Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2011 93 • VG GR S 2011 93 KI-generiert

Claimant Failure to Cooperate Justifies Denial of Benefit Proceedings

Geschäftsnummer S 2011 93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant for supplementary benefits initially denied having transferred assets, but later disclosed the prior transfer of a hotel to a son, leading the benefit office to repeatedly request supporting documentation for proper calculation, which the claimant failed to provide despite warnings of consequences. The court upheld the administrative decision of non-entry into proceedings because the claimant failed to fulfill their statutory duty to cooperate and provide necessary documentation by the time the appeal decision was made, rendering the submitted documents at the time of the court appeal irrelevant for the original assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Rz, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Claimant Failure to Cooperate Justifies Denial of Benefit Proceedings: The court upheld the administrative decision of non-entry into proceedings because the claimant failed to fulfill their statutory duty to cooperate and provide necessary documentation by the time the appeal decision was made, rendering the submitted documents at the time of the court appeal irrelevant for the original assessment.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung Vermögensübertragung Erschleichen einer Leistung Unterstützungspflicht mangelnder Solvenznachweis Sozialversicherungsstreitigkeit Ergänzungsleistungen AHV | Ergänzungsleistungen/EOG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 ATSG

The court confirmed that the administrative decision of non-entry into proceedings was justified based on the applicant's failure to meet their cooperation obligations.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not imposing court costs in the cantonal appeal procedure.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for denying extra-judicial compensation to the respondent (Beschwerdegegnerin).

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Volltext

S 11 93

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 8. November 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen AHV

1. …, geb. 1915 und vertreten durch ihre Tochter sowie Bezügerin von Hilflosenentschädigung der AHV, meldete sich am 26. August 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA) an. In der EL-Anmeldung wurde unter Punkt 19 eine jährliche Rente von CHF 12'000.-- deklariert. Die Frage nach einer Abtretung von Vermögenswerten in früheren Jahren unter Punkt 14 wurde verneint. Mit Schreiben vom 30. August 2010 hat die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden als EL-Durchführungsstelle (AHV-Ausgleichskasse) Nachweise zu der deklarierten Rente verlangt, wonach eine Bestätigung über eine Leibrente eingereicht wurde. Erst aufgrund der nachfolgenden telefonischen Abklärung wurde bekannt, dass das früher der Gesuchstellerin gehörende Hotel … vor Jahren an einen Sohn abgetreten wurde. Entsprechend wurden die für die korrekte EL-Berechnung nötigen Abtretungsunterlagen (Verträge und Schätzungen zum Zeitpunkt der Abtretung) einverlangt, worauf lediglich ein Entwurf des Erbvertrages zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 19.

November 2010 und 4. Januar 2011 der AHV-Ausgleichskasse wurden die vollständigen Vertragsunterlagen angefordert. Trotz mehrfacher telefonischer Erklärungen wurden die für die EL-Berechnung benötigten Unterlagen der zuständigen Stelle weiterhin nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 wurden nochmals Unterlagen einverlangt mit dem Hinweis, dass ohne die geforderten Unterlagen/Angaben ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt werden müsse oder die Erhebungen eingestellt und ein Nichteintreten nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) beschlossen werden müsse. Daraufhin wurde der AHV-Ausgleichskasse der Erbvertrag zugestellt, welchem eine Bilanz per 30. April 1988 zugrunde lag. Mit Schreiben vom 12. April 2011 wurden diverse weitere Unterlagen einverlangt.

Dabei wurde erneut ein Nichteintreten oder eine Berechnung aufgrund der vorliegenden Akten angedroht. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse keine weiteren Unterlagen mehr erhalten hatte, wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2011 ein Nichteintreten infolge fehlender Unterlagen beschlossen und der EL- Anspruch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Einsprache mit der Begründung, die nötigen Unterlagen seien uneinbringlich.

Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. August 2011 abgewiesen.

2. Am 29. Juli 2011 reichte … eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Nachdem die Instruktionsrichterin sie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass diese Eingabe den Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genüge, erhob sie innert laufender Frist am 22. August 2011 Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die beantragten Ergänzungsleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde reichte sie verschiedene von der AHV-Ausgleichskasse verlangte Unterlagen ein, die sie erst jetzt habe beibringen können. Im Übrigen machte sie materielle Ausführungen zu ihrem Gesuch.

3. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren auseinander. Sie begründe nicht und es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Einspracheentscheid nicht richtig sei.

4. In einer freiwilligen Stellungnahme ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht, direkt aufgrund der Unterlagen zu entscheiden und die Beschwerde gutzuheissen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erhebungen eingestellt und auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gegebene Sachverhalt massgebend ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 52 Rz. 39; analog BGE 116 V 248 Erw. 1a u. RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw.

2).

2. a) Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahnund Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V

193 E. 2 S. 195) - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9.

September 2009 E. 4.2.1; P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2).

b) Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile ohne entschuldbaren Grund die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nicht eingereicht. So verneinte sie anlässlich der Anmeldung im August 2010 die Frage 14, ob sie in früheren Jahren Vermögen, Vermögenswerte oder Grundeigentum an Dritte übertragen, verkauft, als Vorempfang abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet habe. Erst anlässlich eines Telefonates am 1. November 2010 mit dem Sohn der Beschwerdeführerin erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Abtretung des Hotels ... Aufgrund dieser Erkenntnis forderte die Beschwerdegegnerin verschiedentlich diverse Unterlagen zu dieser Abtretung ein. Dabei fehlten am Schluss insbesondere die Bilanz per 30. April 1988 und der Hypothekarnachweis inkl. Zins per 31. Dezember 1987. Die erst mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ändern daran nichts, da eben der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gegebene Sachverhalt massgebend ist. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache eintreten. Das Gericht kann demnach weder die Ergänzungsleistungen berechnen, noch in der Sache selber entscheiden oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Hingegen steht es der Beschwerdeführerin frei, sich erneut bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden.

3. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.