Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2007 178 • VG GR S 2007 178 KI-generiert

Hairdresser/Cleaner Disability Appeal: Residual Earning Capacity and Disability Degree Calculation

Geschäftsnummer S 2007 178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, a hairdresser/cleaner, appealed the denial of disability insurance benefits, arguing her residual earning capacity was significantly lower (25%) than the 50% assumed by the administrative body when calculating her disability degree using the mixed method (75% earned income/25% household). The court upheld the denial, reasoning that the medical evidence, particularly the comprehensive report from the initial hospitalization and subsequent specialist evaluations (which differentiated between her previous strenuous work and adaptible tasks), supported the 50% residual work capacity in an adapted job. Based on this 50% capacity and the statutory calculation method comparing potential income (using statistical salary data), the resulting total disability degree of 34.63% remained below the 40% threshold required for any pension entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG, Art. 27bis IVV; Hairdresser/Cleaner Disability Appeal: Residual Earning Capacity and Disability Degree Calculation: The court upheld the denial, reasoning that the medical evidence, particularly the comprehensive report from the initial hospitalization and subsequent specialist evaluations (which differentiated between her previous strenuous work and adaptible tasks), supported the 50% residual work capacity in an adapted job. Based on this 50% capacity and the statutory calculation method comparing potential income (using statistical salary data), the resulting total disability degree of 34.63% remained below the 40% threshold required for any pension entitlement.

Schlagwörter

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Berechnung der Invalidenleistungen Invaliditätsgradbemessung Ermittlung der Erwerbsfähigkeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit gemischte Bemessungsmethode IV-Rente | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 98
27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E.
BGE 132 V 395
BGE 125 V 261
Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber vorweg gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.
BGE 129 V 475
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

This article determines the threshold for entitlement to an IV-Rente (disability pension) based on the calculated degree of invalidity, which was the central issue in upholding the rejection of the pension.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article establishes that the appeal procedure before the cantonal insurance court is subject to costs in disputes concerning the granting or denial of IV benefits.

Art. 8 ATSG

This article defines invalidity, which is the fundamental legal concept underlying the dispute regarding the IV-Rente claim.

Art. 5 Abs. 1 IVG

This article equates the impossibility of performing usual tasks in the household with incapacity for earning in the case of non-earners, which is relevant under the mixed method applied.

Art. 16 ATSG

This article pertains to the method of income comparison used to determine the degree of invalidity for gainfully employed persons.

Art. 28 Abs. 2 IVG

This article governs the income comparison method for calculating the degree of invalidity.

Art. 8 Abs. 3 ATSG

This article refers to the specific methods for determining invalidity, including the mixed method used in this case.

Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]

This article is cited concerning the specific method applicable to non-earners, which forms one component of the mixed method.

Art. 28 Abs. 2ter IVG

This article refers to the application of the mixed method when a person was previously employed part-time and used the remaining time for household management.

Art. 27bis IVV

This article governs the specific application of the mixed method.

Art. 61 lit. a ATSG

This article is mentioned as being superseded by Art. 69 Abs. 1bis IVG regarding the cost liability in the appeal proceedings before the cantonal court.

Art. 61 lit. g ATSG

This article is used to justify the non-imposition of judicial compensation (Umkehrschluss) to the administrative authority.

Art. 4 IVG

This article defines invalidity in the context of the Federal Disability Insurance Act.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustel­lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

This order explicitly imposes court costs on the appellant.

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Volltext

S 07 178

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 6. November 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. a) Die heute 55-jährige … (geb. …) ist seit 1977 verheiratet, Mutter zweier erwachsener Söhne (Jrg. 1979; 1989) und von Beruf gelernte Coiffeuse.

