Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2011 129 • VG GR S 2011 129 KI-generiert

Claimant Denied Disability Pension After Shoulder Injuries Plateau

Geschäftsnummer S 2011 129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, a manager, sought further insurance benefits following a left shoulder dislocation sustained in an accident in 2001, which subsequently led to pain and limited capacity in her right shoulder due to overuse. The court upheld the insurer's decision to cease benefits after 2009, reasoning that an interdisciplinary expert opinion established that the right shoulder issues were not causally related to the initial accident, and for the left shoulder, the claimant had reached a plateau with only a maximum 25% limitation for strenuous tasks, which could be managed by adapting her executive duties, thereby fulfilling her duty to mitigate damages and precluding entitlement to a disability pension.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Claimant Denied Disability Pension After Shoulder Injuries Plateau: The court upheld the insurer's decision to cease benefits after 2009, reasoning that an interdisciplinary expert opinion established that the right shoulder issues were not causally related to the initial accident, and for the left shoulder, the claimant had reached a plateau with only a maximum 25% limitation for strenuous tasks, which could be managed by adapting her executive duties, thereby fulfilling her duty to mitigate damages and precluding entitlement to a disability pension.

Schlagwörter

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Schulterverletzung Invalidenrente der Unfallversicherung Ruhegehaltsansprüche Anspruch auf Versicherungsleistungen Schadenminderungspflicht Abwicklung von Invalidenleistungen Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Applied because the court ruled that the cantonal appeal proceedings in social security matters are free of charge, except in cases of reckless or willful litigation.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario

Applied to deny the prevailing respondent an award of party costs.

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Volltext

S 11 129

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 18. September 2012

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. Die Beschwerdeführerin, geb. 1958, ist ausgebildete Textildisponentin und seit

1. Mai 1989 Geschäftsführerin der … Management AG und der … Boutique AG.

Obligatorischer Unfallversicherer und Beschwerdegegnerin ist die

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft. Mit Unfallmeldung vom 22.

Januar 2001 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Unfallversicherung mit, dass sie

am 12. Januar 2001 in der Küche an ihrem Wohnort gestolpert sei und durch

eine brüske Bewegung beim Anheben eines schweren Stuhles eine Luxation

der linken Schulter erlitten habe. Die Erstbehandlung nahm am 15. Januar

2001 Dr. med. …, innere Medizin FMH, vor. Als Diagnose hielt dieser eine

rezidivierende Schultersubluxation fest. Die Beschwerdeführerin habe mit

einem Stuhl in der Hand eine unbeabsichtigte Bewegung gemacht, sodass die

linke Schulter luxiert sei und sich wieder eingerenkt habe. Die Schulter erweise

sich als normal beweglich und etwas druckdolent und weise keine

Schwellungen oder Hämatome auf. Der Röntgenbefund sei unauffällig und

zeige keine ossären Läsionen. Dr. med. … vermerkte zudem, dass vor 20

Jahren eine Schulterluxation links sowie vor zwei Jahren eine Teilluxation

vorgelegen habe. Die erste Schulterluxation sei vor 20 Jahren im

Universitätsspital Zürich reponiert worden. Vor fünf bis sechs Jahren sei sodann

eine Subluxation mit spontaner Reposition erfolgt (vgl. beschwerdegegnerische

Akten [Bg-act.] 1 und 7). Eine erste Untersuchung durch Dr. med. …,

Orthopädische Chirurgie FMH, am 19./20. März 2001 ergab eine Druckdolenz

im Bereich der ventralen Schultergelenkkapsel und eine positive ventrale

Schublade bei Druck auf den Humeruskopf von dorsal her mit positivem

Relocations-Test. Die daraufhin veranlasste Magnetresonanz-Arthrographie bei

Dr. med. …, Radiologie FMH, am 30. März 2001 zeigte eine Tendinopathie der

intakten Supraspinatussehne im distalen Drittel mit verminderter

acromeohumoraler Distanz ohne Läsion der Sehne. Zudem wurde eine

unvollständige SLAP-Läsion am superioren Labrum im ventralen Anteil

beschrieben (vgl. Bg-act. 6 und 9). Eine erste Operation der linken Schulter

erfolgte am 12. Juni 2001 durch Dr. med. … Dabei wurde eine Refixation des

linken Schultergelenkes vorgenommen sowie der Limbus angefrischt und zwei

Mitec-Anker im Bereich der Rupturstelle angebracht. Der Limbus zeigte sich

ventrocaudal abgerissen. Hingegen lag keine wesentliche SLAP-Läsion vor

(vgl. Bg-act. 12 und 13). Im Nachgang der Operation wurden verschiedene

medizinische Abklärungen vorgenommen und eine Physiotherapie begonnen.

Am 13. September 2002 wurde die linke Schulter der Beschwerdeführerin

erneut operiert. Dr. med. …, Chirurgie FMH, nahm eine Revisionsoperation mit

Arthroskopie und arthroskopischer Bicepstenotomie vor. Ferner wurden eine

offene Défilée-Erweiterung und Acromionaufrichteosteotomie, eine AC-

Gelenksresektion und eine Reinsertion der Rotatorenmanschette sowie eine

Doppelung der Manschette und Bicepstenodese vorgenommen. Nach der

Operation verzeichnete Dr. med. … grosse Fortschritte und einen sehr guten

Verlauf der Heilung (vgl. Bg-act. 44, 66 und 68), was sodann auch durch den

weiteren Heilungsverlauf bestätigt wurde. Bis zum 22. Dezember 2003 stellte

Dr. med. … eine sehr gut rehabilitierte Beweglichkeit der Schulter in allen

Richtungen fest. Lediglich sei die konditionelle Kraft noch vermindert und der

Schürzengriff noch nicht seitengleich. Es sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Für eine Normalisierung rechne er mit 1 oder 2 weiteren Jahren

(vgl. Bg-act. 76 und 77).

2. Am 29. Juni 2004 hielt Dr. med. … fest, dass von Seiten des linken

Schultergelenkes die Beschwerdeführerin einen Status quo erreicht habe, der

mit weiteren Therapien kaum noch verbesserbar sei. Sie habe eine deutlich

schmerzfreie Schulter. Hingegen liege eine begrenzte Belastbarkeit vor,

insbesondere bei Bewegungen und oberhalb der Horizontalen. Die

Beschwerdeführerin habe deshalb in den letzten drei Jahren zunehmend das

rechte Schultergelenk überlastet, weswegen sie seit ca. einem halben Jahr eine

vermehrte Schmerzhaftigkeit rechts aufweise, die immer symptomatischer

werde. Es sei gut verständlich, dass durch die intensiven Schmerzen links die

Patientin die gesamte Belastung auf rechts verlagert habe und es deswegen zu

einem sekundären Schaden des rechten Schultergelenkes gekommen sei.

Mittlerweilen sei die Beschwerdeführerin vor allem durch Schmerzen im rechten

Schultergelenk geplagt und in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Um genau

feststellen zu können, inwiefern das rechte Schultergelenk bezüglich der

Sehnenmanschette und der Bicepssehne einen Schaden erlitten habe, sei eine

Arthro-MRI-Untersuchung durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %

ab anfangs Mai 2004, da die 75%ige Arbeitsfähigkeit nicht hätte eingehalten

werden können (vgl. Bg-act. 95). Das von Dr. med. …, Radiologie FMH, am

22. Juli 2004 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter ergab eine

unauffällige Darstellung des Labrum glenoidale. Die Sehne des langen

Bicepskopfes zeige einen regelrechten Verlauf und normale Insertion. Die

Rotatoren seien muskelkräftig ausgebildet. Die Sehnen der Rotatoren seien

intakt. Im Acromioclaviculargelenk bestehe regelrechte Kongruenz ohne

Ausbildung einer Arthrose. Es dürfe eine Kommunikation der Sehnenscheide

des langen Bicepskopfes mit der Bursa subscapularis vorliegen. Insgesamt

liege aber kein Nachweis eines Rissschadens der Rotatorenmanschette oder

einer labralen Läsion vor (vgl. Bg-act. 100).

3. Am 14. September 2004 hielt Dr. med. … fest, dass die geklagten Schmerzen

der Beschwerdeführerin im rechten Schultergelenk vollumfänglich durch eine

Bicepsinstabilität erklärbar seien. Die Abklärung mittels Arthro-MRI habe eine

Intervall-Läsion mit instabiler Bicepssehne gezeigt (vgl. Bg-act. 104). Ein

daraufhin eingeholtes Aktengutachten bei Dr. med. …, Chirurgie FMH, ergab,

dass die geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich − im Sinne einer

Alleinursache − auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2001 zurückgeführt

werden könnten. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich eines Streites ihrer zwei Hunde am 12. Januar

2001 mit einem Stuhl habe eingreifen wollen und sich bei einer Bewegung mit

dem Stuhl ein akutes Schmerzereignis im linken Schultergelenk zugezogen

habe, wonach sie in ihrer Gesundheit erheblich eingeschränkt gewesen sei.

