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S 2005 126 • VG GR S 2005 126 KI-generiert

Insurer v. Policyholder: Action for Unpaid Premiums and Removal of Opposition

Geschäftsnummer S 2005 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured individual, who held supplementary health insurance, repeatedly failed to pay the monthly premiums despite numerous payment reminders, leading the insurer to sue for the outstanding premiums of CHF 639.60, along with default interest and collection costs of CHF 150, and to request the removal of the debtor's legal opposition in debt enforcement proceedings. The court ruled in favor of the insurer, finding the insured in breach of their contractual obligation to pay premiums under the relevant insurance law, validating the calculated premium arrears, the stipulated 5% default interest from the agreed date, and the collection fees as reasonable under the general terms and conditions, and further granted definitive legal opening by removing the legal opposition in the debt enforcement action because the administrative court had jurisdiction to decide on this public law claim simultaneously with the substantive decision.

Legislator-Regeste

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Art. 20c VVG, Art. 21d VVG, Art. 46 Abs.1 VVG, Art. 18a VVG, Art. 104 OR, Art. 79 SchKG; Insurer v. Policyholder: Action for Unpaid Premiums and Removal of Opposition: The court ruled in favor of the insurer, finding the insured in breach of their contractual obligation to pay premiums under the relevant insurance law, validating the calculated premium arrears, the stipulated 5% default interest from the agreed date, and the collection fees as reasonable under the general terms and conditions, and further granted definitive legal opening by removing the legal opposition in the debt enforcement action because the administrative court had jurisdiction to decide on this public law claim simultaneously with the substantive decision.

Schlagwörter

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Versicherer unbezahlte Schuld Krankenversicherungskosten Prämienbezug Forderungsklage vertraglicher Verzugszins Prämienforderung | Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20c VVG
Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20c VVG).
Art. 21d VVG
Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der 14-tätigen Zahlungsfrist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer – unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien, vom Vertrag zurücktritt (Art. 21d VVG).
Art. 46 Abs.1 VVG
Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Leistungsbegründung (Art. 46 Abs.1 VVG).
Art. 18a VVG
This article establishes the insured's obligation to pay premiums, which forms the basis for granting the claim for the unpaid premiums.
Art. 104 OR
d) Zur Zinshöhe verwies die Klägerin zu Recht auf Art. 104 OR, wonach – mangels gegenteiliger Vereinbarung – grundsätzlich ein Verzugszins von 5% geschuldet ist.
Art. 79 SchKG
Dieselbe Kompetenz kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch dem kantonalen Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) zu, falls es nach Art. 79 SchKG über einen öffentlichrechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f.;
Art. 11 VVS
This provision is cited to support the decision not to impose court costs.
Art. 79 Abs. 1 SchKG
Cited as the basis for the court's competence to remove the objection to execution (Rechtsvorschlag) along with the substantive decision.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 III 65
79 SchKG über einen öffentlichrechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f.;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18a VVG

This article establishes the insured's obligation to pay premiums, which forms the basis for granting the claim for the unpaid premiums.

Art. 79 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the court's competence to remove the objection to execution (Rechtsvorschlag) along with the substantive decision.

Art. 11 VVS

This provision is cited to support the decision not to impose court costs.

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Volltext

S 05 126

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 25. November 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienforderung

1. Der heute 41-jährige … (geb. 1964) war seit 2004 bei der … krankenzusatzversichert nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Am 20.07.2004 musste er erstmals an die jeweils per ersten des Monats fällig werdende Zusatzversicherungsprämie von Fr. 44.-- erinnert werden. Am 17.08.2004 wurde er deswegen auch noch schriftlich – ohne Erfolg - zur Bezahlung ermahnt. In der Folge leistete der Versicherte jene Prämieneinzahlungspflicht abermals nicht, wofür er in den Folgemonaten jeweils am 21.09., 19.10., 23.11. und 21.12.2004 sowie am 25.01., 22.02.,

22.03. 19.04., 18.05., 21.06. und 19.07.2005 – stets ohne Erfolg – an die Zahlung der fehlenden Prämien erinnert wurde.

