Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2006 10 • VG GR S 2006 10 KI-generiert

Foundation v. General Contractor (Pension Contributions)

Geschäftsnummer S 2006 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court adjudicated a dispute where a foundation sued a general contractor, who was affiliated with the occupational pension scheme, for outstanding mandatory pension contributions, associated interest, collection fees, and a Fr. 500 administrative fee following the initiation of debt enforcement proceedings after the contractor objected to the payment order. The court ruled in favor of the foundation, finding that the contractor's non-payment of undisputed contributions for an extended period justified the enforcement action and the administrative fee under the affiliation agreement; consequently, the court granted the full claim, including overdue principal, past interest, enforcement costs, the administrative fee, and the statutory default interest rate of 4.5% from the date specified, and ordered the definitive lifting of the objection to the payment order, while assigning court costs to the contractor due to the willful nature of the non-payment.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 37 Abs. 2 BVG, Art. 11 VVS, Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; Foundation v. General Contractor (Pension Contributions): 500 administrative fee following the initiation of debt enforcement proceedings after the contractor objected to the payment order. The court ruled in favor of the foundation, finding that the contractor's non-payment of undisputed contributions for an extended period justified the enforcement action and the administrative fee under the affiliation agreement; consequently, the court granted the full claim, including overdue principal, past interest, enforcement costs, the administrative fee, and the statutory default interest rate of 4.5% from the date specified, and ordered the definitive lifting of the objection to the payment order, while assigning court costs to the contractor due to the willful nature of the non-payment.

Schlagwörter

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Generalunternehmervertrag Vorsorgebeiträge Stiftung Betreibungsforderung Beitragsforderung Gebührenzahlung BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

Basis for granting the claim for default interest on unpaid contributions.

Art. 79 Abs. 1 SchKG

Justification for the court's authority to directly set aside the opposition filed in the debt enforcement proceedings.

Art. 37 Abs. 2 BVG

Cited in conjunction with Art. 11 VVS regarding the principle of cost-free proceedings, which was then overruled for imposing costs.

Art. 11 VVS

Cited as the basis for the decision to impose court costs and compensation due to willful litigation conduct, despite the general cost-free rule.

Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG

Cited in the reasoning to establish the local and material jurisdiction of the Administrative Court for disputes concerning occupational pension contributions, which informs the final ruling.

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Volltext

S 06 10

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 17. März 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge

1. … hatte sich als Inhaber einer Generalunternehmung mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 20. Dezember 1993 per 1. Januar 1994 der … angeschlossen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 kündigte die … per

31. Januar 2006 aufgrund angeblicher Schwierigkeiten, welche die Zusammenarbeit während längerer Zeit belastet hätten. Auf Begehren der Stiftung erliess das Betreibungsamt … aufgrund ausstehender Beitragsforderungen aus Personalvorsorgevertrag am 2. Februar 2005 in der Betreibung Nr. 20050098 einen Zahlungsbefehl über Fr. 4'062.75 nebst 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 zuzüglich Zins vom 01. Januar 2004 bis zum

28. Januar 2005 über Fr. 14.20. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Arbeitgeber am 15. Februar 2005 zugestellt worden war, erhob dieser am 16.

Februar 2005 Rechtsvorschlag.

2. Die … verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Klage vom 10. Januar 2006, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'492.75 plus Zins von Fr. 14.20 vom 01.01.2004 bis zum 28.01.2005, sowie Zins zu 4.5% seit 29.01.2005 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls, plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zudem verlangte die Klägerin die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages.

3. Der Beklagte reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte ihm der Instruktionsrichter daher mit, dass das Gericht gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden werde.

Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs.

1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.

2. a) Unbestritten ist, das der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis am 31.

Januar 2006 der Klägerin angeschlossen war und daher für seine Angestellten Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Der Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe derselben im Umfang der eingeklagten Fr. 3'492.75 bestritten. Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug „Prämieninkasso“ vom 9. Dezember 2005. Ein allfälliger Anspruch auf die von der Klägerin verlangte Umtriebsentschädigung ergibt sich aus Ziff. 2.1 des Kostenreglements, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Nach dieser Bestimmung stellt die Klägerin neben den amtlichen Betreibungskosten zusätzlich Fr. 500.-- in Rechnung, wenn sie sich veranlasst sieht, wegen Betreibungsausständen ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der über längere Zeit ausgebliebenen Beitragsleistungen des Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- nicht zu beanstanden und zuzusprechen ist. Die Klägerin verlangt zudem Fr. 14.20 Zins vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Diese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 4.5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 29. Januar 2005. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Die Höhe des Zinsfusses bestimmt sich vorliegend aufgrund von Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Gestützt auf diese Bestimmung teilte die Klägerin dem Beklagten jeweils mit dem Versand des Kontoauszuges die Zinssätze mit. Am vorliegenden Zinssatz von 4.5%, welcher dem Beklagten im Rahmen des Kontoauszuges vom 9. Dezember 2005 mitgeteilt wurde, gibt es nichts zu beanstanden, weshalb der Beklagte der Klägerin ab dem 29. Januar 2005 Verzugszinsen in Höhe von 4.5% auf die eingeklagte Beitragsforderung schuldet.

c) Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen, was zur Folge hat, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin

- ausstehende BVG Beiträge Fr. 3'492.75

- Beitragszinsen (01.01.2004 - 28.01.2005) Fr. 14.20

- Umtriebsentschädigung Fr. 500.00

- Kosten des Zahlungsbefehls Fr. 70.00

- Total Fr. 4’076.95

zuzüglich Verzugszins von 4.5% seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.

Im gleichen Umfang ist auch der Antrag zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes … gutzuheissen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Der Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich, weshalb es sich dann auch rechtfertigt, dem Beklagten die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der … Fr 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes … wird im Umfang von Fr. 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 beseitigt und in diesem Umfang wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 626.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.