Zwei Operationen am linken Schultergelenk seien erforderlich gewesen. Durch

Schonung der linken oberen Extremität sei es im weiteren Verlauf zur

Überlastung des rechten Schultergelenkes und zur fortschreitenden Ausbildung

eines Schulter-Arm-Syndroms mit aufgepfropfter Epicondylitis humeri radialis

gekommen. Die massiven Überbelastungsschmerzen im rechten

Schultergelenk stünden nun im Vordergrund. Es sei eine operative Revision

dieses Gelenkes vorgesehen. Wegen der Situation an der rechten oberen

Extremität sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2004 zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 117).

4. Am 17. November 2004 nahm Dr. med. … eine Arthoskopie sowie eine

arthroskopische Revision des rechten Schultergelenkes mit Bicepstenotomie

und offener Schlüssellochtenodese der langen Bicepssehne im Sulcus

intratubercularis rechts vor. In der Folge hielt er in mehreren Berichten den

Heilungsverlauf fest. Im Bericht vom 29. November 2005 erkannte Dr. med. …

sodann auf deutliche Fortschritte und eine annähernd vollständige

Beweglichkeit der Schulter in allen Richtungen. Die Kraft, insbesondere die

konditionelle, sei allerdings noch deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin

hätte bis anhin 25 % gearbeitet und dürfe anfangs Dezember 2005 die

Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern (vgl. Bg-act. 157; ferner Bg-act. 127, 132,

134, 138 und 141). Wegen weiterhin geklagter Beschwerden im rechten

Schultergelenk wurde seitens Dr. med. … am 4. September 2006 eine Kontroll-

MRI-Untersuchung angeordnet. Nach erfolgter Kontrolluntersuchung hielt Dr.

med. …, Chirurgie FMH, am 20. November 2006 fest, dass es mit der linken

Schulter gut gehe und die Beschwerdeführerin von der Aufrichteosteotomie

profitiert habe. Rechts sei es Initial nach der Bicepstenodese eigentlich

ordentlich gut gegangen, aktuell habe sie aber rechts zunehmend Schmerzen,

vor allem in Zusammenhang mit Überkopf-Tätigkeiten. Die Beschwerden

bestünden auch nachts und seien insgesamt zunehmend, sodass wieder mehr

die linke Schulter belastet werde (vgl. Bg-act. 176, 179 und 188). Am 10. Mai

2007 beschrieb Dr. med. … sodann, dass der Zustand im Bereiche beider

Schultern unbefriedigend sei. Die Beschwerdeführerin könne die Extremitäten

unterhalb der Brusthöhe einsetzen, jedoch nicht für Manipulationen mit langem

Hebelarm. Es bestehe ein Restzustand an beiden Schultern mit erheblichem

funktionellem Defizit. Zu gleichem Ergebnis führten auch die Untersuchungen in

den Sprechstunden von Dr. med. … am 4. Februar 2008 und 19. Juni 2008,

wobei dieser ausdrücklich auf die Durchführung einer Begutachtung hinwies

(vgl. Bg-act. 202, 213 und 215).

5. Am 12. August 2008 beauftragte die Schweizerische Mobiliar Versicherung das

Schmerz- und Gutachtenzentrum der … Klinik mit der gutachterlichen

Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dem von Dr. med. …, Orthopädie FMH,

und Prof. Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten

interdisziplinären Gutachten vom 19. Oktober 2009 ging eine ambulante

orthopädische und eine ambulante neuropsychiatrische Untersuchung der

Beschwerdeführerin vor. Die Gutachter bezeichneten es sodann in ihrem

Gutachten als nicht nachvollziehbar, dass alleine aufgrund des residuellen

Zustandes der linken Schulter die beschriebene starke Schmerzhaftigkeit der

rechten Schulter entstanden sei. Die gesundheitliche Störung der linken

Schulter gehe überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar

2001 − mindestens im Sinne einer Teilursache bei möglichem Vorzustand der

linken Schulter − zurück. Die Beschwerden der rechten Schulter hingegen seien

aufgrund der Ausführungen in den Akten nicht überwiegend wahrscheinlich auf

das entsprechende Unfallereignis zurückzuführen. Gemäss den Akten handle

es sich rechts primär um myofasziale Beschwerden, welche völlig unspezifisch

seien. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als

Geschäftsführerin von maximal 25 % (bezogen in erster Linie auf angegebene

besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber für administrative Arbeiten) sei

aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise des

Residualzustandes an der linken Schulter vorhanden. Andere Einschränkungen

stünden nicht überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang zum

Ereignis vom 12. Januar 2001. Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten,

welche keine besonderen Belastungen enthielten − wozu auch sämtliche

administrativen Tätigkeiten gehörten −, in vollem Umfang zuzumuten (vgl.

Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − insbesondere S. 33, 36 ff.]).

6. a) Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse verfügte die Schweizerische

Mobiliar Versicherung am 24. März 2010 bezüglich der linken Schulter die

Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2009. Durch

eine weitere regelmässige ärztliche Behandlung der linken Schulter könne kein

wesentlich besseres Heilergebnis erzielt werden. Mit Ausnahme eines Fitness-

Abonnements für maximal zwei Jahre würden deshalb keine weiteren Heilungs-

beziehungsweise Behandlungskosten mehr übernommen. Ferner seien die

Gutachter aufgrund der durchgeführten Abklärungen zum Schluss gekommen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Geschäftsführerin für besonders belastende Tätigkeiten zu maximal 25 %

eingeschränkt sei. Die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere primär aus

den durchgeführten therapeutischen Massnahmen; sämtliche Tätigkeiten,

welche keine besondere Belastung enthielten, seien ihr in vollem Umfang

zumutbar. So sei die Beschwerdeführerin für eine adaptierte Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig. Demzufolge seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung von

weiteren Taggeldleistungen oder von Rentenleistungen nicht erfüllt. Es bestehe

keine rentenbegründende Einbusse. Für den Integritätsschaden von 10 % an

der linken Schulter werde eine Integritätsentschädigung in Form einer

Kapitalleistung von Fr. 10‘680.-- gewährt. Bezüglich der Beschwerden an der

rechten Schulter müsse aufgrund der Aktenlage der natürliche

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Januar 2001 und den

heutigen, subjektiv dargestellten Beschwerden verneint werden. Mangels

natürlichen Kausalzusammenhangs seien für die rechte Schulter sämtliche

Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 31. Dezember 2009

eingestellt. Es bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Gegen die Verfügung

vom 24. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 Einsprache,

wobei sie insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der … Klinik vom 19.

Oktober 2009 in Zweifel zog. Bei der Leistungseinstellung seien aktuelle

Arztzeugnisse nicht berücksichtigt worden, die von der Arthrose Clinic …,

welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 neu betreue, verfasst

worden seien. Beim betreuenden Arzt, Dr. med. …, handle sich um denselben

Arzt, der das Gutachten verfasst habe, weshalb die Versicherung auch nicht

den Einwand erheben könne, es handle sich um Gefälligkeitszeugnisse. Die

Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die Versicherungsleistungen, zumal sie

von Dr. med. … gemäss den aktuellen Arztzeugnissen zu 100 %

beziehungsweise zu 50 % arbeitsunfähig erklärt worden sei. Der Einsprache

lagen Berichte von Dr. med. … vom 3. März 2010 und 14. April 2010, sowie

ein Arztzeugnis vom 3. März 2010 und eine Rechnung der Arthrose Clinic …

vom 12. April 2010 bei.

b) Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies die Schweizerische Mobiliar

Versicherung die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.

7. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin sodann am 21. September 2011

beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Dabei

stellte sie die folgenden Anträge:

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. Es sei gutachterlich festzustellen, ob bei der Beschwerdeführerin

betreffend die Schulterprobleme der medizinische Endzustand

erreicht ist und es sei ihr im gegebenen Falle [recte] eine

Unfallversicherungsrente von mindestens 50 %, bzw. nach

Feststellung des Umfangs der Invalidität zu gewähren.

3. Es sei

a) ein Obergutachten und

b) eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung über die

Unfallfolgen und über die beruflichen Auswirkungen sowie über

die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin das noch offene Unfalltaggeld für die

Zeit vom 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009 (=AUF 100 %)

zu bezahlen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2009 das

Unfalltaggeld im Umfang von 50 %, d.h. auch für den Monat

Dezember 2009 zu bezahlen.

