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S 2012 73 • VG GR S 2012 73 KI-generiert

Disability Insurance Appeal: Imputed Income vs. Actual Earnings in Disability Assessment

Geschäftsnummer S 2012 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who applied for disability insurance benefits following a work accident appealed the rejection of a disability pension by the insurance office, arguing that his actual earnings in a capacity-adjusted job as a sound technician indicated a 50% disability warranting a half pension, despite the office’s calculation placing his disability below the 40% threshold based on a higher imputed income for the new profession. The court reasoned that while the legally required basis for calculating disability involves gross income, not net income, the insurance office's initial calculation of imputed income was too high; however, even adjusting the imputed income based on the claimant's actual gross earnings yielded a disability percentage of 29.36%, which remained insufficient for any pension entitlement, thus upholding the denial of the pension claim.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Disability Insurance Appeal: Imputed Income vs. Actual Earnings in Disability Assessment: The court reasoned that while the legally required basis for calculating disability involves gross income, not net income, the insurance office's initial calculation of imputed income was too high; however, even adjusting the imputed income based on the claimant's actual gross earnings yielded a disability percentage of 29.36%, which remained insufficient for any pension entitlement, thus upholding the denial of the pension claim.

Schlagwörter

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Invalideneinkommen hypothetisches Einkommen Versicherungsleistungsanspruch Rentenanspruch tatsächlicher Verdienst Leistungsberechnung IV-Rente | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for making the appeal procedure before the cantonal insurance court subject to costs.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning to establish the required disability threshold for a pension, which underpins the decision to dismiss the appeal.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning to define disability, which is the subject matter of the dispute.

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Volltext

S 12 73

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 11. Dezember 2012

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. Am 29. Oktober 2007 reichte …, geboren 1978, infolge eines Arbeitsunfalles ein Gesuch zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein. Im Anschluss an die Verfahren S 09 61 und S 09 172 beim Verwaltungsgericht Graubünden gewährte die IV-Stelle ihm berufliche Massnahmen, wobei er eine Umschulung zum Tontechniker absolvierte und Taggelder vom 16. April 2009 bis 27. Januar 2012 erhielt.

2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 lehnte die IV-Stelle das vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 eingereichte Gesuch für eine IV- Rente ab. Seit dem 30. April 2007 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden könnte der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker in einer Jahresanstellung Fr. 63‘672.60 erzielen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde dem Versicherten aus medizinischer Sicht bereits vor Ablauf der einjährigen Wartefrist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet. Nach abgeschlossener Ausbildung als Tontechniker sei es dem Versicherten möglich ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘500.-- zu erzielen. Daraus resultiere beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 8 %, welcher zu keinem Rentenanspruch führe, da er unter 40 % liege.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung.

Dem Beschwerdeführer sei eine halbe IV-Rente, allenfalls eine Viertelsrente zuzusprechen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Valideneinkommen von Fr. 63‘672.60 dürfte wohl zutreffen. Der Beschwerdeführer sei aber schlicht nicht in der Lage, als Tontechniker auf einen Jahreslohn von Fr. 58‘500.-- zu kommen. Zurzeit arbeite er zu 40 % im Recording Studio 571. Dabei verdiene er Fr. 1‘500.-- brutto. Bei einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung ergäbe dies einen Nettolohn von jährlich ca. Fr. 30‘000.--. Der Invaliditätsgrad liege somit bei ca. 50 %, weshalb er einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe.

4. In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Da es sich bei der Ausbildung zum Tontechniker um eine höhere Ausbildung mit Eidg. Fachausweis handle, erscheine die Berechnung des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘500.-- erzielen könne, nachvollziehbar. Aus dem aktuellen Verdienst des Beschwerdeführers ergäbe sich bei einer Aufrechnung auf 100 % kein rentenbegründendes Invalideneinkommen. Es wäre von monatlich Fr. 3‘750.-- bzw. jährlich Fr. 48‘750.-- auszugehen, womit im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23,44 % resultiere. Selbst wenn zur Berechnung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen würden, beliefe sich der monatliche Bruttolohn gemäss Tabelle TA 1 LSE 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf monatlich Fr. 4‘901.--. Dies ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.90 für das Jahr 2012, welches ebenfalls zu keinem Rentenbezug führen würde.

5. In der Replik vom 27. August 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruttolohn monatlich Fr. 1‘500.-- betrage und ihm netto Fr. 1‘379.25 ausbezahlt werde. Somit betrage sein jährlicher Nettolohn ca. Fr. 30’000.--.

6. Mit Schreiben vom 30. August 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. April 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1

S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170).

Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) zu bestimmen.

3. a) Es ist unbestritten, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers Fr.

63‘672.60 beträgt. Strittig ist die Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers. Die IV-Stelle zeigt in ihrer Vernehmlassung mittels dreier Berechnungen auf, dass kein Rentenanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit könne er ca. einen Nettolohn von Fr. 30'000.-- erzielen, womit er Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens jeweils nicht der Nettolohn, sondern - wie von der IV- Stelle korrekt ausgeführt - der Bruttolohn massgebend ist. Aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2012 mit der 571 Recording Studios GmbH geht hervor, dass er bei einem Arbeitspensum von 40 % einen Bruttolohn von Fr. 1‘500.-- erhält, was bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit Fr. 3‘750.-- entspräche. Dem Arbeitsvertrag ist auch zu entnehmen, dass bei diesem Lohn der 13. Monatslohn inklusive ist. Demnach ist die Berechnung der IV-Stelle zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit jährlich nicht Fr. 48‘750.--, sondern nur Fr. 45‘000.-- verdienen könnte. Dies erhöht zwar den Invaliditätsgrad, welcher von der IV-Stelle auf

23.44 % berechnet wurde auf 29,36 %, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, weil der Invaliditätsgrad nach wie vor weniger als 40 % beträgt. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente.

b) In der Verfügung vom 25. Mai 2012 geht die IV-Stelle einzig vom erwähnten Invalideneinkommen von Fr. 58‘500.-- aus, welches zu keiner Rente berechtigt.

Aus den Akten der IV-Stelle (act. 160 S. 12) ist lediglich zu entnehmen, dass der Berufsberater diese Angabe gemacht hat. Es ist hierzu jedoch weder eine Begründung noch irgendeine Quellenangabe angegeben. Die Höhe dieses Einkommens ist somit nicht überprüfbar. Weil jedoch sämtliche Berechnungen dazu führen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, kann die Plausibilität dieser Angabe offen bleiben. Sollte die Angabe des Berufsberaters jedoch später zum Streitthema werden, so wäre dieser Punkt von der Verwaltung näher abzuklären. Im vorliegenden Fall liegen jedoch konkrete Angaben eines effektiven Invalideneinkommens vor, auf welches deshalb insbesondere abzustellen ist (vgl. Erw. 3a).

c) Die IV-Stelle führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung eines Tabellenlohnes gemäss LSE 2010 bei einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) von 100 % ein Jahresgehalt von Fr.

62‘393.90 erzielen könnte. Weil dieses Jahreseinkommen nur minim unter dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 63‘672.60 liegt, hat der Beschwerdeführer auch bei diesem Einkommensvergleich keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.