Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2012 38 • VG GR S 2012 38 KI-generiert

Claimant Denied Review of New Disability Application Due to Failure to Show Post-Denial Change in Condition

Geschäftsnummer S 2012 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, previously denied disability insurance benefits in 2009 for not meeting the 40% threshold, filed a new application in 2011, but the insurer refused to rule on the merits because the claimant failed to credibly demonstrate a significant change in circumstances since the prior final decision, despite being requested to submit supporting documents by a deadline. The court upheld the refusal to proceed, reasoning that the relevant period for assessing a change in circumstances is between the last final decision and the challenged decision on the new application, and a medical report submitted only with the appeal, after the contested decision was issued, could not be considered to establish the necessary credible change for the insurer to accept the new claim.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 87 Abs. 2 IVV, Art. 17 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. f ATSG; Claimant Denied Review of New Disability Application Due to Failure to Show Post-Denial Change in Condition: The court upheld the refusal to proceed, reasoning that the relevant period for assessing a change in circumstances is between the last final decision and the challenged decision on the new application, and a medical report submitted only with the appeal, after the contested decision was issued, could not be considered to establish the necessary credible change for the insurer to accept the new claim.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren Kontrollfrist medizinische Gründe Erreichen des Schwellenwerts Beginn der Invalidität Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ATSG

Cited in the reasoning to establish the legal framework for pension revision, which relates to the main ground for the decision on the merits (though the appeal was dismissed on procedural grounds, the court explicitly discusses the revision criteria in Erwägung 2a which informs the outcome).

Art. 87 Abs. 3 IVV

Cited to define the condition for entering a new application when benefits have been denied, which is central to the decision not to enter the case.

Art. 87 Abs. 2 IVV

Cited to define the threshold for changes in the degree of disability required to merit entry into a new application.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Applied to determine that the proceedings before the cantonal court were subject to court fees.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the general rule on costs, deviated from by Art. 69 Abs. 1bis IVG regarding the specific imposition of costs in this case.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited to confirm that no extra-judicial compensation is due to the respondent.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as the constitutional basis for the applicant's request for free legal aid, which was denied.

Art. 76 Abs. 1, 2 und 3 VRG

Cited as procedural basis concerning the right to free legal aid, referenced in the consideration of the free legal aid request.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited alongside constitutional and VRG provisions regarding the right to free legal aid, which was denied.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

The article establishing the basis for imposing court costs on the appellant, as stated in order 3.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders (1, 2, 3). Although often used for costs, it is not explicitly mentioned in the final ruling orders.

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning (Erwägung 4a) regarding court costs, but not explicitly in the numbered dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning (Erwägung 4a) regarding extra-judicial compensation, but not explicitly in the numbered dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning (Erwägung 4b) regarding the right to free legal aid, but not explicitly in the numbered dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 76 Abs. 1, 2 und 3 VRG

Cited in the reasoning (Erwägung 4b) regarding free legal aid, but not explicitly in the numbered dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 61 lit. f ATSG

Cited in the reasoning (Erwägung 4b) regarding free legal aid, but not explicitly in the numbered dispositive orders (1, 2, 3).

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Volltext

S 12 38

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 25. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. …, geboren 1969, ist seit November 2010 verbeiratet im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (Amtsvormundschaft …). Zuletzt war die Beschwerdeführerin Saison-Angestellte in einer Wäscherei in …, wobei sie die Stelle anfangs Juli 2008 krankheitshalber nicht mehr antrat.

Am 23. März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an, da sie seit Ende August 2008 an lumboradikulärem Syndrom L3/4 und L4/5 rechts und operativer Dekompression, Sequesterentfernung und Nukleotomie in beiden Etagen leide und seit dem 1. Juli 2008 100 % arbeitsunfähig sei.

Mit Verfügung vom 9. November 2009 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Leistungsbegehren ab. Begründet wurde dies damit, dass aus medizinischer Sicht der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin ab dem 29. Juli 2009 wieder zu 100 % zugemutet werden könne. Dabei stützte sich die IV-Stelle vor allem auf die Einschätzungen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. … Gemäss Abklärungen gehe die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin zu einem Pensum von ca. 80 % nach, die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Aus den beiden Bereichen errechnete die IV-Stelle folgenden Invaliditätsgrad:

Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerb 80 % 38 % 30 % Haushalt 20 % 0% 0% Invaliditätsgrad 30 %

Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe für die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Diese Verfügung vom 9. November 2009 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 16. November 2011 erfolgte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen. Mit Schreiben vom 21. November 2011 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dahingehend, dass mit der erneuten IV-Anmeldung eine Verschlechterung des Invaliditätsgrades noch nicht glaubhaft gemacht wurde und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, die erforderlichen Unterlagen, die eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid bestätigen würden, bis zum 15. Januar 2012 einzureichen, andernfalls auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Im Vorbescheid vom 8. Februar 2012 hielt die IV-Stelle fest, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin.

3. Die IV-Stelle verfügte am 16. März 2012 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren vom 16. November 2011. Die Beschwerdeführerin habe eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht glaubhaft gemacht.

4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2012 und Neubeurteilung der Sachlage. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Nach Erhalt des Schreibens der IV-Stelle vom 21. November 2011 habe sie ihren Hausarzt, Dr. med. …, kontaktiert und ihn um einen Arztbericht gebeten. Erst nach mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Aufforderung habe Dr. med. … der Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zugestellt, welcher eine Neubeurteilung rechtfertige. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med.

… vom 20. März 2012 ein.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand bilde lediglich die Eintretensfrage beziehungsweise die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit eine relevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei. Für die Beantwortung dieser Frage könne der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht von Dr. med. … vom 20. März 2012 jedoch nicht herangezogen werden, weil er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

16. März 2012 gar noch nicht existiert habe. Eine rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund veränderter Verhältnisse sei somit nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführerin bleibe es jedoch unbenommen sich mit Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 20.

März 2012 mit einer Neuanmeldung erneut an die IV-Stelle zu wenden.

6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2012. Dabei ist die Frage streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftmachung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint hat und gestützt darauf auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführererin vom 16. November 2011 nicht eingetreten ist.

2. a) Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 134 V 131, 133 V 108, 130 V 351; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 526/02 vom 27. August 2003). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung sowie der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen.

Dementsprechend knüpft die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V

108 E. 5.2, 117 V 198 E. 3a, 109 V 114 E. 2b, 264 f. E. 3; Urs Müller, die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. 2003, S. 215).

b) Wurden IV-Leistungen verweigert, ist auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht aArt. 87 Abs. 4 IVV) die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht aArt. 87 Abs. 3 IVV) erfüllt sind, d.h.

wenn vom Versicherten glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21.

März 2001, E. 1b/bb).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteile I 439/98 vom

30. August 1999 und I 99/89 vom 31. Juli 1989) ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Bundesgerichtsurteil I 294/98 vom 03. Januar 2000 E. 1).

3. a) Massgebend für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bildet der Zeitraum zwischen der letzten, der versicherten Person eröffneten, rechtskräftigen Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Referenzzeitpunkt), bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über die Neuanmeldung (BGE 134 V 131, 133 V 108

E. 5.4 S. 114, 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.

Auflage, 2009, Rz 22 von Art. 17 ATSG; Urs Müller, a.a.O. Diss. 2003, S. 216 f.).

b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies somit, dass der gegebene

Sachverhalt vom 9. November 2009 bis zum 16. März 2012 massgebend ist.

Mit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. November 2009 – welche vorliegend den Referenzzeitpunkt darstellt - wurde ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da der IV-Grad unter 40 % liege. Mit der Neuanmeldung vom 16. November 2011 machte die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Auch nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen beziehungsweise Arztberichte ein, die eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zumindest behaupten würden. Erst mit der Beschwerde vom 22. März 2012 reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. … vom 20. März 2012 ein. Dieser ist jedoch offensichtlich erst nach dem massgeblichen Zeitraum, nämlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2012 entstanden und eingereicht worden und daher für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse während besagtem Zeitraum nicht relevant und kann entsprechend für die Beurteilung der Eintretensfrage auf die Neuanmeldung vom 16. November 2011 nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf das neue Leistungsbegehren vom

16. November 2011 nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, auch nach entsprechender Aufforderung vom 21. November 2011 durch die Beschwerdegegnerin, nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 20. März 2012 erneut bei der IV-Stelle anzumelden.

Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2012 erweist sich als rechtmässig, womit die Beschwerden abzuweisen ist.

4. a) Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 200.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

b) Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] sowie Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Verfahren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; Kieser, a.a.O., Rz 102 ff. zu Art. 61). Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die IV-Stelle forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2011 ausdrücklich auf, die erforderlichen Unterlagen, die eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid bestätigen würden, bis zum

15. Januar 2012 einzureichen, andernfalls auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch weder auf dieses Schreiben noch auf den Vorbescheid vom 8. Februar 2012, mit dem die Beschwerdeführerin informiert wurde, dass aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, reagiert hatte, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2012 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren ein. Die Beschwerdeführerin hätte demnach erkennen müssen, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2012 vorweg keine Erfolgschancen hat. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird demnach wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr somit keine Parteikosten entstanden sind, erübrigt sich ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht gewährt.

3. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.