6. [gleicher Wortlaut wie vorangehende Ziffer 5].

7. Es sei die Integrationsentschädigung [sic!] in Berücksichtigung der

Schulterbeschwerden und aufgrund des Ergebnisses der

medizinischen Begutachtung an beiden Schultern neu festzulegen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Unfallversicherung − auch für das Einspracheverfahren.“

Als Begründung führte die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass die

Beschwerden an beiden Schultern anhielten und sie deshalb noch zu 50 %

arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe keine Evaluation der für sie

überhaupt noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen.

Der Einspracheentscheid sei deshalb unvollständig und nicht überprüfbar, was

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Invalidenversicherung,

welche für die Schulter rechts zuständig wäre, habe den aus diesen

Beschwerden resultierenden Anteil an Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

nicht ermittelt, obschon gutachterlich auch für die Probleme rechts eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Beschwerden an

beiden Schultern müssten gesamthaft beurteilt werden. Dies sei vorliegend

aber unterblieben. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche vom

Entscheid der Invalidenversicherung Kenntnis gehabt habe, sei somit

willkürlich. Aufgrund des Entscheides der Invalidenversicherung werde die

Unfallversicherung für Beschwerden an beiden Schultern leistungspflichtig. Dies

auch, weil gemäss dem ersten Gutachten von Dr. med. … sel. die

Beschwerden links unfallkausal seien. Die Beschwerden an beiden Schultern

seien als Folge des Unfalles anzusehen. Die von der Beschwerdegegnerin

ermittelte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % sei zu tief. Das

entsprechende Gutachten sei ungenügend, unvollständig und veraltet. Ferner

sei noch nicht über alle Taggelder abgerechnet worden. Die

Beschwerdegegnerin habe zudem den Fall verschleppt. Die seit dem Unfall

entstandenen und bis heute anhaltenden Beschwerden schränkten die

Beschwerdeführerin in ihren beruflichen Möglichkeiten beziehungsweise in

ihren Verdienstmöglichkeiten in einem Ausmass ein, dass daraus eine

Invalidität resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe das Ereignis vom Januar

2001 für die damals betroffene linke Schulter als Unfall anerkannt. Bezüglich

der Probleme in der rechten Schulter habe sie ferner die Ursachen und

Unfallkausalität nie in Frage gestellt. Sie habe die Behandlungen und

Operationen bezahlt und Taggeldleistungen erbracht. Die Auffassung im

Einspracheentscheid widerspreche somit der eigenen Haltung. Beide Schultern

seien wechselseitig betroffen. Das Schonen der einen bewirke eine

Verschlechterung der anderen Schulter. Aus Sicht der Beschwerdeführerin

könne keineswegs von einem Endzustand links gesprochen werden. Das

erstellte Gutachten sei ungenügend; es widerspreche den Auffassungen der

übrigen Ärzte, welche von der Unfallkausalität für beide Schultern ausgingen.

Auch sei der als Co-Gutachter tätig gewesene Dr. med. … im Frühjahr 2010 zu

einer anderen Auffassung gelangt, indem er die Beschwerdeführerin entgegen

dem Einspracheentscheid erneut teilweise bis zu 100 % krankgeschrieben

habe. Damit sei die Fragwürdigkeit des Gutachtens belegt. Dieses sei

tendenziös und falsch. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2010 Dr. med. …

aufgesucht, weil sie ihn von der Begutachtung her in Erinnerung hatte und auf

seine Praxiseröffnungsanzeige gestossen sei. Es treffe nicht zu, dass sie ihn

„hereingelegt“ habe, wie dieser ihr ehrenrührig unterstelle. Es sei stossend,

dass sich Dr. med. … heute von seinen Beurteilungen distanziere, nachdem er

von der Beschwerdegegnerin erfahren habe, dass sie im Widerspruch zu dem

von ihm mitverfassten Gutachten stünden. Seine Beurteilungen reihten sich in

diejenigen seiner Berufskollegen ein. Gemäss Dr. med. … sei die

Beschwerdeführerin nur noch sehr eingeschränkt erwerbsfähig. Dies gelte

sowohl für manuelle Tätigkeiten als auch für leichte Büroarbeiten.

Schreibtischarbeiten kämen noch maximal für 3 Stunden täglich in Frage.

Diesen Zeugnissen von Dr. med. … komme Beweiskraft zu; sie seien nach

sorgfältiger Abklärung und anhand der vorhandenen MRI-Bilder gemacht

worden. Was die Zunahme der Beschwerden in der linken Schulter seit Ende

Januar 2009 betreffe, seien diese mehr als wahrscheinlich auf die Schonung

der rechten Schulter zurückzuführen. Darüber bestünden keine aktuellen

gutachterlichen Erkenntnisse. Dass die Beschwerden an der rechten Schulter

als Unfallfolge kausal zum Ereignis links seien, habe bereits im Frühjahr 2004

Dr. med. … geschildert. Die im Gutachten geäusserte Auffassung, im Juni

2004 sei der Endzustand erreicht gewesen, treffe nicht zu. Betreffend die

Kausalität der Probleme an der rechten Schulter stehe das Gutachten in

direktem Widerspruch zu Berichten von Dr. med. … und dem Gutachten von Dr.

med. ... Was die erwerbsmässigen Folgen der Probleme an der linken und

rechten Schulter betreffe, so könne die Beschwerdeführerin nicht wie vor dem

Unfall tätig sein. Im Betrieb beschäftige sie nicht drei Angestellte, sondern je

eine Teilzeitangestellte zu 60 % und eine zu 50 %. Bei administrativen

Tätigkeiten verspüre sie die Beschwerden und könne längst nicht alles machen.

Sie habe zudem keine kaufmännische Ausbildung, weshalb sie nur

untergeordnete administrative Tätigkeiten vornehmen könne. Die theoretischen

Verdienstmöglichkeiten verminderten sich dadurch stark. Es müsse demnach −

und auch in Anbetracht ihrer 53 Jahre − von einer empfindlichen Lohnreduktion

und auch hinsichtlich der Arbeitszeit von einem beschwerdebedingt

eingeschränkten Umfang ausgegangen werden. Es komme in jedem Fall zu

einer rentenbegründenden Einkommenseinbusse − alleine schon aus Gründen

der linken Schulter. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, da der Umfang

der Verdiensteinbusse zufolge der Beschwerden in den Schultern nicht ermittelt

worden sei. Schliesslich bestünden offene Guthaben gegenüber der

Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 22. September bis 31. Oktober 2009. Die

Beschwerdeführerin sei in der besagten Zeitspanne zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Trotzdem seien ihr nur 50 % ausbezahlt worden. Ferner seien für

den Monat Dezember 2009 Taggelder im Umfang von lediglich 25 % anstelle

von 50 % ausgerichtet worden. Es verstosse zudem gegen das

Unfallversicherungsgesetz und gegen Treu und Glauben, wenn die

Unfallversicherung ohne vorherige Ankündigung die Kostenübernahme für

übliche Behandlungen und Arztkonsultationen ablehne, wie es für angefallene

Behandlungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 geschehen sei. Was die

Integritätsentschädigung betreffe, müsse diese aufgehoben werden, da sie nur

für die Beschwerden an einer Schulter zugesprochen worden sei. Wegen der

Kausalität der Schulterbeschwerden rechts sei die Frage integral neu und in

Zusammenhang mit der ganzen Problematik zu prüfen.

8. Am 14. November 2011 reichte die die Schweizerische Mobiliar Versicherung

ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es

sei zwar richtig, dass die Beschwerden in der linken Schulter als Unfallfolge des

fraglichen Ereignisses anerkannt worden seien, doch sei die

Beschwerdeführerin nach Einstellung der Leistungen ab 1. Januar 2010 wegen

der linken Schulter in ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt nicht eingeschränkt.

