Dismissal of Disability Appeal for Procedural Non-Adherence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person appealed an administrative decision that denied disability benefits for a knee injury sustained at work, asserting it was not an accident, a position upheld by the insurer after the healthcare provider filed an objection. The court noted that the claimant's submission, termed a "complaint," failed to meet formal requirements, specifically lacking a clear legal request and sufficient factual clarity regarding whether it supplemented the insurer's appeal or constituted an independent appeal. After the preliminary judge provided a deadline to rectify these deficiencies with an explicit warning that failure to comply would result in non-admittance, and the claimant failed to respond, the court dismissed the complaint for procedural non-adherence, citing the relevant social security law governing appeal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. b ATSG, Art. 64 LTF; Dismissal of Disability Appeal for Procedural Non-Adherence: The court noted that the claimant's submission, termed a "complaint," failed to meet formal requirements, specifically lacking a clear legal request and sufficient factual clarity regarding whether it supplemented the insurer's appeal or constituted an independent appeal. After the preliminary judge provided a deadline to rectify these deficiencies with an explicit warning that failure to comply would result in non-admittance, and the claimant failed to respond, the court dismissed the complaint for procedural non-adherence, citing the relevant social security law governing appeal requirements.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe lack of compliance with the formal requirements for the appeal, as defined in this article, leads to the non-admission of the appeal.
The court decided not to levy costs, which is covered under the provisions related to legal aid/costs.
Volltext
S 09 100
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 24. Juli 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
1. … verletzte sich am 8. Februar 2008 bei der Arbeit am Knie (Meniskus) und war deshalb eine zeitlang arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 10. September 2008 lehnte die … die Ausrichtung von Leistungen ab, da es sich bei dem Ereignis weder um einen Unfall noch um ein unfallähnliches Geschehen gehandelt habe. Leistungspflichtig sei die Krankenversicherung. Die von der Krankenkasse Concordia dagegen erhobene Einsprache wies die … mit
Entscheid vom 19. Mai 2009 ab. Eine Kopie dieses Entscheides stellte sie auch … zu.
2. Dagegen erhob … eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe an das Versicherungsgericht, in welcher sie den Sachverhalt schilderte und um eine Klärung der Angelegenheit ersuchte. Die Concordia ihrerseits verzichtete auf eine Beschwerdeerhebung.
3. Mit Schreiben vom 01. Juli 2009 setzte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin über den Beschwerdeverzicht ihrer Krankenversichererin in Kenntnis. Auch teilte sie ihr mit, dass ihre Beschwerde nicht in allen Teilen genügend sei und insbesondere daraus nicht hervorgehe, ob ihre Eingabe als Ergänzung zu einer allfälligen Beschwerde der Concordia zu betrachten sei oder ob sie als Versicherte selbständig Beschwerde führen wolle. Zudem fehle ein Rechtsbegehren. Die Instruktionsrichterin räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, dem Gericht innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte und falls ja, diese mit einem Antrag zu ergänzen. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Diese Aufforderung beantwortete die Beschwerdeführerin nicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde an das Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
2. Vorliegend hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2009 dazu angehalten, ihre Eingabe entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu verbessern, und sie auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sonst nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Da die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hat, kann dementsprechend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.