Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2006 6 • VG GR S 2006 6 KI-generiert

Spouse Denied Unemployment Benefits Due to Employer-Like Role

Geschäftsnummer S 2006 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of unemployment insurance benefits (ALE) to an individual working in her spouse's health center, finding her ineligible because she held an "employer-like position" and was therefore not considered employable under relevant law. The reasoning centered on the facts that the claimant was a co-founder, served as a sole authorized signatory in the commercial register, significantly contributed to the business for many months annually (including administrative tasks and offering therapeutic advice as advertised online), and had control over her own schedule, which negated the argument that childcare obligations prevented full-time work elsewhere or that her role was merely auxiliary. The court analogously applied provisions excluding spouses of employers from ALE, concluding that her influence on the business rendered her essentially unemployable for the purposes of receiving benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 15 AVIG, Art. 31 Abs. 3 AVIG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 8 lit. 1 lit. f AVIG; Spouse Denied Unemployment Benefits Due to Employer-Like Role: The reasoning centered on the facts that the claimant was a co-founder, served as a sole authorized signatory in the commercial register, significantly contributed to the business for many months annually (including administrative tasks and offering therapeutic advice as advertised online), and had control over her own schedule, which negated the argument that childcare obligations prevented full-time work elsewhere or that her role was merely auxiliary. The court analogously applied provisions excluding spouses of employers from ALE, concluding that her influence on the business rendered her essentially unemployable for the purposes of receiving benefits.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Ehegatte Krankenversicherung Arbeitslosigkeit Arbeitnehmerstatus Aushilfsarbeit Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 lit. 1 lit. f AVIG

Basis for denying unemployment benefit due to lack of employability for someone in an employer-like position.

Art. 15 AVIG

Basis for denying unemployment benefit due to lack of employability.

Art. 31 Abs. 3 AVIG

Cited analogously to define the group excluded from ALE entitlement (including spouses working for the employer).

Art. 61 lit. a ATSG

Basis for not levying court costs for the cantonal appeal procedure.

Art. 61 lit. g ATSG

Basis for omitting an extrajudicial indemnity for the lower court (by contrary inference).

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Volltext

S 06 6

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 28. März 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit

1. a) Die heute 37-jährige … (geb. …) ist mit dem Physiotherapeuten … verheiratet und Mutter dreier Kinder. Im Jahre 2002 entschied sich das Ehepaar … das Gesundheitszentrum „…“ in … zu gründen und zu betreiben. Laut Handelsregisterauszug wurde die Ehefrau dabei als Einzelzeichnungsberechtigte (EZB) der Einzelfirma des Ehemannes geführt.

Im November 04 beantragte die Versicherte erstmals Arbeitslosenentschädigung (ALE) bei der Arbeitslosenkasse (ALK). Anfangs Dezember 04 wurde ein Anspruch auf ALE wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 25.10.04 von der ALK abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 15.04.05 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Im Oktober 05 beantragte die Versicherte abermals ALE. Sie gab an seit dem

31. Mai bis zum 21. Oktober 2005 (saisonal) auswärts und nicht im Betrieb ihres Mannes gearbeitet zu haben.

c) Mit Verfügung vom 02.11.05 lehnte die ALK einen Anspruch auf ALE (ab 24.10.05) erneut mit der Begründung der fehlenden Vermittlungsfähigkeit der im Betrieb des Mannes mitarbeitenden und somit Einfluss nehmenden Versicherten „in arbeitgeberähnlicher Stellung“ ab. Eine auch hiergegen erhobene Einsprache wies die ALK mit Entscheid vom 09.12.05 ab.

2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 05.01.06 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Feststellung, dass sie anspruchsund vermittlungsfähig sei. Ausserdem sei ihre Leistungspflicht betreffend ALV- Beiträge (als Arbeitnehmerin) zu klären; bei Bejahung einer „arbeitgeberähnlichen Stellung“ wären zumindest die bereits bezahlten ALV- Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit 03 – ausser in der Zwischensaison als Arbeitslose – immer ihre ALV-Beiträge als Arbeitnehmerin bezahlt habe und deshalb nun Anspruch auf ALE habe oder sonst für beitragsfrei erklärt werden müsse. Seit Mitte 03 sei sie jeweils saisonal auswärts in Fremdbetrieben beschäftigt gewesen;

lediglich dazwischen (jeweils Okt.-Mai) habe sie als Aushilfe im Betrieb ihres Ehemannes mitgeholfen, wobei die Betreuung ihrer drei Kinder keine vollzeitliche Mitarbeit erlaubt habe und ihre Aufgaben – nebst vereinzelten Konsultationen an Patienten ihres Mannes – vor allem im Administrativbereich (Buchhaltung/Büroarbeiten) an den Wochenenden gelegen hätten. Seit Mai

