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S 2006 122 • VG GR S 2006 122 KI-generiert

Disability Benefits Appeal: Scaffolder's Claim Overruled by Multidisciplinary Assessment

Geschäftsnummer S 2006 122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person, working as a semi-skilled scaffolder and mason since 1989, sought disability benefits following the onset of chronic back pain in 1992, resulting in 100% unfitness for work as a construction helper since May 2004. The initial disability insurance office awarded a three-quarter pension based on a 62% degree of disability, which the claimant appealed seeking a full pension, asserting complete incapacity based on his general practitioner's opinion. The court dismissed the appeal, finding that the administrative decision, which relied on thorough multidisciplinary clinical evaluations suggesting the claimant could perform light, variable work for four to four-and-a-half hours daily to a 50% extent, was substantially better reasoned and based on objective criteria, unlike the general practitioner's unsubstantiated assertion of total incapacity, which the court deemed less persuasive than the specialized medical assessment.

Legislator-Regeste

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, 2. Es werden keine Kosten erhoben; Disability Benefits Appeal: Scaffolder's Claim Overruled by Multidisciplinary Assessment: The initial disability insurance office awarded a three-quarter pension based on a 62% degree of disability, which the claimant appealed seeking a full pension, asserting complete incapacity based on his general practitioner's opinion. The court dismissed the appeal, finding that the administrative decision, which relied on thorough multidisciplinary clinical evaluations suggesting the claimant could perform light, variable work for four to four-and-a-half hours daily to a 50% extent, was substantially better reasoned and based on objective criteria, unlike the general practitioner's unsubstantiated assertion of total incapacity, which the court deemed less persuasive than the specialized medical assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Bemessung der Arbeitsunfähigkeit polydisziplinäre Begutachtung Beurteilungskriterien Versicherungsleistungsanspruch Lumbalgie IV-Rente | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen
This is the final order dismissing the appeal.
2. Es werden keine Kosten erhoben
This is the final order regarding the costs of the proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

This is the final order dismissing the appeal.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

This is the final order regarding the costs of the proceedings.

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Volltext

S 06 122

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 7. November 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. …, geboren 1956, war seit 1989 als angelernter Schaler und Maurer bei der … SA, …, tätig. Ab 1992 litt der Versicherte zunehmend unter Rückenschmerzen; er unterzog sich deswegen zahlreichen medizinischen Abklärungen und Behandlungen. Seit 17. Mai 2004 ist er als Bauhilfsarbeiter zu 100% arbeitsunfähig. Er übt seit jenem Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit mehr aus.

2. Nachdem sich der Versicherte am 20. April 2005 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, veranlasste die IV-Stelle des Kantons Graubünden Abklärungen medizinischer und beruflicher Art. Sie nahm unter anderem einen Bericht vom

31. Januar 2005 der Klinik …, einen Bericht vom 16. Juni 2005 des Hausarztes Dr. med. … einen Bericht vom 24. Juni 2005 von Frau Dr. med.

…, Oberärztin an der …, sowie einen weiteren Bericht vom 25. Juli 2005 der Klinik … zu den Akten.

3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten eine am 1. Mai 2005 beginnende 3/4- Invalidenrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 62%. Hiegegen erhob der Versicherte am 6. November 2005 Einsprache, welche die IV-Stelle mit

Entscheid vom 26. August 2006 abwies.

4. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2006 reichte der Versicherte am 26. September 2006 Beschwerde ein mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Er verweist auf den Bericht vom 16. Juni 2005 seines Hausarztes, wonach er sowohl als Bauhilfsarbeiter als auch in andern Tätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Sein Hausarzt sowie er - der Versicherte - selbst könnten seine Arbeitsfähigkeit am besten beurteilen.

5. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die eingehenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die IV-Stelle hat im angefochtenen Entscheid den massgeblichen

Sachverhalt ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer anerkennt diese Darstellung ausdrücklich als richtig. Die Prüfung der Akten durch das Gericht bestätigt die Richtigkeit des von der IV-Stelle geschilderten Sachverhalts. Es kann unter diesen Umständen für den detaillierten Sachverhalt auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

2. Auch die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid richtig dargestellt. Es kann auch diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3. Nach den übereinstimmenden Diagnosen des Hausarztes einerseits und der Klinik … andererseits, leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts, an einem Zervicovertebralsyndrom und an einem sensiblen Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) rechts. Der Beschwerdeführer klagt denn auch über Rücken-, Halsund Beinbeschwerden. Er vertritt den Standpunkt, dass er gänzlich erwerbsunfähig sei, während er nach Auffassung der IV-Stelle im Umfang von 50% eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben kann.

4. Die IV-Stelle begründet ihren Standpunkt unter Hinweis auf die beiden Berichte der Klinik …, welche aufgrund eingehender multidisziplinärer Abklärungen zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit mit Gewichtsbelastungen bis 7,5 kg zu 50% während vier bis viereinhalb Stunden täglich zumutbar. Im Widerspruch zu dieser auf einlässlichen Abklärungen und Tests beruhenden Einschätzung hält der Hausarzt den Beschwerdeführer für gänzlich arbeitsunfähig. Er begründet allerdings seinen Standpunkt nicht näher; insbesondere legt er auch nicht dar, aus welchen Gründen er die Beurteilung durch die Klinik … als falsch beurteilt. Unter diesen Umständen ist auf die überzeugend begründete Schätzung der Erwerbsfähigkeit durch die Klinik … abzustellen.

Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er selbst könne am besten seine Erwerbsfähigkeit einschätzen. Denn die Schätzung der Erwerbsfähigkeit muss nach objektiven Kriterien erfolgen, der subjektiven Beurteilung durch die Versicherten selbst kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Schliesslich ist hier anzumerken, dass sich der Bericht vom

24. Juni 2005 von Frau Dr. med. … zur Frage der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit nicht äussert.

5. Den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich ficht der Beschwerdeführer nicht an. Der Vergleich wurde denn auch korrekt durchgeführt. Zu bemerken ist dazu lediglich, dass der zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 20% sehr grosszügig ist.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nicht nur im Ergebnis richtig, sondern auch sorgfältig und korrekt begründet ist. Es kann vollumfänglich auf diesen verwiesen werden.

7. Das Verfahren ist kostenlos, da vorliegend das Einspracheverfahren bei der IV-Stelle hängig war, als am 1. Juli 2006 die neue Fassung von Art. 69 Abs.

1, 1bis und 2 IVG in Kraft trat (Ziffer II lit. b der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des IVG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.