Zuletzt arbeitete sie als Reinigungsfrau bei der … in …, wobei sie dort bis zum

7. Dezember 2004 3½ Stunden pro Tag während 6 Tagen die Woche tätig war. Darauf war sie fast einen Monat lang (08.12.2004-02.01.2005) zu 100% arbeitsunfähig, bevor sie wieder (in reduziertem Umfang) zu 50% arbeitsund einsatzfähig war. Am 23. Mai 2005 meldete sie sich bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug einer IV-Rente mit der Begründung an, dass sie vermehrt an Rückenund Handgelenksschmerzen leide und ihre Arbeitsfähigkeit deswegen auf Dauer eingeschränkt bzw. herabgesetzt sei.

b) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte des Rheumatologen und Hausarztes Dr. … vom 11.08.2005 und 04.02.2007; Austrittsbericht der Klinik … vom 17.01.2005) und die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Versicherten (Haushaltsabklärungsbericht vom 04.12.2006; Arbeitgeberbescheinigung vom 09.06.2005 bzw.

Arbeitgeberauskunft vom 10.05.2007) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Mai 2007 mit, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe, weil sie nach der sog. „gemischten Methode“ (Anteil Erwerbsbereich 75% [ET]; Anteil Haushalt 25% [HH]) einen Gesamtinvaliditätsgrad von nur 28.9% ermittelt habe, womit der Mindestinvaliditätsgrad für eine Rente von 40% noch nicht erreicht worden sei. Ausgehend von einem mutmasslichen Einkommen als Reinigungsfrau ohne Behinderungen von Fr. 41'331.-- (Valideneinkommen [VAE]) und einer Verdienstmöglichkeit trotz Behinderungen von Fr. 27'554.-- habe ein Erwerbsverlust von Fr. 13'777.-- bzw. IV-Grad von 33.33% [x 0.75] bzw. Teil-IV-Grad 24.75% [ET] resultiert;

bei einer Einschränkung laut Haushaltsabklärungsbericht von 16.6% [x 0.25] sei noch ein Teil-IV-Grad von 4.15% [HH] dazu zuzählen, woraus sich am Ende der nicht rentenbegründende Gesamtinvaliditätsgrad von 28.9% (24.75% [ET] + 4.15% [HH]) ergeben habe.

c) Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich dagegen am 20.06.2007 schriftlich zur Wehr setzte und verlangte, es sei ihre eine halbe IV-Rente zuzusprechen, weil die Annahme der Vorinstanz – sie könnte noch zu 50% arbeits-/erwerbsfähig sein – nicht richtig sei, sei sie seit längerer Zeit doch nur noch zu 25% erwerbstätig.

d) Mit Verfügung vom 20.08.2007 bestätigte die IV-Stelle (nachfolgend Vorinstanz) ihren Vorbescheid, wobei sie anfügte, dass selbst bei einem etwas tieferen Invalideneinkommen (IVE 2005: Fr. 24'535.-- anstatt Fr.

27'554.--) bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit noch ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34.63% (40.64% x 0.75 = Teil- IV-Grad 30.48% [ET]; 16.60% x 0.25 = 4.15% [HH]) resultiert hätte, was aber noch immer nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt hätte.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. September 2007 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben IV-Rente; evtl. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen einen neuen Entscheid fälle. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Anwendbarkeit der „gemischten Methode“ und die dabei vorgenommene Gewichtung (Anteil 75% [ET]; 25% [HH]) nicht bestritten werde; aber die verbliebene Arbeitsfähigkeit mit 50% (statt 25%) zu optimistisch festgelegt worden sei und darum noch entsprechend abgeändert werden müsste. Die diesbezügliche Beurteilung der dazu angeführten Arztatteste sei keineswegs eindeutig ausgefallen, habe der Rheumatologe und Hausarzt Dr. … doch ebenfalls nur noch auf eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit – und nicht wie die Klinik … vor rund drei Jahren auf eine 50% Arbeitsfähigkeit – erkannt. Als Reinigungskraft würde sie nie mehr ein Arbeitspensum über 25% bestreiten können, wobei sie früher nicht nach Zeitaufwand, sondern im Akkord entschädigt worden sei. Dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Klinikbericht (Jan. 2005) verschlechtert habe, lasse sich – bei gleich gebliebenen Diagnosen – nicht nur dem letzten Bericht des betreffenden Hausarztes vom Febr. 2007 entnehmen, sondern sei auch noch durch einen weiteren Untersuchungsbericht vom 26.08.2007 des Universitätsspitals Zürich belegt, worin der Versicherten neu auch noch eine Polyarthritis diagnostiziert worden sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt (25% Arbeitsfähigkeit) sei im Ergebnis daher sicherlich richtig, habe er doch noch nicht über die neuesten Erkenntnisse des Gesundheitsverlaufs und die damit einhergehenden Arbeitsbehinderungen Bescheid gewusst.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin entgegnete sie darin, dass sowohl der bezeichnete Hausarzt in seinen Berichten vom Aug. 2005 und Febr. 2007 als auch die Klinik … in ihrem Austrittsbericht vom Jan. 2005 einhellig der Ansicht gewesen seien, dass die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit (ab anfangs 2005) wieder zu 50% arbeits-/erwerbsfähig sein könnte (wäre). Ferner habe derselbe Hausarzt letztmals noch ausdrücklich bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zwischenzeit (Aug. 2005-Febr. 2007) nicht verschlechtert habe. Soweit auf den neu erstellten Spitalbericht (Uni Zürich/Aug. 2007)