Falsch sei die Behauptung, dass keine Evaluation der in Frage kommenden

adaptierten Tätigkeiten vorgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin

habe klar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten

voll und uneingeschränkt möglich seien. Ferner helfe es der

Beschwerdeführerin nichts, wenn sie geltend mache, dass für die

Einschränkungen an der linken Schulter gutachterlich eine Arbeitsunfähigkeit

von maximal 25 % festgehalten werde. Einerseits sei dies eine medizinisch-

theoretische Grösse. Andererseits sei die Beschwerdeführerin gleichwohl in der

Lage, in ihrem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Ein

Taggeldanspruch sei ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr gegeben. Die

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit berechtige auch nicht zum Bezug

einer Invalidenrente. Hierzu werde eine ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt. In der Verfügung sei festgehalten worden,

dass sie zum Beispiel im Administrativbereich wie auch in ihrer angestammten

Tätigkeit 100 % tätig sein könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem schon im

Administrativbereich tätig, indem sie in zwei Verwaltungsräten sitze. Aus dem

Verhalten der Invalidenversicherung könne sie ferner nichts für sich ableiten,

weil die Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung eine

Kausalversicherung sei. Es interessiere vorliegend einzig die linke Schulter. Die

Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht unfallkausal und spielten

daher vorliegend keine Rolle. Das Gutachten der … Klinik stelle eine

zuverlässige Entscheidgrundlage dar. Es bestehe kein Grund, ein

Obergutachten einzuholen. Das Gutachten liefere eine überzeugende und

nachvollziehbare Begründung, weshalb die Probleme an der rechten Schulter

nicht unfallkausal seien. Falsch sei zudem die Behauptung der

Beschwerdeführerin, dass die Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulter

von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Dass bei den

Beschwerden an der rechten Schulter keine Unfallkausalität vorliege, sei erst

mit dem Gutachten der … Klinik bekannt geworden. Dieses Gutachten erfülle

zudem sämtliche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein solches

Gutachten gestellte Anforderungen. Es sei zudem falsch, dass der Co-

Gutachter Dr. med. … im Frühjahr 2010 zu einer anderen Auffassung gelangt

sei. Dieser habe seine damalige Auffassung klar wiederrufen, weil er von der

Beschwerdeführerin „hereingelegt“ worden sei. Entscheidend sei die

berichtigende Stellungnahme von Dr. med. … vom 11. Mai 2011. Die

Beschwerdeführerin habe wegen ihrer linken Schulter keine erwerbsmässigen

Folgen zu tragen. Mit ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang sei es

nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht über genügend Kenntnisse verfügen

solle, um eine adäquate Stelle ausfüllen zu können. Wollte man auch einen

Einkommensvergleich anstellen, läge unter anderem unter Berücksichtigung

der langjährigen Berufspraxis als Inhaberin einer eigenen Boutique und als

Verwaltungsrätin von zwei Aktiengesellschaften keine Invalidität im Sinne des

Unfallversicherungsgesetzes vor. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens an der

linken Schulter habe die Beschwerdeführerin im IV-Fragebogen als Beruf

„…disponentin“ angegeben. Sie sei ohne Weiteres in der Lage, ein taggeld- und

rentenausschliessendes Einkommen seit Eintritt des Status quo im Frühjahr

2004 zu verdienen. Die Behauptung, sie verfüge ausbildungsmässig nicht über

genügend Kenntnisse und auch nicht über verwertbare Erfahrungen, um

irgendwo als Sachbearbeiterin mit ausschliesslich administrativen Arbeiten

dasselbe Gehalt zu erzielen wie bisher, sei klar falsch. Es verhalte sich ferner

auch nicht so, dass der Beschwerdeführerin noch offene Guthaben vom 22.

September bis 31. Oktober 2009 und im Monat Dezember 2009 zustünden.

Gestützt auf das Gutachten der … Klinik bestehe bezüglich der linken Schulter

maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für besonders belastende

Tätigkeiten ab dem Eintritt des Status quo im Frühjahr 2004. Der Monat

Dezember 2009 sei demnach mit Taggeld auf der Basis von 25 % korrekt und

im Einklang mit dem Gutachten abgerechnet worden. Für die Zeit vom 22.

September bis 31. Oktober 2009 seien gar viel zu hohe Taggelder auf der

Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt worden. Die verfügte

10%ige Integritätseinbusse könne ferner nicht angezweifelt werden.

9. Am 12. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie

unverändert an ihren Anträgen festhielt. Formell sei es zwar richtig, dass sie

über zwei Verwaltungsratsmandate verfüge, jedoch betreffe eines davon eine

stillgelegte Firma mit Sitz im Kanton … ohne Geschäftstätigkeit und ohne

administrativen Aufwand. Das andere Mandat betreffe die …boutique, wobei

sich ein Treuhänder um die Administration und die Buchhaltung kümmere.

Dieses Geschäft biete gar nicht so viele kaufmännische und administrative

Einsatzmöglichkeiten, um die Beschwerdeführerin zu beschäftigen und um den

Rest der Arbeit den Teilzeitarbeitskräften zu überlassen. Bei der Evaluation

möglicher adaptierten Tätigkeiten seien nicht beide Schultern und damit nicht

sämtliche unfallbedingten Schulterbeschwerden berücksichtigt worden. Die

Bewertung ihrer Tätigkeiten als …disponentin im eigenen Geschäft träfe ferner

nicht genau zu. Der Beschwerdeführerin stünden keine Hilfskräfte zur

Verfügung, an welche sie die Arbeiten delegieren könne. Die Beschaffung, die

Bewirtschaftung und der Verkauf der selber eingekauften Waren gingen

insbesondere immer durch die Hände der Beschwerdeführerin. Bezüglich der

Art der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens respektive den einzelnen

anfallenden Tätigkeiten (Warendisposition, Lagerarbeiten, Wareneinkauf etc.)

werde ein Augenschein verlangt. Der Beruf und der Aufgabenbereich der

Beschwerdeführerin sei nicht kaufmännisch-administrativer Art, sondern

umfasse die Arbeit als (Teil-)Inhaberin eines Modegeschäfts. Der Kleinbetrieb

biete gar keine Möglichkeit, um jemanden zu 100 % und auch nicht zu 25 %

kaufmännisch zu beschäftigen. Bezogen auf die Aufgaben, Tätigkeiten und

Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bestehe zumindest für die Schulter links

eine Einschränkung von 25 % und in Kombination mit der rechten Schulter von

50 %. Auf den angeblichen Widerruf der ärztlichen Beurteilung von Dr. med.

… könne nichts gegeben werden, weil dieser keine medizinische Begründung

für den Widerruf liefere. Genau so gut könne er auch seine Beurteilungen im

Gutachten widerrufen. Es frage sich, welche Beurteilung von Dr. med. …

richtiger sei: Jene, die er als angestellter Arzt in der … Klinik oder als frei

praktizierenden Arzt abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin bestreite des

Weiteren, dass sie Dr. med. … hintergangen und ein Arztzeugnis erschlichen

habe.

10. In ihrer Duplik vom 25. Januar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem

Rechtsbegehren um Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin

verkenne, dass bezüglich der linken Schulter einzig Einschränkungen bei

Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe mit Gewichten von über 5 Kilogramm

vorlägen. In allen anderen Tätigkeiten bestehe von der linken Schulter her

100%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeiten, welche mit Gewichten von über 5

Kilogramm über Schulter- und Kopfhöhe zu verrichten seien, könnten an die

Teilzeitangestellten delegiert werden. Davon abgesehen fielen in einer Boutique

kaum beziehungsweise höchstens sehr selten solche belastenden Tätigkeiten

an. Die Beschwerdeführerin bringe zudem nicht substantiiert vor, weshalb nicht

am Gutachten der … Klinik festgehalten werden könne. Aus den zusätzlichen

Berichten von Dr. med. … könne sie sodann auch nichts zu ihren Gunsten

ableiten; bei den Konsultationen der Beschwerdeführerin hätte Dr. med. … nicht

über alle Akten verfügt und insbesondere die Anamnese und die medizinischen

Vorakten nicht gekannt. Seine Berichte seien deshalb beweisuntauglich. Da er

das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 als korrekt erkläre, sei auch

auf dieses abzustellen.

11. a) Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden von der Instruktionsrichterin die

Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) beigezogen. Die

Parteien wurden daraufhin am 31. Januar 2012 zur Stellungnahme eingeladen.

Am 8. Februar 2012 führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass auch die

IV-Stelle erkannt habe, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage

sei, ab 1. Februar 2009 ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden habe die

Beschwerdeführerin seit 2008 in der Anwaltskanzlei ihres Lebenspartners und

Rechtsvertreters gearbeitet. Dabei handle es sich um rein administrative

Tätigkeiten, für welche die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der … Klinik

zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Lohnbuchhaltung der

Beschwerdeführerin sei es ihr im Jahr 2004 möglich gewesen ein

Nettoeinkommen zu erzielen, welches sozusagen identisch gewesen sei mit

dem in der Unfallmeldung angegebenen Bruttogrundlohn. Dies zeige, dass sie

auch in ihrer ursprünglichen Tätigkeit überhaupt keine Erwerbseinbusse erleidet

habe.

b) Die Beschwerdeführerin reichte am 12. März 2012 ihre Stellungnahme ein. Sie

habe nie behauptetet zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Sie habe bei ihrem

Lebenspartner und Rechtsvertreter in den Jahren 2008, 2009 und 2010

untergeordnete Hilfstätigkeiten gegen unterschiedlich hohe Zahlungen erledigt.

