Claimant Denied Disability Pension After Shoulder Injuries Plateau
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, a manager, sought further insurance benefits following a left shoulder dislocation sustained in an accident in 2001, which subsequently led to pain and limited capacity in her right shoulder due to overuse. The court upheld the insurer's decision to cease benefits after 2009, reasoning that an interdisciplinary expert opinion established that the right shoulder issues were not causally related to the initial accident, and for the left shoulder, the claimant had reached a plateau with only a maximum 25% limitation for strenuous tasks, which could be managed by adapting her executive duties, thereby fulfilling her duty to mitigate damages and precluding entitlement to a disability pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Claimant Denied Disability Pension After Shoulder Injuries Plateau: The court upheld the insurer's decision to cease benefits after 2009, reasoning that an interdisciplinary expert opinion established that the right shoulder issues were not causally related to the initial accident, and for the left shoulder, the claimant had reached a plateau with only a maximum 25% limitation for strenuous tasks, which could be managed by adapting her executive duties, thereby fulfilling her duty to mitigate damages and precluding entitlement to a disability pension.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied because the court ruled that the cantonal appeal proceedings in social security matters are free of charge, except in cases of reckless or willful litigation.
Applied to deny the prevailing respondent an award of party costs.
Volltext
S 11 129
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 18. September 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
1. Die Beschwerdeführerin, geb. 1958, ist ausgebildete Textildisponentin und seit
1. Mai 1989 Geschäftsführerin der … Management AG und der … Boutique AG.
Obligatorischer Unfallversicherer und Beschwerdegegnerin ist die
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft. Mit Unfallmeldung vom 22.
Januar 2001 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Unfallversicherung mit, dass sie
am 12. Januar 2001 in der Küche an ihrem Wohnort gestolpert sei und durch
eine brüske Bewegung beim Anheben eines schweren Stuhles eine Luxation
der linken Schulter erlitten habe. Die Erstbehandlung nahm am 15. Januar
2001 Dr. med. …, innere Medizin FMH, vor. Als Diagnose hielt dieser eine
rezidivierende Schultersubluxation fest. Die Beschwerdeführerin habe mit
einem Stuhl in der Hand eine unbeabsichtigte Bewegung gemacht, sodass die
linke Schulter luxiert sei und sich wieder eingerenkt habe. Die Schulter erweise
sich als normal beweglich und etwas druckdolent und weise keine
Schwellungen oder Hämatome auf. Der Röntgenbefund sei unauffällig und
zeige keine ossären Läsionen. Dr. med. … vermerkte zudem, dass vor 20
Jahren eine Schulterluxation links sowie vor zwei Jahren eine Teilluxation
vorgelegen habe. Die erste Schulterluxation sei vor 20 Jahren im
Universitätsspital Zürich reponiert worden. Vor fünf bis sechs Jahren sei sodann
eine Subluxation mit spontaner Reposition erfolgt (vgl. beschwerdegegnerische
Akten [Bg-act.] 1 und 7). Eine erste Untersuchung durch Dr. med. …,
Orthopädische Chirurgie FMH, am 19./20. März 2001 ergab eine Druckdolenz
im Bereich der ventralen Schultergelenkkapsel und eine positive ventrale
Schublade bei Druck auf den Humeruskopf von dorsal her mit positivem
Relocations-Test. Die daraufhin veranlasste Magnetresonanz-Arthrographie bei
Dr. med. …, Radiologie FMH, am 30. März 2001 zeigte eine Tendinopathie der
intakten Supraspinatussehne im distalen Drittel mit verminderter
acromeohumoraler Distanz ohne Läsion der Sehne. Zudem wurde eine
unvollständige SLAP-Läsion am superioren Labrum im ventralen Anteil
beschrieben (vgl. Bg-act. 6 und 9). Eine erste Operation der linken Schulter
erfolgte am 12. Juni 2001 durch Dr. med. … Dabei wurde eine Refixation des
linken Schultergelenkes vorgenommen sowie der Limbus angefrischt und zwei
Mitec-Anker im Bereich der Rupturstelle angebracht. Der Limbus zeigte sich
ventrocaudal abgerissen. Hingegen lag keine wesentliche SLAP-Läsion vor
(vgl. Bg-act. 12 und 13). Im Nachgang der Operation wurden verschiedene
medizinische Abklärungen vorgenommen und eine Physiotherapie begonnen.
Am 13. September 2002 wurde die linke Schulter der Beschwerdeführerin
erneut operiert. Dr. med. …, Chirurgie FMH, nahm eine Revisionsoperation mit
Arthroskopie und arthroskopischer Bicepstenotomie vor. Ferner wurden eine
offene Défilée-Erweiterung und Acromionaufrichteosteotomie, eine AC-
Gelenksresektion und eine Reinsertion der Rotatorenmanschette sowie eine
Doppelung der Manschette und Bicepstenodese vorgenommen. Nach der
Operation verzeichnete Dr. med. … grosse Fortschritte und einen sehr guten
Verlauf der Heilung (vgl. Bg-act. 44, 66 und 68), was sodann auch durch den
weiteren Heilungsverlauf bestätigt wurde. Bis zum 22. Dezember 2003 stellte
Dr. med. … eine sehr gut rehabilitierte Beweglichkeit der Schulter in allen
Richtungen fest. Lediglich sei die konditionelle Kraft noch vermindert und der
Schürzengriff noch nicht seitengleich. Es sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Für eine Normalisierung rechne er mit 1 oder 2 weiteren Jahren
(vgl. Bg-act. 76 und 77).
2. Am 29. Juni 2004 hielt Dr. med. … fest, dass von Seiten des linken
Schultergelenkes die Beschwerdeführerin einen Status quo erreicht habe, der
mit weiteren Therapien kaum noch verbesserbar sei. Sie habe eine deutlich
schmerzfreie Schulter. Hingegen liege eine begrenzte Belastbarkeit vor,
insbesondere bei Bewegungen und oberhalb der Horizontalen. Die
Beschwerdeführerin habe deshalb in den letzten drei Jahren zunehmend das
rechte Schultergelenk überlastet, weswegen sie seit ca. einem halben Jahr eine
vermehrte Schmerzhaftigkeit rechts aufweise, die immer symptomatischer
werde. Es sei gut verständlich, dass durch die intensiven Schmerzen links die
Patientin die gesamte Belastung auf rechts verlagert habe und es deswegen zu
einem sekundären Schaden des rechten Schultergelenkes gekommen sei.
Mittlerweilen sei die Beschwerdeführerin vor allem durch Schmerzen im rechten
Schultergelenk geplagt und in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Um genau
feststellen zu können, inwiefern das rechte Schultergelenk bezüglich der
Sehnenmanschette und der Bicepssehne einen Schaden erlitten habe, sei eine
Arthro-MRI-Untersuchung durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %
ab anfangs Mai 2004, da die 75%ige Arbeitsfähigkeit nicht hätte eingehalten
werden können (vgl. Bg-act. 95). Das von Dr. med. …, Radiologie FMH, am
22. Juli 2004 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter ergab eine
unauffällige Darstellung des Labrum glenoidale. Die Sehne des langen
Bicepskopfes zeige einen regelrechten Verlauf und normale Insertion. Die
Rotatoren seien muskelkräftig ausgebildet. Die Sehnen der Rotatoren seien
intakt. Im Acromioclaviculargelenk bestehe regelrechte Kongruenz ohne
Ausbildung einer Arthrose. Es dürfe eine Kommunikation der Sehnenscheide
des langen Bicepskopfes mit der Bursa subscapularis vorliegen. Insgesamt
liege aber kein Nachweis eines Rissschadens der Rotatorenmanschette oder
einer labralen Läsion vor (vgl. Bg-act. 100).
3. Am 14. September 2004 hielt Dr. med. … fest, dass die geklagten Schmerzen
der Beschwerdeführerin im rechten Schultergelenk vollumfänglich durch eine
Bicepsinstabilität erklärbar seien. Die Abklärung mittels Arthro-MRI habe eine
Intervall-Läsion mit instabiler Bicepssehne gezeigt (vgl. Bg-act. 104). Ein
daraufhin eingeholtes Aktengutachten bei Dr. med. …, Chirurgie FMH, ergab,
dass die geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich − im Sinne einer
Alleinursache − auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2001 zurückgeführt
werden könnten. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich eines Streites ihrer zwei Hunde am 12. Januar
2001 mit einem Stuhl habe eingreifen wollen und sich bei einer Bewegung mit
dem Stuhl ein akutes Schmerzereignis im linken Schultergelenk zugezogen
habe, wonach sie in ihrer Gesundheit erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Zwei Operationen am linken Schultergelenk seien erforderlich gewesen. Durch
Schonung der linken oberen Extremität sei es im weiteren Verlauf zur
Überlastung des rechten Schultergelenkes und zur fortschreitenden Ausbildung
eines Schulter-Arm-Syndroms mit aufgepfropfter Epicondylitis humeri radialis
gekommen. Die massiven Überbelastungsschmerzen im rechten
Schultergelenk stünden nun im Vordergrund. Es sei eine operative Revision
dieses Gelenkes vorgesehen. Wegen der Situation an der rechten oberen
Extremität sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2004 zu 100 %
arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 117).
4. Am 17. November 2004 nahm Dr. med. … eine Arthoskopie sowie eine
arthroskopische Revision des rechten Schultergelenkes mit Bicepstenotomie
und offener Schlüssellochtenodese der langen Bicepssehne im Sulcus
intratubercularis rechts vor. In der Folge hielt er in mehreren Berichten den
Heilungsverlauf fest. Im Bericht vom 29. November 2005 erkannte Dr. med. …
sodann auf deutliche Fortschritte und eine annähernd vollständige
Beweglichkeit der Schulter in allen Richtungen. Die Kraft, insbesondere die
konditionelle, sei allerdings noch deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin
hätte bis anhin 25 % gearbeitet und dürfe anfangs Dezember 2005 die
Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern (vgl. Bg-act. 157; ferner Bg-act. 127, 132,
134, 138 und 141). Wegen weiterhin geklagter Beschwerden im rechten
Schultergelenk wurde seitens Dr. med. … am 4. September 2006 eine Kontroll-
MRI-Untersuchung angeordnet. Nach erfolgter Kontrolluntersuchung hielt Dr.
med. …, Chirurgie FMH, am 20. November 2006 fest, dass es mit der linken
Schulter gut gehe und die Beschwerdeführerin von der Aufrichteosteotomie
profitiert habe. Rechts sei es Initial nach der Bicepstenodese eigentlich
ordentlich gut gegangen, aktuell habe sie aber rechts zunehmend Schmerzen,
vor allem in Zusammenhang mit Überkopf-Tätigkeiten. Die Beschwerden
bestünden auch nachts und seien insgesamt zunehmend, sodass wieder mehr
die linke Schulter belastet werde (vgl. Bg-act. 176, 179 und 188). Am 10. Mai
2007 beschrieb Dr. med. … sodann, dass der Zustand im Bereiche beider
Schultern unbefriedigend sei. Die Beschwerdeführerin könne die Extremitäten
unterhalb der Brusthöhe einsetzen, jedoch nicht für Manipulationen mit langem
Hebelarm. Es bestehe ein Restzustand an beiden Schultern mit erheblichem
funktionellem Defizit. Zu gleichem Ergebnis führten auch die Untersuchungen in
den Sprechstunden von Dr. med. … am 4. Februar 2008 und 19. Juni 2008,
wobei dieser ausdrücklich auf die Durchführung einer Begutachtung hinwies
(vgl. Bg-act. 202, 213 und 215).
5. Am 12. August 2008 beauftragte die Schweizerische Mobiliar Versicherung das
Schmerz- und Gutachtenzentrum der … Klinik mit der gutachterlichen
Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dem von Dr. med. …, Orthopädie FMH,
und Prof. Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten
interdisziplinären Gutachten vom 19. Oktober 2009 ging eine ambulante
orthopädische und eine ambulante neuropsychiatrische Untersuchung der
Beschwerdeführerin vor. Die Gutachter bezeichneten es sodann in ihrem
Gutachten als nicht nachvollziehbar, dass alleine aufgrund des residuellen
Zustandes der linken Schulter die beschriebene starke Schmerzhaftigkeit der
rechten Schulter entstanden sei. Die gesundheitliche Störung der linken
Schulter gehe überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar
2001 − mindestens im Sinne einer Teilursache bei möglichem Vorzustand der
linken Schulter − zurück. Die Beschwerden der rechten Schulter hingegen seien
aufgrund der Ausführungen in den Akten nicht überwiegend wahrscheinlich auf
das entsprechende Unfallereignis zurückzuführen. Gemäss den Akten handle
es sich rechts primär um myofasziale Beschwerden, welche völlig unspezifisch
seien. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Geschäftsführerin von maximal 25 % (bezogen in erster Linie auf angegebene
besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber für administrative Arbeiten) sei
aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise des
Residualzustandes an der linken Schulter vorhanden. Andere Einschränkungen
stünden nicht überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang zum
Ereignis vom 12. Januar 2001. Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten,
welche keine besonderen Belastungen enthielten − wozu auch sämtliche
administrativen Tätigkeiten gehörten −, in vollem Umfang zuzumuten (vgl.
Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − insbesondere S. 33, 36 ff.]).
6. a) Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse verfügte die Schweizerische
Mobiliar Versicherung am 24. März 2010 bezüglich der linken Schulter die
Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2009. Durch
eine weitere regelmässige ärztliche Behandlung der linken Schulter könne kein
wesentlich besseres Heilergebnis erzielt werden. Mit Ausnahme eines Fitness-
Abonnements für maximal zwei Jahre würden deshalb keine weiteren Heilungs-
beziehungsweise Behandlungskosten mehr übernommen. Ferner seien die
Gutachter aufgrund der durchgeführten Abklärungen zum Schluss gekommen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Geschäftsführerin für besonders belastende Tätigkeiten zu maximal 25 %
eingeschränkt sei. Die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere primär aus
den durchgeführten therapeutischen Massnahmen; sämtliche Tätigkeiten,
welche keine besondere Belastung enthielten, seien ihr in vollem Umfang
zumutbar. So sei die Beschwerdeführerin für eine adaptierte Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Demzufolge seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung von
weiteren Taggeldleistungen oder von Rentenleistungen nicht erfüllt. Es bestehe
keine rentenbegründende Einbusse. Für den Integritätsschaden von 10 % an
der linken Schulter werde eine Integritätsentschädigung in Form einer
Kapitalleistung von Fr. 10‘680.-- gewährt. Bezüglich der Beschwerden an der
rechten Schulter müsse aufgrund der Aktenlage der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Januar 2001 und den
heutigen, subjektiv dargestellten Beschwerden verneint werden. Mangels
natürlichen Kausalzusammenhangs seien für die rechte Schulter sämtliche
Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 31. Dezember 2009
eingestellt. Es bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Gegen die Verfügung
vom 24. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 Einsprache,
wobei sie insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der … Klinik vom 19.
Oktober 2009 in Zweifel zog. Bei der Leistungseinstellung seien aktuelle
Arztzeugnisse nicht berücksichtigt worden, die von der Arthrose Clinic …,
welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 neu betreue, verfasst
worden seien. Beim betreuenden Arzt, Dr. med. …, handle sich um denselben
Arzt, der das Gutachten verfasst habe, weshalb die Versicherung auch nicht
den Einwand erheben könne, es handle sich um Gefälligkeitszeugnisse. Die
Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die Versicherungsleistungen, zumal sie
von Dr. med. … gemäss den aktuellen Arztzeugnissen zu 100 %
beziehungsweise zu 50 % arbeitsunfähig erklärt worden sei. Der Einsprache
lagen Berichte von Dr. med. … vom 3. März 2010 und 14. April 2010, sowie
ein Arztzeugnis vom 3. März 2010 und eine Rechnung der Arthrose Clinic …
vom 12. April 2010 bei.
b) Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies die Schweizerische Mobiliar
Versicherung die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.
7. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin sodann am 21. September 2011
beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Dabei
stellte sie die folgenden Anträge:
„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Es sei gutachterlich festzustellen, ob bei der Beschwerdeführerin
betreffend die Schulterprobleme der medizinische Endzustand
erreicht ist und es sei ihr im gegebenen Falle [recte] eine
Unfallversicherungsrente von mindestens 50 %, bzw. nach
Feststellung des Umfangs der Invalidität zu gewähren.
3. Es sei
a) ein Obergutachten und
b) eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung über die
Unfallfolgen und über die beruflichen Auswirkungen sowie über
die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin das noch offene Unfalltaggeld für die
Zeit vom 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009 (=AUF 100 %)
zu bezahlen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2009 das
Unfalltaggeld im Umfang von 50 %, d.h. auch für den Monat
Dezember 2009 zu bezahlen.
6. [gleicher Wortlaut wie vorangehende Ziffer 5].
