Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2006 84 • VG GR S 2006 84 KI-generiert

Disability Pension Suspension Pending Compulsory Psychiatric Treatment

Geschäftsnummer S 2006 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual receiving a full disability pension following a 1987 head injury had their benefits suspended because they were placed in a compulsory forensic psychiatric treatment program following a conviction for sexual offenses. The court ruled that while pension payments can be suspended during penal or measures detention under social security law, in cases of measures exceeding the length of a fixed sentence, the continuation of suspension depends on whether the risk to society or the need for treatment predominates. The initial suspension was deemed premature because the administrative authority failed to obtain a specialist expert opinion to determine if the need for treatment, stemming from the prior disability, outweighed the social danger posed by the recent conviction, thus necessitating the reversal of the suspension decision and remittance for further assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 21 Abs. 5 ATSG, Art. 21 Rz, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. a ATSG; Disability Pension Suspension Pending Compulsory Psychiatric Treatment: The court ruled that while pension payments can be suspended during penal or measures detention under social security law, in cases of measures exceeding the length of a fixed sentence, the continuation of suspension depends on whether the risk to society or the need for treatment predominates. The initial suspension was deemed premature because the administrative authority failed to obtain a specialist expert opinion to determine if the need for treatment, stemming from the prior disability, outweighed the social danger posed by the recent conviction, thus necessitating the reversal of the suspension decision and remittance for further assessment.

Schlagwörter

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Sistierung der Invalidenrente psychiatrische Behandlung Sozialversicherungsleistungen ganze Rente Invaliditätsbemessung Strafaussetzung IV-Rente (Sistierung) | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 22
Kieser, Kommentar ATSG, Zürich 2003, Art. 21 Rz 78 S. 232; BGE 116 V 22,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 5 ATSG

This provision dictates that the payment of income replacement benefits can be suspended during penal or measures custody, and its correct application requires further clarification regarding the balance between social dangerousness and need for treatment.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article establishes that the appeal proceedings concerning the granting or refusal of disability insurance benefits are subject to court fees.

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Volltext

S 06 84

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 27. Oktober 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Sistierung)

1. Der heute 31-jährige … (geb. …) erlitt im Sommer 1987 einen Velounfall, wobei er sich ein Schädelhirntrauma zuzog und deshalb seit Mai 1995 eine volle Invalidenrente (IV-Rente) auf der Basis eines Invaliditätsgrads (IV-Grad)

von 92% zugesprochen erhielt. Anlässlich einer Revision im Jahr 2001 wurde diese IV-Rente zugunsten des Versicherten nochmals bestätigt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts … vom 22.10.2004 wurde der Versicherte wegen mehrerer Sexualdelikte an Kindern zu einer (unbedingten)

Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei die bereits erstandene U- Haft von 113 Tagen angerechnet wurde. Zugleich ordnete das Gericht eine stationäre psychotherapeutische Behandlung (laut Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

an, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB)

aufgeschoben wurde. Ab dem 04.07.2004 befand er sich im Strafvollzug;

darauf bis 30.05.2005 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik … in … und seither (ab Juni 05) im Wohnund Beschäftigungsheim (für Behinderte) … in …. Mit Brief vom 22.09.2005 teilten die Sozialen Dienste der … dem zuvor vor Ort wohnhaften Verurteilten mit, dass er die Heimkosten von Fr. 150.-- pro Tag (Fr. 4'500.-- im Monat) ab sofort selbst zu bezahlen habe und sie sich ausserdem vorbehalte, die bereits geleisteten Unterstützungsbeiträge von gesamthaft Fr. 13'207.70 dereinst zurückzufordern.

3. Gestützt auf die ihr neu zur Kenntnis gelangten Fakten (samt Schreiben der Schutzaufsicht GR vom 03.11.2005; Heimrechnung vom 21.04.2006 über Fr.

4'598.-- sowie Bestätigung betreffend Massnahmenvollzug durch die Schutzaufsicht GR mittels E-Mail vom 30.06.2006) sistierte die IV-Stelle Graubünden mit Verfügung vom 07.07.2006 die bisher gewährten IV- Leistungen ab sofort und für die Dauer des unbefristeten Massnahmenvollzugs im Zentrum … in ...

4. Dagegen erhob der inhaftierte Versicherte am 09.08.2006 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung und Verzicht auf allfällige Rückzahlungen. Zur Begründung brachte er zur Hauptsache vor, dass er die hohen Heimkosten von Fr. 4'500.-- im Monat ohne die gewährte IV-Vollrente nicht bezahlen könnte und daher dringend auf die Leistungen der IV angewiesen sei, andernfalls er bestimmt in kürzester Zeit zum Sozialfall würde.