Von der Invalidenversicherung hätte sie in dieser Zeit kein und von der

Unfallversicherung kein volles Ersatzeinkommen erhalten. Zudem wollte sie

damit auch Beitragslücken bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung

vermeiden. Sie habe im Jahre 2004 nicht Fr. 84‘000.-- als Nettolohn verdient,

wie die Beschwerdegegnerin behaupte. Die Bezüge hätten immer den

Taggeldleistungen entsprochen.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den

angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2011. Das

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2

lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegend zur Beurteilung der

Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

b) Vorab zu prüfen ist, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wie die

Beschwerdeführerin behauptet. Materiell streitig − und bei Verneinung einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen − ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat,

respektive ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus

Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Hierbei gilt es zunächst die Frage

zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik

abgestellt hat. Ferner sind Fragen betreffend allfällig ausstehende Guthaben

der Beschwerdeführerin gegen Ende des Jahres 2009 und betreffend Höhe der

geleisteten Integritätsentschädigung aufgeworfen.

2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe, insbesondere im

Einspracheentscheid, keine Evaluation der für sie noch in Frage kommenden

adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb

unvollständig und nicht überprüfbar, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör

verletze. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (weiterführend BGE 132 V

368 E. 3.1 ff.). Insbesondere − und vorliegend von der Beschwerdeführerin

auch sinngemäss als verletzt gerügt − beinhaltet der Gehörsanspruch einen

Anspruch auf Begründung des Entscheides. Zu der aus Art. 29 Abs. 2 BV

abgeleiteten Begründungspflicht einer Entscheidungsinstanz gehört, dass die

Vorbringen einer von einem Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person

tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden.

Dieses Pflichtenheft besteht nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichtes im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung des

Entscheides vor der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 100 vom 10. Januar 2012

E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Inwiefern der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid, insbesondere hinsichtlich der Begründung, den

Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht entsprechen sollte, wird von der

Beschwerdeführerin nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, die

Beschwerdegegnerin hätte − auch im Einspracheverfahren − keine Evaluation

der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Bei diesem

Vorwurf handelt es sich genau genommen nicht um eine Rüge der

Gehörsverletzung, sondern vielmehr um die sinngemässe Geltendmachung

einer Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG durch die

Beschwerdegegnerin. Auf diese (materiellrechtliche) Frage ist sodann weiter

hinten einzugehen (vgl. hinten E. 5). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend keine

Gehörsverletzung ersichtlich. Selbst wenn aber eine solche vorläge, wäre diese

gegebenenfalls durch den doppelten Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht

als geheilt anzusehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Heilung

einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

dadurch möglich, dass die betroffene Person die Chance erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüft. Vereinzelt verlangt das

Bundesgericht ausserdem, dass den Parteien durch die Heilung kein Nachteil

erwachsen darf. Ein Nachteil kann etwa vorliegen, wenn die Gehörsverletzung

schwerwiegender Natur ist. Von einer Rückweisung der Sache an die

Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs jeweils dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2

je mit Hinweisen). Auf diese Problematik muss aber hier nicht weiter

eingegangen werden.

3. a) Materiell gilt es unter anderem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den

31. Dezember 2009 hinaus einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

Hierbei stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

die Erkenntnisse des Gutachtens der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abstellen

und gestützt darauf ihre Leistungen einstellen durfte. Im entsprechenden

Gutachten wurden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin

an der rechten Schulter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (natürlich)

kausal zum fraglichen Unfallereignis vom 12. Januar 2001 erklärt und für die

Beschwerden an der linken Schulter wurde eine Arbeitsunfähigkeit von maximal

25 % für belastende Tätigkeiten angenommen. In einer den Leiden

angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit voll gegeben. An der linken

Schulter sei darüber hinaus der Status quo erreicht worden.

b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der

Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein

natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden

kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches

noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1; 118 V 286 E. 1b; 117 V 369 E. 3a;

Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 Unfallversicherung

[UV] Nr. 11 E. 3.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.1.1).

c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis

dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; 125 V 456

E. 5a; 123 V 137 E. 3c; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr.

12 E. 3.2.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2). Der Voraussetzung des

adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer

Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3; 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E.

3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu

greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b). Die Frage der Adäquanz ist eine

Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E. 4a); sie ist nicht von medizinischen

Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen.

d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bezüglich des Beweiswertes

von medizinischen Beweisen insbesondere zwischen Gerichtsgutachten,

Administrativgutachten, Parteigutachten, Berichten von Hausärzten sowie

Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten unterschieden. Bei

Berichten von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand

allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das

Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Ebenso kommt

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie

als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf

Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen BGE

125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Sodann kommt nach der

Rechtsprechung einem Administrativgutachten externer Spezialärzte, welches

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder − wie hier − durch einen UVG-

Privatversicherer eingeholt wird, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu.

Dies gilt solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; ferner BGE 135 V 465

E. 4.4). Die Beschwerdeführerin zieht vorliegend das bidisziplinär erstattete

(Administrativ-)Gutachten des Schmerz- und Gutachtenzentrums der … Klinik

grundsätzlich in Zweifel. Es sei ungenügend, unvollständig und veraltete (vgl.

etwa die Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 S. 6). Diesen Einwand

gilt es nachfolgend zu prüfen.

e) Das erwähnte Gutachten wurde am 19. Oktober 2009 nach vollumfänglicher

Einsicht in die Vorakten sowie aufgrund einer orthopädischen und einer

neuropsychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin von zwei

Spezialärzten, Dr. med. …, Orthopädie FMH, und Prof. Dr. med. …, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, erstellt. Es bildete in der Folge die Grundlage für den

angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2011 der

Beschwerdegegnerin. Die Expertise erweist sich bei der Erörterung der

Befunde und in seinen sonstigen Ergebnissen als schlüssig und

nachvollziehbar. Die gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen

leuchten gerade auch hinsichtlich der vorliegend strittigen Punkte ein. So wird

beispielsweise im Gutachten überzeugend erörtert und mit konkreten Hinweisen

auf einzelne Aktenstücke dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin ein

Endzustand der Schulterverletzung links angenommen werden muss. Ein

Status quo betreffend die linke Schulter sei bereits im Jahre 2004 diagnostiziert

worden und habe gemäss den Akten angedauert. Die Beschwerden der linken

Schulter hätten sich bis zum Frühjahr 2004 [recte] zurückgebildet, sodass

dokumentierterweise ein Status quo und vor diesem Hintergrund eine 75%ige

Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S.

30 ff., insbesondere S. 30, 31 und 33]). In diesem Zusammenhang wird von

den Gutachtern unter anderem auf den Bericht von Dr. med. … vom 29. Juni

2004 (Bg-act. 95) hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin eine deutlich

schmerzfreiere linke Schulter habe (im Normalleben sowie tagsüber keine

Beschwerden) und bis im Mai 2004 zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Ebenso

wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass der Status quo betreffend die linke

Schulter angedauert haben muss, da nach der Operation der rechten Schulter

am 17. November 2004 die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % aufgrund des

Residualzustandes in der rechten Schulter dokumentiert worden sei und sich an

dieser Situation gemäss den Akten im weiteren Verlauf nichts verändert habe

(vgl. hierzu die Arztberichte bezüglich den Heilungsverlauf der Beschwerden

rechts nach der Operation vom 17. November 2004 von Dr. med. … [Bg-act.

127, 132, 134, 138 und 141], insbesondere mit Blick auf den Bericht von Dr.

med. … vom 29. November 2005, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

ab Dezember 2005 noch einzig aufgrund des Residualzustandes in der rechten

Schulter bestand [Bg-act. 157]). Ferner wird im Gutachten der … Klinik auch

die umstrittene Frage der Kausalität der Schulterverletzung rechts in Bezug auf

das Schadenereignis vom 12. Januar 2001 nachvollziehbar verneint.

