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S 2012 135 • VG GR S 2012 135 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Disability Pension Settlement Review

Geschäftsnummer S 2012 135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a pre-emptive appeal against a settlement regarding an disability pension, requesting its annulment and an extension of time to review potential benefit obligations, while simultaneously admitting their appeal lacked the necessary substantiation due to missing documents. The court reasoned that the appeal failed to meet the formal requirements of the relevant social security law, specifically lacking a proper statement of facts and reasoning, and upon notification of these deficiencies and a deadline for correction, the appealing party failed to submit a compliant revision; consequently, the court declined to rule on the appeal as per procedural rules and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 50 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Disability Pension Settlement Review: The court reasoned that the appeal failed to meet the formal requirements of the relevant social security law, specifically lacking a proper statement of facts and reasoning, and upon notification of these deficiencies and a deadline for correction, the appealing party failed to submit a compliant revision; consequently, the court declined to rule on the appeal as per procedural rules and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Verfahrensüberprüfung Fristwahrung Sozialversicherungsleistungen Revision von Invalidenleistungen Revision IV-Rente | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. b ATSG

The court did not enter into the appeal because the appellant failed to remedy the deficiencies of the appeal within the set deadline, as required by this provision.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited as the basis for levying the court costs against the appellant.

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Volltext

S 12 135

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 15. Januar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. Zwischen … und der IV-Stelle des Kantons Graubünden wurde am 22. Oktober 2012 ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG betreffend einer IV-Rente abgeschlossen. Dieser sah insbesondere vor, dass … nach erfülltem Wartejahr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von

50 % zustehe.

Dieser Vergleich wurde der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss deren eigenen Angaben am 28.

November 2012 zugestellt.

2. Gegen den Vergleich erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 (vorsorgliche) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Sie beantragte, der Vergleich vom 22. Oktober 2012 sei aufzuheben. Im Weiteren sei ihr eine angemessene Frist zur Überprüfung ihrer allfälligen Leistungspflicht zu gewähren. Zu diesem Zwecke seien ihr die gesamten Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

3. Der zuständige Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 mit, dass das Verwaltungsgericht (noch) nicht im Besitz von Verfahrensakten sei. Diese seien bei der Vorinstanz (IV-Stelle) einzuholen.

Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde im Weiteren mitgeteilt, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG, wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, nicht genüge. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthalte nebst der fehlenden kurzen Darstellung des Sachverhalts insbesondere keine Begründung.

Der Beschwerdeführerin wurde hierauf Gelegenheit gegeben, innert einer Nachfrist von 10 Tagen ihre Eingabe zu verbessern, d.h. mit einer Begründung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf gemäss Art. 61 lit. b ATSG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

4. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift nach.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stellt Formvorschriften für Beschwerdeschriften auf. Demzufolge muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Nachbesserung angesetzt mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

2. Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 eine den Formvorschriften nicht entsprechende Beschwerde ein. Wie die Beschwerdeführerin darin ausführte, würden ihr zurzeit nicht sämtliche für eine Überprüfung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen vorliegen, weshalb ihr unter anderem eine Nachfrist von 30 Tagen ab Aktenzustellung zur Einreichung einer Begründung zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin gab damit selbst zum Ausdruck, dass ihre Beschwerde unbegründet war. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Mängel innerhalb der gesetzten Nachfrist zu beheben und drohte ihr an, auf ihre Beschwerde ansonsten nicht einzutreten.

Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.