abgestellt worden sei und so ein höherer IV-Grad begründet werden sollte, habe die Versicherte verkannt, dass sich jener Bericht gar nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe. Daraus seien keine neuen Erkenntnisse hervorgegangen, da er nur bestätigt habe, dass die Rücken- /Handgelenksschmerzen im Vordergrund stünden, was indes längst bekannt und von der Vorinstanz auch gebührend berücksichtigt worden sei.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art.

4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art.

16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m.

Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Die gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art.

27bis IVV) kommt zur Anwendung, falls die Versicherte bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war und die restliche Zeit für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung einsetzte. Ist eine Versicherte hiernach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mind. 50% auf eine halbe Rente, bei mind. 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber vorweg gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f.).

b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall die Nichtgewährung einer Rente bzw. der Antrag auf die Zusprechung einer halben IV-Rente (ab 2005)

geblieben, wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand), des trotz Körperbehinderung noch erzielbaren Verdienstes (Höhe Invalideneinkommen) und des daraus am Ende (anhand der gemischten Methode mit akzeptierter Gewichtung: 75% [ET]; 25% [HH]) insgesamt resultierenden IV-Grads bis zum Schluss uneins geblieben sind. Folgende medizinischen Atteste (Klinik-, Hausarzt-, Spitalberichte) sowie weiteren Abklärungen (Haushaltsbericht) bzw. sachdienliche Auskünfte (frühere Entlöhnung; Beschäftigungsgrad bei ehemaliger Arbeitgeberin; IK-Auszug) sind im konkreten Fall aktenkundig und für die gerichtliche Entscheidfindung von Bedeutung:  Im Austrittsbericht der Klinik … vom 17.01.2005 (nach Aufenthalt vom 08.- 29.12.2004) wurden der Versicherten die Diagnosen gestellt: 1.

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (Fehlstreckhaltung der Wirbelsäule; Muskuläre Dysbalance; Degenerative Veränderung der unteren LWS mit Dsikopathie L2-S1; Osteochondrose L3/4 und L5/S1 MRI 4/02; Funktionsaufnahmen 9/03; Instabilität L3/4) und 2. Aktivierte Finger- Polyarthrosen. Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit wurde darin vermerkt, dass die Versicherte seit ca. 15 Jahren als Reinigungskraft in Teilzeit in einem regulären Pensum von 50% gearbeitet habe und dabei einen Bruttolohn von Fr. 2’200.-- pro Monat erzielt habe. Vor ihrem Klinikeintritt sei sie zu 100% arbeitsfähig gewesen. In der erwähnten Abklärungszeit wurde sie sowohl medizinisch, (physio-) therapeutisch als auch ergonomisch untersucht und behandelt. Beim Klinikaustritt wurde ihr ab 03.01.2005 weiterhin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft attestiert. Die von der Patientin beschriebenen Maximalgewichte bei ihrer Arbeit als Putzfrau entsprächen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Dafür sei sie weiterhin zu 50% arbeitsfähig. Die Patientin sollte beim Hantieren von Gewichten von mehr als 10-15 kg Hilfe bekommen und keine Arbeit im Freien verrichten (wetterbedingte negative Einflüsse auf ihre Beschwerden). Mittels Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde im Detail geprüft, welche Körperbewegungen und Lasten der Versicherten noch zugemutet werden könnten (vgl. Raster S. 10).