7. Es sei die Integrationsentschädigung [sic!] in Berücksichtigung der
Schulterbeschwerden und aufgrund des Ergebnisses der
medizinischen Begutachtung an beiden Schultern neu festzulegen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Unfallversicherung − auch für das Einspracheverfahren.“
Als Begründung führte die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass die
Beschwerden an beiden Schultern anhielten und sie deshalb noch zu 50 %
arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe keine Evaluation der für sie
überhaupt noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen.
Der Einspracheentscheid sei deshalb unvollständig und nicht überprüfbar, was
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Invalidenversicherung,
welche für die Schulter rechts zuständig wäre, habe den aus diesen
Beschwerden resultierenden Anteil an Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
nicht ermittelt, obschon gutachterlich auch für die Probleme rechts eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Beschwerden an
beiden Schultern müssten gesamthaft beurteilt werden. Dies sei vorliegend
aber unterblieben. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche vom
Entscheid der Invalidenversicherung Kenntnis gehabt habe, sei somit
willkürlich. Aufgrund des Entscheides der Invalidenversicherung werde die
Unfallversicherung für Beschwerden an beiden Schultern leistungspflichtig. Dies
auch, weil gemäss dem ersten Gutachten von Dr. med. … sel. die
Beschwerden links unfallkausal seien. Die Beschwerden an beiden Schultern
seien als Folge des Unfalles anzusehen. Die von der Beschwerdegegnerin
ermittelte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % sei zu tief. Das
entsprechende Gutachten sei ungenügend, unvollständig und veraltet. Ferner
sei noch nicht über alle Taggelder abgerechnet worden. Die
Beschwerdegegnerin habe zudem den Fall verschleppt. Die seit dem Unfall
entstandenen und bis heute anhaltenden Beschwerden schränkten die
Beschwerdeführerin in ihren beruflichen Möglichkeiten beziehungsweise in
ihren Verdienstmöglichkeiten in einem Ausmass ein, dass daraus eine
Invalidität resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe das Ereignis vom Januar
2001 für die damals betroffene linke Schulter als Unfall anerkannt. Bezüglich
der Probleme in der rechten Schulter habe sie ferner die Ursachen und
Unfallkausalität nie in Frage gestellt. Sie habe die Behandlungen und
Operationen bezahlt und Taggeldleistungen erbracht. Die Auffassung im
Einspracheentscheid widerspreche somit der eigenen Haltung. Beide Schultern
seien wechselseitig betroffen. Das Schonen der einen bewirke eine
Verschlechterung der anderen Schulter. Aus Sicht der Beschwerdeführerin
könne keineswegs von einem Endzustand links gesprochen werden. Das
erstellte Gutachten sei ungenügend; es widerspreche den Auffassungen der
übrigen Ärzte, welche von der Unfallkausalität für beide Schultern ausgingen.
Auch sei der als Co-Gutachter tätig gewesene Dr. med. … im Frühjahr 2010 zu
einer anderen Auffassung gelangt, indem er die Beschwerdeführerin entgegen
dem Einspracheentscheid erneut teilweise bis zu 100 % krankgeschrieben
habe. Damit sei die Fragwürdigkeit des Gutachtens belegt. Dieses sei
tendenziös und falsch. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2010 Dr. med. …
aufgesucht, weil sie ihn von der Begutachtung her in Erinnerung hatte und auf
seine Praxiseröffnungsanzeige gestossen sei. Es treffe nicht zu, dass sie ihn
„hereingelegt“ habe, wie dieser ihr ehrenrührig unterstelle. Es sei stossend,
dass sich Dr. med. … heute von seinen Beurteilungen distanziere, nachdem er
von der Beschwerdegegnerin erfahren habe, dass sie im Widerspruch zu dem
von ihm mitverfassten Gutachten stünden. Seine Beurteilungen reihten sich in
diejenigen seiner Berufskollegen ein. Gemäss Dr. med. … sei die
Beschwerdeführerin nur noch sehr eingeschränkt erwerbsfähig. Dies gelte
sowohl für manuelle Tätigkeiten als auch für leichte Büroarbeiten.
Schreibtischarbeiten kämen noch maximal für 3 Stunden täglich in Frage.
Diesen Zeugnissen von Dr. med. … komme Beweiskraft zu; sie seien nach
sorgfältiger Abklärung und anhand der vorhandenen MRI-Bilder gemacht
worden. Was die Zunahme der Beschwerden in der linken Schulter seit Ende
Januar 2009 betreffe, seien diese mehr als wahrscheinlich auf die Schonung
der rechten Schulter zurückzuführen. Darüber bestünden keine aktuellen
gutachterlichen Erkenntnisse. Dass die Beschwerden an der rechten Schulter
als Unfallfolge kausal zum Ereignis links seien, habe bereits im Frühjahr 2004
Dr. med. … geschildert. Die im Gutachten geäusserte Auffassung, im Juni
2004 sei der Endzustand erreicht gewesen, treffe nicht zu. Betreffend die
Kausalität der Probleme an der rechten Schulter stehe das Gutachten in
direktem Widerspruch zu Berichten von Dr. med. … und dem Gutachten von Dr.
med. ... Was die erwerbsmässigen Folgen der Probleme an der linken und
rechten Schulter betreffe, so könne die Beschwerdeführerin nicht wie vor dem
Unfall tätig sein. Im Betrieb beschäftige sie nicht drei Angestellte, sondern je
eine Teilzeitangestellte zu 60 % und eine zu 50 %. Bei administrativen
Tätigkeiten verspüre sie die Beschwerden und könne längst nicht alles machen.
Sie habe zudem keine kaufmännische Ausbildung, weshalb sie nur
untergeordnete administrative Tätigkeiten vornehmen könne. Die theoretischen
Verdienstmöglichkeiten verminderten sich dadurch stark. Es müsse demnach −
und auch in Anbetracht ihrer 53 Jahre − von einer empfindlichen Lohnreduktion
und auch hinsichtlich der Arbeitszeit von einem beschwerdebedingt
eingeschränkten Umfang ausgegangen werden. Es komme in jedem Fall zu
einer rentenbegründenden Einkommenseinbusse − alleine schon aus Gründen
der linken Schulter. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, da der Umfang
der Verdiensteinbusse zufolge der Beschwerden in den Schultern nicht ermittelt
worden sei. Schliesslich bestünden offene Guthaben gegenüber der
Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 22. September bis 31. Oktober 2009. Die
Beschwerdeführerin sei in der besagten Zeitspanne zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Trotzdem seien ihr nur 50 % ausbezahlt worden. Ferner seien für
den Monat Dezember 2009 Taggelder im Umfang von lediglich 25 % anstelle
von 50 % ausgerichtet worden. Es verstosse zudem gegen das
Unfallversicherungsgesetz und gegen Treu und Glauben, wenn die
Unfallversicherung ohne vorherige Ankündigung die Kostenübernahme für
übliche Behandlungen und Arztkonsultationen ablehne, wie es für angefallene
Behandlungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 geschehen sei. Was die
Integritätsentschädigung betreffe, müsse diese aufgehoben werden, da sie nur
für die Beschwerden an einer Schulter zugesprochen worden sei. Wegen der
Kausalität der Schulterbeschwerden rechts sei die Frage integral neu und in
Zusammenhang mit der ganzen Problematik zu prüfen.
8. Am 14. November 2011 reichte die die Schweizerische Mobiliar Versicherung
ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es
sei zwar richtig, dass die Beschwerden in der linken Schulter als Unfallfolge des
fraglichen Ereignisses anerkannt worden seien, doch sei die
Beschwerdeführerin nach Einstellung der Leistungen ab 1. Januar 2010 wegen
der linken Schulter in ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt nicht eingeschränkt.
