Mandatory Pension Division Upon Unilateral Execution in Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a divorce decree that mandated the equal division of occupational pension assets accrued during the marriage, the court proceeded *ex officio* to execute the division because one spouse was absent and could not be contacted. The court established the total vested pension assets from the absent spouse's provider as CHF 33,129.00 as of the divorce finalization date, and reasoning that the division of the vested benefit is mandatory upon divorce under federal law when spouses fail to agree, the court ordered the pension institution to transfer half of this amount, CHF 16,564.50, to the other spouse's pension institution within 30 days of official publication of the ruling, noting that the entire proceeding was cost-free.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25a FZG, Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 11 VVS, Art. 142 Abs. 2/3 ZGB, Art. 22 FZG; Mandatory Pension Division Upon Unilateral Execution in Divorce: The court established the total vested pension assets from the absent spouse's provider as CHF 33,129.00 as of the divorce finalization date, and reasoning that the division of the vested benefit is mandatory upon divorce under federal law when spouses fail to agree, the court ordered the pension institution to transfer half of this amount, CHF 16,564.50, to the other spouse's pension institution within 30 days of official publication of the ruling, noting that the entire proceeding was cost-free.
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KI-generiertCited as part of the basis for the court's procedure and the finding that the judicial procedure is free of charge.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the transfer of the pension assets.
Cited in order 1.a as the legal basis for the initial transmission of the divorce judgment.
Cited as part of the basis for the finding that the judicial procedure is free of charge.
Cited as part of the basis for the finding that the judicial procedure is free of charge.
Cited in the reasoning as establishing that divorce is a case for vested benefits (Freizügigkeitsfall).
Volltext
S 06 27
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 23. Mai 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben
1. Am 15. Februar 2006 überwies das Bezirksgericht … nach Art. 142 Abs. 2/3 ZGB sein Urteil (Proz.-Nr. 110-2005-23) vom 29. September 2005, mitgeteilt am 7. Dezember 2005, über die Scheidung der Ehe von … und … zur Festlegung des hälftig zu teilenden Vorsorgeguthabens zwischen den Parteien während der Dauer der rund 20-jährigen Ehe (21.12.1985- 20.01.2006) an das dafür zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Graubünden.
2. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (Stiftung …) bestätigte auf Anfrage per 20.01.2006 ein anrechenbares Vorsorgeguthaben von Fr. 19'154.85 (auf Freizügigkeitskonto Nr. 788.62.418.351) bzw. Fr. 13'974.15 (auf Konto Nr.
277.62.149.000), insgesamt also Fr. 33'129.--.
3. Trotz Ediktalzitation im Kantonsamtsblatt (KAB Nr. 12 vom 23.03.2006) hat sich … – nach wie vor unbekannten Aufenthalts – nicht zur Teilnahme am Teilungsverfahren des BVG-Guthabens gemeldet. Gestützt auf das oben erwähnte Scheidungsurteil ermittelte der Instruktionsrichter einen Anspruch für … von Fr. 16'564.50 (½ von Fr. 33'129.--), womit sie sich mit Schreiben vom 27. April 2006 ausdrücklich einverstanden erklärte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes des Bundes (FZG; SR 831.42) liegt ein Freizügigkeitsfall auch bei einer Ehescheidung vor. Können sich die Ehegatten über die bei der Scheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen (bzw. infolge Abwesenheit nicht innert vernünftiger Frist verständigen), so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25/25a Abs. 1 FZG). Nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung über die berufliche Vorsorge (BR 543.100) ist dafür im Kanton Graubünden das Verwaltungsgericht (zugleich Versicherungsgericht) als einzige Instanz zuständig.
2. Im konkreten Fall ist weder die Höhe der Austrittsleistung am massgeblichen Stichtag (Rechtskraft Ehescheidungsurteil per 20.01.2006) noch die Verpflichtung zur hälftigen Überweisung jenes Vorsorgeguthabens an die rechtskräftig Geschiedenen strittig. Auf die aktualisierten und stichhaltigen Angaben der betreffenden Vorsorgeeinrichtung vom 22.02.2006 bezüglich der zwei Freizügigkeitskonten des säumigen Ehemannes (Gesamtguthaben hiernach Fr. 33'129.--) kann deshalb abgestellt werden. Rechnerisch ergibt dies nach dem im Scheidungsurteil verbindlich festgelegten Verteilschlüssel (hälftige Aufteilung laut Ziff. 3 des Urteils-Dispositivs) nachweislich ein an die Ehefrau zu überweisendes Teilguthaben von Fr. 16'564.50. Im diesem Umfange hat das angerufene Gericht gestützt auf Art. 25a FZG die genannte Vorsorgeeinrichtung somit anzuweisen, den bezifferten Geldbetrag an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehefrau (…) zu überweisen, wobei dieses Urteil indes zunächst noch im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen ist und erst darauf der Vollzug der erwähnten Aufteilung erfolgen darf. Nach erfolgter amtlicher Publikation wird dieses Urteil jedoch innert 30 Tagen zu vollziehen sein.
3. Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG sowie Art. 11 VVS kostenlos. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird im vorliegenden einfachen Klageverfahren praxisgemäss abgesehen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. a) Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer entstandene Vorsorgeguthaben des … bei der Stiftung … (auf zwei Freizügigkeitskonten:
Nr. 788.62.418.351 mit Fr. 19'154.85 bzw. Nr. 277.62.149.000 mit Fr.
13'974.15) per 20.01.2006 (Rechtskraft Ehescheidungsurteil) insgesamt Fr.
33'129.-- betragen hat.
b) Die Stiftung … wird angewiesen, die Hälfte davon, nämlich Fr. 16'564.50, an die Vorsorgeeinrichtung …, zu Gunsten von … innert 30 Tagen nach der Publikation zu überweisen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.