Claimant v. Administrative Authority Regarding Continuous Care Allowance Waiting Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant applied for continuous care allowance based on a medical report indicating significant need for third-party assistance in various daily activities since April 2006, although the examining physician could not assess the situation due to the claimant refusing appointments. An official assessment confirmed substantial need for help in dressing, hygiene, and mobility since April 2006, with added need for assistance with bodily functions since May 2007, yet the administrative authority denied the claim because the required threshold of need in most (four) daily activities had only been met since May 2007, meaning the statutory one-year waiting period for middle or severe helplessness benefit had not yet elapsed. The court upheld the denial, reasoning that since the necessary level of helplessness, particularly the aid for bodily functions, was established only in May 2007, the claimant would not be entitled to the allowance until May 2008, and the current, albeit worsened, health status or financial burden on the caregivers could not alter this legal finding regarding the prerequisite waiting period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. a ATSG; Claimant v. Administrative Authority Regarding Continuous Care Allowance Waiting Period: An official assessment confirmed substantial need for help in dressing, hygiene, and mobility since April 2006, with added need for assistance with bodily functions since May 2007, yet the administrative authority denied the claim because the required threshold of need in most (four) daily activities had only been met since May 2007, meaning the statutory one-year waiting period for middle or severe helplessness benefit had not yet elapsed. The court upheld the denial, reasoning that since the necessary level of helplessness, particularly the aid for bodily functions, was established only in May 2007, the claimant would not be entitled to the allowance until May 2008, and the current, albeit worsened, health status or financial burden on the caregivers could not alter this legal finding regarding the prerequisite waiting period.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the basis for not levying court costs because the proceeding is free in social insurance matters, absent frivolous conduct.
Cited in the reasoning preceding the dispositive to justify denying costs to the prevailing party (by implication/contrario sensu).
Volltext
S 07 183
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 13. November 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hilflosenentschädigung
1. …, geboren 1922, verwitwet und wohnhaft in einer Einlegerwohnung im Haus ihrer Tochter, meldete sich am 19. Dezember 2006 kantonalen Sovzialversicherungsanstalt zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an. Ihr Hausarzt Dr. med. … erklärte sich in seinem Arztbericht vom 17.
Januar 2007 ausserstande, die häusliche Situation bzw. den Grad der Hilflosigkeit der Versicherten zu beurteilen, weil diese seit ihrer letzten Arztkonsultation vom 25. Oktober 2005 keine Arzttermine mehr wahrnehme und jegliche Arztbesuche verweigere. In der Folge sind zur Beurteilung der Situation Abklärungen durch den IV-Abklärungsdienst vorgenommen worden.
Dem entsprechenden Abklärungsbericht vom 4. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit April 2006 beim Anbzw. Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung bzw. für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Seit Mai 2007 benötige sie Dritthilfe beim Verrichten der Notdurft. Gestützt auf diesen Abklärungsbericht verneinte die kantonale AHV- Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Juli 2007 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit
Entscheid vom 7. September 2007 ab. Begründend führte sie aus, die Versicherte sei nicht seit mindestens einem Jahr in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe nicht dauernder persönlicher Überwachung. Folglich entfalle ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV wegen Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades. Angesichts der Tatsache, dass die Versicherte seit Mai 2007 beim Verrichten der Notdurft regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei, werde allerdings empfohlen, im Mai 2008 eine Neuanmeldung einzureichen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 5. Oktober 2007 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Bereits im Dezember 2005 habe man sich nach dem Verfahren betreffend eine Hilflosenentschädigung erkundigt. Auf entsprechendes Anraten hin sei die Anmeldung erst nach Ablauf der 360-tägigen Wartefrist eingereicht worden.
Nun werde man auf den Mai 2008 vertröstet. Beim Arztbesuch in diesem Frühjahr habe der Hausarzt Mühe bekundet, zu beurteilen, ob bei der Versicherten eine Demenzerkrankung vorliege oder ob eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik angebrachter wäre. Die Tochter der Versicherten habe anlässlich der Abklärungen die tatsächliche Situation nur bedingt richtig dargestellt, weil es ihr schwer falle, zu akzeptieren, dass ihre Mutter, als ehemals erfolgreiche Berufsfrau, inzwischen derart hilfsbedürftig sei. Die vorliegende Lösung mit der Betreuung der Versicherten durch die Familie sei um einiges kostengünstiger, als dies in einem Pflegeheim der Fall wäre.
3. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei erst seit dem 30. April 2007 in mindestens vier von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie weder einer dauernden persönlichen Überwachung noch einer lebenspraktischen Begleitung bedurft. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV entstehe erst, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während eines Jahres bestanden habe. Vorliegend sei die Wartefrist nicht eingehalten.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 7.
September 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 19. Juli 2007. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV zu Recht verneint hat.
2. Für die Beantwortung dieser Frage hat die Vorinstanz die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrem Einspracheentscheid zutreffend und in umfassender Weise dargelegt. Darauf kann anstelle von langen Wiederholungen verwiesen werden.
Bei der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten hat sich die Vorinstanz sodann zu Recht auf den ausführlichen Abklärungsbericht des IV- Abklärungsdienstes vom 4. Juli 2007 gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht aus diesem Bericht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis im April 2006 lediglich in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit vorlag. Um einen Anspruch auf Hilflosentschädigung mittleren Grades geltend machen zu können, ist aber gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) in materieller Hinsicht erforderlich, dass die versicherte Person in den meisten, d.h. in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise Hilfe Dritter bedarf und zusätzlich dauernd persönlich überwacht werden muss (lit. b). Vorliegend war die mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne der genannten Bestimmung im April 2006 somit weder in der einen noch in der anderen Form erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist lit. c des obgenannten Artikels, wonach eine Hilflosigkeit mittleren Grades auch dann vorliegt, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und lebenspraktischer Begleitung bedarf, bei Personen im AHV-Alter, wie dies vorliegend der Fall ist, nicht anwendbar (Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss dem genannten Bericht bedarf die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2007 Dritthilfe bei der Verrichtung der Notdurft. Somit sind erst ab diesem Zeitpunkt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen – die Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen – für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt. Daraus ergibt sich, dass in formeller Hinsicht die gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit unter den gegebenen Umständen frühestens ab Mai 2008 einen gesetzlichen Anspruch auf Hilflosigkeit mittleren oder allenfalls schweren Grades. Der mittlerweile verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. die Tatsache, dass die Ausübung der Pflege der Beschwerdeführerin eine finanzielle Belastung für die Betroffenen darstellt, vermögen an diesem rechtlichen Ergebnis leider nichts zu verändern.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, und sie ist somit abzuweisen.
3. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9.)
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.