Disability Pensioner's Lottery Losses Excluded from Supplementary Benefit Asset Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual receiving a full disability pension applied for supplementary benefits (EL), which was initially rejected due to significant assets, and a subsequent application was also denied after the administering body estimated a substantial reduction in assets over two years due to unproven expenditures, leading to an income surplus upon calculation. The applicant appealed, claiming the asset depletion was due to lottery losses, but the court affirmed the prior decision, reasoning that under relevant law and jurisprudence, money lost through gambling constitutes a voluntary waiver of assets, which must be accounted for when calculating eligibility for supplementary benefits, and further held that the claim regarding insufficient income for basic needs like food is a matter for social welfare, not the EL calculation, which is strictly based on the excess of recognized expenditures over attributable income.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3c ELG, Art. 3b ELG, Art. 66 al. 1 LTF; Disability Pensioner's Lottery Losses Excluded from Supplementary Benefit Asset Calculation: The applicant appealed, claiming the asset depletion was due to lottery losses, but the court affirmed the prior decision, reasoning that under relevant law and jurisprudence, money lost through gambling constitutes a voluntary waiver of assets, which must be accounted for when calculating eligibility for supplementary benefits, and further held that the claim regarding insufficient income for basic needs like food is a matter for social welfare, not the EL calculation, which is strictly based on the excess of recognized expenditures over attributable income.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court relied on this article to determine that forfeited assets, including those lost through gambling, must be counted as assessable income when calculating supplementary benefits (EL).
This article establishes the basic requirement for receiving EL, which is that recognized expenditures must exceed assessable income; the court used this context to confirm the rejection of the appeal.
The court decided not to impose costs in its final order.
Volltext
S 06 66
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 5. September 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen
1. …, geboren am … 1944, ist ledig und deutscher Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Seit dem 1. Oktober 1999 bezieht er eine volle Invalidenrente von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).
2. Am 2. April 2002 stellte der Versicherte erstmals Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA), welcher aufgrund des ausgewiesenen Vermögens von Fr. 161'970.-- abgelehnt wurde. Am 9. Dezember 2005 stellte der Versicherte erneut einen Antrag auf EL und gab als Vermögen Fr. 19'703.-- per 1. Januar 2005 an. Mit Blick auf das noch in der Steuerveranlagung 2003 angegebene Vermögen von Fr. 130'167.--, führte die EL-Durchführungsstelle der SVA Abklärungen zum Vermögensverzehr durch. Da Nachweise des Versicherten zu dieser Frage ausblieben, erfolgte die EL-Berechnung gestützt auf das ausgewiesene Vermögen abzüglich eines geschätzten Vermögensverzehrs von Fr. 34'000.-- innert zweier Jahre. Die so durchgeführte Berechnung ergab einen Einnahmenüberschuss, so dass der Antrag mit Verfügung vom 8. Mai 2006 abgewiesen wurde.
3. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte am 30. Mai 2006 Einsprache mit der Begründung ein, der Vermögensrückschlag sei auf Lotteriespiele zurückzuführen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach bei Glücksspiel ein freiwilliger Vermögensverzicht vorliege, wurde die Einsprache am 6. Juni 2006 abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 3. Juli 2006 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sinngemäss wurde beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein Vermögen bei der Lotterie verspielt, er könne dafür jedoch keine Quittungen ins Recht legen. Das verbliebene Einkommen reiche ihm nicht zum Leben und er könne keine regelmässigen Mahlzeiten einnehmen. Dies sei aus gesundheitlichen Gründen problematisch, weil er an Diabetes mellitus leide. So sei er bereits des Öfteren umgefallen und habe sich Verletzungen zugezogen.
5. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2006. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2006 unterstrich der Beschwerdeführer nochmals seine Bedürftigkeit.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der SVA vom 6. Juni 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das mutmasslich verspielte Vermögen von der SVA zu Recht in die Berechnung der EL einbezogen wurde.
2. a) Damit ein Versicherter EL bekommt, muss er nachweisen, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 3b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen.
Art. 3c ELG legt fest, dass unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, den anrechenbaren Einnahmen zugerechnet werden. Ein Verzicht liegt dann vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet, wenn sie trotz Rechtsanspruch von bestimmten Einkünften und Vermögenswerten keinen Gebrauch macht oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Tätigkeit verzichtet (AHI- Praxis 2001, S. 133; EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, E. 2.2; VGU S 00 370). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist im Glücksspiel ebenfalls ein freiwilliger Vermögensverzicht zu erblicken, weil der Spieler das Geld aus freien Stücken ausgibt, ohne dafür einen adäquaten wirtschaftlichen Gegenwert zu erhalten (EVG-Urteil vom 30. November 2001, P 35/99, E. 2c).
b) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf das Geld nicht verzichtet, sondern er habe es verspielt. Im Hinblick auf die vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung, stösst diese Rüge ins Leere, da auch verspieltes Geld bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden muss. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Einkünfte reichten für seinen Lebensbedarf und insbesondere für genügend Nahrung nicht aus, kann diese Rüge ebenfalls nicht für die Berechnung der EL gehört werden, da die EL Bedarfsund keine Fürsorgeleistungen sind. Sie bestimmen sich ausschliesslich nach den gesetzlich anerkannten Ausgaben, welche die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung unter Berücksichtigung des Vermögensverzichtes durch Lotteriespiel nicht erfüllt und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine finanziellen Mittel reichten nicht für genügende Nahrung, handelt es sich um eine Frage des Existenzminimums. Es ist ihm deshalb zu empfehlen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.