. 4 und 5) und gehört zu den Abklärungen, welche von einem Sachbearbeiter der Unfallversicherung routinemässig durchzuführen sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der UVG-Invaliditätsgrad mit der Verfügung vom 8. November 2006 implizit auf 83% festgelegt wurde.
8. Die Verfügung vom 17. Juni 2010 und der angefochtene Einspracheentscheid gehen von einem Invaliditätsgrad von 72% aus. Damit weichen sie wesentlich von dem in formell rechtskräftiger Weise festgelegten Invaliditätsgrad von – wie soeben dargelegt - 83% ab. Eine Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 83 auf 72% wäre nur dann korrekt, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt wären. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nach der Lehre dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt, wenn also nur ein einziger Schluss – eben derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich ist (U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 31 ff. zu Art. 53, S 677 f.). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit klarerweise nicht erfüllt, hat sich doch gezeigt, dass die UVG-Rente in der Verfügung vom 8. November 2006 korrekt berechnet wurde. Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Hinweise darauf enthält, dass sie die Verfügung vom 8. November 2006 bezüglich Invaliditätsgrad in Wiedererwägung ziehen würde, und dass die Beschwedegegnerin gar keine Wiedererwägung geltend macht.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Invaliditätsgrad von 72% anstatt von einem solchen von 83% ausgegangen ist.
Sie wird somit die Rente neu zu berechnen haben, wobei von einem Invaliditätsgrad von 83% auszugehen ist.
9. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom
17. Juni 2010 auch gerügt, dass die Teuerung beim versicherten Verdienst nicht richtig berücksichtigt worden sei. Diese Rüge war teilweise berechtigt und die Beschwerdegegnerin korrigierte den versicherten Verdienst im hier angefochtenen Einspracheentscheid entsprechend auf Fr. 104'101.20. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die Komplementärrente beim Hinzutritt oder Wegfall von Kinderrenten der AHV/IV zwar neu festzusetzen ist (Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), jedoch auf den Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG- Rente mit Renten der AHV oder IV bestanden haben (BGE 122 V 338 E. 4b).
Vorliegend trafen die IV- und die UVG-Rente ab Juli 2004 erstmals in einer Weise zusammen, welche die Zusprache einer Komplementärrente nötig machte. Damals lag der Versicherte Verdienst bei Fr. 104'101.20 (Fr. 97'200.-- plus Teuerungszulage von 7.1 %). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auch die IV-Rente zu dem Betrag eingesetzt, wie er 2004, nun aber unter Abzug der Kinderrente, geschuldet war. Dieses Vorgehen und die damit vorgenommene Korrektur ist somit richtig und wird von der Beschwerdeführerin vor Gericht auch nicht beanstandet.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG darf die Komplementärrente höchstens dem für Volloder Teilinvalidität vorgesehen Betrag entsprechen. Die Beschwerdegegnerin hat somit noch zu berechnen, welche UVG-Normalrente ab dem 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 83% geschuldet wäre, und ob eine Normaloder eine Komplementärrente zuzusprechen ist.
10. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine UVG-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83% hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen.
11. a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.
b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch eine Rechtsanwältin vertreten, welche innerhalb der Hilfsorganisation ... tätig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Entschädigungsrahmen bei einer gemeinnützigen Organisation zwischen Fr. 130.-- und Fr. 180.-- pro Stunde anzusetzen; dies schliesse eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichere die Kostendeckung (BG-Urteil 9C_415/2009 vom 12. August 2009, E. 5.4).
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird deshalb Anwälten, die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif sondern nur Fr.
160.-- pro Stunde entschädigt (VGU S 09 127 E. 3a). Vorliegend hat die Anwältin der ... eine Honorarnote eingereicht, welche den korrekten Stundenansatz von Fr. 160.-- aufweist. Allerdings enthält die Honorarnote Positionen, welche nicht mit dem Beschwerdeverfahren, sondern mit dem vorausgehenden Einspracheverfahren zusammenhängen. Gemäss Art. 52 Abs.
3 ATSG werden Parteientschädigungen im Rahmen des Einspracheverfahrens in der Regel nicht ausgerichtet. Vorliegend gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen. Entschädigungsrelevant sind damit alle Positionen mit Datum vom oder nach dem 22. November 2011 (Eingang Einspracheentscheid), das heisst 6.60 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen von total Fr. 127.-- für das Einspracheund Beschwerdeverfahren werden im Umfang von 2/3, die Reisespesen im vollen Umfang von Fr. 65.-- anerkannt. Es ergibt sich somit eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr.1'296.90 (inkl. MWSt von 8%).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 21. November 2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83% hat. Die Beschwerdegegnerin wird die Rente auf dieser Basis neu zu berechnen haben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die ... Versicherungs-Gesellschaft AG entschädigt ... mit Fr.1'296.90 (inkl.
MWST).