 In ihrem Gesuch bezüglich IV-Anmeldung vom 23.05.2005 gab die Versicherte an, seit 1990 bis 2005 als Putzfrau bei der … gearbeitet zu haben, wobei sie seit 1999 an Rücken-/Gelenkproblemen leide.

 Laut Auszug aus dem IK-Konto vom 06.06.2005 erzielte die Versicherte in den letzten vier Jahren Fr. 30'753.-- (2001), Fr. 28'306.-- (2002), Fr.

27'754.-- (2003) und Fr. 26'825.-- (2004), im Durchschnitt also rund Fr.

28'410.--. Laut Auskunftsbericht der Arbeitgeberin vom 09.06.2005 war die Versicherte damals in einer Teilzeitanstellung zu 50% (d.h. 3½ Stunden pro Tag à 6 Tage pro Woche) beschäftigt. Gemäss späterer Zusatzauskunft der Arbeitgeberin vom 10.05.2007 hätte die Versicherte (als Gesunde) im 2005 als zu 75% Erwerbstätige in derselben Funktion Fr.

41'331.-- (anrechenbares Valideneinkommen) verdient.  Im Attest vom 11.08.2005 diagnostizierte der Rheumatologe und Hausarzt Dr. … der Versicherten ebenfalls die bereits im Klinikbericht erwähnten Rücken-, Handund Fingergelenkleiden (Polyarthritis). Ferner stellte er ein Fibromyalgiesyndrom und Schmerzen an beiden Händen bei szintigraphisch (mit Polyarthritis) vereinbarem Befund, Status nach Parvovirusinfektion, schnellender Daumen rechts mit Synovitis im radiokarpalen Gelenk rechts ohne Erosionen fest. Nach seiner Meinung sei die Versicherte ab 03.01.2005 zu 25% arbeitsfähig. Ihr Zustand sei sich verschlechternd. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, die rheumatologische Problematik der Hände und des Rückens wirkten sich einschränkend aus. Auch andere Tätigkeiten – wie leichte körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung und ohne starke Beanspruchung der Hände zu 50% - könnten noch geleistet werden.

 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 04.12.2006 (nach Besichtigung vor Ort am 20.11.2006) hielt die IV-Fachfrau fest, dass die Versicherte bereits früher (2000-2002) Schmerzen gehabt habe und deshalb damals nicht in den … gewechselt habe. Sie habe die 50%-ige Erwerbstätigkeit als Aufräumerin beibehalten. Sie sei heute froh darüber. Wenn sie mehr gearbeitet hätte, dann im Rahmen von 70 bis maximal 80%. Sie habe vor der krankheitsbedingten Leistungsreduktion zu 50% gearbeitet, heute arbeite sie zur Hälfte dieses Pensums, also zu 25%. Mit dem Primarschulabschluss des jüngsten Sohnes hätte sie sich vorstellen können, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen, was ungefähr im Jahr 2000 der Fall gewesen sei. Sie habe kein höheres Pensum angenommen, weil sie schon damals Schmerzen gehabt habe und alsdann auch hätte zum … wechseln müssen. Zum Glück habe sie nicht gewechselt, da die dortigen Stellen immer mehr abgebaut würden und es sich um eine körperlich strenge Arbeit handle. Für die Erhöhung des Arbeitspensums sei nicht die finanzielle Situation im Vordergrund gestanden, weil ihr Ehemann seit 1991 eine halbe IV-Rente beziehe und daneben ein 50%-iges Pensum bei der … ausgeübt habe. Die Stelle sei ihm auf Ende März 2006 gekündigt worden, er habe indes wieder eine neue 50% Stelle gefunden. Die Abklärung habe die Gesamtbehinderung von 16.6% ergeben. Die Mithilfe des Ehemanns und Sohns, wie auch manchmal einer Nichte, sei darin mitberücksichtigt worden.

 Im zweiten Bericht vom 05.02.2007 hielt der Rheumatologe und Hausarzt Dr. … erneut an seiner früheren Beurteilung fest, wonach er die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit noch als zu 25% arbeitsfähig halte;

in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne starke Beanspruchung der Hände betrage ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin aber noch 50%. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär.