04 habe sie auswärts gar zu 100% gearbeitet. Die EZB im Handelsregister habe sie nur aus Absicherungsgründen gegenüber der Darlehensbank und zur vereinfachten Geschäftsabwicklung im Rechnungswesen erhalten; die alleinige Führungs-/Entscheidungsgewalt im Betrieb sei ausschliesslich beim Ehemann (Betriebsinhaber) gelegen.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die ALK Abweisung der Beschwerde.

Den Einwänden der Versicherten hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass sowohl in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Ende Okt. 04 als auch in der Bescheinigung des Arbeitgebers Mitte Nov. 04 darauf hingewiesen worden sei, dass die Versicherte nebst der Büroarbeit auch als Masseurin und Therapeutin tätig gewesen sei.

4. In ihrer Replik bestätigte die Versicherte, dass sie in Anbetracht ihrer medizinischen Kenntnisse gelegentlich von ihrem Mann in Anwesenheit seiner Patienten um Rat gefragt worden sei. Nur darauf hätten sich die angegebenen Tätigkeiten als Masseurin/Therapeutin bezogen. Eine fünfminütige Auskunft könne noch nicht als Behandlung oder therapeutischer Eingriff gewertet werden. Für solche Aufgaben habe ihr die Zeit gefehlt.

5. Die Verzichtserklärung der ALK auf eine Duplik datiert vom 15.02.06.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Formell gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den Antrag und Einwand betreffend die Rückerstattung allfälliger ALV-Beiträge in diesem Verfahren nicht eingegangen werden kann, da Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom Dez. 05 einzig die Frage der Vermittelbarkeit (Anspruch auf ALE ab Okt. 05) war und folglich auch nur darüber gerichtlich entschieden werden kann. Auf die Beschwerde kann darum insofern zum vorneherein nicht eingetreten werden.

2. a) Nach Art. 8 lit. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat nur jene versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE), welche nach Art. 15 AVIG auch vermittelbar ist. Arbeitgeber und in arbeitgeberähnlicher Stellung befindliche Personen sind in diesem Sinne nicht vermittelbar. Im Abschnitt über die Kurzarbeitsentschädigung findet sich ausdrücklich eine Konkretisierung des von der Berechtigung auf ALE ausgenommenen Personenkreises. Laut Art. 31 Abs. 3 AVIG haben hiernach Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (lit. a), oder mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers (lit. b) keinen Anspruch auf ALE. Diese Vorschrift gilt analog auch für Art. 8 respektive Art. 15 AVIG, da der Sinn und Zweck – nämlich die Vermeidung rechtsmissbräuchlichen bzw. praktisch unkontrollierbaren Verhaltens – derselbe wie bei Art. 31 Abs. 3 AVIG ist (vgl. VGU S 04 8).

b) Im konkreten Fall hat die Vorinstanz eine „arbeitgeberähnliche Stellung“ der Versicherten im Betrieb des Ehemannes zu Recht bejaht und damit einen gesetzlichen Anspruch auf ALE (ab Okt. 05) verneint. Ausgangspunkt für diese Würdigung ist einerseits der unmissverständliche Internetauftritt des im Jahre 2002 gemeinsam als Eheleute gegründeten und mit den eigenen drei Kindern betriebenen Gesundheitszentrums „…“ (www...ch) im … (…); anderseits die Tatsache, dass die Versicherte seither auch im Handelsregister als EZB in der Firma des Gatten figuriert und nachweislich überwiegend (während ca. 7-8 Monaten im Jahr bzw. jeweils in der Periode Okt.-Mai) zuhause im Betrieb des Ehemanns „mithalf“ und dabei nicht zu unterschätzende Dienstleistungen im „Familienunternehmen“ erbrachte. Nebst der von ihr selbst bereits anerkannten Tätigkeiten (Buchführung/Rechnungswesen sowie sporadische Behandlungsauskünfte für Patienten ihres Mannes) gilt es dazu (mit Blick auf den Internetauftritt) festzuhalten, dass die Versicherte darin als anerkannte Heilpraktikerin und Dozentin für Naturheilverfahren „angepriesen“ wird; mit der praktischen Erfahrung und dem nötigen Fachwissen auf verschiedenen Behandlungssektoren (wie z.B. Lymphdrainagen; Stoffwechsel- /Mangelerkrankungen; Leber-Gallensystem Pathologie; Rheumatischer Formenkreis; Allergieerkrankungen; Hals/Nasen/Ohren-Probleme) tätig zu sein. Weiter wurde angeführt, dass sie über eine langjährige Erfahrung in juristischen und kaufmännischen Bereichen (Steuerrecht/Finanzplanung) verfüge. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit in der Praxis sei jedoch die Kinderheilkunde, die klassische Homöopathie, Psychosomatik, Parapsychologie und Geistheilung. Bezogen auf den ganzen Familienbetrieb wird erklärt: „Sie Alle bilden ein motiviertes und engagiertes Team und jeder Einzelne ist immer bestrebt, für einen jeden Menschen da zu sein und den maximalen Erfolg darin zu erzielen, kompetente Beratung und fachliche Therapien durchzuführen.“ In Anbetracht dieser informativen Homepage erscheint es dem Gericht offensichtlich, dass die Versicherte grundsätzlich eine tragende und wichtige Rolle im Betrieb ihres Ehemanns spielt, in der sie