Bezugnehmend auf die Aktenlage (insbesondere bezugnehmend auf die MR-

Arthrographie-Befunde) wird im Gutachten davon ausgegangen, dass es sich

bei den Schmerzen in der rechten Schulter primär um myofasziale

Beschwerden handelt. Diese seien völlig unspezifisch. Da die Beschwerden in

der rechten Schulter gerade zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, als sich ein

Status quo betreffend die linke Schulter eingestellt habe, leuchte es nicht ein,

dass es sich bei den Beschwerden rechts um eine unfallbedingte

Überlastungsproblematik handeln solle (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 −

S. 33 f.]). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens erweisen sich als schlüssig,

klar und in sich nicht widersprüchlich: Aufgrund des Unfalles vom 12. Januar

2001 beziehungsweise des Residualzustandes an der linken Schulter bestehe

zwar eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als

Geschäftsführerin von maximal 25 % (in erster Linie bezogen auf besonders

belastende Tätigkeiten, nicht aber auf administrative Arbeiten), doch seien

andere beziehungsweise weitere Einschränkungen nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 12. Januar 2001 (vgl. Gutachten

… Klinik [Bg-act. 246 − S. 33 und 36 ff.]). Die Schlussfolgerungen sind

aufgrund der weiteren Aktenlage durchaus nachvollziehbar. So finden sich in

den weiteren medizinischen Akten Hinweise darauf, dass sich bei der

Schulterverletzung links ein Status quo (ab dem Jahr 2004) eingestellt hat. Zu

erwähnen ist in diesem Zusammenhang etwa der Bericht von Dr. med. … vom

29. Juni 2004 (Bg-act. 95), wonach von Seiten des linken Schultergelenkes ein

Status quo erreicht sei, der mit weiterer Therapie kaum noch verbesserbar sei.

Ferner auch das Gutachten von Dr. med. … vom 27. Oktober 2004 (Bg-act.

117 − Ziff. 2/S. 5), wonach nach Angaben der Beschwerdeführerin der

Schürzengriff links nicht mehr möglich wäre, sie sonst aber funktionell im linken

Schultergelenk nicht eingeschränkt sei. Sodann auch der Bericht von Dr. med.

… vom 20. November 2006 (Bg-act. 188), wonach es links gut gehe und die

Beschwerdeführerin von der Aufrichteosteotomie (zweite Operation links am 13.

September 2002 durch Dr. med. …; vgl. Bg-act. 44) profitiert habe oder die

Berichte von Dr. med. … vom 14. Mai und 24. Juni 2008 (Bg-act. 213 und

215), wonach bezüglich beiden Schultergelenken die Symptomatik seit März

2007 sich praktisch nicht verändert habe, chirurgisch wohl nichts verbessert

werden könne und ein gewisser Endzustand erreicht sei. Nicht anders verhält

es sich mit Hinweisen in den medizinischen Akten, dass es sich bei der rechten

Schulter primär um myofasziale Beschwerden handelt, welche insbesondere

unspezifisch und nicht unfallkausal sind. So wurde zwar von Dr. med. … am

29. Juni 2004 (Bg-act. 95) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen

einer begrenzten Belastbarkeit der linken Schulter in den vorangegangenen

drei Jahren das rechte Schultergelenk überbelastet habe und sie seit ca. 2004

eine vermehrte Schmerzhaftigkeit rechts aufweise, welche immer

symptomatischer werde. Doch ist gerade die Überbelastung der rechten

Schulter zu diesem Zeitpunkt aufgrund intensiver Schmerzen an der linken

Schulter insofern nicht nachvollziehbar, als Dr. med. … im gleichen Bericht

davon schreibt, dass bei der linken Schulter ein Status quo erreicht sei und die

Beschwerdeführerin eine deutlich schmerzfreiere Schulter aufweise, sie

insbesondere im Normalleben und tagsüber keine Beschwerden mehr habe

(vgl. hierzu auch das Gutachten der … Klinik [Bg-act. 246 − S. 30 f.]). Wie sich

aus den Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen

Jahren immer wieder in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig (vgl. zum

Beispiel die Aufstellung in der Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010

[Bg-act. 296]) und hatte insofern oft die Gelegenheit ihre beiden Schultern zu

entlasten und zu schonen. Dies bestätigt sie auch durch ihre eigene Angabe,

wonach sie nach dem Unfall nur tage- beziehungsweise sogar nur

stundenweise in ihrer Boutique gearbeitet habe, wobei ihr bei diesen

Arbeitseinsätzen zudem stets mehrere Angestellte zu ihrer Entlastung zur

Verfügung gestanden haben (eine Angestellte zu 100 %, eine

Teilzeitangestellte auf Abruf mehrere Tage im Monat und eine

Teilzeitangestellte im Rahmen von 20 bis 60 %; vgl. den Abklärungsbericht des

Unfallversicherers vom 16. März 2004 bezüglich der Arbeitssituation der

Beschwerdeführerin [Bg-act. 82, 86 und/oder 105]). Vor diesem Hintergrund

erweist es sich als unwahrscheinlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin die linke Schulter geschont und die rechte

Schulter überlastet haben soll. Diesbezüglich sind die Erkenntnisse im

Gutachten der … Klinik nachvollziehbar und schlüssig. Auf sie konnte

entsprechend auch abgestellt werden. Die gegenteilige Aussage von Dr. med.

… in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2004 (Bg-act. 117) ist für das Gericht

hingegen weniger nachvollziehbar. Dr. med. … hatte die Unfallkausalität der

Beschwerden an der rechten Schulter noch mit einer kurzen Begründung

bejaht. Die Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis, weil wegen der

Schonung der linken oberen Extremität die rechte Schulter überbelastet worden

sei. Es sei zu einer fortschreitenden Ausbildung eines Schulter-Arm-Syndroms

mit aufgepfropfter Epicondylitis humeri radialis gekommen (Bg-act. 117 − Ziff.

6/S. 7). Wieso sich aber die fortschreitende Ausbildung eines Schulter-Arm-

Syndroms, welches verschiedene Hintergründe haben kann, kausal zum

Unfallereignis verhalten soll, wurde von Dr. med. … nicht in schlüssiger und

nachvollziehbarer Weise dargelegt.

f) Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik vom 19.

Oktober 2009 abgestellt und ihre Leistungen per 31. Dezember 2009

eingestellt hat, hängt ferner davon ab, ob vorliegend nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass das Gutachten nicht schon dadurch erschüttert wird, dass

die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und Lebenspartners

im Jahre 2010 einen der beiden Gutachter, nämlich Dr. med. …, in seiner

neuen Praxis (Arthrose Clinic …) aufgesucht und von diesem

Untersuchungsberichte und Arztzeugnisse zu ihren Gunsten erhalten hat. In

keinem der Untersuchungsberichte (datierend vom 4. März 2010, 14. April

2010 und 28. Mai 2010 sowie Schreiben vom 6. Juli 2010; vgl. Bg-act. 286

[Beilagen 1-4]), wird konkret auf die Frage der Kausalität bezüglich der

Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 12. Januar

2001 eingegangen. Allgemein wird in den Berichten (aufgrund von

Schilderungen der Beschwerdeführerin) bezüglich der Beschwerden an der

rechten Schulter von „Überlastungsschmerzen“ gesprochen. Die

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Arztzeugnissen von Dr. med. …

(datierend vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010; vgl. Bg-act.

286 [Beilagen 1-3]) sind mit Blick auf die bestehenden Akten nicht

nachvollziehbar. Eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2011

(Bg-act. 303-304) bei Dr. med. … bezüglich seiner neuen

Untersuchungsberichte (vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010)

sowie seines Schreibens vom 6. Juli 2010 an die Krankenversicherung hat

ergeben, dass diesem im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine Vorakten zur

Verfügung gestanden haben und er lediglich den anamnestischen Angaben der

Beschwerdeführerin gefolgt ist. Wäre er im Vollbesitz der Akten gewesen, hätte

er so entschieden, wie er es im Gutachten festgehalten habe (vgl. das

Schreiben von Dr. med. … vom 11. Mai 2011, Bg-act. 308-310 − Ziff. 8 und

10). Ihm sei ferner auch nicht bewusst gewesen, dass er die

Beschwerdeführerin bereits schon einmal begutachtet habe. Weder die

Beschwerdeführerin noch deren Lebenspartner (und Rechtsvertreter) hätten

diese Begutachtung ihm gegenüber erwähnt (vgl. Bg-act. 308-310). Insofern ist

für das Gericht ersichtlich, dass diese neuerlichen Konsultationen und deren

„Ergebnisse“ das nachvollziehbare Gutachten der … Klinik (welches aufgrund

einer orthopädischen und einer neuropsychiatrischen Untersuchung der

Beschwerdeführerin von zwei Spezialärzten nach vollumfänglicher Einsicht in

die Akten erstattet wurde) nicht erschüttern können. In diesem Sinne liegen

keine konkreten Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom

19. Oktober 2009 in Frage stellen könnten.

4. a) Was die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der

Zumutbarkeit der Tätigkeiten angeht, so verhält es sich mit den

Untersuchungsberichten von Dr. med. … (datierend vom 4. März 2010, 14.