 Im „Case Report GL BM/RE“ [Ausdruck vom 20.08.2007] wurden nochmals die Berechnungsweise und die Eckwerte laut der gemischten Methode dargelegt, wobei zuerst (S. 7) auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 29% (bestehend aus: VAE 2005: Fr. 41'331.--; IVE Fr. 27'554.--;

Einbusse Fr. 13'777.-- bzw. IV-Grad 33% [x 0.75] = Teil-IV-Grad 25% [ET];

und Einschränkungsgrad 17% [x 0.25] = 4% [HH]) erkannt wurde; später (S. 14) wurde auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34.63% (zusammengesetzt aus: VAE 2005 Fr. 41'331.--; IVE Fr. 24'535.25;

Einbusse Fr. 16'795.75 bzw. IV-Grad 40.64% [x 0.75] = Teil-IV-Grad 30.48% [ET]; Einschränkungsgrad 17% [0.25] = 4% [HH]) geschlossen, was aber ebenfalls keinen Anspruch auf eine IV-Rente ergeben hätte.

 Aus dem Spitalbericht der Universität Zürich vom 26.08.2007 der Dres. … geht schliesslich noch hervor, dass die aktuell klinisch bestehenden Synovitiden an den Handund Fingergelenken den Verdacht auf eine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung nahelegten (am ehesten rheumatoide Arthritis). Die Rheumafaktoren und Anti-CCP-Antikörper seien indes negativ ausgefallen. Ebenso hätten in den Laboruntersuchungen wie auch aktuell durchwegs normwertige Entzündungsparameter (Leuk, CRP, BSR) verzeichnet werden können.

Medikamentöse Behandlung sei angezeigt. Über die verbliebene Arbeitsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht.

c) In Würdigung der soeben erwähnten Medizinalakten und weiteren Fakten (Beweismittel) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe gibt, nicht auf die einleuchtenden und schlüssigen Erkenntnisse im umfassenden (inkl. EFL-Abklärung) und sorgfältig erstellten Austrittsbericht der Klinik … (Jan. 2005) sowie die darin ermittelte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% in einer auf die Rücken-, Handund Fingergelenkprobleme (Polyarhrosen) Rücksicht nehmenden Tätigkeit (keine Handarbeit mit Lasten über 10-15 kg; leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit die Arbeitsposition gelegentlich zu wechseln; wetterbedingte Negativfaktoren – wie z.B. Arbeiten im Freien bzw.

in der Nässe oder der Kälte – ausschliessen) abzustellen. Im Weiteren trifft es auch nicht zu, dass der Rheumatologe und Hausarzt Dr. … zu einer gegenteiligen Beurteilung als die erwähnte Klinik betreffend der (ab Jan.

2005) noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Versicherten gekommen wäre.

Vielmehr differenzierte er bloss zwischen der bisherigen Tätigkeit (als Putzfrau im Akkord nur noch zu 25% arbeitsfähig) und den adaptierten Arbeiten (ohne andauernde Handgelenksverrenkungen; ohne schwere Lasten/Güter; in geschützten/beheizten Räumlichkeiten usw.), in denen er der Versicherten weiterhin noch immer eine Arbeitsfähigkeit von 50% zutraute.

Daran ändert selbst der aktuellste Spitalbericht der Universität Zürich vom Aug. 2007 nichts, da dort die bereits längst bekannten Grundleiden nur nochmals vertieft wiedergegeben wurden, ohne indes ein grundsätzlich neues Beschwerdebild (identische Diagnosen) aufzuzeigen oder konkret etwas zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu sagen. Dieser Bericht ist deshalb auch nicht geeignet, Zweifel an den beiden vorerwähnten Attesten der Klinikärzte bzw. des Rheumatologen/Hausarzts Dr. … aufkommen zu lassen bzw. sie inhaltlich zu erschüttern oder sogar zu entkräften. Aus demselben Grund kann hier auch auf die Einholung weiterer ärztlicher Berichte verzichtet werden, weil daraus zum vorneherein keine neuen Erkenntnisse für den Gesundheitszustand der Versicherten (ab Jan. 2005) zu erwarten gewesen wären. Dies gilt hier umso mehr, als der Rheumaspezilist Dr. … in seinem letzten Bericht vom Febr. 2007 doch noch ausdrücklich bestätigte, dass ihr Zustand stationär gewesen sei und eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung seit seinem Bericht im Aug. 2005 damit doch ausgeschlossen werden darf. An der von der Vorinstanz festgelegten Arbeitsfähigkeit von 50% (und nicht bloss 25%, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht) gibt es nichts auszusetzen. Zu prüfen bleibt damit noch das Invalideneinkommen.