Falsch sei die Behauptung, dass keine Evaluation der in Frage kommenden
adaptierten Tätigkeiten vorgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin
habe klar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten
voll und uneingeschränkt möglich seien. Ferner helfe es der
Beschwerdeführerin nichts, wenn sie geltend mache, dass für die
Einschränkungen an der linken Schulter gutachterlich eine Arbeitsunfähigkeit
von maximal 25 % festgehalten werde. Einerseits sei dies eine medizinisch-
theoretische Grösse. Andererseits sei die Beschwerdeführerin gleichwohl in der
Lage, in ihrem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Ein
Taggeldanspruch sei ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr gegeben. Die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit berechtige auch nicht zum Bezug
einer Invalidenrente. Hierzu werde eine ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt. In der Verfügung sei festgehalten worden,
dass sie zum Beispiel im Administrativbereich wie auch in ihrer angestammten
Tätigkeit 100 % tätig sein könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem schon im
Administrativbereich tätig, indem sie in zwei Verwaltungsräten sitze. Aus dem
Verhalten der Invalidenversicherung könne sie ferner nichts für sich ableiten,
weil die Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung eine
Kausalversicherung sei. Es interessiere vorliegend einzig die linke Schulter. Die
Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht unfallkausal und spielten
daher vorliegend keine Rolle. Das Gutachten der … Klinik stelle eine
zuverlässige Entscheidgrundlage dar. Es bestehe kein Grund, ein
Obergutachten einzuholen. Das Gutachten liefere eine überzeugende und
nachvollziehbare Begründung, weshalb die Probleme an der rechten Schulter
nicht unfallkausal seien. Falsch sei zudem die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass die Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulter
von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Dass bei den
Beschwerden an der rechten Schulter keine Unfallkausalität vorliege, sei erst
mit dem Gutachten der … Klinik bekannt geworden. Dieses Gutachten erfülle
zudem sämtliche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein solches
Gutachten gestellte Anforderungen. Es sei zudem falsch, dass der Co-
Gutachter Dr. med. … im Frühjahr 2010 zu einer anderen Auffassung gelangt
sei. Dieser habe seine damalige Auffassung klar wiederrufen, weil er von der
Beschwerdeführerin „hereingelegt“ worden sei. Entscheidend sei die
berichtigende Stellungnahme von Dr. med. … vom 11. Mai 2011. Die
Beschwerdeführerin habe wegen ihrer linken Schulter keine erwerbsmässigen
Folgen zu tragen. Mit ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang sei es
nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht über genügend Kenntnisse verfügen
solle, um eine adäquate Stelle ausfüllen zu können. Wollte man auch einen
Einkommensvergleich anstellen, läge unter anderem unter Berücksichtigung
der langjährigen Berufspraxis als Inhaberin einer eigenen Boutique und als
Verwaltungsrätin von zwei Aktiengesellschaften keine Invalidität im Sinne des
Unfallversicherungsgesetzes vor. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens an der
linken Schulter habe die Beschwerdeführerin im IV-Fragebogen als Beruf
„…disponentin“ angegeben. Sie sei ohne Weiteres in der Lage, ein taggeld- und
rentenausschliessendes Einkommen seit Eintritt des Status quo im Frühjahr
2004 zu verdienen. Die Behauptung, sie verfüge ausbildungsmässig nicht über
genügend Kenntnisse und auch nicht über verwertbare Erfahrungen, um
irgendwo als Sachbearbeiterin mit ausschliesslich administrativen Arbeiten
dasselbe Gehalt zu erzielen wie bisher, sei klar falsch. Es verhalte sich ferner
auch nicht so, dass der Beschwerdeführerin noch offene Guthaben vom 22.
September bis 31. Oktober 2009 und im Monat Dezember 2009 zustünden.
Gestützt auf das Gutachten der … Klinik bestehe bezüglich der linken Schulter
maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für besonders belastende
Tätigkeiten ab dem Eintritt des Status quo im Frühjahr 2004. Der Monat
Dezember 2009 sei demnach mit Taggeld auf der Basis von 25 % korrekt und
im Einklang mit dem Gutachten abgerechnet worden. Für die Zeit vom 22.
September bis 31. Oktober 2009 seien gar viel zu hohe Taggelder auf der
Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt worden. Die verfügte
10%ige Integritätseinbusse könne ferner nicht angezweifelt werden.
9. Am 12. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie
unverändert an ihren Anträgen festhielt. Formell sei es zwar richtig, dass sie
über zwei Verwaltungsratsmandate verfüge, jedoch betreffe eines davon eine
stillgelegte Firma mit Sitz im Kanton … ohne Geschäftstätigkeit und ohne
administrativen Aufwand. Das andere Mandat betreffe die …boutique, wobei
sich ein Treuhänder um die Administration und die Buchhaltung kümmere.
Dieses Geschäft biete gar nicht so viele kaufmännische und administrative
Einsatzmöglichkeiten, um die Beschwerdeführerin zu beschäftigen und um den
Rest der Arbeit den Teilzeitarbeitskräften zu überlassen. Bei der Evaluation
möglicher adaptierten Tätigkeiten seien nicht beide Schultern und damit nicht
sämtliche unfallbedingten Schulterbeschwerden berücksichtigt worden. Die
Bewertung ihrer Tätigkeiten als …disponentin im eigenen Geschäft träfe ferner
nicht genau zu. Der Beschwerdeführerin stünden keine Hilfskräfte zur
Verfügung, an welche sie die Arbeiten delegieren könne. Die Beschaffung, die
Bewirtschaftung und der Verkauf der selber eingekauften Waren gingen
insbesondere immer durch die Hände der Beschwerdeführerin. Bezüglich der
Art der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens respektive den einzelnen
anfallenden Tätigkeiten (Warendisposition, Lagerarbeiten, Wareneinkauf etc.)
werde ein Augenschein verlangt. Der Beruf und der Aufgabenbereich der
Beschwerdeführerin sei nicht kaufmännisch-administrativer Art, sondern
umfasse die Arbeit als (Teil-)Inhaberin eines Modegeschäfts. Der Kleinbetrieb
biete gar keine Möglichkeit, um jemanden zu 100 % und auch nicht zu 25 %
kaufmännisch zu beschäftigen. Bezogen auf die Aufgaben, Tätigkeiten und
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bestehe zumindest für die Schulter links
eine Einschränkung von 25 % und in Kombination mit der rechten Schulter von
50 %. Auf den angeblichen Widerruf der ärztlichen Beurteilung von Dr. med.
… könne nichts gegeben werden, weil dieser keine medizinische Begründung
für den Widerruf liefere. Genau so gut könne er auch seine Beurteilungen im
Gutachten widerrufen. Es frage sich, welche Beurteilung von Dr. med. …
richtiger sei: Jene, die er als angestellter Arzt in der … Klinik oder als frei
praktizierenden Arzt abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin bestreite des
Weiteren, dass sie Dr. med. … hintergangen und ein Arztzeugnis erschlichen
habe.
10. In ihrer Duplik vom 25. Januar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Rechtsbegehren um Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin
verkenne, dass bezüglich der linken Schulter einzig Einschränkungen bei
Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe mit Gewichten von über 5 Kilogramm
vorlägen. In allen anderen Tätigkeiten bestehe von der linken Schulter her
100%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeiten, welche mit Gewichten von über 5
Kilogramm über Schulter- und Kopfhöhe zu verrichten seien, könnten an die
Teilzeitangestellten delegiert werden. Davon abgesehen fielen in einer Boutique
kaum beziehungsweise höchstens sehr selten solche belastenden Tätigkeiten
an. Die Beschwerdeführerin bringe zudem nicht substantiiert vor, weshalb nicht
am Gutachten der … Klinik festgehalten werden könne. Aus den zusätzlichen
Berichten von Dr. med. … könne sie sodann auch nichts zu ihren Gunsten
ableiten; bei den Konsultationen der Beschwerdeführerin hätte Dr. med. … nicht
über alle Akten verfügt und insbesondere die Anamnese und die medizinischen
Vorakten nicht gekannt. Seine Berichte seien deshalb beweisuntauglich. Da er
das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 als korrekt erkläre, sei auch
auf dieses abzustellen.
11. a) Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden von der Instruktionsrichterin die
Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) beigezogen. Die
Parteien wurden daraufhin am 31. Januar 2012 zur Stellungnahme eingeladen.
Am 8. Februar 2012 führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass auch die
IV-Stelle erkannt habe, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage
sei, ab 1. Februar 2009 ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden habe die
Beschwerdeführerin seit 2008 in der Anwaltskanzlei ihres Lebenspartners und
Rechtsvertreters gearbeitet. Dabei handle es sich um rein administrative
Tätigkeiten, für welche die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der … Klinik
zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Lohnbuchhaltung der
Beschwerdeführerin sei es ihr im Jahr 2004 möglich gewesen ein
Nettoeinkommen zu erzielen, welches sozusagen identisch gewesen sei mit
dem in der Unfallmeldung angegebenen Bruttogrundlohn. Dies zeige, dass sie
auch in ihrer ursprünglichen Tätigkeit überhaupt keine Erwerbseinbusse erleidet
habe.
b) Die Beschwerdeführerin reichte am 12. März 2012 ihre Stellungnahme ein. Sie
habe nie behauptetet zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Sie habe bei ihrem
Lebenspartner und Rechtsvertreter in den Jahren 2008, 2009 und 2010
untergeordnete Hilfstätigkeiten gegen unterschiedlich hohe Zahlungen erledigt.