2. Mit Klage vom 21.09.2005 gelangte die betreffende Versicherung an das Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons Graubünden mit den Begehren, der säumige Versicherte sei gerichtlich zu verpflichten, ihr die unbezahlt gebliebenen Prämienbeiträge von Fr. 639.60 (für die Zeitperiode Juli 04 – Juni 05) plus Verzugszins zu 5% seit 01.01.2005 sowie Mahnund Bearbeitungskosten von Fr. 150.-- zu bezahlen. Ferner sei der ohne Begründung erhobene Rechtsvorschlag des Prämienschuldners in der Betreibung Nr. 20050618 des Betreibungsamtes … zu beseitigen. Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass sich der Säumige trotz monatlich erlassener Zahlungserinnerungen hartnäckig nicht um seine vertraglichen Beitragspflichten gekümmert habe und deshalb für den genannten Zeitraum eine offene Prämienlücke von Fr. 639.60 entstanden sei, wofür er – nebst gesetzlichen Verzugszinses sowie der Abgeltung der bisher erfolglos gebliebenen Inkassobemühungen – nun finanziell aufzukommen habe.

3. Trotz ausdrücklicher Aufforderung äusserte sich der Beklagte seinerseits nicht zur Klage.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) sehen die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) beurteilt das angerufene Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) solche Streitigkeiten im Klageverfahren bei einem Streitwert bis zu Fr. 8'000.-- endgültig. Im konkreten Fall liegt der Streitwert eindeutig (Fr. 639.69) unter dieser Limite, womit das Verwaltungsgericht abschliessend für diesen Streitfall zuständig ist.

2. a) Nach Art. 18a des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) ist der Versicherte zur Bezahlung der Prämien verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20c VVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der 14-tätigen Zahlungsfrist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer – unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien, vom Vertrag zurücktritt (Art. 21d VVG). Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Leistungsbegründung (Art. 46 Abs.1 VVG).

b) Vorliegend ist erstellt, dass der Beklagte mit der Klägerin einen Zusatzvertrag laut VVG (ab Juli 04) abschloss und in der Folge – trotz monatlicher Zahlungserinnerungen nach Art. 20c VVG und ohne Verzichtserklärung des Versicherers im Sinne von Art. 21d VVG – von Anfang an seiner gesetzlichen Prämienzahlungspflicht nach Art. 18a VVG nicht nachkam. Aufgrund dieser Sachund Rechtslage gibt es sowohl am Bestand (Rechtmässigkeit) als auch an der Gesamthöhe der geltend gemachten Forderung (für 2004: 6 x Fr. 44.-

- und für 2005: 6 x Fr. 62.60 = Fr. 639.60 für 12 Monate) nichts auszusetzen (vgl. BGE vom 25.08.2003 [K 47/01]).

c) Was die zusätzlich erhobenen Mahnund Bearbeitungskosten betrifft, so geht aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB 2002) der Klägerin unter Ziff. 6.3 sowie 6.4 zweifelfrei hervor, dass sie zur Geltendmachung solcher Mahnund Inkassospesen berechtigt war und die Höhe von Fr. 150.-- angesichts der zahlreichen Zahlungserinnerungen als vertretbar eingestuft werden kann.

d) Zur Zinshöhe verwies die Klägerin zu Recht auf Art. 104 OR, wonach – mangels gegenteiliger Vereinbarung – grundsätzlich ein Verzugszins von 5% geschuldet ist. Zum Zinsenlauf ab 01.01.2005 ging sie mit Grund vom Mittel der unbestritten über 12 Monate geschuldeten Prämienrückstände aus. Auch in diesem Punkt ist die Klage daher gerechtfertigt.

3. Die Klägerin beantragt ferner die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20050618 des Betreibungsamts … und damit die definitive Rechtsöffnung. Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schuldbetreibungsund Konkursrecht (SchKG; SR 281.1) kann die Behörde, die für die Beurteilung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs zuständig ist, zusammen mit ihrem materiellen Entscheid auch noch den Rechtsvorschlag beseitigen. Die Gläubigerin (hier Klägerin) muss demzufolge nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter einleiten. Dieselbe Kompetenz kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch dem kantonalen Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) zu, falls es nach Art. 79 SchKG über einen öffentlichrechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f.;

PVG 1994 Nr. 67). In Anbetracht der oben geschilderten Sachund Rechtslage kann folglich auch hier der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und somit der Klägerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang ihres Klagebegehrens erteilt werden.

4. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen nach Art. 11 VVS grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende aber nicht anwaltlich vertretene Klägerin entfällt praxisgemäss.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der … die KK-Zusatzprämien von Fr. 639.60 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2005 zzgl. Mahnspesen und Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 150.-- zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20050618 des Betreibungsamtes … wird beseitigt und definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben