Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2007 44 • VG GR S 2007 44 KI-generiert

Dismissal of Disability Appeal Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer S 2007 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who had previously been denied disability benefits in 2004/2005, reapplied in 2006 citing significant worsening of her condition, including memory loss and physical ailments, supported by medical certificates attesting to 100% work incapacity since 2005. The administrative body refused to consider the new claim, stating the claimant failed to prove a substantial change in her degree of disability by the deadline provided. The court determined that the appeal against this decision was filed one day late, as the 30-day deadline, commencing after notification on January 16, 2007, expired on February 15, 2007, leading to the dismissal of the appeal for failure to adhere to procedural time limits, and consequently, the request for free legal aid was denied because the appeal was deemed obviously hopeless due to the clear procedural error by the claimant's legal counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 ATSG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. f ATSG; Dismissal of Disability Appeal Due to Untimely Filing: The administrative body refused to consider the new claim, stating the claimant failed to prove a substantial change in her degree of disability by the deadline provided. The court determined that the appeal against this decision was filed one day late, as the 30-day deadline, commencing after notification on January 16, 2007, expired on February 15, 2007, leading to the dismissal of the appeal for failure to adhere to procedural time limits, and consequently, the request for free legal aid was denied because the appeal was deemed obviously hopeless due to the clear procedural error by the claimant's legal counsel.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Invalidenversicherungsleistungen Fristversäumnis administrative Entlassung Rechnungsfehler Fristenberechnung Versicherungsleistugen nach IVG | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 I 271
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG e contrario

Used to state that an out-of-court party compensation for the respondent is excluded due to the outcome of the case.

Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

Cited in the reasoning regarding the conditions for granting legal aid, which were not met because the case was deemed obviously futile.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited in the reasoning regarding the conditions for granting legal aid, which were not met because the case was deemed obviously futile.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the appeal procedure is subject to costs since the appealed decision was issued after the IVG revision entered into force.

Art. 40 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the calculation of the appeal deadline, which was missed.

Art. 38 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the calculation of the appeal deadline, which was missed.

Art. 60 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning regarding the applicability of articles for calculating appeal deadlines.

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

Cited in the reasoning to establish that decisions by cantonal IV offices are directly appealable to the insurance court.

Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

Cited in the reasoning to establish the 30-day period for appealing decisions against which objection is excluded.

Art. 64 LTF

This provision is often related to legal aid, but since it is not explicitly cited in the final operative part (Orders 1-3), it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is often related to costs, but since it is not explicitly cited in the final operative part (Orders 1-3), it is excluded based on the rules.

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Volltext

S 07 44

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 8. Mai 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. …, geboren am 1. Juli 1960, absolvierte nach dem Besuch der Primarund Sekundarschule während eines Jahres eine Anlehre als Büroangestellte. Seit dem 1. Juli 1999 arbeitete sie als selbständigerwerbende Lebensberaterin/Astrologin. Aufgrund von Konzentrationsund Schlafstörungen, Angst, Unruhe, Niedergeschlagenheit sowie Antriebslosigkeit meldete sie sich erstmals am 16. Juni 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer IV-Rente an.

2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. August 2004 bzw. rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 7. April 2005 wurde festgestellt, dass das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen werde, liege doch insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vor.

3. Die Versicherte meldete sich am 9. Februar 2006 erneut für eine IV-Rente aufgrund einer massiven Verschlechterung des Gedächtnisses seit Herbst 2005, zunehmender Schmerzen in beiden Händen, Kraftlosigkeit, starker Stimmungsschwankungen und Antriebslosigkeit an. Daraufhin teilte die IV- Stelle am 17. März 2006 der Versicherten schriftlich mit, sie müsse glaubhaft geltend machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sollte die Versicherte die Veränderung des Invaliditätsgrades bis zum 31. Mai 2006 nicht glaubhaft gemacht haben, werde auf das Begehren nicht eingetreten.

4. Die Versicherte führte in ihrem Schreiben vom 28. März 2006 aus, dass sich ihre wirtschaftliche Situation geändert habe. Ihr Kurzzeitgedächtnis habe stark nachgelassen, daher habe sie die Beratertätigkeit Mitte Mai 2004 aufgegeben.

Sie sei seit dem 1. Juni 2004 Sozialhilfeempfängerin. Am 29. März 2006 reichte die Versicherte diverse Arztzeugnisse von Dr. med. … ein, datierend vom 20. August 2004 bis 22. März 2006, in welchen ihr seit dem 1. Januar 2005 stets 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Am 19. Mai 2006 gingen bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. … vom 17. Mai 2006 und ein solcher von Dr. med. … vom 20. April 2004 ein.

5. Die IV-Stelle erliess nach internen Abklärungen mit dem RAD Ostschweiz am

16. November 2006 einen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde.

6. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte keine Einwände, weshalb die IV-Stelle am 10. Januar 2007 eine Verfügung erliess, in welcher am Vorbescheid anknüpfend festgestellt wurde, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.

7. Dagegen liess die Versicherte am 16. Februar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2007 sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren. Im Wesentlichen begründete sie ihre Beschwerde damit, dass, während es bei der früheren Beurteilung ausschliesslich um die Frage gegangen sei, ob sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung noch arbeitsfähig sei, Dr. med. … zum Schluss komme, dass sie auch aufgrund physischer Beschwerden keiner Tätigkeit nachgehen könne. Es dränge sich somit eine Neubeurteilung auf.

8. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA), dass auf die Beschwerde infolge Fristversäumnis durch die Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei.

9. In ihrem Schreiben vom 26. März 2007 verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen zweiten Schriftenwechsel.

Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Vorweg ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten sei oder nicht.

2. a) Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) innert 30 Tagen mittels Beschwerde angefochten werden. Die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind solche Entscheide, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist, und somit direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die 30- tägige Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Für die Berechnung von Beschwerdefristen sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art.

38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist am Tage nach ihrer Mitteilung zu laufen.

b) Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss dessen eigenen Angaben am 16. Januar 2007 mitgeteilt. Die Beschwerdefrist begann somit spätestens am 17. Januar 2007 zu laufen und endete am 15. Februar 2007. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 16. Februar 2007 per Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist offensichtlich versäumt wurde. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Zu prüfen bleibt das Begehren der Beschwerdeführerin zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006 – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Kostenrahmen beträgt Fr. 200.— bis 1000.—. Da die angefochtene Verfügung nach Inkrafttreten der Revision des IVG erlassen wurde, kommt vorliegend neues Recht zur Anwendung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege gewähren, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Nach Art. 61 lit. f ATSG ist der beschwerdeführenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Kumulativ wird verlangt, dass der Gesuchssteller bedürftig ist, die Vertretung in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Tatund Rechtsfragen im konkreten Fall notwendig ist und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 2b; Kieser, ATSG- Kommentar, N 86 ff. zu Art. 61 ATSG; Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 551).

b) Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der Wohngemeinde sozialhilferechtlich unterstützt wird. Vorliegend fällt allerdings auf, dass die Beschwerde nicht innert der gesetzlichen Frist erhoben wurde, sodass auf sie gar nicht eingetreten werden konnte. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der praktizierender Anwalt ist, darf jedoch erwartet werden, dass er die massgebenden Fristberechnungen beherrscht und bei Fristversäumnis eine Beschwerde gar nicht einreicht. Die vorliegende Beschwerde war somit offensichtlich aussichtslos.

4. Aufgrund des Verfahrensausgangs werden der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.