Von der Invalidenversicherung hätte sie in dieser Zeit kein und von der
Unfallversicherung kein volles Ersatzeinkommen erhalten. Zudem wollte sie
damit auch Beitragslücken bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung
vermeiden. Sie habe im Jahre 2004 nicht Fr. 84‘000.-- als Nettolohn verdient,
wie die Beschwerdegegnerin behaupte. Die Bezüge hätten immer den
Taggeldleistungen entsprochen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den
angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2011. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2
lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegend zur Beurteilung der
Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
b) Vorab zu prüfen ist, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wie die
Beschwerdeführerin behauptet. Materiell streitig − und bei Verneinung einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen − ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat,
respektive ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus
Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Hierbei gilt es zunächst die Frage
zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik
abgestellt hat. Ferner sind Fragen betreffend allfällig ausstehende Guthaben
der Beschwerdeführerin gegen Ende des Jahres 2009 und betreffend Höhe der
geleisteten Integritätsentschädigung aufgeworfen.
2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe, insbesondere im
Einspracheentscheid, keine Evaluation der für sie noch in Frage kommenden
adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb
unvollständig und nicht überprüfbar, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletze. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (weiterführend BGE 132 V
368 E. 3.1 ff.). Insbesondere − und vorliegend von der Beschwerdeführerin
auch sinngemäss als verletzt gerügt − beinhaltet der Gehörsanspruch einen
Anspruch auf Begründung des Entscheides. Zu der aus Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleiteten Begründungspflicht einer Entscheidungsinstanz gehört, dass die
Vorbringen einer von einem Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person
tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden.
Dieses Pflichtenheft besteht nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichtes im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheides vor der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 100 vom 10. Januar 2012
E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Inwiefern der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid, insbesondere hinsichtlich der Begründung, den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht entsprechen sollte, wird von der
Beschwerdeführerin nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte − auch im Einspracheverfahren − keine Evaluation
der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Bei diesem
Vorwurf handelt es sich genau genommen nicht um eine Rüge der
Gehörsverletzung, sondern vielmehr um die sinngemässe Geltendmachung
einer Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG durch die
Beschwerdegegnerin. Auf diese (materiellrechtliche) Frage ist sodann weiter
hinten einzugehen (vgl. hinten E. 5). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend keine
Gehörsverletzung ersichtlich. Selbst wenn aber eine solche vorläge, wäre diese
gegebenenfalls durch den doppelten Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht
als geheilt anzusehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Heilung
einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dadurch möglich, dass die betroffene Person die Chance erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüft. Vereinzelt verlangt das
Bundesgericht ausserdem, dass den Parteien durch die Heilung kein Nachteil
erwachsen darf. Ein Nachteil kann etwa vorliegen, wenn die Gehörsverletzung
schwerwiegender Natur ist. Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs jeweils dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2
je mit Hinweisen). Auf diese Problematik muss aber hier nicht weiter
eingegangen werden.
3. a) Materiell gilt es unter anderem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den
31. Dezember 2009 hinaus einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Hierbei stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
die Erkenntnisse des Gutachtens der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abstellen
und gestützt darauf ihre Leistungen einstellen durfte. Im entsprechenden
Gutachten wurden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin
an der rechten Schulter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (natürlich)
kausal zum fraglichen Unfallereignis vom 12. Januar 2001 erklärt und für die
Beschwerden an der linken Schulter wurde eine Arbeitsunfähigkeit von maximal
25 % für belastende Tätigkeiten angenommen. In einer den Leiden
angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit voll gegeben. An der linken
Schulter sei darüber hinaus der Status quo erreicht worden.
b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der
Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden
kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1; 118 V 286 E. 1b; 117 V 369 E. 3a;
Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 Unfallversicherung
[UV] Nr. 11 E. 3.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.1.1).
c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis
dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; 125 V 456
E. 5a; 123 V 137 E. 3c; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr.
12 E. 3.2.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2). Der Voraussetzung des
adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3; 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E.
3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu
greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b). Die Frage der Adäquanz ist eine
Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E. 4a); sie ist nicht von medizinischen
Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen.
d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bezüglich des Beweiswertes
von medizinischen Beweisen insbesondere zwischen Gerichtsgutachten,
Administrativgutachten, Parteigutachten, Berichten von Hausärzten sowie
Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten unterschieden. Bei
Berichten von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand
allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das
Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Ebenso kommt
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Sodann kommt nach der
Rechtsprechung einem Administrativgutachten externer Spezialärzte, welches
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder − wie hier − durch einen UVG-
Privatversicherer eingeholt wird, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu.
Dies gilt solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; ferner BGE 135 V 465
E. 4.4). Die Beschwerdeführerin zieht vorliegend das bidisziplinär erstattete
(Administrativ-)Gutachten des Schmerz- und Gutachtenzentrums der … Klinik
grundsätzlich in Zweifel. Es sei ungenügend, unvollständig und veraltete (vgl.
etwa die Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 S. 6). Diesen Einwand
gilt es nachfolgend zu prüfen.
e) Das erwähnte Gutachten wurde am 19. Oktober 2009 nach vollumfänglicher
Einsicht in die Vorakten sowie aufgrund einer orthopädischen und einer
neuropsychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin von zwei
Spezialärzten, Dr. med. …, Orthopädie FMH, und Prof. Dr. med. …, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, erstellt. Es bildete in der Folge die Grundlage für den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2011 der
Beschwerdegegnerin. Die Expertise erweist sich bei der Erörterung der
Befunde und in seinen sonstigen Ergebnissen als schlüssig und
nachvollziehbar. Die gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen
leuchten gerade auch hinsichtlich der vorliegend strittigen Punkte ein. So wird
beispielsweise im Gutachten überzeugend erörtert und mit konkreten Hinweisen
auf einzelne Aktenstücke dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin ein
Endzustand der Schulterverletzung links angenommen werden muss. Ein
Status quo betreffend die linke Schulter sei bereits im Jahre 2004 diagnostiziert
worden und habe gemäss den Akten angedauert. Die Beschwerden der linken
Schulter hätten sich bis zum Frühjahr 2004 [recte] zurückgebildet, sodass
dokumentierterweise ein Status quo und vor diesem Hintergrund eine 75%ige
Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S.
30 ff., insbesondere S. 30, 31 und 33]). In diesem Zusammenhang wird von
den Gutachtern unter anderem auf den Bericht von Dr. med. … vom 29. Juni
2004 (Bg-act. 95) hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin eine deutlich
schmerzfreiere linke Schulter habe (im Normalleben sowie tagsüber keine
Beschwerden) und bis im Mai 2004 zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Ebenso
wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass der Status quo betreffend die linke
Schulter angedauert haben muss, da nach der Operation der rechten Schulter
am 17. November 2004 die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % aufgrund des
Residualzustandes in der rechten Schulter dokumentiert worden sei und sich an
dieser Situation gemäss den Akten im weiteren Verlauf nichts verändert habe
(vgl. hierzu die Arztberichte bezüglich den Heilungsverlauf der Beschwerden
rechts nach der Operation vom 17. November 2004 von Dr. med. … [Bg-act.
127, 132, 134, 138 und 141], insbesondere mit Blick auf den Bericht von Dr.
med. … vom 29. November 2005, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
ab Dezember 2005 noch einzig aufgrund des Residualzustandes in der rechten
Schulter bestand [Bg-act. 157]). Ferner wird im Gutachten der … Klinik auch
die umstrittene Frage der Kausalität der Schulterverletzung rechts in Bezug auf
das Schadenereignis vom 12. Januar 2001 nachvollziehbar verneint.
Bezugnehmend auf die Aktenlage (insbesondere bezugnehmend auf die MR-
Arthrographie-Befunde) wird im Gutachten davon ausgegangen, dass es sich
bei den Schmerzen in der rechten Schulter primär um myofasziale
Beschwerden handelt. Diese seien völlig unspezifisch. Da die Beschwerden in
der rechten Schulter gerade zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, als sich ein
Status quo betreffend die linke Schulter eingestellt habe, leuchte es nicht ein,
dass es sich bei den Beschwerden rechts um eine unfallbedingte
Überlastungsproblematik handeln solle (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 −
S. 33 f.]). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens erweisen sich als schlüssig,
klar und in sich nicht widersprüchlich: Aufgrund des Unfalles vom 12. Januar
2001 beziehungsweise des Residualzustandes an der linken Schulter bestehe
zwar eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Geschäftsführerin von maximal 25 % (in erster Linie bezogen auf besonders
belastende Tätigkeiten, nicht aber auf administrative Arbeiten), doch seien
andere beziehungsweise weitere Einschränkungen nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 12. Januar 2001 (vgl. Gutachten
… Klinik [Bg-act. 246 − S. 33 und 36 ff.]). Die Schlussfolgerungen sind
aufgrund der weiteren Aktenlage durchaus nachvollziehbar. So finden sich in
den weiteren medizinischen Akten Hinweise darauf, dass sich bei der
Schulterverletzung links ein Status quo (ab dem Jahr 2004) eingestellt hat. Zu
erwähnen ist in diesem Zusammenhang etwa der Bericht von Dr. med. … vom
29. Juni 2004 (Bg-act. 95), wonach von Seiten des linken Schultergelenkes ein
Status quo erreicht sei, der mit weiterer Therapie kaum noch verbesserbar sei.