– ausser den saisonal bedingten Abwesenheiten (ca. 4½ Monate) im Sommerhalbjahr – massgeblich auf die Geschäfte und Entscheidungen ihres selbständigerwerbenden Gatten nachhaltig Einfluss nehmen kann (im Büro z.B. in Personal-/Lohnfragen oder bei finanziell noch verkraftbaren Geräteanschaffungen usw.). Allein schon die Möglichkeit, sich richtungweisend in die Alltagsgeschäfte des Mannes einbringen zu können und selbst für die Festlegungen und Einhaltung der eigenen Arbeitszeiten bzw. Arbeitseinsätze verantwortlich zu sein, reicht aus, um nach dem Sinn und Zweck des AVIG auf eine funktional „arbeitgeberähnliche Position“ schliessen zu dürfen. Die nach aussen in Erscheinung tretende Stellung als EZB unterstreicht noch die Bedeutung und die Verfügungsgewalt der Versicherten in allen wirtschaftlichen Belangen. Daran vermag weder der Umstand der zeitweiligen Abwesenheit (im Sommer für ca. 4½ Monate auswärts als Kinderbetreuerin in Drittbetrieb tätig), der vermeintliche Betreuungsund Pflegeaufwand gegenüber den eigenen Kindern, noch die behauptete, nur sporadische Unterstützung des Gatten im betreffenden Gesundheitszentrum als medizinische Fachkraft etwas zu ändern.

c) Einmal steht fest, dass die Aufenthaltsdauer am Wohnund Arbeitsort des Ehemanns in der Vergangenheit (in … ab Juni 03 [4 Mte.]; direkt im Betrieb des Gatten Okt. 03-Mai 04 [8 Mte.]; Okt. 04-Mai 05 [8 Mte.]) bedeutend länger war, als die nur saisonal bedingte Arbeitsstelle von jeweils 4½ Mte. (Sommer bis Mitte Herbst 04 und Saison 05) auswärts. Das Argument der zeitintensiven Betreuung und Pflege der Kinder vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie im Sommer 04 und 05 als Vollzeitangestellte andernorts wochentags arbeitete, und somit die Betreuung der Kinder damals kein Hindernis für die Erwerbsfähigkeit darstellte. Dasselbe muss umso mehr für ihre Mithilfe im Betrieb des Gatten gelten, da dort die Einteilung der Arbeitsund Einsatzzeiten von ihr selbst bestimmt werden konnten und deshalb eine bessere und komplettere Betreuung ihrer drei Kinder möglich war. Zudem bestätigte sie selbst in der Anmeldung auf ALE im Okt. 04 bzw. wurde auch in der Arbeitergeberbescheinigung vom Nov. 04 bekräftigt, dass die Versicherte jeweils in der Zwischenzeit (Okt.-Mai) als Büroangestellte und Masseurin/Therapeutin gearbeitet habe. Die Vorinstanz durfte folglich berechtigterweise von einer „arbeitgeberähnlichen Position“ der Versicherten im Gesundheitszentrum ihres Gatten ausgehen, weshalb sie gestützt auf Art.

8 lit. f und Art. 15 AVIG zu Recht deren Vermittlungsfähigkeit ab Okt. 05 verneinte, was zur Konsequenz hatte, dass eben auch kein Anspruch auf ALE entstehen konnte.

3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.