April 2010 und 28. Mai 2010 sowie Schreiben vom 6. Juli 2010) und den

Arztzeugnissen (datierend vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai

2010; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]) ähnlich; sie vermögen die überzeugenden

und nachvollziehbaren Einschätzungen im Gutachten der … Klinik nicht zu

erschüttern, sofern sie überhaupt von diesen abweichen. Wie teilweise schon

an anderer Stelle erwähnt (vorne Erwägung 3a sowie 3e), wurde im Gutachten

aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise aufgrund des

Residualzustandes an der linken Schulter von einer Verminderung der

Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Geschäftsführerin von maximal 25 % (in

erster Linie bezogen auf besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber auf ad-

ministrative Arbeiten) ausgegangen. Andere beziehungsweise weitere

Einschränkungen seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

kausal zum Ereignis vom 12. Januar 2001. Sämtliche Tätigkeiten, welche keine

besondere Belastung darstellten, seien der Beschwerdeführerin vollumfänglich

zumutbar, wozu auch sämtliche administrativen Tätigkeiten gehörten.

Betreffend die linke Schulter bestünde eine gewichtmässige Einschränkung von

5 kg für Arbeiten über Schulterhöhe. Eine Unterteilung in sitzende/stehende

Tätigkeiten falle vorliegend nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act.

246 − S. 33 f. und 36 ff.]). Die späteren Beurteilungen von Dr. med. … in den

Untersuchungsberichten vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010

sowie im Schreiben vom 6. Juli 2010 (Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]) weichen von

der gutachterlichen Einschätzung zwar ab, stehen aber gleichwohl nur teilweise

zu dieser im Widerspruch. Es unterscheiden sich denn auch die Prämissen: In

den späteren Untersuchungsberichten wurde jeweils die Situation der

Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Schultern, das heisst auch hinsichtlich

der nicht unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter, erörtert.

Gutachterlich wurden hingegen nur die Beschwerden an der linken Schulter

bezüglich Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Sodann wurden die empfohlenen

Massnahmen (Desensibilisierung mittels intensiver Akupunktur) im

Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2010 insbesondere wegen den

Beschwerden an der rechten Schulter vorgeschlagen (vgl. (Bg-act. 286 [Beilage

3]). Weiter unterscheiden sich die wenigen Angaben bezüglich der funktionellen

Beweglichkeit der Schultern im Arztbericht vom 3. März 2010 kaum von jenen

im Gutachten (vgl. Bg-act. 286 [Beilage 1]) und Gutachten … Klinik [Bg-act.

246 − S. 26 f.]), was gegen eine Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation im Jahre 2010 spricht. Schliesslich ist auch den neuen Berichten von

Dr. med. … zu entnehmen, dass passiv doch eine sehr gut erhaltene

Schulterbeweglichkeit besteht und eine gute Kraftentwicklung vorliegt. Auch

dies spricht gegen eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin im Jahre 2010 (vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]). Was nun

die geschätzte Arbeitsunfähigkeit gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. …

vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010 sowie gemäss dem

Schreiben vom 6. Juli 2010 betrifft (unter anderem eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit auch für leichte Büroarbeiten; maximale Arbeitsfähigkeit von

drei Stunden sitzend an einem Schreibtisch; 100 % Arbeitsunfähigkeit bezogen

auf Tätigkeiten über Brustniveau; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]), so ist diese

Schätzung aufgrund der Aktenlage und der gutachterlichen Einschätzung

(sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellen, sind der

Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar; sämtliche administrative

Tätigkeiten zumutbar; nur eine gewichtmässige Einschränkung von 5 kg für

Arbeiten über Schulterhöhe) nicht nachvollziehbar. Zu Recht wird die

Einschätzung von Dr. med. … (im Schreiben vom 6. Juli 2010) auch in der

Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010 − mit Bezug auf die

entsprechenden Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) − als

nicht nachvollziehbar angesehen (vgl. Bg-act. 296). Für die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit ist demnach auf die Bewertung des bidisziplinären

Gutachtens vom 19. Oktober 2009 abzustellen. In diesem Sinne äusserte sich

auch Dr. med. … selber in seinem Schreiben vom 11. Mai 2011 an die

Beschwerdegegnerin (Bg-act. 308-310), indem er seine Schlussfolgerungen

aus den Untersuchungen der Beschwerdeführerin als behandelnder Arzt aus

dem Jahre 2010 „für nicht gültig“ erklärt und vollumfänglich auf die

gutachterlichen Untersuchungen und Schlussfolgerungen abstellen möchte (vgl.

Bg-act. 308-310).

b) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin

für den angefochtenen Entscheid, insbesondere in Bezug auf die Verneinung

des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 12.

Januar 2001 und den geklagten Beschwerden in der rechten Schulter sowie

bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit

einzelner Tätigkeiten, auf die Ausführungen im Gutachten vom 19. Oktober

2009 abstellen durfte. Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar,

schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es bezieht sich in seinen

Schlussfolgerungen einzig auf die unfallkausalen Beschwerden (linke Schulter).

Ferner liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu.

Inwiefern es veraltet sein soll, ist nicht ersichtlich. Für die Beschwerdegegnerin

stellte es zu Recht die massgebende Grundlage für ihren Entscheid dar.

Insgesamt wurde der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, sodass

eine nochmalige Abklärung, das heisst die Einholung eines weiteren

Gutachtens beziehungsweise eines Obergutachtens, wie von der

Beschwerdeführerin beantragt, nicht angezeigt ist (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 464 E. 4a in fine).

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner (sinngemäss) die Verletzung der

Abklärungs- beziehungsweise Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1

ATSG. Die Beschwerdegegnerin habe − auch im Einspracheverfahren − keine

Evaluation der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. In

diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auch

die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht.

b) Das Untersuchungsprinzip gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verlangt, dass die

Begehren geprüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vorgenommen und die erforderlichen Auskünfte eingeholt werden. Was als

notwendige Abklärung zu erachten ist, ergibt sich zum einen daraus, in

welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen in welcher

Tiefe dies der Fall ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich

2009, Art. 43 N 12). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom

24. März 2012 aus, dass aufgrund des Gutachtens der … Klinik (Bg-act. 246 −

insbesondere S. 44) die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit −

zum Beispiel im Administrativbereich − zu 100 % arbeitsfähig sei (Bg-act. 271

− S. 3). Im Einspracheentscheid bestätigte sie sodann ihre Ansicht und setzte

sich ferner mit Ausbildung, beruflichem Werdegang sowie Arbeitssituation der

Beschwerdeführerin auseinander (vgl. den Einspracheentscheid vom 19.

August 2011 S. 11 f. und S. 14 f.). Davor hatte sie die konkrete Situation der

Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz zweimal abklären und dokumentieren

lassen (Abklärungsbericht vom 3. April 2002 und 16. März 2004; vgl. Bg-act.

26, 86 sowie 105). Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen der

Beschwerdegegnerin, welche in den Akten dokumentiert sind, erübrigt sich für

das Gericht auch die Begehung vor Ort beziehungsweise der beantragte

Augenschein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde im

konkreten Fall eine genügende und angemessene Abklärung vorgenommen

(vgl. dazu auch die nachstehende Erwägung 5c). Dies insbesondere auch

deshalb, da die Beschwerdeführerin nicht veränderte Verhältnisse geltend

macht, etwa dass sich seit den erwähnten Abklärungen im April 2002 und März

2004 die Gegebenheiten vor Ort grundlegend (zu ihren Ungunsten) verändert

hätten.

c) Bei den Abklärungen vom 3. April 2002 und 16. März 2004 wurden die

verschiedenen Tätigkeiten, das heisst die anfallenden Arbeiten einer

Geschäftsführerin in der Boutique der Beschwerdeführerin, erfasst und

aufgelistet. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2011

wurde zusätzlich auf den IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Februar

2003 hingewiesen. Darin habe die Beschwerdeführerin ihren Beruf als

„…disponentin“ bezeichnet und die Art der Beschäftigung vor Eintritt des

Gesundheitsschadens wie folgt definiert: „Warendisposition, Lager, Deko,

Wareneinkauf, Verkauf“ (vgl. IV-Akten [act. 46]). Die Beschwerdegegnerin

prüfte sodann die einzelnen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin. Dabei

kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit von Seiten der

linken Schulter her uneingeschränkt, das heisst wie vor dem Unfall, ausführen

könne. In ihrem Betrieb würden zudem drei Angestellte arbeiten, an welche sie

schwerere Verrichtungen delegieren könne. Die Beschwerdeführerin sei in der

Lage ein taggeld- und rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.

den Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f.). Diese von der

Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der

anfallenden Tätigkeiten als Geschäftsführerin sind durchaus nachvollziehbar.