Ferner auch das Gutachten von Dr. med. … vom 27. Oktober 2004 (Bg-act.
117 − Ziff. 2/S. 5), wonach nach Angaben der Beschwerdeführerin der
Schürzengriff links nicht mehr möglich wäre, sie sonst aber funktionell im linken
Schultergelenk nicht eingeschränkt sei. Sodann auch der Bericht von Dr. med.
… vom 20. November 2006 (Bg-act. 188), wonach es links gut gehe und die
Beschwerdeführerin von der Aufrichteosteotomie (zweite Operation links am 13.
September 2002 durch Dr. med. …; vgl. Bg-act. 44) profitiert habe oder die
Berichte von Dr. med. … vom 14. Mai und 24. Juni 2008 (Bg-act. 213 und
215), wonach bezüglich beiden Schultergelenken die Symptomatik seit März
2007 sich praktisch nicht verändert habe, chirurgisch wohl nichts verbessert
werden könne und ein gewisser Endzustand erreicht sei. Nicht anders verhält
es sich mit Hinweisen in den medizinischen Akten, dass es sich bei der rechten
Schulter primär um myofasziale Beschwerden handelt, welche insbesondere
unspezifisch und nicht unfallkausal sind. So wurde zwar von Dr. med. … am
29. Juni 2004 (Bg-act. 95) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen
einer begrenzten Belastbarkeit der linken Schulter in den vorangegangenen
drei Jahren das rechte Schultergelenk überbelastet habe und sie seit ca. 2004
eine vermehrte Schmerzhaftigkeit rechts aufweise, welche immer
symptomatischer werde. Doch ist gerade die Überbelastung der rechten
Schulter zu diesem Zeitpunkt aufgrund intensiver Schmerzen an der linken
Schulter insofern nicht nachvollziehbar, als Dr. med. … im gleichen Bericht
davon schreibt, dass bei der linken Schulter ein Status quo erreicht sei und die
Beschwerdeführerin eine deutlich schmerzfreiere Schulter aufweise, sie
insbesondere im Normalleben und tagsüber keine Beschwerden mehr habe
(vgl. hierzu auch das Gutachten der … Klinik [Bg-act. 246 − S. 30 f.]). Wie sich
aus den Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen
Jahren immer wieder in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig (vgl. zum
Beispiel die Aufstellung in der Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010
[Bg-act. 296]) und hatte insofern oft die Gelegenheit ihre beiden Schultern zu
entlasten und zu schonen. Dies bestätigt sie auch durch ihre eigene Angabe,
wonach sie nach dem Unfall nur tage- beziehungsweise sogar nur
stundenweise in ihrer Boutique gearbeitet habe, wobei ihr bei diesen
Arbeitseinsätzen zudem stets mehrere Angestellte zu ihrer Entlastung zur
Verfügung gestanden haben (eine Angestellte zu 100 %, eine
Teilzeitangestellte auf Abruf mehrere Tage im Monat und eine
Teilzeitangestellte im Rahmen von 20 bis 60 %; vgl. den Abklärungsbericht des
Unfallversicherers vom 16. März 2004 bezüglich der Arbeitssituation der
Beschwerdeführerin [Bg-act. 82, 86 und/oder 105]). Vor diesem Hintergrund
erweist es sich als unwahrscheinlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin die linke Schulter geschont und die rechte
Schulter überlastet haben soll. Diesbezüglich sind die Erkenntnisse im
Gutachten der … Klinik nachvollziehbar und schlüssig. Auf sie konnte
entsprechend auch abgestellt werden. Die gegenteilige Aussage von Dr. med.
… in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2004 (Bg-act. 117) ist für das Gericht
hingegen weniger nachvollziehbar. Dr. med. … hatte die Unfallkausalität der
Beschwerden an der rechten Schulter noch mit einer kurzen Begründung
bejaht. Die Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis, weil wegen der
Schonung der linken oberen Extremität die rechte Schulter überbelastet worden
sei. Es sei zu einer fortschreitenden Ausbildung eines Schulter-Arm-Syndroms
mit aufgepfropfter Epicondylitis humeri radialis gekommen (Bg-act. 117 − Ziff.
6/S. 7). Wieso sich aber die fortschreitende Ausbildung eines Schulter-Arm-
Syndroms, welches verschiedene Hintergründe haben kann, kausal zum
Unfallereignis verhalten soll, wurde von Dr. med. … nicht in schlüssiger und
nachvollziehbarer Weise dargelegt.
f) Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik vom 19.
Oktober 2009 abgestellt und ihre Leistungen per 31. Dezember 2009
eingestellt hat, hängt ferner davon ab, ob vorliegend nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass das Gutachten nicht schon dadurch erschüttert wird, dass
die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und Lebenspartners
im Jahre 2010 einen der beiden Gutachter, nämlich Dr. med. …, in seiner
neuen Praxis (Arthrose Clinic …) aufgesucht und von diesem
Untersuchungsberichte und Arztzeugnisse zu ihren Gunsten erhalten hat. In
keinem der Untersuchungsberichte (datierend vom 4. März 2010, 14. April
2010 und 28. Mai 2010 sowie Schreiben vom 6. Juli 2010; vgl. Bg-act. 286
[Beilagen 1-4]), wird konkret auf die Frage der Kausalität bezüglich der
Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 12. Januar
2001 eingegangen. Allgemein wird in den Berichten (aufgrund von
Schilderungen der Beschwerdeführerin) bezüglich der Beschwerden an der
rechten Schulter von „Überlastungsschmerzen“ gesprochen. Die
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Arztzeugnissen von Dr. med. …
(datierend vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010; vgl. Bg-act.
286 [Beilagen 1-3]) sind mit Blick auf die bestehenden Akten nicht
nachvollziehbar. Eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2011
(Bg-act. 303-304) bei Dr. med. … bezüglich seiner neuen
Untersuchungsberichte (vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010)
sowie seines Schreibens vom 6. Juli 2010 an die Krankenversicherung hat
ergeben, dass diesem im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine Vorakten zur
Verfügung gestanden haben und er lediglich den anamnestischen Angaben der
Beschwerdeführerin gefolgt ist. Wäre er im Vollbesitz der Akten gewesen, hätte
er so entschieden, wie er es im Gutachten festgehalten habe (vgl. das
Schreiben von Dr. med. … vom 11. Mai 2011, Bg-act. 308-310 − Ziff. 8 und
10). Ihm sei ferner auch nicht bewusst gewesen, dass er die
Beschwerdeführerin bereits schon einmal begutachtet habe. Weder die
Beschwerdeführerin noch deren Lebenspartner (und Rechtsvertreter) hätten
diese Begutachtung ihm gegenüber erwähnt (vgl. Bg-act. 308-310). Insofern ist
für das Gericht ersichtlich, dass diese neuerlichen Konsultationen und deren
„Ergebnisse“ das nachvollziehbare Gutachten der … Klinik (welches aufgrund
einer orthopädischen und einer neuropsychiatrischen Untersuchung der
Beschwerdeführerin von zwei Spezialärzten nach vollumfänglicher Einsicht in
die Akten erstattet wurde) nicht erschüttern können. In diesem Sinne liegen
keine konkreten Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom
19. Oktober 2009 in Frage stellen könnten.
4. a) Was die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der
Zumutbarkeit der Tätigkeiten angeht, so verhält es sich mit den
Untersuchungsberichten von Dr. med. … (datierend vom 4. März 2010, 14.
