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S 2010 42 • VG GR S 2010 42 KI-generiert

German National v. Swiss Disability Insurance: Procedural Failure to Perfect Appeal

Geschäftsnummer S 2010 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a German national residing in Switzerland, appealed a decision by the disability insurance office denying vocational rehabilitation measures due to insufficient contribution years under the social security agreement between Germany and Switzerland. The administrative court found that the individual's initial letter objecting to the decision, although forwarded by the insurance office, did not meet the formal requirements for a proper appeal to the administrative court, specifically lacking a formal request and reasoned justification as required by procedural law. Despite being explicitly notified and granted a deadline by the instruction judge to supplement the submission with the necessary elements and a warning that failure to do so would result in non-admittance, the individual failed to respond, leading the court to rule that it would not enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 69 IVG, Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG; German National v. Swiss Disability Insurance: Procedural Failure to Perfect Appeal: The administrative court found that the individual's initial letter objecting to the decision, although forwarded by the insurance office, did not meet the formal requirements for a proper appeal to the administrative court, specifically lacking a formal request and reasoned justification as required by procedural law. Despite being explicitly notified and granted a deadline by the instruction judge to supplement the submission with the necessary elements and a warning that failure to do so would result in non-admittance, the individual failed to respond, leading the court to rule that it would not enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Invaliditätsversicherung Eröffnung des Entscheids Sozialversicherungsverfahren Abkommen über soziale Sicherheit berufliche Rehabilitation Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. b ATSG

The appeal was dismissed because the submission did not meet the formal requirements of this article, which were not remedied by the appellant after being asked to do so.

Art. 69 IVG

Cited in the reasoning as the basis for the direct appealability of agency decisions to the Insurance Court, although the final order is based on lack of adherence to procedural requirements.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

Cited in the reasoning as the basis for the administrative body transferring the appeal to the competent court.

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Volltext

S 10 42

3. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 13. April 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. … ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in ... Mit Gesuch vom 7.

September 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für berufliche Massnahmen an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. Zur Begründung wurde angeführt, gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz hätten in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, wenn sie bei Eintritt der Invalidität ein volles Jahr Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet hätten. Diese Voraussetzung sei bei ihr nicht erfüllt.

2. Mit undatiertem Brief, welcher bei der IV-Stelle am 1. März 2010 einging, wendete … ein, es treffe nicht zu, dass sie bis jetzt noch keinerlei Zahlungen an die IV geleistet habe. Sie reichte einen Lohnausweis ein, welcher für die Zeit von Mitte August bis Ende Oktober 2008 einen Nettolohn von Fr. 3'618 ausweist. Am 9. März 2010 leitete die IV-Stelle dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter.

3. Mit Schreiben vom 11. März 2010 informierte der zuständige Instruktionsrichter …, dass aus ihrem Schreiben nicht hervorgehe, ob sie ein Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht durchführen wolle. Weiter wurde … darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Sie wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ein Beschwerdeverfahren durchführen wolle, und falls ja ihre Eingabe mit einem Antrag, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen. Abschliessend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

4. … reagierte nicht auf dieses Schreiben.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar, und gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Vorliegend hat die IV- Stelle das Schreiben von … demzufolge zu Recht ans Verwaltungsgericht weitergeleitet.

2. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Das Schreiben von … enthält weder Rechtsbegehren noch Begründung, und trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte … innert Frist keine verbesserte, den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe ein. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.