Unemployment Benefit Suspension Upheld for Failure to Provide Proof of Job Search
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, an unemployed person previously working as a pharmaceutical assistant and caregiver, had her unemployment benefit entitlement suspended for seven days due to insufficient job search efforts reported for the control period of May 2006. The administrative office required documented proof of job applications and a medical report regarding asserted asthma limitations, granting an extension for submission after the initial failure to comply. The court upheld the suspension, reasoning that the claimant failed to submit the required evidence (application copies and medical certificate) by the extended deadline, despite being duly notified of her duty to cooperate and the consequences of non-compliance. Since evidence submitted after the deadline is generally disregarded, and the seven-day suspension fell within the appropriate range for a first-time minor offense of insufficient job searching, the appeal was dismissed, and the claimant was ordered to pay court costs due to the frivolous nature of her appeal given the clear procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 Abs. 2bis AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV, Art. 30 AVIG, Art. 61 lit. a ATSG; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Failure to Provide Proof of Job Search: The administrative office required documented proof of job applications and a medical report regarding asserted asthma limitations, granting an extension for submission after the initial failure to comply. The court upheld the suspension, reasoning that the claimant failed to submit the required evidence (application copies and medical certificate) by the extended deadline, despite being duly notified of her duty to cooperate and the consequences of non-compliance. Since evidence submitted after the deadline is generally disregarded, and the seven-day suspension fell within the appropriate range for a first-time minor offense of insufficient job searching, the appeal was dismissed, and the claimant was ordered to pay court costs due to the frivolous nature of her appeal given the clear procedural requirements.
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KI-generiertThe provision establishing the grounds for suspension of entitlement due to insufficient job search efforts, which underpins the decision.
Provision governing the duration of the suspension based on the degree of fault, which was considered when affirming the seven-day suspension.
Provision used to impose court fees and procedural costs due to the appellant's willful conduct in filing the appeal.
Volltext
S 07 163
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 15. November 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. …, geboren 1970, gelernte Pharmaassistentin und zuletzt als Pflegerin tätig, meldete am 17. Januar 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom
19. Juni 2006 wurde die Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie offenbar für die Kontrollperiode Mai 2006 sowohl quantitativ als auch qualitativ bloss ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vorgelegt habe.
In ihrer Stellungnahme führte die Versicherte aus, dass zehn Arbeitsbemühungen ausreichend seien, Qualität und Quantität nicht weiter fixiert. Sie lege noch acht weitere Arbeitsbemühungen bei. Bewerbungen im Gastro-Bereich seien aufgrund ihrer Asthmas hinfällig.
Die Versicherte wurde in der Folge vom KIGA mit eingeschriebenem Brief dazu aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen mittels Kopien der Bewerbungsund Absageschreiben, einer Kopie des Telefonauszuges Mai 2006 und Bestätigungen der Arbeitgeber, bei welchen sie sich persönlich beworben habe, zu belegen. Ebenso habe sie bezüglich ihres geltend gemachten Asthmas dem KIGA ein ärztliches Gutachten vorzulegen.
Die Versicherte verlangte Kostengutsprache für die vom KIGA erbetenen Unterlagen. Telefonnachweise könne sie nicht erbringen, weil sie aus einer Telefonkabine anrufen müsse. Das KIGA machte die Versicherte auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam und die geltende Beweislastverteilung aufmerksam.
2. Mit Verfügung vom 23. April 2007 stellte das KIGA die Versicherte aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Mai 2007 wurde mit Entscheid vom 3. August 2007 abgewiesen.
3. Dagegen erhob die Versicherte am 5. September 2007 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Sie habe im Mai 2006 achtzehn Arbeitsbemühungen vorgenommen, welche sie immer noch nachweisen könne, weil diesbezüglich kein Zeitrahmen bestehe. Am 15. August 2006 habe sie der Beschwerdegegnerin die gewünschten Kopien zugestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Kopien der Beschwerdegegnerin auch zugestellt worden seien. Da sie für die Kontrollperiode Mai 2006 somit eine mehr als ausreichende Anzahl an Arbeitsbemühungen belegen könne, sei die Einstellungsdauer unangemessen.
4. Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitsbemühungen nicht innert der angesetzten Nachfrist eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin angeblich später eingereichten Unterlagen seien nicht eingegangen und würden wegen Verspätung ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. August 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 23. April 2007. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht bzw. beanspruchen will, mit Unterstützung der zuständigen Amtsstelle alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Insbesondere ist sie verpflichtet, während des Taggeldbezugs mit der gebotenen Intensität eine Arbeitsstelle, allenfalls auch ausserhalb ihres erlernten Berufs, zu suchen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV;
SR 837.02) hat sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen zu erbringen. Die zuständige Amtsstelle ist ihrerseits gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung verpflichtet, die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen. Bemüht sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Damit die zuständige Amtsstelle ihrer Kontrollbzw. Sanktionspflicht nachkommen kann, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2bis AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode bis am fünften Tag des Folgemonats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag erbringen.
Sind bis zum vereinbarten Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen eingegangen, gewährt die zuständige Amtsstelle der versicherten Person eine angemessene Nachfrist, um die Arbeitsbemühungen nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben und weist diese darauf hin, dass andernfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen verfügt wird. Reagiert die versicherte Person innert der angesetzten Frist nicht, verfügt die zuständige Amtsstelle unverzüglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Auf ein Wiedererwägungsgesuch nach dem nachträglichen Einreichen von Arbeitsbemühungen ist nicht einzutreten.
Wenn die versicherte Person ihre Rechte nicht im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend machte und sie auf die Folgen der verspäteten Einreichung aufmerksam gemacht wurde, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung der Einstellungsverfügung nicht gegeben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1; ARV 1982 Nr. 4 S. 40 E. 2b; EVG-Urteile [heute: Bundesgericht] vom 15. Dezember 2003, C 200/03 und vom 23. Januar 2003, C 280/01; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Bern 2007, B 321 ff.).
b) Die Beschwerdeführerin hat es innert der vom Beschwerdegegner angesetzten Frist sowohl versäumt, diesem das geforderte Arztzeugnis zuzustellen als auch ihre Arbeitsbemühungen mittels Kopien der Bewerbungsund Absageschreiben bzw. Bestätigungen der Arbeitgeber, bei welchen sie sich persönlich beworben habe, zu belegen. So ist es der zuständigen Amtsstelle denn auch nicht möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführerin gelingt es offensichtlich nicht, das angeblich am 15. August 2006 dem Beschwerdegegner zugestellte Schreiben mit den entsprechenden Kopien in irgendeiner Form zu belegen. Nach den Regeln der Beweislastverteilung hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Doch selbst wenn die genannten Kopien an besagtem Datum beim Beschwerdegegner eingetroffen wären, hätte die Beschwerdeführerin die vom KIGA gewährte Nachfrist von zehn Tagen offensichtlich verpasst, so dass auch in diesem Fall die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden wäre. In Übereinstimmung mit obgenanntem Kreisschreiben, bleiben Arbeitsbemühungen, welche nach Ablauf der angesetzten Nachfrist eingereicht werden, entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, grundsätzlich unberücksichtigt. Auf ein Wiedererwägungsgesuch nach dem nachträglichen Einreichen von Arbeitsbemühungen ist nicht einzutreten.
c) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat und ob die verfügte Dauer der Einstellung von sieben Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin gerecht wird. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage.
Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessensspielraum zugestanden. Es entspricht geltender Praxis, dass die versicherte Person bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt wird (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Art. 30 AVIG, N 51 ff.).
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die fehlenden Nachweise für die behaupteten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2006 selbst zu verantworten hat, erachtet das Gericht die verfügte Einstelldauer als angemessen, und es besteht kein Anlass für eine Reduktion derselben. Vielmehr gilt es diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist und dass gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgesehen ist (vgl. KS ALE, D 72). Folglich hat die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt, weshalb diese nicht zu beanstanden ist.
3. a) Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Höhe gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird.
b) Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos, es sei denn, eine Partei habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Trifft dies zu, kann ihr das Gericht eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegen. Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; es bedarf somit eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen könnte, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 32 zu Art. 61 lit. a ATSG).
Die Versicherte argumentiert vorliegend offensichtlich mutwillig. Der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass ihr Begehren angesichts der offensichtlichen Fristversäumnis aussichtslos ist. Auch ein juristischer Laie weiss, dass Gesetzesbestimmungen einzuhalten sind. Da die Beschwerde mutwillig eingereicht wurde, auferlegt das Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG eine Spruchgebühr sowie die Kosten des Verfahrens.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.--
- und den Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zusammen Fr. 700.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.