April 2010 und 28. Mai 2010 sowie Schreiben vom 6. Juli 2010) und den
Arztzeugnissen (datierend vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai
2010; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]) ähnlich; sie vermögen die überzeugenden
und nachvollziehbaren Einschätzungen im Gutachten der … Klinik nicht zu
erschüttern, sofern sie überhaupt von diesen abweichen. Wie teilweise schon
an anderer Stelle erwähnt (vorne Erwägung 3a sowie 3e), wurde im Gutachten
aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise aufgrund des
Residualzustandes an der linken Schulter von einer Verminderung der
Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Geschäftsführerin von maximal 25 % (in
erster Linie bezogen auf besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber auf ad-
ministrative Arbeiten) ausgegangen. Andere beziehungsweise weitere
Einschränkungen seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
kausal zum Ereignis vom 12. Januar 2001. Sämtliche Tätigkeiten, welche keine
besondere Belastung darstellten, seien der Beschwerdeführerin vollumfänglich
zumutbar, wozu auch sämtliche administrativen Tätigkeiten gehörten.
Betreffend die linke Schulter bestünde eine gewichtmässige Einschränkung von
5 kg für Arbeiten über Schulterhöhe. Eine Unterteilung in sitzende/stehende
Tätigkeiten falle vorliegend nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act.
246 − S. 33 f. und 36 ff.]). Die späteren Beurteilungen von Dr. med. … in den
Untersuchungsberichten vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010
sowie im Schreiben vom 6. Juli 2010 (Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]) weichen von
der gutachterlichen Einschätzung zwar ab, stehen aber gleichwohl nur teilweise
zu dieser im Widerspruch. Es unterscheiden sich denn auch die Prämissen: In
den späteren Untersuchungsberichten wurde jeweils die Situation der
Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Schultern, das heisst auch hinsichtlich
der nicht unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter, erörtert.
Gutachterlich wurden hingegen nur die Beschwerden an der linken Schulter
bezüglich Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Sodann wurden die empfohlenen
Massnahmen (Desensibilisierung mittels intensiver Akupunktur) im
Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2010 insbesondere wegen den
Beschwerden an der rechten Schulter vorgeschlagen (vgl. (Bg-act. 286 [Beilage
3]). Weiter unterscheiden sich die wenigen Angaben bezüglich der funktionellen
Beweglichkeit der Schultern im Arztbericht vom 3. März 2010 kaum von jenen
im Gutachten (vgl. Bg-act. 286 [Beilage 1]) und Gutachten … Klinik [Bg-act.
246 − S. 26 f.]), was gegen eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation im Jahre 2010 spricht. Schliesslich ist auch den neuen Berichten von
Dr. med. … zu entnehmen, dass passiv doch eine sehr gut erhaltene
Schulterbeweglichkeit besteht und eine gute Kraftentwicklung vorliegt. Auch
dies spricht gegen eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin im Jahre 2010 (vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]). Was nun
die geschätzte Arbeitsunfähigkeit gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. …
vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010 sowie gemäss dem
Schreiben vom 6. Juli 2010 betrifft (unter anderem eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit auch für leichte Büroarbeiten; maximale Arbeitsfähigkeit von
drei Stunden sitzend an einem Schreibtisch; 100 % Arbeitsunfähigkeit bezogen
auf Tätigkeiten über Brustniveau; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]), so ist diese
Schätzung aufgrund der Aktenlage und der gutachterlichen Einschätzung
(sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellen, sind der
Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar; sämtliche administrative
Tätigkeiten zumutbar; nur eine gewichtmässige Einschränkung von 5 kg für
Arbeiten über Schulterhöhe) nicht nachvollziehbar. Zu Recht wird die
Einschätzung von Dr. med. … (im Schreiben vom 6. Juli 2010) auch in der
Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010 − mit Bezug auf die
entsprechenden Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) − als
nicht nachvollziehbar angesehen (vgl. Bg-act. 296). Für die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit ist demnach auf die Bewertung des bidisziplinären
Gutachtens vom 19. Oktober 2009 abzustellen. In diesem Sinne äusserte sich
auch Dr. med. … selber in seinem Schreiben vom 11. Mai 2011 an die
Beschwerdegegnerin (Bg-act. 308-310), indem er seine Schlussfolgerungen
aus den Untersuchungen der Beschwerdeführerin als behandelnder Arzt aus
dem Jahre 2010 „für nicht gültig“ erklärt und vollumfänglich auf die
gutachterlichen Untersuchungen und Schlussfolgerungen abstellen möchte (vgl.
Bg-act. 308-310).
b) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
für den angefochtenen Entscheid, insbesondere in Bezug auf die Verneinung
des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 12.
Januar 2001 und den geklagten Beschwerden in der rechten Schulter sowie
bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit
einzelner Tätigkeiten, auf die Ausführungen im Gutachten vom 19. Oktober
2009 abstellen durfte. Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar,
schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es bezieht sich in seinen
Schlussfolgerungen einzig auf die unfallkausalen Beschwerden (linke Schulter).
Ferner liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu.
Inwiefern es veraltet sein soll, ist nicht ersichtlich. Für die Beschwerdegegnerin
stellte es zu Recht die massgebende Grundlage für ihren Entscheid dar.
Insgesamt wurde der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, sodass
eine nochmalige Abklärung, das heisst die Einholung eines weiteren
Gutachtens beziehungsweise eines Obergutachtens, wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, nicht angezeigt ist (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 464 E. 4a in fine).
5. a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner (sinngemäss) die Verletzung der
Abklärungs- beziehungsweise Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerdegegnerin habe − auch im Einspracheverfahren − keine
Evaluation der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. In
diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auch
die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht.
b) Das Untersuchungsprinzip gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verlangt, dass die
Begehren geprüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vorgenommen und die erforderlichen Auskünfte eingeholt werden. Was als
notwendige Abklärung zu erachten ist, ergibt sich zum einen daraus, in
welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen in welcher
Tiefe dies der Fall ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 43 N 12). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom
24. März 2012 aus, dass aufgrund des Gutachtens der … Klinik (Bg-act. 246 −
insbesondere S. 44) die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit −
zum Beispiel im Administrativbereich − zu 100 % arbeitsfähig sei (Bg-act. 271
− S. 3). Im Einspracheentscheid bestätigte sie sodann ihre Ansicht und setzte
sich ferner mit Ausbildung, beruflichem Werdegang sowie Arbeitssituation der
Beschwerdeführerin auseinander (vgl. den Einspracheentscheid vom 19.
August 2011 S. 11 f. und S. 14 f.). Davor hatte sie die konkrete Situation der
Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz zweimal abklären und dokumentieren
lassen (Abklärungsbericht vom 3. April 2002 und 16. März 2004; vgl. Bg-act.
26, 86 sowie 105). Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen der
Beschwerdegegnerin, welche in den Akten dokumentiert sind, erübrigt sich für
das Gericht auch die Begehung vor Ort beziehungsweise der beantragte
Augenschein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde im
konkreten Fall eine genügende und angemessene Abklärung vorgenommen
(vgl. dazu auch die nachstehende Erwägung 5c). Dies insbesondere auch
deshalb, da die Beschwerdeführerin nicht veränderte Verhältnisse geltend
macht, etwa dass sich seit den erwähnten Abklärungen im April 2002 und März
2004 die Gegebenheiten vor Ort grundlegend (zu ihren Ungunsten) verändert
hätten.
c) Bei den Abklärungen vom 3. April 2002 und 16. März 2004 wurden die
verschiedenen Tätigkeiten, das heisst die anfallenden Arbeiten einer
Geschäftsführerin in der Boutique der Beschwerdeführerin, erfasst und
aufgelistet. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2011
wurde zusätzlich auf den IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Februar
2003 hingewiesen. Darin habe die Beschwerdeführerin ihren Beruf als
„…disponentin“ bezeichnet und die Art der Beschäftigung vor Eintritt des
Gesundheitsschadens wie folgt definiert: „Warendisposition, Lager, Deko,
Wareneinkauf, Verkauf“ (vgl. IV-Akten [act. 46]). Die Beschwerdegegnerin
prüfte sodann die einzelnen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin. Dabei
kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit von Seiten der
linken Schulter her uneingeschränkt, das heisst wie vor dem Unfall, ausführen
könne. In ihrem Betrieb würden zudem drei Angestellte arbeiten, an welche sie
schwerere Verrichtungen delegieren könne. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage ein taggeld- und rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.
den Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f.). Diese von der
Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der
anfallenden Tätigkeiten als Geschäftsführerin sind durchaus nachvollziehbar.
