Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2006 34 • VG GR S 2006 34 KI-generiert

Unemployment Benefits Sanction for Implicit Rejection of Job Offer

Geschäftsnummer S 2006 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant for unemployment benefits was sanctioned for 37 days because the court found he implicitly rejected a suitable job offer by informing a potential employer of his vague plans to start further education or training in the following summer, which caused the employer to seek someone with longer-term availability. The court reasoned that while individuals are not required to disclose entirely uncertain future plans, the claimant had a duty to clearly indicate his willingness to accept the suitable work, and failing to do so, especially when the job prospect was threatened by his statement, constituted a culpable breach of the duty to mitigate damages, classifying as a medium-level fault, leading the court to reduce the sanction from 37 to 20 days.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 16 Abs. 2 lit. a–i AVIG, Art. 16 AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV, Art. 17 Abs. 1 AVIG; Unemployment Benefits Sanction for Implicit Rejection of Job Offer: The court reasoned that while individuals are not required to disclose entirely uncertain future plans, the claimant had a duty to clearly indicate his willingness to accept the suitable work, and failing to do so, especially when the job prospect was threatened by his statement, constituted a culpable breach of the duty to mitigate damages, classifying as a medium-level fault, leading the court to reduce the sanction from 37 to 20 days.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Arbeitsangebot Schadenminderungspflicht ungerechtfertigte Kündigung befristeter Arbeitsvertrag Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This article was the basis for the initial sanction (suspension of entitlement) applied against the insured person for not accepting reasonable work, which is partially maintained in the decision.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Used to determine the appropriate duration of the suspension of entitlement based on the degree of fault, leading to the reduction of the period.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as the basis for the insured person's general obligation to avoid or shorten unemployment (Schadenminderungspflicht), which underpins the reasoning for sanctioning the refusal.

Art. 16 AVIG

Cited in the reasoning to establish the obligation to accept any reasonable work, regardless of whether it was assigned by the employment office.

Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV

Cited in the reasoning to define the graduation of the suspension period based on the degree of fault (light, medium, severe).

Art. 45 Abs. 3 AVIV

Cited in the reasoning as the basis for presuming severe fault when a reasonable job is rejected without justifiable reason.

Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG

Cited in the reasoning as the conclusive catalogue specifying when a job offer is considered unreasonable.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (point 1 and 2) and must be excluded, even if it might relate to the procedural grounds.

Art. 66 BGG

Although costs were not levied (Point 2: Es werden keine Kosten erhoben), the costs provision is part of the final orders, but since no costs were imposed, it is not included as an active ruling, though it would normally be here if costs were ordered.

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Volltext

S 06 34

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 6. Juli 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1. a) … ist geboren am 6. Februar 1984, ledig, gelernter Schreiner und zuletzt auch als solcher tätig. Am 3. August 2005 meldete er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an. Er suchte eine Stelle als Montageschreiner, Aufseher Bahnen oder Hilfsarbeiter. Am 21. November bewarb sich der Versicherte schriftlich bei der Firma … Plattenbeläge auf eine offene Stelle als Plattenleger. Die Stelle wurde ihm nicht durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesen. Mit Schreiben vom 19.

Dezember 2005 teilte der mögliche Arbeitgeber dem RAV … mit, der Versicherte habe sich beworben. Es sei ihm angeboten worden am Montag zu arbeiten, dies habe der Versicherte jedoch abgelehnt.

b) Nachdem der Versicherte zur Stellungnahme aufgefordert wurde, bestätigte er mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 die schriftliche Bewerbung. Er sei daraufhin zurückgerufen worden und der potentielle Arbeitgeber habe ihm erklärt, es sei eine Stelle als Helfer (Fugen, Sockelleisten usw.) frei. Beide Parteien seien interessiert gewesen. Es habe sich aber das Problem gestellt, dass er, der Versicherte, im nächsten Sommer eine neue Lehre oder Schule machen wolle und somit nur bis ungefähr August hätte arbeiten können, was er auch getan hätte. Doch der mögliche Arbeitgeber habe jemanden gesucht, der ein bis zwei Jahre hätte bleiben können, weil ein Ungelernter sich die ersten zwei bis drei Monate einarbeiten müsse. Somit sei er für diese Stelle nicht geeignet gewesen.

c) Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wurde der Versicherte in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage eingestellt, da er eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom

27. Januar 2006 vom KIGA abgewiesen.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 24. Februar 2006 fristund formgerecht „Einsprache“ ans KIGA, welche zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sinngemäss wurde beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid des KIGA aufzuheben. Der Versicherte machte geltend, er habe den möglichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht belügen wollen. Als dieser darauf hinwies, die Stelle sei für eine längere Zeit gedacht, da habe er ohne viel nachzudenken erwähnt, im Sommer eine neue Lehre oder Schule anfangen zu wollen. Er habe mit dieser Antwort nichts beabsichtigt, sondern sei nur ehrlich gewesen.

3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei verpflichtet alles zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit wiege schwer. Er müsse bei den Verhandlungen mit den künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekunden und sich so verhalten, dass er die Chance habe, eine Stelle zu erhalten und damit seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Indem der Versicherte darauf hinwies, dass er im Herbst 2006 eine zweite Lehre oder Schule anfangen wolle, habe er die Stelle implizit abgelehnt. Da seine Pläne noch nicht weit fortgeschritten gewesen seien, hätte auch kein Anlass bestanden, den möglichen Arbeitgeber darüber zu informieren. Es spiele deshalb keine Rolle, ob der mögliche Arbeitgeber die Stelle entsprechend seinem Schreiben ans RAV vom 19. Dezember 2005 tatsächlich angeboten hatte oder ob den Versicherten aufgrund seiner Äusserungen nicht mehr anstellen wollte. Ausserdem habe der Versicherte auch im Zusammenhang mit zwei weiteren Arbeitsstellen das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht.

4. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Stelle sei ihm nicht zugewiesen worden, sondern er habe sie selber gefunden.

Ausserdem bringe der Hinweis auf die anderen Stellen hier nichts zur Sache bei, weil er dort einen Fehler begangen und die Einstelltage akzeptiert habe.

Das KIGA verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 27. Januar 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Nach Art. 30 Abs.

1 lit. d AVIG (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt;

namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt bzw. durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht. So kann eine Absage beispielsweise provoziert werden indem übersetzte Lohnansprüche gestellt werden, durch erwähnen von bereits gebuchter Ferien oder wenn der Arbeitgeber mit Hinweis auf andere Stellen hingehalten wird (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Die arbeitslose versicherte Person ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht deshalb gehalten, bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ihre Bereitschaft zur Annahme der Stelle klar und eindeutig zu bekunden, um die Arbeitslosigkeit bald möglichst zu beenden.

b) Die versicherte Person darf eine angebotene Stelle nur ablehnen, wenn die Arbeit im Sinne des abschliessenden Katalogs von Art. 16 Abs. 2 lit. a–i AVIG unzumutbar ist. Solche vom Gesetz genannte Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch macht das Gesetz hier keinen Unterschied zwischen zugewiesenen und selbst gefundenen offenen Stellen. Der Versicherte muss gemäss Art. 16 AVIG jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen, ansonsten kann eine Sanktion ausgesprochen werden (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Aus diesem Grund ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Stelle sei ihm nicht durch das RAV zugewiesen worden, in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

3. a) Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Versicherte durch den Hinweis auf seine Pläne einer Weiterbildung im Sommer 2006 in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht hat.

b) Der Verweis auf eine baldige Weiterbildung kann wie beispielsweise ein Verweis auf gebuchte Ferien die Absage durch den Arbeitgeber provozieren.

Gemäss Darstellung des Versicherten hatte diese Aussage im vorliegenden Fall denn auch die Wirkung auf den möglichen Arbeitgeber, dass kein Interesse mehr an einem Vertragsschluss bestand. Der Beschwerdegegner macht geltend, der Versicherte habe durch sein Verhalten die Pflicht verletzt, klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu bekunden und hätte dadurch die Chance auf eine Stelle vertan. Da seine Pläne noch nicht weit fortgeschritten gewesen seien, hätte kein Anlass bestanden den möglichen Arbeitgeber darüber zu informieren. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nur ehrlich gewesen und hätte den potentiellen Arbeitgeber nicht anlügen oder ihm gar einen Schaden zufügen wollen.

c) Zwischen der gesetzlichen Pflicht, seine Arbeitskraft klar und eindeutig zur Verfügung zu stellen einerseits und dem Verlangen die Wahrheit über Zukunftspläne zu bekunden andererseits, besteht naturgemäss ein Spannungsfeld. So dürfen Fakten von entscheidender Bedeutung für das Arbeitsverhältnis nicht vorenthalten werden. Anderseits ist es nicht Aufgabe des Versicherten, den potentiellen Arbeitgeber über vage Absichten und mögliche Zukunftspläne aufzuklären. Der Beschwerdeführer hatte für den Sommer 2006 noch keine konkreten Zusagen. Es stand noch nicht einmal fest, ob er eine Schule besuchen oder eine neue Lehre anfangen wolle. Die Zukunftspläne waren somit wenig über den Entschluss hinausgewachsen, im Sommer 2006 eine Ausbildung beginnen zu wollen. Angesichts dieser vagen Aussichten war es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, den möglichen Arbeitgeber über seine Pläne aufzuklären. Spätestens als die Anstellung aufgrund der Reaktion des möglichen Arbeitgebers gefährdet war, hätte er die vorbehaltlose Annahme der zumutbaren Arbeit erklären müssen. Indem er dies unterliess, stellte dies eine implizite Ablehnung einer zumutbaren Stelle dar.

4. a) Zu prüfen bleibt, ob auch die vorgesehene Dauer der Einstellung für 37 Tage dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht wird. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Gemäss Art. 45 Abs.

3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird schweres Verschulden vermutet, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

b) Ein Verschulden ist auf jeden Fall zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat sich aus freiwilligen Stücken entschlossen, ab Sommer 2006 noch einmal eine Ausbildung anzufangen. Wenn er die Stelle wirklich gewollt hätte, hätte er, da ja in Bezug auf eine weitere Ausbildung überhaupt noch nichts fest war und er auch in seiner Beschwerdeschrift noch angibt, dass er noch nichts Festes gefunden hat, ihm zuzumuten gewesen, auf diese Ausbildung zu verzichten oder sie noch hinauszuschieben. Dies hat er aber in keiner Art und Weise auch nur in Erwägung gezogen. Auch hätte der Beschwerdeführer sich besser verkaufen können indem er auf seine handwerklichen Fähigkeiten verwiesen hätte, welche einen Einstieg in die neue Stelle erleichtert hätten.

Entschuldigend ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass der Versicherte die Stelle nach Überzeugung des Gerichts wollte und sich lediglich ungeschickt verhalten hat. Irrelevant ist hingegen der Einwand des KIGA, der Beschwerdeführer habe in zwei anderen Fällen das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht. Der Versicherte kann ganz offensichtlich zwischen diesen Fällen differenzieren und er hat sein Verschulden eingesehen. Aus diesen Gründen ist im konkreten Fall von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb eine Reduktion auf

20 Einstelltage als angemessen erscheint.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer der Einstellung in der angefochtenen Verfügung auf 20 Tage reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.