Claimant's Partial Unemployment Benefits Denial Overturned Due to Misinterpretation of Non-Cancellable Contract
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, partially employed as a ski lift attendant until the end of the season with a 50-60% workload, sought partial unemployment benefits, which were denied on the grounds that the fixed-term, non-cancellable contract rendered him unemployable. The court reasoned that while the existing part-time employment was established as non-cancellable, this status, under the relevant law, did not preclude the remaining labor capacity (at least 40%) from being economically utilized in another part-time position; thus, the prior conclusion that the claimant was entirely unemployable was fundamentally incorrect, leading the court to overturn the decision and remand the case for further clarification regarding the claimant's concrete job search efforts for suitable alternative part-time work.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Claimant's Partial Unemployment Benefits Denial Overturned Due to Misinterpretation of Non-Cancellable Contract: The court reasoned that while the existing part-time employment was established as non-cancellable, this status, under the relevant law, did not preclude the remaining labor capacity (at least 40%) from being economically utilized in another part-time position; thus, the prior conclusion that the claimant was entirely unemployable was fundamentally incorrect, leading the court to overturn the decision and remand the case for further clarification regarding the claimant's concrete job search efforts for suitable alternative part-time work.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for not charging court costs in the cantonal appeal procedure.
Cited in the reasoning as the basis for denying an extrajudicial compensation to the unrepresented appellant.
Volltext
S 06 113
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 31. Oktober 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit
1. Der heute 25-jährige … (geb. …) ist ledig, deutscher Staatsangehöriger, von Beruf gelernter Maler und wohnhaft in ... Im Dezember 2005 schloss er mit der … einen zeitlich befristeten (bis Saisonende im März/April 06) und unkündbaren Arbeitsvertrag als Skiliftangestellter mit einem Arbeitsteilpensum von 50% (max. 60%) ab. Zugleich stellte er bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) auch ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung (ALE) für die Zeitspanne vom 26.12.2005 bis 20.03.2006 infolge Teilarbeitslosigkeit.
2. Mit Verfügung vom 07.07.2006 lehnte die ALK dieses Gesuch um ALE mit der Begründung ab, dass der Gesuchsteller bis zum 20.03.2006 in einem festen und unkündbaren Arbeitsverhältnis gestanden habe und deswegen nicht vermittelbar gewesen sei, weshalb kein Anspruch auf ALE bestehe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) - mit derselben Begründung wie die ALK - mit
Entscheid vom 03.08.2006 ab.
3. Hiergegen erhob der Einsprecher am 11.09.2006 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung. Zur Begründung brachte er vor, dass es nicht richtig sei, dass seine Stelle am Skilift nicht vorzeitig kündbar gewesen wäre, um so eine andere Arbeitsstelle anzunehmen. Vielmehr sei mit seinem direkten Vorgesetzten vereinbart worden, dass er sofort gehen könnte, sobald er eine neue (besser bezahlte) Arbeitsstelle finden würde. In der betreffenden Zeitspanne (Dez. 05 - März 06) habe er sich denn auch um mehrere Stellen
– leider stets ohne Erfolg – beworben sowie regelmässig Kontakt zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gehalten. Angesichts der von ihm unternommenen Arbeitsbemühungen sei der Entscheid des KIGA (samt Verfügung ALK) ungerechtfertigt und darum zu korrigieren.
4. In der Stellungnahme beantragte das KIGA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Versicherten hielt es zur Hauptsache entgegen, dass im Arbeitsvertrag vom Dez. 2005 keine Kündigungsfristen enthalten gewesen seien und die Rückfragen bei der Arbeitgeberin ergeben hätten, dass derselbe bis Saisonende (März/April 06) unkündbar gewesen wäre. Der Versicherte sei deshalb in der fraglichen Zeitspanne (26.12.2005- 30.03.2006) auch nicht vermittelbar gewesen, was indes die Voraussetzung gewesen wäre, um einen Anspruch auf ALE zu haben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a des Eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE), wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG gilt als teilarbeitslos, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitoder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Nebst der Arbeitslosigkeit wird in Art. 8 Abs. 1 lit.
f AVIG überdies noch verlangt, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose dann vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (1. Halbsatz). Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Bestimmungen zu Recht davon ausging, dass der Versicherte in der fraglichen Zeitspanne (26.12.2005-20.03.2006) nicht vermittlungsfähig gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf ALE gehabt habe.
2. Aufgrund des vorliegenden Anstellungsvertrags vom Dez. 2005 (Skiliftangestellter; Arbeitspensum 50% [max. 60%]) und der dazu gemachten Erläuterungen der Arbeitgeberin im Brief vom 25.02.2006 ist für das Gericht zunächst hinreichend erstellt, dass es sich beim betreffenden Stellenverhältnis um eine zeitlich bis Ende Wintersaison 2005/06 befristete und unkündbare Teilzeitstelle gehandelt hat. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz schliesst die Ausübung jener Teilzeitstelle (50-60%) aber laut Art.
10 Abs. 2 lit. b AVIG gerade nicht aus, dass die verbleibende Arbeitskraft bei einer anderen Teilzeitstelle zumindest im Ausmass von 40% trotzdem noch eingesetzt und folglich wirtschaftlich verwertet werden könnte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Versicherte in der erwähnten Zeitspanne (rund 3 Monate) nicht vermittlungsfähig gewesen sei und darum keinen Anspruch auf ALE habe, trifft demnach im Grundsatz nicht zu. Mangels weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz betreffend konkreter Arbeitsbemühungen (Suchnachweis für geeignete, andere Teilzeitstellen)
seitens des Versicherten ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend der erwähnten konkreten Suchbemühungen und zur Abklärung des Vorliegens der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.