d) Lehre und Praxis stellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in erster Linie auf die gewerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt einer allfällige Invalidität weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit so noch in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt im Prinzip der effektiv erzielte Verdienst auch als Invalideneinkommen. Liegt aber – wie im konkreten Fall – kein tatsächlich noch erzielbares Einkommen auf den früheren Beschäftigungsfeldern vor, namentlich weil die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsleidens keine oder keine ihr an sich noch zumutbare andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können eben gerade wahlweise entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Referenztätigkeiten gemäss der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 475).

Wie vorne dargetan, ist hier davon auszugehen, dass die Versicherte bezüglich einer adaptierten Bürotätigkeit stets noch zu 50% arbeitsfähig ist. Die Verwertbarkeit einer in diesem Umfang zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ebenfalls zu bejahen, da es der Versicherten zumutbar ist, allenfalls auch ausserhalb ihrer Wohnortsgemeinde eine andere und langfristig besser geeignete Stelle (im Sitzen/Stehen mit Möglichkeit von Positionswechseln: z.B. einfache Aufsichtsund Kontrollfunktionen; körperlich leichte Sortier-, Prüfoder Verpackungsaufgaben) zu suchen.

Unter diesen Vorzeichen war die Vorinstanz aber nicht lediglich berechtigt, sondern verpflichtet, wahlweise entweder auf die abstrakten LSE-Tabellenlöhne oder sonst auf konkrete Verweisungstätigkeiten gemäss DAP abzustellen. Wie aus der angefochtenen Verfügung – wie auch aus dem Vorbescheid – hervorgeht, entschied sich die Vorinstanz für den Beizug der LSE-Werte. Ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2004 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Monatsbruttolohn (Zentralwert 40 Std.-Woche) für Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) auf dem Privatsektor auf exakt Fr. 3'893.--.

Angepasst an die übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Std. einschliesslich Teuerung bis 2005 ergibt sich ein erzielbares Monatssalär von Fr. 4'089.20 resp. ein Jahressalär von Fr. 49'070.50 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit trotz Behinderung; unter Berücksichtigung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit also noch die Hälfte, demnach Fr. 24'535.25. Zu keinem anderen Ergebnis ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – im Einklang mit dem Zahlenmaterial im „Case Report GL BM/RE“ [Ausdruck 17.01.2007] auf S. 14 – gekommen. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe jenes Invalideneinkommens als unrealistisch bezeichnete, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es dabei nicht darauf ankommt, was die Versicherte in der Vergangenheit effektiv verdiente, sondern was sie bei optimaler Ausschöpfung ihrer ganzen (verbliebenen) Arbeitskraft hätte an Einkommen generieren können.

Im konkreten Fall ist denn auch davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfte, was im Ergebnis selbstverständlich nicht zulasten der Vorinstanz gehen kann. Daraus folgt, dass es am festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 24'535.25 nichts nach unten zu korrigieren gibt. Werden die massgeblichen Einkommen aber dergestalt miteinander verglichen (VAE: Fr 41'331.--; IVE Fr. 24'535.--; Einbusse Fr. 16'795.75; IV-Grad 40.64% [x 0.75] ergibt Teil-IV-Grad 30.48% [ET], zuzüglich des unbestrittenen Teil-IV-Grads von 4% [HH]) resultiert daraus im Resultat tatsächlich nur ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34.63%, womit die Verweigerung einer IV-Rente eindeutig zu Recht erfolgte.

2. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung und/oder Verlängerung) von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich hier, der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.