Es kann zwar nicht pauschal gesagt werden, dass sich für die
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit überhaupt keine
Einschränkungen ergeben, doch können nach Ansicht des Gerichts sämtliche
geltend gemachten Einschränkungen durch Delegation oder Benützung von
Hilfsmitteln umgangen werden. Gerade der Beruf einer Geschäftsführerin bringt
es mit sich, dass die anfallenden Arbeiten nach den eigenen Bedürfnissen
organisiert und, wenn nötig, auch delegiert werden können. Diesbezüglich ist
der allgemeine Grundsatz des Sozialversicherungsrechts relevant, wonach ein
Versicherter alles ihm Zumutbare vorzunehmen hat, um die erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (zum Ganzen
GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S.
6 ff.). Der Grundsatz der Schadenminderung ist − wie es die
Beschwerdegegnerin getan hat − bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und
zwingend zu beachten (vgl. BGE 117 V 394 E. 4b mit Hinweisen). In
Anwendung des Schadenminderungsgrundsatzes ist es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsfestsetzung
nicht einfach auf die geltend gemachten Einschränkungen der
Beschwerdeführerin (in bisheriger Tätigkeit) abstellt, sondern diese vielmehr
prüft, allenfalls hinterfragt, und aus dieser Prüfung die Konsequenzen zieht (vgl.
dazu die Einsprache vom 6. Mai 2010 [Bg-act. 281 − S. 9 f.] und den
Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f.). Nachvollziehbar ist es
vorliegend zum Schluss zu kommen, dass schwerere Verrichtungen im
Rahmen der angestammten Tätigkeit (Gewichte herumtragen, Entgegennahme
und Auspacken der Ware, aufwendiges Dekorieren des Schaufensters etc.) von
der Beschwerdeführerin an die Angestellten delegiert werden können. Ebenso
kann sich die Beschwerdeführerin für einige Verrichtungen Hilfsmittel bedienen
(Stab, um Fenster zu putzen, Schneeräumung mit kleiner Schneefräse [sofern
dafür nicht sowieso die Gemeinde zuständig ist], Ladenreinigung mit Roboter
etc.). In der Ausübung der typischen Aufgaben einer Geschäftsführerin ist die
Beschwerdeführerin zudem kaum eingeschränkt, da betreffend die linke
Schulter einzig eine gewichtmässige Einschränkung von 5 kg für Arbeiten über
Schulterhöhe besteht. Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe (Kleider holen
beziehungsweise herunterholen) können mit einer entsprechenden
Organisation vermieden oder mit Hilfsmitteln (Trittleiter, Kleiderstab etc.)
bewerkstelligt werden. Ansonsten wird im Gutachten der … Klinik festgehalten,
dass sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellen, der
Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar seien. Dazu gehören auch
sämtliche administrativen Tätigkeiten. Eine Unterteilung in sitzende/stehende
Tätigkeiten fällt ferner nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 −
S. 33 f. und 36 ff.]). Im Bereich der administrativen Arbeit weist sich die
Beschwerdeführerin zudem durch einen weiteren Erfahrungsschatz aus. So hält
sie beispielsweise zwei Verwaltungsratsmandate inne, wobei sie gemäss den
Akten der Invalidenversicherung zumindest für eines davon bis Ende des
Jahres 2000 entlöhnt wurde (vgl. IV-Akten [act. 99 − S. 8, 10, 12, 14]). Neben
der bezahlten Arbeit als Verwaltungsrätin bis 2000 hat sie zudem während den
Jahren 2008, 2009 und 2010 in der Anwaltskanzlei ihres Lebenspartners
mitgearbeitet. Dort habe sie untergeordnete Hilfstätigkeiten erledigt und dafür
unterschiedlich hohe Zahlungen erhalten (vgl. die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 12. März 2012; Sachverhalt Ziffer 11). Vor diesem
Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass
vorliegend in Beachtung der Schadenminderungspflicht die Tätigkeit als
Geschäftsführerin der betreffenden …boutique so organisiert werden kann,
dass die Beschwerdeführerin von Seiten der linken Schulter her nahezu
uneingeschränkt bleibt und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen kann. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften
vorgetragenen Argumente und Einwände sind mehrheitlich schon deshalb nicht
stichhaltig, weil sie von einer unfallkausalen Einschränkung beider Schultern
ausgeht. Insofern sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die
Beschwerdegegnerin (als Unfallversicherung) aufgrund des Entscheides der
Invalidenversicherung für die Beschwerden an beiden Schultern
leistungspflichtig sei (vgl. die Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 − S.
5), verkennt sie, dass die Invalidenversicherung − anders als die
Unfallversicherung − final ausgerichtet ist. Anderseits kann die
Beschwerdeführerin aus den Handlungen der Invalidenversicherung auch
deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Entscheide eines
Sozialversicherungsträgers für andere Sozialversicherungsträger keine
Bindungswirkung entfalten; dies gilt gerade auch für Entscheidungen der
Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung (vgl. BGE 131 V 362
E. 2.2 in fine; ferner BGE 133 V 459 E. 6.2).
6. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass über die
Integritätsentschädigung neu entschieden werden müsse, da diese nur für die
Beschwerden an der linken Schulter zugesprochen worden sei. Da die
Schulterbeschwerden rechts ebenfalls kausal zum Unfallereignis vom 12.
Januar 2001 seien, müsse die Frage der Integritätsentschädigung integral neu
und im Zusammenhang mit der ganzen Problematik geprüft werden. Wie
bereits dargelegt, kann bezüglich der Frage der Kausalität der Beschwerden an
der rechten Schulter nicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden.
Entscheidend sind hier die Einschätzungen im Gutachten der … Klinik, welches
die Beschwerden rechts für nicht unfallkausal erklärt (vgl. dazu ausführlich
vorne E. 3). Die Integritätsentschädigung für die Beschwerden an der linken
Schulter wurden im Gutachten gemäss UVG-Skala der Integritätsschäden
(Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202])
korrekt ermittelt (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 41]), was von der
Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten wurde.
7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Auszahlung von zu niedrigen
Taggeldzahlungen für die Zeit von 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009
sowie für den Monat Dezember 2009. In ersterem Zeitabschnitt habe die
Arbeitsunfähigkeit nicht bei 50 %, sondern bei 100 % gelegen. Im Monat
Dezember sei die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich 50 % gewesen, die
Beschwerdegegnerin habe aber nur 25 % ausbezahlt. Dies sei durch
eingereichte Arztzeugnisse belegt. Als Beleg für die geltend gemachten
höheren Taggeldzahlungen, respektive die höhere Arbeitsunfähigkeit, findet
sich in den Akten − soweit ersichtlich − nur eine Kopie des Unfallscheins UVG,
welche mit unvollständigem Datum (fehlende Jahreszahl) eine 100 %
Arbeitsfähigkeit ab 22. September (ohne Jahreszahl) und eine 50 %
Arbeitsfähigkeit ab 1. November (ohne Jahreszahl) festhält (vgl. Bg-act. 249
sowie IV-Akten [act. 129 − S. 38; act. 130 − 50; act. 138 − 13]; die letzten
Arztberichte in den Akten datieren vom 4. Februar 2008 und 19. Juni 2008
[Bg-act. 213 und 215]). Davon abgesehen weist die Beschwerdegegnerin
einmal mehr zu Recht auf das vorliegend relevante Gutachten der … Klinik vom
19. Oktober 2009 hin, in welchem bezüglich der linken Schulter von einer
maximalen Arbeitsunfähigkeit von 25 % für besonders belastende Tätigkeiten
ausgegangen wird. Die bezahlten Taggelder vom 22. September 2009 bis 31.
Oktober 2009 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sind
entsprechend der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht zu tief,
sondern zu hoch ausgefallen. Die Ausrichtung von Taggeldern auf der Basis
von 25 % im Monat Dezember 2009 entspricht sodann der gutachterlichen
Beurteilung. Insgesamt ist die Ausrichtung der Taggelder für die Zeit von 22.
September 2009 bis 31. Oktober 2009 sowie für den Monat Dezember 2009
nicht zu beanstanden.
8. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abgestellt hat.
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2001 und
den geklagten Beschwerden in der rechten Schulter verneint und eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % in der angestammten
Tätigkeit für besonders belastende Tätigkeiten angenommen. Mit der
Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass in Beachtung ihrer
Schadenminderungspflicht die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit
als Geschäftsführerin so organisieren kann, dass sie von Seiten der linken
Schulter her nahezu uneingeschränkt bleibt und ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen kann. Demnach hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin über
den 31. Dezember 2009 hinaus. Als unbegründet erwiesen sich auch die
Rügen betreffend noch ausstehenden Guthaben gegen Ende des Jahres 2009
und betreffend die Höhe der geleisteten Integritätsentschädigung. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2011 erweist sich somit als
rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.
b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.