Es kann zwar nicht pauschal gesagt werden, dass sich für die

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit überhaupt keine

Einschränkungen ergeben, doch können nach Ansicht des Gerichts sämtliche

geltend gemachten Einschränkungen durch Delegation oder Benützung von

Hilfsmitteln umgangen werden. Gerade der Beruf einer Geschäftsführerin bringt

es mit sich, dass die anfallenden Arbeiten nach den eigenen Bedürfnissen

organisiert und, wenn nötig, auch delegiert werden können. Diesbezüglich ist

der allgemeine Grundsatz des Sozialversicherungsrechts relevant, wonach ein

Versicherter alles ihm Zumutbare vorzunehmen hat, um die erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (zum Ganzen

GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S.

6 ff.). Der Grundsatz der Schadenminderung ist − wie es die

Beschwerdegegnerin getan hat − bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und

zwingend zu beachten (vgl. BGE 117 V 394 E. 4b mit Hinweisen). In

Anwendung des Schadenminderungsgrundsatzes ist es grundsätzlich nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsfestsetzung

nicht einfach auf die geltend gemachten Einschränkungen der

Beschwerdeführerin (in bisheriger Tätigkeit) abstellt, sondern diese vielmehr

prüft, allenfalls hinterfragt, und aus dieser Prüfung die Konsequenzen zieht (vgl.

dazu die Einsprache vom 6. Mai 2010 [Bg-act. 281 − S. 9 f.] und den

Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f.). Nachvollziehbar ist es

vorliegend zum Schluss zu kommen, dass schwerere Verrichtungen im

Rahmen der angestammten Tätigkeit (Gewichte herumtragen, Entgegennahme

und Auspacken der Ware, aufwendiges Dekorieren des Schaufensters etc.) von

der Beschwerdeführerin an die Angestellten delegiert werden können. Ebenso

kann sich die Beschwerdeführerin für einige Verrichtungen Hilfsmittel bedienen

(Stab, um Fenster zu putzen, Schneeräumung mit kleiner Schneefräse [sofern

dafür nicht sowieso die Gemeinde zuständig ist], Ladenreinigung mit Roboter

etc.). In der Ausübung der typischen Aufgaben einer Geschäftsführerin ist die

Beschwerdeführerin zudem kaum eingeschränkt, da betreffend die linke

Schulter einzig eine gewichtmässige Einschränkung von 5 kg für Arbeiten über

Schulterhöhe besteht. Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe (Kleider holen

beziehungsweise herunterholen) können mit einer entsprechenden

Organisation vermieden oder mit Hilfsmitteln (Trittleiter, Kleiderstab etc.)

bewerkstelligt werden. Ansonsten wird im Gutachten der … Klinik festgehalten,

dass sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellen, der

Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar seien. Dazu gehören auch

sämtliche administrativen Tätigkeiten. Eine Unterteilung in sitzende/stehende

Tätigkeiten fällt ferner nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 −

S. 33 f. und 36 ff.]). Im Bereich der administrativen Arbeit weist sich die

Beschwerdeführerin zudem durch einen weiteren Erfahrungsschatz aus. So hält

sie beispielsweise zwei Verwaltungsratsmandate inne, wobei sie gemäss den

Akten der Invalidenversicherung zumindest für eines davon bis Ende des

Jahres 2000 entlöhnt wurde (vgl. IV-Akten [act. 99 − S. 8, 10, 12, 14]). Neben

der bezahlten Arbeit als Verwaltungsrätin bis 2000 hat sie zudem während den

Jahren 2008, 2009 und 2010 in der Anwaltskanzlei ihres Lebenspartners

mitgearbeitet. Dort habe sie untergeordnete Hilfstätigkeiten erledigt und dafür

unterschiedlich hohe Zahlungen erhalten (vgl. die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 12. März 2012; Sachverhalt Ziffer 11). Vor diesem

Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass

vorliegend in Beachtung der Schadenminderungspflicht die Tätigkeit als

Geschäftsführerin der betreffenden …boutique so organisiert werden kann,

dass die Beschwerdeführerin von Seiten der linken Schulter her nahezu

uneingeschränkt bleibt und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

erzielen kann. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften

vorgetragenen Argumente und Einwände sind mehrheitlich schon deshalb nicht

stichhaltig, weil sie von einer unfallkausalen Einschränkung beider Schultern

ausgeht. Insofern sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die

Beschwerdegegnerin (als Unfallversicherung) aufgrund des Entscheides der

Invalidenversicherung für die Beschwerden an beiden Schultern

leistungspflichtig sei (vgl. die Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 − S.

5), verkennt sie, dass die Invalidenversicherung − anders als die

Unfallversicherung − final ausgerichtet ist. Anderseits kann die

Beschwerdeführerin aus den Handlungen der Invalidenversicherung auch

deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Entscheide eines

Sozialversicherungsträgers für andere Sozialversicherungsträger keine

Bindungswirkung entfalten; dies gilt gerade auch für Entscheidungen der

Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung (vgl. BGE 131 V 362

E. 2.2 in fine; ferner BGE 133 V 459 E. 6.2).

6. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass über die

Integritätsentschädigung neu entschieden werden müsse, da diese nur für die

Beschwerden an der linken Schulter zugesprochen worden sei. Da die

Schulterbeschwerden rechts ebenfalls kausal zum Unfallereignis vom 12.

Januar 2001 seien, müsse die Frage der Integritätsentschädigung integral neu

und im Zusammenhang mit der ganzen Problematik geprüft werden. Wie

bereits dargelegt, kann bezüglich der Frage der Kausalität der Beschwerden an

der rechten Schulter nicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden.

Entscheidend sind hier die Einschätzungen im Gutachten der … Klinik, welches

die Beschwerden rechts für nicht unfallkausal erklärt (vgl. dazu ausführlich

vorne E. 3). Die Integritätsentschädigung für die Beschwerden an der linken

Schulter wurden im Gutachten gemäss UVG-Skala der Integritätsschäden

(Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202])

korrekt ermittelt (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 41]), was von der

Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten wurde.

7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Auszahlung von zu niedrigen

Taggeldzahlungen für die Zeit von 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009

sowie für den Monat Dezember 2009. In ersterem Zeitabschnitt habe die

Arbeitsunfähigkeit nicht bei 50 %, sondern bei 100 % gelegen. Im Monat

Dezember sei die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich 50 % gewesen, die

Beschwerdegegnerin habe aber nur 25 % ausbezahlt. Dies sei durch

eingereichte Arztzeugnisse belegt. Als Beleg für die geltend gemachten

höheren Taggeldzahlungen, respektive die höhere Arbeitsunfähigkeit, findet

sich in den Akten − soweit ersichtlich − nur eine Kopie des Unfallscheins UVG,

welche mit unvollständigem Datum (fehlende Jahreszahl) eine 100 %

Arbeitsfähigkeit ab 22. September (ohne Jahreszahl) und eine 50 %

Arbeitsfähigkeit ab 1. November (ohne Jahreszahl) festhält (vgl. Bg-act. 249

sowie IV-Akten [act. 129 − S. 38; act. 130 − 50; act. 138 − 13]; die letzten

Arztberichte in den Akten datieren vom 4. Februar 2008 und 19. Juni 2008

[Bg-act. 213 und 215]). Davon abgesehen weist die Beschwerdegegnerin

einmal mehr zu Recht auf das vorliegend relevante Gutachten der … Klinik vom

19. Oktober 2009 hin, in welchem bezüglich der linken Schulter von einer

maximalen Arbeitsunfähigkeit von 25 % für besonders belastende Tätigkeiten

ausgegangen wird. Die bezahlten Taggelder vom 22. September 2009 bis 31.

Oktober 2009 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sind

entsprechend der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht zu tief,

sondern zu hoch ausgefallen. Die Ausrichtung von Taggeldern auf der Basis

von 25 % im Monat Dezember 2009 entspricht sodann der gutachterlichen

Beurteilung. Insgesamt ist die Ausrichtung der Taggelder für die Zeit von 22.

September 2009 bis 31. Oktober 2009 sowie für den Monat Dezember 2009

nicht zu beanstanden.

8. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht auf das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abgestellt hat.

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht den natürlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2001 und

den geklagten Beschwerden in der rechten Schulter verneint und eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % in der angestammten

Tätigkeit für besonders belastende Tätigkeiten angenommen. Mit der

Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass in Beachtung ihrer

Schadenminderungspflicht die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit

als Geschäftsführerin so organisieren kann, dass sie von Seiten der linken

Schulter her nahezu uneingeschränkt bleibt und ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen kann. Demnach hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin über

den 31. Dezember 2009 hinaus. Als unbegründet erwiesen sich auch die

Rügen betreffend noch ausstehenden Guthaben gegen Ende des Jahres 2009

und betreffend die Höhe der geleisteten Integritätsentschädigung. Der

angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2011 erweist sich somit als

rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in

Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger

Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.