Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2010 48 • VG GR S 2010 48 KI-generiert

Pension Division Jurisdiction Transfer: Administrative to Civil Court for Equitable Compensation

Geschäftsnummer S 2010 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A divorcing couple's matter regarding the division of pension assets was initially handled by the administrative court following a divorce decree that suspended division pending a disability insurance claim outcome. However, since the former spouse became entitled to disability pension benefits before the divorce decree became legally final, the statutory division of vested pension benefits under Article 122 of the Civil Code is no longer possible; consequently, the court determined that the appropriate remedy is an equitable compensation under Article 124 of the Civil Code, which falls under the jurisdiction of the civil court that handled the divorce, not the administrative court. Therefore, the administrative court declined jurisdiction and transferred the case to the civil court for the determination of appropriate compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 122 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 4 Abs. 3 VRG, Art. 124 Abs. 1 ZGB, Art. 148 Abs. 2 ZGB, Art. 124 Abs. 1 ZBG; Pension Division Jurisdiction Transfer: Administrative to Civil Court for Equitable Compensation: However, since the former spouse became entitled to disability pension benefits before the divorce decree became legally final, the statutory division of vested pension benefits under Article 122 of the Civil Code is no longer possible; consequently, the court determined that the appropriate remedy is an equitable compensation under Article 124 of the Civil Code, which falls under the jurisdiction of the civil court that handled the divorce, not the administrative court. Therefore, the administrative court declined jurisdiction and transferred the case to the civil court for the determination of appropriate compensation.

Schlagwörter

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Zivilabteilung Vermögensübertragung angemessene Entschädigung Verneinung der Zuständigkeit Festsetzung der Invalidenrente Scheidungsurteil Vorsorgeguthaben | berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9C_899/2007
Pension Asset Division Upon Divorce and Pre-Divorce Pension Event Determination
9C_900/2007
1 ZBG festsetzt (so bereits: Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2007, 9C_900/2007 vom 28.03.2008 [Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 30.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 VRG

Cited implicitly as the general rule for administrative bodies to examine their jurisdiction, which leads to the non-entry into the action based on lack of jurisdiction.

Art. 4 Abs. 3 VRG

Cited implicitly as the rule for remitting the case to the competent authority when jurisdiction is denied.

Art. 124 Abs. 1 ZGB

The competent civil court must determine an appropriate compensation based on this provision because the pension case occurred before the divorce decree became final.

Art. 122 Abs. 1 ZGB

Cited to establish that the division according to this article is no longer legally possible.

Art. 22 FZG

Cited to establish that the division according to this article is no longer legally possible.

Art. 148 Abs. 2 ZGB

Mentioned as the possible procedure (revision of the divorce judgment) the civil court may use to determine the compensation.

Art. 66 LTF

The dispositive orders state that no costs are levied, which typically falls under the procedural rules for costs, equivalent to Art. 66 LTF for federal matters.

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Volltext

S 10 48

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 23. August 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben

1. … und … heirateten am 9. November 1985. Mit Urteil des Bezirksgerichts … vom 19. März 2010 wurde die Ehe geschieden, wobei die Rechtskraft des Urteils ebenfalls am 19. März 2010 eintrat. In Ziff. 5c des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass … sich am 25. Juni 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe.

Dieser Fall sei noch hängig, weshalb die gesetzliche Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch nicht habe geregelt werden können. Da der Vorsorgefall noch nicht eingetreten, sondern erst dessen Prüfung hängig sei, werde die hälftige Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB angeordnet. Weil jedoch seitens der Vorsorgeeinrichtung von … aufgrund des hängigen Verfahrens bei der IV eine Durchführbarkeitserklärung fehle, werde die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht Graubünden weitergeleitet, welches die Sache bis zum Entscheid der IV sistieren werde. Werde keine IV- Rente zugesprochen, nehme das Verwaltungsgericht die Teilung gemäss Art.

122 ZGB vor. Andernfalls sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht zurückzusenden, welches dann eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festlegen werde. Am 19. März 2010 überwies das Bezirksgericht … das Scheidungsurteil an das Verwaltungsgericht Graubünden zur Anordnung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB.

2. Am 6. Mai 2010 teilte die Pensionskasse … der Instruktionsrichterin mit, dass sich die zu teilende Austrittsleistung ihrer Versicherten … per 19. März 2010 auf Fr. 54'101.-- belaufe. Am 18. Mai 2010 teilte die Vorsorgeeinrichtung von …, die …, der Instruktionsrichterin mit, dass die Berechnung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht möglich sei, da die vorherige Vorsorgeeinrichtung den Wert nicht mitgeteilt habe. Die zu teilende Austrittsleistung von … betrage per 19. März 2010 Fr. 87’086.--. Bei der versicherten Person sei am 27. Oktober 2007 ein Vorsorgefall eingetreten, weshalb zurzeit eine Teilung der Freizügigkeitsleistung nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien die Angaben der Pensionskassen mit und sistierte gleichzeitig das laufende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines Entscheides der Invalidenversicherung.

3. Mit Verfügung vom 15. April 2010 entschied die IV-Stelle Graubünden, dass … ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2010 Anspruch auf eine Dreiviertel-Rente der IV habe. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin teilte ihr die … am 22. Juni 2011 mit, dass ihr Versicherter … zudem seit dem 27. Oktober 2009 Anspruch auf eine volle Rente der beruflichen Vorsorge habe.

4. Gestützt auf diese Angaben wurde die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von der Instruktionsrichterin am 24. Juni 2011 aufgehoben und die Parteien über den nun feststehenden Eintritt des Vorsorgefalles bei … vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils orientiert. Sie wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. … erklärte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mit einer Überweisung an das Bezirksgericht … einverstanden; von … ging keine Stellungnahme ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Instanz (Art. 4 Abs. 3 VRG).

2. Vorliegend steht fest, dass beim (geschiedenen) Ehemann vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 19. März 2010 ein Vorsorgefall (Invalidität) eingetreten ist und rückwirkend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (seit 27. Oktober 2009) zugesprochen wurden. Eine Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) ist deshalb rechtlich nicht mehr möglich (Art.

124 Abs. 1 ZGB). Bei Eintritt des Vorsorgefalls bei einem Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach der Bestimmung von Art. 124 Abs.

1 ZGB eine angemessene Entschädigung an den anderen Ehegatten geschuldet. Für die Bestimmung und Festlegung dieser (zivilrechtlichen)

Entschädigung ist aber nicht das Verwaltungsgericht als kantonales Sozialversicherungsgericht, sondern wiederum das schon mit der Ehescheidung befasste Zivilgericht (hier: Bezirksgericht …) sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht tritt somit infolge Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein. Die Angelegenheit wird an das erwähnte Zivilgericht überwiesen, damit es - allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils (Art. 148 Abs. 2 ZGB) - eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZBG festsetzt (so bereits: Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2007, 9C_900/2007 vom 28.03.2008 [Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 30. Oktober 2007, S 07 126]).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten und die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen an das Bezirksgericht … überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.