5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Ausgehend vom einzigen Anfechtungsobjekt in der angefochtenen Verfügung, nämlich der Einstellung weiterer IV-Leistungen ab Juli 2006 (ohne Rückforderungen), hielt sie fest, dass beim Strafoder Massnahmenvollzug schon von Gesetzes wegen auf die Ausrichtung von IV- Renten zu verzichten sei, da auch ein Nichtbehinderter während eines entsprechenden Freiheitsentzugs kein Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Beim Massnahmenvollzug sei zudem entscheidend, ob bei einer über die Zeit der verhängten Freiheitsstrafe hinaus andauernden Internierung die Sozialgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stehe;

eine weiterlaufende Leistungssistierung sei bloss im ersteren Fall zulässig bzw. möglich. Im vorliegenden Fall sei die Notwendigkeit der stationären psychotherapeutischen Behandlung anhand der Sozialgefährdung (Sexualdelikte mit Kindern) aktenkundig hinreichend erstellt, weshalb es an der kritisierten Sistierungs-/Einstellungsverfügung nichts auszusetzen gebe.

6. In der Replik wurde die Beschwerde betreffend Rückforderung allfälliger Beitragszahlungen zurückgezogen. Sonst wurde aber daran festgehalten, dass die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt sei, da der Versicherte im Vergleich zu einem nichtinvaliden Strafgefangenen nach der Haftentlassung nicht wieder erwerbstätig sein könnte und seine Ersparnisse aufgebraucht wären.

7. Mit Eingabe vom 19.09.2006 verzichtete die Vorinstanz – unter Hinweis auf ihre ausführliche Vernehmlassung - auf die Einreichung einer Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt was folgt: Befindet sich die versicherte Person im Strafoder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Da diese Bestimmung bloss als „Kann- Vorschrift“ abgefasst ist, ist es zulässig, den besonderen Umständen des Einzelfalls gebührend Rechnung zu tragen. Unbestritten ist überdies, dass Invalidenrenten stets Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter sind und daher unter Art. 21 Abs. 5 ATSG fallen, was zur Konsequenz hat, dass zum Beispiel dort keine Einstellung (Sistierung) einer IV-Rente erfolgen darf, wo eine gesunde Person trotz Strafoder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie bei der Halbgefangenschaft oder der Halbfreiheit (vgl.

Kieser, Kommentar ATSG, Zürich 2003, Art. 21 Rz 78 S. 232; BGE 116 V 22,

114 V 43, 113 V 273).

2. Beim hier zur Diskussion stehenden Massnahmenvollzug gilt es bezüglich einer allfälligen Rentensistierung zu unterscheiden, ob bei einer über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus andauernden Internierung des Rentenbezügers die Sozialgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund steht; eine fortdauernde Einstellung ist einzig im Fall des Überwiegens des Kriteriums der Sozialgefährdung statthaft (SVR 1995 IV Nr.

35). Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund der Krankengeschichte (Velounfall mit Schädelhirntrauma 1987; seit Mai 1995 Bezugsberechtigung auf IV-Vollrente [IV-Grad 92%]) sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts … im Oktober 2004 angeordneten stationären psychotherapeutische Behandlungsmassnahme (laut Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Aufenthalt in Psychiatrischer Klinik … in … bis Mai 2005; ab Juni 2005 im Wohnund Beschäftigungsheim [für Behinderte] … in …) ohne weitere Abklärungen wirklich bereits gesagt werden kann, dass die Sozialgefährdung im Vergleich zur Behandlungsbedürftigkeit klar im Vordergrund stünde. Dem kann sich das angerufene Gericht hier ohne die Einholung eines aussagekräftigen und schlüssigen Fachgutachtens über die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Fehlen sachdienlicher Auskünfte der früher bereits in der Klinik … mit der Angelegenheit betrauten Psycho-Therapeuten) nicht anschliessen. Allein aus der Tatsache, dass sich der Versicherte derzeit noch immer im stationären Massnahmenvollzug befindet, durfte die Vorinstanz noch nicht den Schluss ziehen, dass die Sozialgefährdung (Verurteilung wegen Sexualdelikten) vorliegend eindeutig überwiegen würde und sich daher weitere Abklärungen zur Behandlungsbedürftigkeit vorweg erübrigen würden bzw. jene wichtige Frage für eine seriöse Entscheidfindung „offen gelassen“ werden könnte. Zur korrekten Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG erweist sich diese Abklärung als unerlässlich und ist deshalb von der Vorinstanz noch nachzuholen.

3. Der angefochtene Entscheid ist folglich weder rechtens noch haltbar, was zu seiner Aufhebung und zur Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz führt. In diesem Sinne wird die Beschwerde gutgeheissen.

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren neu (seit 01.07.2006) – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts eines doppelten Schriftenwechsel sowie dem Unterliegen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich hier, ihr eine Staatgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 626.--

gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV- Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.